Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 89/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde gegen den vom Richter unterzeichneten und deshalb nicht nur einen Entwurf darstellenden Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 6. Dezember 2013 ist unbegründet.
3Der Richter am Amtsgericht war am 6. Dezember 2013 nicht wegen des Ablehnungsgesuchs des Schuldners vom 16. September 2013 daran gehindert, eine Entscheidung über dessen Vollstreckungserinnerung zu treffen, da das Ablehnungsgesuch zuvor durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 22. Oktober 2013 rechtskräftig zurückgewiesen worden war.
4Die sich gegen die Ladung vom 23. August 2013 zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 24. September 2013 richtende Vollstreckungserinnerung ist unzulässig. Die Zwangsvollstreckung gegen den in Dortmund ansässigen Schuldner aus dem gegen ihn ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Fe-bruar 2010 richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Soll auf eine Erinnerung nach § 766 ZPO eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt werden, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung mit der Beendigung der beanstandeten Zwangsvollstreckungsmaßnahme ( BGH NZM 2005,193; Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Auflage, § 766 Rdnr. 48 ). Mit seiner Vollstreckungserinnerung wollte der Schuldner erreichen, dass das Amtsgericht Dortmund die Ladung vom 23. August 2013 für unzulässig erklärte und der Termin vom 24. September 2013 aufgehoben wurde. Da dieser stattgefunden hat und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Vollstreckungserinnerung gegen die Ladung zu diesem Termin. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten Vollstreckungsmaßnahme sieht § 766 ZPO nicht vor ( BGH NJW-RR 2010,785; BGH NZM 2005,193 ).
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.