Urteil vom Landgericht Dortmund - 25 O 124/14

Tenor

Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im geschäftlichen Verkehr

1. für eine „Magnetfeldtherapie“ mit den folgenden Angaben zu werben:

1.1.

„Magnetfeldtherapie …bei Entzündungen und krankhaften Veränderungen von Knochen, Muskeln und Organen, in der Orthopädie vor allem bei der Osteoporose und den Arthrosen als ergänzende Methode bei Reizzuständen in Gelenken und eingeschränkter Knochenheilung, vor allem, wenn operative Verfahren nicht in Frage kommen“,

1.2.

„Patienten berichten immer wieder über deutliche Besserungen ihrer Beschwerden“,

1.3.

„heilsamen Wirkung der Magnetfelder“,

1.4.

„Einsatz bei einer Vielzahl von Krankheiten“,

1.5.

„Magnetfeldtherapie zur Verbesserung der Sauerstoffversorgung der Zellen bei verschiedenen Erkrankungen des Bewegungsapparates“,

1.6.

„Magnetfeldtherapie … als unterstützende Maßnahme zur Verbesserung der Sauerstoffversorgung der Zellen bei der Osteoporose und Arthrosetherapie“,

1.7. mit der Wirkung:

1.7.1.

„gesteigerte Energie- und Nährstoffversorgung“,

1.7.2.

„optimierte Sauerstoffversorgung“,

1.7.3.

„verbesserte Durchblutung“,

1.7.4.

„erhöhte Nervenregeneration“,

1.7.5.

„vermehrter Abtransport von Schadstoffen aus der Zelle“,

1.7.6.

„Stimulation des gesamten Immunsystems“,

1.7.7.

„aktiver Knochenaufbau“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage A 1 wiedergegeben;

2. für eine „Lasertherapie“ mit den folgenden Angaben zu werben:

2.1.

„Unentbehrlich bei vielen Krankheitsbildern“,

2.2.

„Wegen ihrer heilungsfördernden … Wirkung“,

2.3.

„Wegen ihrer … schmerzstillenden Wirkung“,

2.4.

„Die therapeutische Wirksamkeit dieser physikalischen Methode ist durch langjährige klinische Erprobung erwiesen“,

2.5.

„… die Therapie … ist also bei sehr schmerzhaften Gelenken und Muskel/Sehnen zu empfehlen“,

2.6.

„Lasertiefenwärmebestrahlungen helfen bei Sehnenreizzuständen“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage A 1 wiedergegeben.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.


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