Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 218/13

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren hat wegen der entstandenen Schadensersatzansprüche aus dem Schadensereignis – Katzenurin im damals angemieteten Haus I-Straße in D.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 15.448,84 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 9 10 11 12 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.