Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 218/13
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren hat wegen der entstandenen Schadensersatzansprüche aus dem Schadensereignis – Katzenurin im damals angemieteten Haus I-Straße in D.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 15.448,84 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung gemäß Versicherungsschein vom 02.08.2002. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) – Ausgabe Januar 2002 – sowie besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung und Risikobeschreibungen, besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Haftpflichtrisiken (RBE-Privat). Nach Ziffer 5.1 RBE-Privat ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von zahmen Haustieren mit Ausnahme von Hunden eingeschlossen. In Ziffer 3. der RBE-Privat heißt es unter der Überschrift „Haus und Wohnung“ in Nr. 3.5 „Mietsachschäden:
3a)
4Eingeschlossen ist – abweichend von § 4 Ziffer I 6 a) AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
5b)
6Ausgeschlossen sind
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Haftpflichtansprüche wegen- Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warm-
10wasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
11- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen hiergegen besonders versichern können;
12- 13
die unter dem Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadensereignissen fallenden Rückgriffansprüche. (Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt.)
c)
15Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 250.000 €, begrenzt auf 500.000 € für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.“
16Die Klägerin hatte seit 2003 eine neu erbaute Doppelhaushälfte gemietet, in der sie jedenfalls seit spätestens 2010 zumindest zuletzt zwei Kater und zwei Katzen hielt. Nach Kündigung des Mietverhältnisses zum 31.12.2012 und Auszug der Klägerin machten die Vermieter W Schadensersatzansprüche geltend. Nach Anzeige des Versicherungsfalls durch die Klägerin beauftragte die Beklagte den Sachverständigen L1 mit einer Besichtigung. Insoweit wird auf den Besichtigungsbericht vom 09.02.2013 verwiesen. Mit Schreiben vom 06.03.2013 lehnte die Beklagte die Deckung ab, da die Eintrittspflicht für die geltend gemachten Schäden wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung der Mietsache ausgeschlossen seien. Mit Schreiben vom 18.03.2013 machten die Vermieter W Schadensersatz in Höhe von 17.484,41 € nebst Kosten gegen die Klägerin anwaltlich geltend. Gegen den insoweit beantragten Mahnbescheid vom 25.04.2013 legte die Klägerin Widerspruch ein.
17Die Klägerin meint, der Ausschluss unter Ziffer 3.5 b) greife nicht, da zugleich in Ziffer 5. die gesetzliche Haftpflicht als Halter zahmen Haustüren uneingeschränkt geregelt sei. Auch werde in Ziffer 5.4 RBE-Privat nicht auf den Risikoausschluss in Ziffer 3.5 verwiesen. Der Risikoausschluss greife aber auch inhaltlich nicht, da Katzenurin nicht als ausgeschlossene Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung zu subsumieren sei, sondern per se keine zulässige Nutzung einer Wohnung mehr sei. Eine qualitativ abweichende Nutzung falle nicht unter den Risikoausschluss. Die Klägerin behauptet, sie habe bis Anfang 2010 keine Katzen im Haus gehalten und erst danach sukzessiv Katzen aufgenommen, so dass Ende 2012 sich vier Katzen im Haushalt befunden haben. Sie habe in dem Haus gewohnt. Bis zum 13.06.2011 habe sie von 9.30 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.30 Uhr gearbeitet und in dieser Zeit die Katzen von zwei namentlich genannten Frauen sowie von ihrem Vater beaufsichtigen lassen. Danach sei sie wegen eines Arbeitsunfalles bis heute krankgeschrieben und habe sich Zuhause aufgehalten, so dass sie selbst die Katzen pflegen und betreuen konnte. Die Katzen seien reine Wohnungskatzen gewesen, die eine sogenannte Katerhose getragen hätten. Zusätzlich hätten die Kater einen Chip zur chemischen Kastration gehabt.
18Die Klägerin beantragt,
19festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren hat wegen der entstandenen Schadensersatzansprüche aus dem Schadensereignis – Katzenurin im damals angemieteten Haus I-Straße in D.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie meint, der Versicherungsschutz sei wegen übermäßiger Beanspruchung der Mietsache ausgeschlossen. Eine übermäßige Beanspruchung sei dann anzunehmen, wenn sie über das für den einzelnen Raum vereinbarte und übliche Maß (§ 538 BGB) quantitativ oder qualitativ erheblich hinausgehe und deshalb zu erhöhter Abnutzung oder erhöhtem Verschleiß oder einem erhöhten Schadensrisiko führe. Die Klägerin habe mindestens vier, möglicherweise sogar aber deutlich mehr Katzen in dem Hause gehalten. Soweit der Klägerin eine Katzenhaltung erlaubt gewesen sei, stelle sich ihr Verhalten auch als einen quantitativ übermäßigen Gebrauch dar, da sich das Verrichten der Notdurft und Reviermarkierungen der Haustiere grundsätzlich nicht vermeiden ließen. Im Übrigen sei der Anspruch unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles nach Ziffer 7.1 AHB ausgeschlossen. Durch die andauernde Haltung von mindesten vier Katzen in Kenntnis der sich ergebenden Problematik der Notdurft und des Reviermarkierens sowie der sich anschließenden Fortsetzung der Haltung über einen langen Zeitraum liege eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles.
23Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Die zulässige Feststellungsklage ist begründet.
26Der Klägerin steht ein Deckungsanspruch aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Haftpflichtversicherung zu. Die Klägerin wird von ihren früheren Vermietern auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so dass ihr Rechtsschutzanspruch fällig ist, unabhängig davon, ob die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen.
27Versicherungsfall im Sinne der AHB ist gemäß § 5 Absatz 1 AHB das Schadensereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Welche Bedeutung dem Begriff Schadensereignis zu Grunde zu legen ist, kann nur durch Auslegung der Versicherungsbedingungen erfasst werden. Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Aus dieser Sicht kann das Halten von Katzen noch kein Schadensereignis darstellen, da das Halten der Katzen allenfalls eine potentielle Gefährdung der Sachen des Vermieters beinhaltet. Erst die bestimmte Art und Weise der Haltung führt möglicherweise zu einem Schadensereignis. So erscheint durchaus möglich, dass auch mehrere Katzen in einem Haus gehalten werden können, wenn diese Auslauf draußen haben und gelernt haben, die Katzentoilette zu benutzen. Dies macht deutlich, dass aus Sicht des verständigen Versicherungsnehmers das Schadensereignis nicht mit der Katzenhaltung an sich eintreten kann, sondern erst wenn durch die Katzenhaltung Schäden am Gebäude zu Tage treten. Frühestens dann kann von einem Schadensereignis die Rede sein.
28Nach § 4 Nr. 6 AHB sind die Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet hat, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Hinsichtlich der Beschädigung von Wohnräumen oder sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden sind sowohl Mietsachschäden wie auch sich daraus ergebenden Vermögensschäden gemäß Ziffer 3.5 a) RBE-Privat wieder eingeschlossen. Der in Ziffer 3.5 b) festgelegte Ausschluss kann aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nur so verstanden werden, dass er nicht den gesamten Einschluss der Mietsachschäden nach Ziffer 3.5 a) umfasst. Hier ist die Abgrenzung schwierig, da grundsätzlich Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, vom Mieter nach § 538 BGB nicht zu vertreten sind, und da sich der Wiedereinschluss nicht nur auf einen reinen Abwehranspruch unberechtigter Ansprüche beschränken kann. Der Ausschluss greift daher nicht, wenn die Beeinträchtigung ihrer Art nach eine falsche Behandlung der Mietsache darstellt (LG Dortmund, Beschluss vom 01.03.2010, 2 T 5/10; Lücke in Prölss/Martin VVG, 28. Auflage Nr. 5 bes Bed PHV Rn. 8, Seite 1563). Danach muss die Beeinträchtigung also durch einen grundsätzlich vertragsgemäßen, jedoch in der Intensität gesteigerten Gebrauch entstehen (LG Ravensburg, VersR 94, 340). Mithin fällt unter den Rückausschluss nur die quantitative Überbeanspruchung. Denn wenn sowohl die quantitative wie auch die qualitative Nutzungsüberschreitung vom Rückausschluss erfasst wäre, würde der Ausschluss den Wiedereinschluss aushöhlen und zumindest weitgehend wertlos machen. Dies zu Grunde legend ist die Art und Weise einer Katzenhaltung, die diese veranlasst, auf den Boden zu urinieren und ihr Revier zu markieren eine grundsätzlich falsche Benutzung der Mietsache. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, wie viele Tiere gehalten wurden und ob der Klägerin die Katzenhaltung mietvertraglich erlaubt war oder nicht. Denn auch bereits die Haltung eines oder zweier Tiere kann, wenn diese Tiere in die Wohnräume urinieren dürfen, zu Sachschäden an der Mietsache führen.
29Soweit Schäden an zwei Heizkörperns gegen die Klägerin geltend gemacht werden, sind die dortigen Schäden nach den Feststellungen des Sachverständigen L1 der Beklagten (S. 13) nicht durch Katzenurin entstanden. Sie sind mithin nicht vom Feststellungsantrag umfaßt.
30Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin vorsätzlich handelte. Beim Vorsatzausschluss nach Ziffer 4 II 1 AHB muss sich der Vorsatz nicht nur auf das Schadensereignis, sondern auf die Schadensfolgen beziehen (OLG Karlsruhe, VersR 2009, 923). Allerdings braucht die versicherte Person die folgende Tat nicht in allen Einzelheiten vorausgesehen zu haben. Es reicht, dass der Geschehensablauf und die Schadensfolge nur unwesentlich vom Vorstellungsbild abweicht. Hier konnte die Versicherungsnehmerin, solange sie die Wohnung bewohnte bzw. nutzte, nicht erkennen, dass auch die Bausubstanz über die von ihr verlegten Bodenbeläge hinaus von dem Katzenurin betroffen sein würde. Eine auch nur bedingt vorsätzliche Schadenszuführung ist daher nicht ersichtlich.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Referenzen
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