Urteil vom Landgericht Dortmund - 5 O 107/14
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 06.02.2014 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Der Verfügungskläger nimmt den Verfügungsbeklagten wegen Verstoßes gegen die Impressumspflicht in dem Internetportal „A“ in Anspruch.
3Am 01.02.2014 trat der Verfügungsbeklagte, Rechtsanwalt in Hamm, unter seinem Namen und der Bezeichnung Rechtsanwalt/Fachanwalt für Verkehrsrecht in dem Internetportal „A“ auf. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieses Internetauftritts des Verfügungsbeklagten wird auf Bl. 5f der Akte Bezug genommen.
4Mit Schreiben vom 04.02.2014 forderte der Verfügungskläger, Rechtsanwalt in der Nähe von Stuttgart, den Verfügungsbeklagten auf, den vorgenannten Auftritt zu unterlassen, ohne ein Impressum vorzuhalten, und setzte eine Frist zur Übersendung einer Unterlassungserklärung bis zum 10.02.2014.
5Der Verfügungsbeklagte antwortete per E-Mail vom 05.02.2014, dass er keine Unterlassungserklärung abgeben werde, da er weder Mitbewerber noch impressumspflichtiger Dienstanbieter sei.
6Auf Antrag des Verfügungsklägers hat die Kammer am 06.02.2014 eine einstweilige Verfügung erlassen, in der dem Verfügungsbeklagten untersagt wurde, in seinem Internetauftritt innerhalb des Netzwerks „A“ die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zu Verfügung zu halten. Dagegen hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.
7Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass die Impressumspflicht auch für den Verfügungsbeklagten gelte. Das Portal „A“ sei mit den Portalen wie „Facebook“ oder „Google+“ vergleichbar. Insbesondere habe der Verfügungsbeklagte ausschließlich geschäftliche Kontaktdaten in seinem Profil angegeben. Deswegen könne es sich nicht um ein rein privates Profil handeln.
8Auch liege ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor. Der Verfügungskläger behauptet, der Verfügungsbeklagte sei in München als angestellter Rechtsanwalt tätig; auch er, der Verfügungskläger, verfüge über zahlreiche Geschäftspartner in München. Die Parteien hätten zudem „bis vor kurzem“ dieselbe Mandantin vertreten.
9Der Verfügungskläger beantragt,
10die einstweilige Verfügung vom 06.02.2014 zu bestätigen.
11Der Verfügungsbeklagte beantragt,
12die einstweilige Verfügung vom 06.02.2014 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
13Der Verfügungsbeklagte bestreitet ein Wettbewerbsverhältnis. Die Parteien böten ihre Tätigkeit nicht auf demselben sachlichen und räumlichen Markt an. Allein der Umstand, dass beide Parteien auf dem Gebiet des Verkehrsrechts tätig seien, begründe kein Wettbewerbsverhältnis, da die Kanzleien der Parteien mehr als 400 km voneinander entfernt lägen. Zudem habe er, der Verfügungsbeklagte, ausweislich des Inhalts des Internetauftritts nicht für seine Tätigkeit als Anwalt geworben, sondern eine Stelle gesucht. Selbst wenn ein wettbewerbsrechtlich relevantes Vergehen des Verfügungsbeklagten vorläge, habe dieses die Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 UWG nicht überschritten.
14Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16I.
17Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; dies führte zu ihrer Aufhebung und Zurückweisung des Antrags des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 06.02.2014.
18Dem Verfügungskläger steht gegen den Verfügungsbeklagten kein Anspruch aus § 5 Abs. 1 TMG i.V.m. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 11, 3 UWG auf Unterlassung des streitigen Internetauftritts zu, weil darin keine unlautere Wettbewerbshandlung zu sehen ist, die den Wettbewerb im Interesse der Marktteilnehmer nicht nur unwesentlich beeinträchtigt.
191.
20Nach § 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
21Eine unlautere Handlung liegt nach § 4 Nr. 11 UWG vor, wenn einer gesetzlichen Vorschrift zuwider gehandelt wird, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dazu zählt auch § 5 TMG, weil diese Vorschrift dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dient und insbesondere im Interesse der Verbraucher das Verhalten von Unternehmen und auch Freiberuflern im Rahmen von Internetangeboten bestimmt. Gegen § 5 Abs. 1 TMG verstößt, wer über das Internet geschäftsmäßig Dienstleistungen anbietet, ohne die erforderlichen Informationen über den Anbieter verfügbar zu halten.
222.
23Es kann jedoch dahinstehen, ob der Verfügungsbeklagte aufgrund seines Internetauftritts vom 1.2.2014 überhaupt werbend tätig geworden ist und in diesem Zusammenhang auch Mitbewerber des Verfügungsklägers im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG war. Es liegt jedenfalls keine spürbare Beeinträchtigung des Verfügungsklägers i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG vor. Die Beeinträchtigung des Verfügungsklägers ist als so gering anzusehen, dass die Bagatellgrenze nicht überschritten ist. Es ist weder ein nennenswertes Konkurrenzverhältnis erkennbar noch liegt eine spürbare „Werbewirkung“ vor.
24a)
25Der räumlich maßgebliche Markt wird im Wesentlichen durch die Reichweite der Geschäftstätigkeit bestimmt. Er kann örtlich oder regional begrenzt sein. Hinsichtlich der räumlichen Marktbegrenzung kommt es darauf an, ob sich die Gebiete, in denen die Parteien Mandanten haben oder zu gewinnen versuchen, decken oder überschneiden. Bei mittelgroßen Kanzleien mit Sitz in Berlin und Hamburg soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine derartige Überschneidung vorliegen (BGH GRUR 2005, 520, 521).
26Vorliegend ist die räumliche Entfernung zwischen dem Kanzleisitz des Verfügungsklägers im Raum Stuttgart und dem Sitz der Kanzlei des Verfügungsbeklagten in Hamm wesentlich größer. Zudem ist der Verfügungskläger als Einzelanwalt tätig und hat auch aus diesem Gesichtspunkt einen kleineren Einzugsbereich als eine mittelgroße Kanzlei mit mehreren Anwälten. Weiterer konkreter Vortrag zu einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien lässt sich dem Vorbringen des Verfügungsklägers nicht entnehmen. Sein Vortrag, der Verfügungsbeklagte sei als angestellter Rechtsanwalt in München tätig, ist angesichts des Umstandes, dass der Verfügungsbeklagte angestellter Rechtsanwalt in Hamm ist und von dem Verfügungskläger auch unter dieser Adresse in Anspruch genommen worden ist, nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, beide Parteien hätten zudem „bis vor kurzem“ dieselbe Mandantin vertreten, ist unsubstantiiert. Ohne Benennung dieser konkreten Mandantin ist es dem Beklagten nicht möglich, sich zu dieser Behauptung einzulassen.
27b)
28Es liegt auch kein im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG erheblicher Verstoß gegen § 5 Abs. 1 TMG vor.
29Zwar hat der Verfügungsbeklagte in dem streitgegenständlichen Profil vom 1.2.2014 angegeben, dass er Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht ist, nicht jedoch spürbar für Dritte Mandanten geworben. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Internetauftritts. Die Überschriften „ich biete“ und „ich suche“, die darunter befindlichen Erklärungen sowie der weitere Inhalt des Internetauftritts des Verfügungsbeklagten ergeben deutlich ein Stellengesuch, nicht jedoch eine werbende, in Konkurrenz zum Verfügungskläger stehende Suche nach Mandanten. So wird keine konkrete Rechtsberatung von Mandanten angeboten, sondern nach „Vortrags- und Lehrtätigkeit; Neue[n] Betätigungsfelder[n] im Bereich Personalmanagement, Betriebsorganisation, Rechtsberatung gestützt auf und/oder unabhängig von [der] beruflichen Qualifikation mit Leitungsfunktion“ gesucht.
30II.
31Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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Referenzen
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