Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 46/13
Tenor
Den Beklagten wird untersagt,
a) die Kläger zu verpflichten, die bei ihnen jeweils beschäftigten ausländischen Nationalspieler auf Anforderung des jeweiligen Nationalverbandes dieser Spieler für Maßnahmen der jeweiligen Nationalmannschaft freizustellen,und / oder
b) im Falle, dass die Kläger der Anforderung eines ausländischen Nationalverbandes nicht nachkommen, diese Weigerung gegenüber den Klägern zu ahnden bzw. die Ahndung durchzusetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger auf der Grundlage der zurzeit bestehenden Regularien, konkret: Art. 7 „Zulassungsbestimmungen für Spieler“ der IHF (Anl. K3) – im Folgenden kurz: „Zulassungsbestimmungen“ -, unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet werden können, die bei ihnen beschäftigten ausländischen Handballspieler für Belange deren jeweiligen Nationalverbandes freizustellen. Hintergrund sind widerstreitende verbandspolitische und wirtschaftliche Interessen der Parteien auf dem Gebiet des professionell betriebenen Handballsports der Männer.
3Die Beklagte zu 2) (im Folgenden: IHF) ist ein rechtsfähiger gemeinnütziger Verband nach Schweizer Recht mit Sitz in Basel. Sie ist vom Internationalen Olympischen Komitee als allein zuständige Organisation für den internationalen Handball anerkannt. (Statuten Art. 1)
4Sie sichert auf der Grundlage ihrer Statuten, Reglements und Bestimmungen unter anderem die Organisation und Durchführung aller IHF-Wettbewerbe (Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Qualifikationen, Intercontinentalcups, Super Globe) und damit zusammenhängende Aufgaben mit der alleinigen Verantwortung für Medienarbeit, Marketing und Sponsoring (Statuten Art. 2 Nr. 2.2.4.).Sie kontrolliert alle Akteure (Art. 2 Nr. 5.).Die IHF ist alleinige Eigentümerin jeglicher Veranstaltungen und Produkte, und Inhaberin jedweder Rechte an Wettkämpfen und Veranstaltungen, insbesondere zur Förderung der Vermarktung der Werbe- und TV-Rechte sowie anderer elektronischer, optischer und Printmedienrechte. Zur Vermarktung bedient sie sich der IHF-Marketing AG (Art. 2 Nr. 3.; 18.1. Nr.1).
5Die Mitgliedschaft ist in Art. 7 der Statuten geregelt. Die IHF setzt sich zusammen aus den von ihr anerkannten nationalen Handballverbänden, die in ihrem jeweiligen Staat den Handballsport kontrollieren. Für jeden Staat wird nur ein Verband anerkannt, in der Bundesrepublik Deutschland ist das der Beklagte zu 1). Die Nationalverbände müssen die IHF-Statuten und -Reglements sowie die durch die IHF-Gremien gefassten Beschlüsse anerkennen. Sie müssen diese Pflicht an ihre Mitglieder weitergeben und diese auffordern, sie wiederum an die Akteure ihres Nationalverbandes weiterzugeben (Statuten Art. 7.1.12.).Die Statuten des Nationalverbandes haben unter anderem bindende Vorschriften zu enthalten über die Erfüllung der Statuten, Reglements und Entscheidungen der IHF und der betreffenden Kontinentalföderation (in Europa ist das die EHF - Europäische Handball Föderation). Die Nationalverbände müssen darüber hinaus gewährleisten, dass die eigenen Mitglieder die Statuten, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse der IHF-Gremien befolgen. Verstöße hiergegen werden gemäß IHF Bußenordnung geahndet. (Statuten Art. 7.2./3.)Außerdem können Satzungsverstöße der Mitgliedsverbände gemäß Art. 7.4. von einer Verwarnung über eine Bestrafung bis zum Ausschluss führen.Bei Geldbußen oder -strafen gegenüber Spielern, Funktionären und Verbänden haftet auch der Nationalverband (Rechtsordnung (RO) - IHF Art. 5.2.).
6Ansonsten verwalten alle Akteure ihre eigenen Belange selbstständig (Statuten Art. 8).
7Zu den Organen der IHF gehören deren Rechtsinstanzen (Statuten Art. 11.6.), von denen (u.a.) für Streitigkeiten zwischen Mitgliedsverbänden und der IHF die Schiedskommission und das Schiedsgericht zuständig sind (Statuten Art. 21, RO Art. 2.2.1.). Sie sind vom Kongress gewählt und unabhängig, ausschließlich den Vorschriften der IHF-Statuten, den Reglements und den Ordnungen unterworfen (RO Art. 1.2.) und können von jedermann, bis hinunter zu Einzelpersonen, angerufen werden (RO Art. 2.2.9.).Ihre Zuständigkeit ist ausschließlich (RO Art. 1.3.1.), ihre Entscheidungen sollen, ebenso wie die Entscheidungen der Rechtsinstanzen der Kontinentalföderationen und der Nationalverbände, nicht über ein staatliches Gericht angefochten werden können. In Sonderfällen (Probleme im Zusammenhang mit Dopingvergehen, Beschwerden von einzelnen Sportlern) kann der Sportgerichtshof (Court of Arbitration for Sport - CAS) angerufen werden (RO Art. 1.3.3.; Statuten Art. 22).
8Der Beklagte zu 1) (im Folgenden: DHB) ist die Vereinigung und Vertretung (Dachorganisation) aller in der Bundesrepublik Deutschland Handballsport betreibenden Verbände und Vereine mit Sitz in Dortmund.Gem. Satzung § 3 verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Dem ideellen Zweck ist eine bei Durchführung der Verbandsaufgaben erforderliche wirtschaftliche Betätigung untergeordnet.Ihm obliegen u.a. die Veranstaltung von Wettbewerben der Bundesligen, die Veranstaltung von Länderspielen und die Teilnahme von Auswahlmannschaften an internationalen Wettbewerben, soweit dies nicht in die Zuständigkeiten der Ligaverbände fällt (Satzung § 2 Buchst. l), m)).
9Zu den Ligaverbänden zählt der Handball-Bundesliga e.V. (Männer), HBL, der neben weiteren Verbänden konstitutives Mitglied des DHB ist (Satzung-DHB § 6 Abs. 2). Die HBL regelt ihren Geschäftsbereich durch Satzung, Ordnungen und Richtlinien unter Beachtung der Satzung, Ordnungen, Statuten und Richtlinien des DHB und der den DHB bindenden Regelungen der IHF (Satzung-DHB § 13 Abs. 3). Sie hat zu gewährleisten, dass die Satzung, Ordnungen, Statuten und Richtlinien des DHB sowie die Vorschriften der IHF von ihren Mitgliedern, deren Einzelmitgliedern und wiederum deren Organen und Mitarbeitern beachtet und eingehalten werden (Satzung-DHB § 15 Abs.1 i)).
10Wenn Mitglieder des DHB (Verbände), Vereine oder deren im Handballsport tätige Mitglieder und Mitarbeiter gegen DHB-Vorschriften verstoßen, kann dies nach § 5 der Satzung geahndet werden. Die HBL haftet gegenüber dem DHB für Geldstrafen, Geldbußen sowie sonstige Zahlungsverbindlichkeiten ihrer Mitglieder und deren Mitglieder/ Mitarbeiter gesamtschuldnerisch (§ 5 Abs.3 S.2).
11Für Streitigkeiten zwischen der HBL, deren Mitgliedern und/oder Spielern einerseits und dem DHB andererseits sind das Bundesgericht und das Bundessportgericht zuständig. Sie sind Organe und gleichzeitig die höchsten Rechtsinstanzen des DHB (Satzung §§ 17 Abs. 1; 45, 46; RO-DHB §§ 27 ff.). Sie entscheiden unabhängig und weisungsfrei, sind nur den Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen unterworfen. Enthalten diese für den Einzelfall keine Regelung, entscheiden die Rechtsinstanzen nach sportlichen Gesichtspunkten (RO § 2 (1)).Für Dopingvergehen ist ein Schiedsgerichtsverfahren vorgesehen (Satzung § 47).Unter § 48 der Satzung erkennt der DHB den Court auf Arbitration for Sport (CAS) als unabhängige richterliche Instanz in internationalen Streitigkeiten an und unterwirft sich dessen Entscheidungen, soweit zwingendes nationales oder internationales Recht nicht entgegensteht oder die IHF- Reglements Ausnahmen zulassen.
12Der DHB ist auch ordentliches Mitglied der Europäischen Handball Föderation (EHF), dem Dachverband der europäischen Nationalverbände, mit Sitz in Wien. Die EHF ist zuständig für die Ausrichtung von Wettbewerben auf kontinentaler Ebene, u.a. der Europameisterschaft (EM) der Nationalmannschaften.Auch für die EHF und deren Mitglieder sind satzungsgemäß die Statuten und Reglements der IHF verbindlich, wobei die EHF für Streitigkeiten, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, eigene Rechtsinstanzen besitzt.
13Die HBL mit Sitz in Dortmund ist der Zusammenschluss der lizenzierten Vereine und/oder ihrer wirtschaftlichen Träger der Bundesligen (Satzung § 1 Nr.1), wozu die Kläger zählen.Die wichtigste Aufgabe der HBL ist lt. Präambel ihrer Satzung u.a., die Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga zu betreiben sowie den Deutschen Handballmeister des DHB und die Teilnehmer an den internationalen Vereinswettbewerben zu ermitteln. Die Nutzungs-, Veranstaltungs-, Vermarktungs- und Verwertungsrechte für den Spielbetrieb der Bundesligen hat der DHB mit dem Grundlagen- und Pachtvertrag vom 24.09.2004 (im Folgenden: Grundlagenvertrag), Anl. K1 zur Klageschrift, exklusiv an die HBL verpachtet. Der Pachtzins betrug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jährlich 635.000,00 € netto und ist eine wesentliche Finanzierungsgrundlage für den DHB.
14In § 3 der Satzung ist geregelt, dass folgende Vorschriften für die HBL und ihre Mitglieder unmittelbar verbindlich sind:Satzung und Ordnungen des DHB sowie die Regelungen des Grundlagenvertrages (Nr.2), und von den Vorschriften der IHF: Statuten, Reglement betreffend Status und Transfers von Handballspielern, Reglemente für die internationalen Wettbewerbe und Spielregeln (Nr.3).Im Übrigen nimmt die HBL ihre Aufgaben frei von Weisungen des DHB wahr (Satzung-DHB § 14 (1)). Sie ist in allen sie betreffenden Organen, Kommissionen, Ausschüssen, Räten und Arbeitskreisen des DHB vertreten (Grundlagenvertrag § 5) und hat ein Vorschlagsrecht für die Vertretung des DHB in den Ausschüssen und Kommissionen der IHF und EHF. Der DHB ist an die entsprechenden Vorschläge gebunden, wenn ausschließlich oder überwiegend Belange des lizenzierten Handballs betroffen sind. (Satzung DHB § 14 (1) Buchst. f))
15Ordentliche Mitglieder der HBL sind die Vereine und/oder wirtschaftlichen Träger, nachdem sie durch die HBL lizenziert worden sind. Letzteres erfolgt über den Abschluss eines Lizenzvertrages (Muster: Anlage K 20, Bl. 387 der Akten).Näheres regeln die „Richtlinien zur Erteilung von Lizenzen am Spielbetrieb der Handball Bundesligen Männer (LZR), auszugsweise vorhanden als Anlage K 21, Bl. 391 der Akten.
16Sofern der Verein selbst die Lizenz beantragt und den Bundesligaspielbetrieb auf einen wirtschaftlichen Träger überträgt, muss der Verein mit mehr als 25 % der Stimmenanteile an dem wirtschaftlichen Träger bzw. dessen vertretungsberechtigten Organ beteiligt sein. Der wirtschaftliche Träger muss die Rechtsform einer AG, GmbH, GmbH & Co. KG oder KG auf Aktien haben (§ 1 Nr. 1. und 3. LZR) sowie die Satzung und die Ordnungen des DHB und der HBL ausdrücklich anerkennen (Spielordnung (SpO) –DHB § 31 Satz 2).
17Der wirtschaftliche Träger kann die Lizenz, und damit die Mitgliedschaft in der HBL, anstelle des hinter ihm stehenden Vereins selbst erwerben, jedoch nur dann, wenn der Verein an ihm bzw. seinem vertretungsberechtigten Organ mehrheitlich mit mindestens 51 % der Stimmenanteile beteiligt ist (Satzung § 8 Nr. 2, § 1Nr. 4 LZR).
18Verstöße gegen DHB- oder HBL-Vorschriften kann die HBL gem. Satzung § 5a gegenüber Vereinen und/oder ihren wirtschaftlichen Trägern sowie deren Mitgliedern und Mitarbeitern ahnden. Darüber hinaus kann sie gegen ihre Mitglieder Vertrags- strafen festsetzen (§ 7 Lizenzvertrag).Vereine und/oder ihre wirtschaftlichen Träger haften für persönliche Geldbußen oder Geldstrafen ihrer Mitglieder und Mitarbeiter gesamtschuldnerisch ( Satzung § 5a Nr.2).
19Bei Streitigkeiten zwischen der HBL und ihren Mitgliedern ist nach § 11 Nr. 1 Buchst. d. der Satzung nach Ausschöpfung des DHB- bzw. Ligaverbandsinstanzenzuges in Ersetzung des ordentlichen Rechtsweges das neutrale ständige Schiedsgericht anzurufen, worüber entsprechende Schiedsverträg abzuschließen sind (§13). Ansonsten gilt die RO-DHB.
20In § 3 „Nationalmannschaften“ des Grundlagenvertrages haben die HBL und der DHB – soweit hier relevant - sinngemäß Folgendes vereinbart:- Die Mitglieder der HBL sind verpflichtet, Nationalspieler für Belange der National- mannschaften im Zusammenhang mit internationalen Veranstaltungen abzustellen. Die Termine ergeben sich aus den Veranstaltungsterminen der EHF und der IHF. Die Dauer der Abstellung für Maßnahmen des DHB beträgt grundsätzlich 60 Tage im Jahr, in Jahren der Olympischen Spiele 75 Tage (Nr. 1).
21- Termine für Freundschaftsspiele werden einvernehmlich zwischen DHB und HBL festgelegt, wobei die in internationalen Reglements festgelegten Mindesttage nicht unterschritten werden dürfen. Dasselbe gilt für die von den internationalen Verbänden festgelegten Mindesttage für internationale Meisterschaften (Nr. 2).
22- Der DHB garantiert den Mitgliedern der HBL, dass ihre Spieler für jedwede Maßnahme des DHB gegen Verletzungen jeder Art, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Maßnahme entstehen, versichert sind (Nr. 5).
23- Der DHB zahlt an die HBL als Ausgleich für Lohnfortzahlungen an die abgestellten A-Nationalspieler eine Abstellgebühr von 130.000,00 € pro Jahr zur Weiterleitung an die Vereine/wirtschaftlichen Träger (Nr. 6).
24§ 82 „Abstellen von Spielern“ der SpO-DHB (Anl. K5) enthält korrellierende weitere Regelungen:- Spieler, die zu einem Auswahlspiel oder zu einem Lehrgang einberufen werden, müssen zu diesem Zweck von ihrem Verein freigegeben werden. (1)- Spieler, die Auswahlspielen…fernbleiben, dürfen für die Tage der Veranstaltung in keiner Mannschaft ihres Vereins zum Einsatz kommen, sofern keine Freigabe durch die einberufende Stelle erfolgt ist. Bei Verstößen gegen dieses Verbot ist das Spiel der betreffenden Mannschaft als verloren zu werten und ihr Verein mit einer Geldstrafe zu belegen – vgl. § 19 Abs.1 Buchst. h) und Abs.2 Rechtsordnung. … Der Spieler, der gegen das Verbot von Satz 1 verstößt, kann gesperrt werden…(4)- Die Verpflichtung für einen Verein der Bundesligen…, Spieler abzustellen, entfällt, falls seitens des DHB keine Spielunfähigkeitsversicherung zugunsten des abstellenden Vereins für dessen Spieler abgeschlossen ist. Die Höhe der Versicherungssumme ist zwischen betreffendem Ligaverband und DHB-Präsidium einvernehmlich festzulegen (7).
25Bei den Klägern zu 17) – 29) handelt es sich um Vereine, die selbst eine Lizenz zur Teilnahme am Spielbetrieb der 1. oder 2. Handball Bundesliga besitzen und deshalb Mitglieder der HBL sind.Sie haben jedoch ihren Spielbetrieb auf die klagenden, nicht selbst lizenzierten Betriebsgesellschaften (wirtschaftlichen Träger) zu 1), 3), 4) und 6) bis 15) ausgelagert, an denen bzw. deren Komplementärinnen sie mit mehr als 25% aber weniger als 51 % der Stimmenanteile beteiligt sind.
26Die klagenden Betriebsgesellschaften zu 2), 5), 16) und 30) besitzen selbst eine Spiellizenz und sind Mitglieder der HBL.
27Alle Vereine, die hinter den klagenden Betriebsgesellschaften stehen, haben ihren Bundesligaspielbetrieb einschließlich der Vermarktungsrechte in erster Linie ausgelagert, um ihre Steuervorteile als Idealvereine nicht zu gefährden und um ihre Haftungsrisiken zu beschränken. Gewinnüberschüsse zur Auskehrung an die Vereine werden von den Betriebsgesellschaften in aller Regel nicht erwirtschaftet, sind aber nicht ausgeschlossen.
28Die führenden europäischen Handballvereine haben sich in dem Forum Club Handball (FCH) zusammengeschlossen, der zum Zeitpunkt der Klageerhebung ca. 60 Mitglieder zählte. Seit Jahren bemühen sich die Vereine bzw. der FCH vergeblich darum, in die Liste der „Akteure“ im Sinne der IHF-Statuten aufgenommen zu werden, um auf diese Weise ihre Interessen unmittelbar wahrnehmen zu können.
29Der FCH und die EHF haben unter dem 30.05.2010 eine Absichtserklärung (Memorandum of Understanding – MoU-) unterzeichnet (Anl. K 10a, Bl. 341 der Akten), auf deren Inhalt Bezug genommen wird.U.a. wird darin vereinbart, dass die EHF den FCH als alleinigen Interessenvertreter des Vereinshandballs auf europäischer Ebene anerkennt, und, wie der FCH in die Entscheidungsfindung der EHF-Gremien eingebunden werden soll (C.1. – 3.).Weiter finden sich näher definierte Ziele wie: Angemessene Begrenzung der Anzahl von Nationalmannschaftstagen „für Europa“ auf (nach dem Verständnis der Kammer) 31 Tage, Bemühung der EHF um Anpassung des internationalen Veranstaltungskalenders bzw. Reduzierung der Anzahl internationaler Veranstaltungen (WM, EM, Olympiade) auf maximal 4 wesentliche Wettkämpfe in 4 Jahren/Saisonen, alles unter Einbeziehung der IHF (C.4.).Für jeden Tag, den ein Spieler in seiner Nationalmannschaft / -auswahl verbringt, sollen die Vereine vom Nationalverband, der EHF und der IHF grundsätzlich eine angemessene Entschädigung erhalten, von der EHF in Höhe von mindestens derzeit gezahlter 400.000 Euro. Die EHF bemüht sich bei Nationalmannschaften und IHF um angemessene Lösungen für die Entschädigung der Vereine auch für den Fall von Verletzungen der Spieler (C.5.1./2.).Grundsätzlich soll das Gehalt der Spieler für jeden Tag der Abstellung von der EHF (und – angestrebt - der IHF) im Verletzungsfall zugunsten der Vereine versichert werden. Die EHF garantiert eine Entschädigung für Spielergehälter im Verletzungsfall während EURO-Veranstaltungen und EURO-Qualifikationen in noch festzusetzender Höhe (C.5.2.).
30Gegenstand des Rechtsstreits ist folgender Sachverhalt:
31Die IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler regeln in Art. 7 die „Freigabe für Nationalspieler“. Dort heißt es unter anderem:
327.1.2. Ein Verein, der einen ausländischen Spieler unter Vertrag hat, muss diesen Spieler für dessen Nationalverband freigeben, wenn er zu Maßnahmen der Nationalmannschaft dieses Verbandes einberufen wird.
337.1.3. Ein Verein muss einen Spieler… wie folgt für die Nationalmannschaft freistellen:
347.1.3.1. Im Fall von Olympischen Spielen, Weltmeisterschaften und kontinentalen Meisterschaften ist die Dauer der Abstellung mit 15 Tagen vor Beginn der Veranstaltung bis 1 Tag nach Ende der Veranstaltung begrenzt.
357.1.3.2. Im Fall von Qualifikationsspielen und -turnieren für die… genannten Veranstaltungen ist die Dauer der Abstellung mit 2 Tagen vor Beginn der Spielperiode bis 1 Tag nach Ende der Spielperiode begrenzt.
367.1.3.3. Für sonstige Aktivitäten mit der Nationalmannschaft ist die Dauer der Abstellung pro Spielsaison auf 15 Tage (einschließlich An-und Abreisetag) gemäß internationalem Veranstaltungskalender begrenzt.
377.1.3.4. Anders lautende schriftliche Vereinbarungen bezüglich 7.1.3. zwischen den Nationalverbänden und den betreffenden Vereinen sind zulässig.
387.2. Ein Verein, der einen seiner Spieler gemäß Art. 7 abstellt, hat kein Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung.
397.3.2. Der Verein, für den der Spieler spielberechtigt ist, versichert den Spieler gegen Verletzungen und sich daraus ergebende Folgen für die Zeit, in der der Spieler zu Maßnahmen seines Verbandes berufen wird.
407.4.2. Leistet ein Spieler der Einberufung seines Verbandes zu einer Maßnahme gemäß § 7.1.3. nicht Folge, darf er in dem Zeitraum von zwei Tagen vor bis fünf Tage nach der betreffenden Spielperiode nicht für seinen Verein spielen.
417.4.3. Sollte er in diesem Zeitraum doch für seinen Verein spielen, so ist der Spieler über Antrag des entsprechenden Nationalverbandes durch die zuständige Kontinentalföderation bzw. die IHF für Spiele seines Vereins für ein halbes Jahr zu sperren.
427.4.4. Ein Verein, der entgegen diesen Bestimmungen eine Freigabe eines Spielers, der von seinem Nationalverband einberufen wurde und zu spielen in der Lage ist, ablehnt bzw. verhindert, wird gemäß der IHF- Bußenordnung und dem Disziplinarreglement der zuständigen Kontinental- föderation bestraft.
43Diese Bestimmungen gelten unmittelbar für sämtliche Maßnahmen ausländischer Nationalverbände sowohl im Zusammenhang mit kontinentalen Veranstaltungen (EHF) als auch im Zusammenhang mit internationalen Veranstaltungen im Zuständigkeitsbereich der IHF.
44Die Kläger erkennen grundsätzlich an, dass es erforderlich ist, die bei ihnen beschäftigten ausländischen Nationalspieler für Belange deren Nationalmannschaft freizugeben, um starke, wettbewerbsfähige Nationalmannschaften zu gewährleisten. Sie wehren sich aber dagegen, dazu verpflichtet zu sein, ohne dass- der zeitliche Maximalumfang (in Tagen pro Saison und Spieler) dieser Abstell- verpflichtung,- die Zeiträume, in denen ausländische Nationalspieler ggfls. abzustellen sind, und- eine angemessene Kompensation für die Dauer der jeweiligen Abstellung, während derer die Kläger die Gehälter der abgestellten Spieler fortzahlen,angemessen geregelt bzw. zwischen den Parteien vereinbart sind, und ohne dassschließlich- eine Versicherung zumindest der Gehälter der Spieler für während der Abstellung eintretende und danach fortwirkende Verletzungen bereitgestellt wird.
45Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten nutzten ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus, indem sie aufgrund Art. 7 Zulassungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung, ausländische Nationalspieler für Belange des jeweiligen Nationalverbandes abzustellen, von den Klägern unangemessene Konditionen verlangten bzw. durchsetzten.
46(1)Alle klagenden Spielbetriebsgesellschaften beschäftigten zumindest einen ausländischen Nationalspieler.Ihnen sei nicht zuzumuten, diese Spieler für einen unkalkulierbaren Zeitraum zur Verfügung zu halten bzw. zu stellen.
47Bis zum Jahre 1992 hätten (unstreitig) in einem Zyklus von 4 Jahren zwei Großveranstaltungen des Handballsports für Auswahlmannschaften stattgefunden, die Weltmeisterschaft und die Olympischen Spiele, zu denen Nationalspieler abzustellen waren. Zudem habe bis dahin keine eigene Qualifikation für das olympische Handballturnier existiert.Seit dem Jahre 1993 fänden (unstreitig) im Vier-Jahre-Zyklus fünf Großturniere für Auswahlmannschaften statt, nämlich zwei Europameisterschaften, zwei Weltmeisterschaften und die Olympischen Spiele. In Verbindung mit den jeweils anfallenden Vorbereitungszeiten, Qualifikationsspielen (seit 2008 auch für die Olympischen Spiele eingeführt) etc. führe das teilweise zu extremen Abstellzeiten bei den Nationalspielern. So hätten z.B. im Jahre 2012 zwei dänische Spieler, die bei der Klägerin zu 2) unter Vertrag ständen, 23 Länderspiele absolviert, ein ebenfalls bei der Klägerin zu 2) beschäftigter schwedischer Spieler sogar 30 Länderspiele. Zehn bei den Klägern angestellte Spieler aus den Nationen Schweden, Ungarn und Island hätten im Einzelfall bis zu 103 Tage abgestellt werden müssen.
48Nach Informationen der Kläger sei die IHF bestrebt, die Qualifikation für das olympische Handballturnier bereits ab dem Jahr 2016 von zurzeit 12 Mannschaften (3 Turniere mit je 4 Mannschaften) auf insgesamt 24 Mannschaften (sechs Turniere mit je 4 Mannschaften, die jeweils 3 Spiele innerhalb von 3 Tagen bestreiten müssten) auszudehnen. Ähnliches gelte bezüglich des Qualifikationssystems für die Weltmeisterschaften, das derzeit im Hinblick auf europäische Auswahlmannschaften aus zwei Qualifikationsrunden bestehe und zu einer Anzahl von maximal 6 Spielen pro Auswahlmannschaft führe. Insoweit solle eine Gruppenphase in Sechsergruppen mit jeweils zehn Spielen stattfinden, wobei jeweils zwei Spiele in einer Woche ausgetragen würden. Die bei den Klägern beschäftigten ausländischen Nationalspieler wären dann für insgesamt fünf Wochen zu jeweils acht Tagen abzustellen.
49Bereits derzeit sei die Belastungsgrenze von Spielern, die von ihren Vereinen natürlich in erster Linie beschäftigt würden, um an nationalen und internationalen Vereinswettbewerben teilzunehmen, schon erreicht bzw. überschritten. Infolge der umfangreichen Inanspruchnahme durch die Nationalmannschaften werde die Leistungsfähigkeit der Spieler beeinträchtigt und die Verletzungsgefahr steige.All dieses führe zu Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil derjenigen Vereine, die viele Spieler aus international erfolgreichen Handballnationen unter Vertrag hätten.
50Es komme hinzu, dass auch die Zeiten, während derer ausländische Nationalspieler abgestellt werden müssten, allein von der IHF bzw. den jeweiligen Nationalverbänden festgelegt würden. So obliege es allein der IHF, darüber zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt im Jahr Welt- oder Europameisterschaften ausgetragen würden und wann Qualifikationsspiele und -turniere hierzu und zum olympischen Handballturnier stattfänden. Vergleichbares gelte grundsätzlich für sonstige Maßnahmen von Nationalmannschaften, die zeitlich allein von den jeweiligen Nationalverbänden bestimmt würden, so dass die Kläger darauf keinerlei Einfluss hätten.
51Ungeachtet von Protesten der Vereine und Spieler würden Welt- und Europameisterschaften jeweils im Januar angesetzt, also innerhalb der laufenden Bundesligasaison, anstatt – wie z.B. im Fußballsport – innerhalb der spielfreien Zeit. Erschwerend komme hinzu, dass der Monat Januar voraussichtlich das größte Einnahmepotenzial für die Kläger biete, da in dieser Zeit traditionell keine Pflichtspiele im Fußballbereich stattfänden. Die dadurch normalerweise im Handball zu erwartenden höheren Zuschauerzahlen, ein breiteres mediales Interesse und damit erhöhte Sponsoring-Einnahmen könnten die Kläger nicht monetarisieren, weil aufgrund der internationalen Veranstaltung und des damit verbundenen Ausfalls der Nationalspieler der Ligabetrieb eingestellt werden müsse.
52(2)Hinzu komme, dass Art. 7.2. Zulassungsbestimmungen ein Recht der Kläger auf finanzielle Entschädigung für die Spielergehälter, die anteilig auf die Zeit der Abstellung entfielen, ausschließe.
53Allein die Kläger zu 1) – 3) hätten 21 Spieler im Jahr 2011, und 15 Spieler im Jahr 2013 für die Weltmeisterschaften abgestellt. Ihnen seien dafür Kosten (anteilige Gehälter nebst Arbeitgeberanteilen) von rd. 507.000 € bzw. 398.000 € entstanden. Die IHF habe zwar (unstreitig) auf freiwilliger Basis Entschädigungen in Höhe von rd. 85.000 € (2011) bzw. 63.000 € (2013) gezahlt. Die Kläger besäßen jedoch keinerlei Rechtssicherheit. Die Beklagte habe nämlich nicht nur unter Verstoß gegen ihre eigenen Bestimmungen gezahlt, sondern auch der Höhe nach willkürlich.Unstreitig sind Zahlungen nur an Mannschaften erfolgt, die sich letztlich für die Teilnahme an den Weltmeisterschaften qualifiziert hatten, nur für die Dauer des Turniers, nur für Spieler, die für die Weltmeisterschaft selbst angefordert wurden, und außerdem der Höhe nach am Erfolg der Spieler orientiert.Darüber hinaus hat die IHF versucht, die Kompensationszahlungen für die WM 2013 davon abhängig zu machen, dass die betreffenden Vereine eine vorformulierte Bestätigung des Inhalts unterzeichneten, sie hätten den Beschluss des IHF-Kongresses 2011 über die Nicht-Aufnahme der Vereine in die IHF-Interessensgruppen, und den Ratsbeschluss, die Entschädigungssumme nur an jene Vereine auszubezahlen, die einer direkten Zusammenarbeit mit der IHF durch ihre Nationalverbände (Anm. d. Gerichts: unter Ausschluss eines weiteren Vermittlers wie des FCH) zustimmten, zur Kenntnis genommen. (Anlagen K 14/15)
54Die Kläger behaupten weiter, die IHF könne sich angemessene Kompensationszahlungen an die Vereine leisten, weil sie durch die Vermarktung der internationalen Veranstaltungen mit Nationalmannschaften und der zugehörigen Qualifikationsspiele erhebliche Einnahmen erziele. Allein mit der Weltmeisterschaft 2011 habe die IHF mehr als 61.000.000 € verdient.
55(3)Schließlich sei es nicht tolerabel, dass die IHF die Kläger verpflichte, die Spielergehälter für den Fall einer Verletzung des Spielers während der Abstellzeiten zu versichern (Art. 7.3.2. Zulassungsbestimmungen). Zwar habe die IHF für die Weltmeisterschaften 2011 und 2013 eine solche Versicherung abgeschlossen. Insoweit gälten aber die Ausführungen zu den Entschädigungszahlungen entsprechend. Die Versicherung habe sich auf die Zeit der WM-Veranstaltung beschränkt und die Höhe der Versicherungssumme sei von der IHF nach Gutdünken bestimmt worden.
56Die Kläger verweisen beispielhaft auf das MoU vom 30.05.2010 zwischen der EHF und dem FCH, das interessengerechte Regelungen im Sinne der Klagebegehren vorsehe, und auf ein ähnliches MoU aus dem Jahr 2012 im Bereich des Fußballsports zwischen der UEFA (Union des Associations Europeennes de Football, der EHF vergleichbar,) und der ECA (European Club Association, dem FCH vergleichbar), vorgelegt in englischer Sprache als Anlage K11.
57Die Kläger sind der Ansicht, die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund für die Klage gegen die Beklagte zu 2) ergebe sich aus Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommens vom 16.09.1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ) in der Fassung des Vertrages vom 30.10.2007.
58Die Kläger beantragen (sinngemäß), den Beklagten zu untersagen,
59a) die Kläger zu verpflichten, die bei ihnen jeweils beschäftigten ausländischen Handballspieler auf Anforderung des jeweiligen Nationalverbandes dieser Spieler für Maßnahmen der jeweiligen Nationalmannschaft freizustellen,
60und/oder,
61b) im Falle, dass die Kläger der Anforderung eines ausländischen Nationalverbandes nicht nachkommen, diese Weigerung gegenüber den Klägern zu ahnden bzw. die Ahndung durchzusetzen.
62Die Beklagten beantragen,
63die Klagen abzuweisen.
64Sie halten die Klagen bereits für unzulässig.
65Sie sind der Ansicht, Art. 6 Nr. 1 LugÜ begründe die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund für die Klage gegen die IHF nicht.Es fehle bereits der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Ansprüchen, die gegen den DHB, und denjenigen, die gegen die IHF erhoben würden. Die Klagen richteten sich gegen Normen der IHF. Der DHB sei aber aufgrund seiner Autonomie von der IHF unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. In das Verfahren um die Freistellung von ausländischen Nationalspielern sei er gar nicht involviert, sondern nur die IHF als Normgeber und die HBL als Exekutivinstanz. Der DHB sei höchstens als „Bote“ der IHF anzusehen, indem er die IHF-Reglements an die HBL weitergeleitet habe.Die Konnexität im Sinne Art. 6 Nr. 1 LugÜ fehle demzufolge auch deshalb, weil die Klagen gegen den DHB mangels dessen Passivlegitimation unzulässig seien.
66Es drohe auch nicht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Diese Gefahr bestehe nämlich weiterhin, denn andere in- und ausländische Vereine könnten ähnliche Klagen vor den Verbandsgerichten bzw. vor dem CAS, ggfls. auch vor Gerichten ihres Staates, anhängig machen.Sollten die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit obsiegen, komme es außerdem zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Klägern einerseits und den nicht klagenden deutschen und ausländischen Vereinen bzw. Betriebsgesellschaften andererseits.Es drohe nach alldem eine heillose Rechtszersplitterung.Schließlich versuchten die Kläger, sich rechtsmissbräuchlich den Weg vor ein deutsches Gericht zu erschleichen. Sie wendeten sich nämlich wirtschaftlich allein gegen die IHF und hätten offensichtlich den DHB nur deshalb mit verklagt, um die Klage gegen die IHF vor dem Landgericht Dortmund anhängig machen zu können und dadurch von der Anwendung deutschen und EU-Rechts zu profitieren.
67Die Klagen seien darüber hinaus unzulässig, weil der Rechtsstreit der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sei. Zwischen den Parteien beständen wirksame Schiedsgerichtsabreden mit dem Inhalt, dass für die vorliegenden Streitigkeiten (ggfls. nach Ausschöpfung des Verbandsinstanzenzuges) ausschließlich der CAS als Schiedsgericht zuständig sei.
68Für die vorliegenden Klagen bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis.Die Kläger zu 1), 3), 4) und 6) bis 15) seien selbst nicht Mitglieder der HBL und schon deshalb nicht passivlegitimiert.
69Im Übrigen hätten alle Kläger die verbandsinternen Rechtsinstanzen anrufen müssen, die unter Ausschluss der staatlichen Gerichte allein, zumindest aber vorrangig, zuständig seien.Der Beklagte zu 1) weist ergänzend darauf hin, die Bundesgerichte des DHB prüften bei ihren Entscheidungen über die Anwendung/Umsetzung von internationalen Sportbestimmungen und von Entscheidungen internationaler Verbandsgremien selbstverständlich, ob diese mit dem deutschen ordre publik vereinbar seien. Dies ergebe sich auch aus einem Protokollauszug der Tagung der Mitglieder der DHB-Gerichte vom 21./22.06.2013 (Anl. 1 zum Schriftsatz vom 10.01.2014, Bl. 330 der Akten).
70Außerdem erstrebten die Kläger entgegen dem Wortlaut der Klageanträge tatsächlich eine unzulässige, auf autonomes, demokratisch legitimiertes Verbandsrecht gerichtete „abstrakte Normenkontrolle“. Sie könnten ihr Ziel ausschließlich im Wege der demokratischen verbandsinternen Willensbildung verfolgen, nicht aber mit den vorliegenden Klagen, deren Zweck letztlich darin bestehe, unter Umgehung der verbandsinternen Rechtsinstanzen auf direktem Wege die Unwirksamkeit der beanstandeten Regelungen feststellen zu lassen.Ein Versuch, die Clubs in die Liste der „Akteure“ im Sinne der IHF-Statuten zu implementieren, sei bereits Anfang Mai 2011 beim 23. Ordentlichen IHF Kongress in Marrakesch gescheitert, weil sich nicht die dafür erforderliche Mehrheit gefunden habe. Ende Oktober 2013 hätten darüber hinaus die beiden höchsten Organe der IHF, nämlich der Kongress und der Rat, in Katar getagt. Die Kläger hätten mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht versucht, ihr angebliches Interesse dort erneut geltend zu machen bzw. einen entsprechenden Antrag auf dem dazu vorgesehenen Wege über HBL und DHB stellen zu lassen. Es sei nicht statthaft, dass die Kläger nunmehr ihr Ziel, die Vereine bzw. den hinter den Klägern stehenden FCH als unmittelbare Interessenvertreter gegenüber der IHF zu etablieren, quasi „durch die Hintertür“ weiter verfolgten.Dieses Ziel könnten die Kläger mit ihren Klagen auch gar nicht erreichen. Eine eventuell obsiegende Entscheidung gelte ausschließlich „inter partes“, sie verwehre den Beklagten deshalb nicht, die von den Klägern beanstandeten Regelungen im Verhältnis zu allen übrigen Vereinen in Deutschland und international weiterhin anzuwenden.
71Die vorliegenden Klagen seien außerdem in unzulässiger gewillkürter Prozessstandschaft für den FCH erhoben worden, der den Rechtsstreit (unstreitig) finanziere.
72Das Rechtsschutzinteresse fehle weiterhin deshalb, weil die Kläger sich gegenüber der HBL in den Lizenzverträgen, und die HBL sich gegenüber dem DHB in dem Grundlagenvertrag auch noch rechtsgeschäftlich dem Verbandsrecht der Beklagten unterworfen hätten. Diese Verbindlichkeiten blieben von einem Urteil in dieser Sache unberührt.
73Schließlich werde der DHB selbstverständlich jede gegen die IHF ergehende Entscheidung respektieren und in seinem Zuständigkeitsbereich umsetzen.Er hätte den Klageanspruch sogar anerkannt, wenn die Kläger pflichtgemäß die DHB-Gerichte bzw. den CAS angerufen hätten.
74Die Beklagten halten die Klage auch für unbegründet.
75Sie bestreiten die Aktivlegitimation der nicht lizenzierten klagenden Spielbetriebsgesellschaften, der Klägerinnen zu 1), 3), 4) und 6) bis 15).Die Beklagten ihrerseits seien nicht passivlegitimiert, die Kläger könnten – wenn überhaupt – nur die HBL in Anspruch nehmen.
76Der DHB bestreitet seine Unternehmereigenschaft, er verfolge ausschließlich ideelle Zwecke.Beide Beklagte sind der Ansicht, ein gesonderter Markt für die Abstellung von Nationalspielern im Sinne des Wettbewerbsrechts existiere nicht.
77Sie behaupten, die Vorschriften Art. 7 Zulassungsbestimmungen seien erforderlich, um einen ordnungsgemäßen Wettbewerb starker Nationalmannschaften weltweit zu gewährleisten. Sie sollten verhindern, dass Vereine die bei ihnen angestellten ausländischen Nationalspieler evtl. nicht freistellten, um deren Nationalmannschaften zugunsten der eigenen Nationalmannschaft zu schwächen. Die Regelungen seien deshalb nicht nur vom Satzungszweck der IHF gedeckt, sondern auch zumutbar und verhältnismäßig.
78Dies zeige sich z.B. daran, dass auf der Weltverbandsebene der FIFA im Fußballsport (unstreitig) ganz ähnliche Regelungen gälten. Das FIFA-Reglement über den Status und Transfer von Spielern schließe ebenfalls ein Recht der Vereine auf eine finanzielle Entschädigung aus und die Fußballvereine hätten ihre Spieler für die Dauer der Abstellung gegen Krankheit, Unfall und Verletzung selbst zu versichern. Zwar sei eine finanzielle Entschädigung für „vorübergehende vollständige Sportinvalidität“ eines Spielers zu Gunsten seines Vereins vorgesehen, dies jedoch nach Maßgabe eines „technischen Merkblatts – Fifa Schutzprogramm für Clubs“, dem es jedoch an Rechtsnormcharakter fehle. Außerdem setze die Entschädigungspflicht erst nach 28 Tagen ein, also nach einem Zeitraum, in dem kurze oder mittelfristige Verletzungen bereits abgeheilt seien und der zwei Dritteln des gesetzlichen Lohnfortzahlungszeitraumes entspreche, womit die Entgeltfortzahlungsschäden der Vereine nur unwesentlich abgemildert würden.Im Übrigen könne die Situation im Bereich des Fußballsports mit derjenigen im Bereich des Handballsports sowieso in keiner Weise verglichen werden. Dies gelte sowohl hinsichtlich des Zuschauer- und Medieninteresses als auch bezüglich der Umsatzzahlen.
79Die IHF eröffne den Klägern außerdem die lukrative Möglichkeit, sich am organisierten internationalen Wettkampfbetrieb nebst den damit verbundenen Wertschöpfungen zu beteiligen, was nun einmal nur unter den gegebenen statuarischen Rahmenbedingungen möglich sei. Den Klägern werde dadurch nicht eine Rechtsposition, die ihnen ursprünglich zustand, genommen, sondern ihnen werde ein sportlicher wie wirtschaftlicher Vorteil eingeschränkt gewährt. Die Betroffenheit der Kläger stelle sich nur deshalb (aus deren Sicht) so gewichtig dar, weil die deutschen Vereine europa- und weltweit zur Spitze im Vereinshandball zählten und deshalb überdurchschnittlich viele ausländische Spieler beschäftigten. Es sei jedoch eine freie Entscheidung jedes Klägers, ob er einen ausländischen Spieler verpflichte, was im Übrigen nicht mit dem ebenfalls zu berücksichtigenden Bestreben, den eigenen, deutschen Nachwuchs zu fördern, in Einklang stehe.
80Es treffe nicht zu, dass die Kläger ihre ausländischen Nationalspieler zeitlich praktisch unbegrenzt zur Verfügung stellen müssten.Zum einen würden die internationalen Termine sowieso, wie in dem MoU vom 30.05.2010 vorgesehen, zwischen der IHF, der EHF und dem DHB abgesprochen.Der Umfang von Freistellungen für bzw. im Zusammenhang mit Veranstaltungen auf Weltverbandsebene sei im Übrigen zu vernachlässigen gegenüber den Abstellungsverpflichtungen, welche die Vereine, vertreten durch den FCH, gegenüber der EHF freiwillig eingegangen seien.Das angebliche Interesse der Kläger daran, die Anzahl der Nationalmannschaftstage „gedeckelt“ zu bekommen, sei außerdem nur vorgeschoben. Denn die Vereine stellten (unstreitig) ihre ausländischen Nationalspieler schon jetzt freiwillig in größerem Umfang frei, als sie dazu verpflichtet seien.
81Die Beklagten bestreiten die von den Klägern vorgetragene Höhe der Spielergehälter. Sie behaupten, die finanzielle Belastung der Kläger sei überschaubar, zumal die freiwilligen Kompensationszahlungen der IHF mit denen der EHF und des DHB durchaus vergleichbar seien.Die Gewinne der IHF würden von den Klägern zudem heillos übertrieben. Sie lägen wesentlich niedriger und ließen höhere Kompensationszahlungen als die bisher geleisteten nicht zu. Die Vereine der Klägerinnen hätten auf eine Regelungsinitiative des DHB hin für die Abstellung ausländischer Nationalspieler zur Weltmeisterschaft 2013 insgesamt 127.646,11 € von der IHF erhalten. Davon ausgenommen seien lediglich die Klägerinnen zu 6) und 16), die keinen Nationalspieler gestellt hätten.
82Schließlich treffe es zwar zu, dass die von der IHF abgeschlossene Versicherung möglicherweise die Spielergehälter nicht in voller Höhe abdecke. Eine Entschädigung in voller Höhe sei jedoch nirgendwo vorgesehenen, weder im Bereich des Handballsports noch im Bereich des Fußballsports.
83Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
84Ursprünglich hatten nur die Kläger zu 1) bis 16) Klage erhoben. Die Beklagte zu 2) hat im frühen ersten Termin am 22.07.2013 fehlende bzw. unwirksame Prozessvollmachten gerügt. Wie in der mündlichen Verhandlung vereinbart, hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 06.08.2013, Bl. 149 der Akten, sämtliche Vollmachterklärungen der Kläger zu 1) bis 16) in anwaltlich beglaubigter Kopie zu den Akten nachgereicht. Eine weitere Rüge ist nicht mehr erfolgt.
85Mit Schriftsatz vom 10.01.2014, Bl. 332 der Akten, sind die Kläger zu 17) bis 29), und mit Schriftsatz vom 13.02.2014, Bl. 430 der Akten, die Klägerin zu 30) dem Rechtsstreit beigetreten.Der Beklagte zu 1) hat den subjektiven Klageerweiterungen mit Schriftsatz vom 26.02.2014 widersprochen, im Termin am 12.03.2014 jedoch rügelos zur Sache verhandelt.
86Entscheidungsgründe:
87I.Die Klagen sind zulässig.
881. Das Landgericht Dortmund ist zuständig.
89Die örtliche Zuständigkeit für die Klagen gegen den DHB ergibt sich aus § 17 ZPO, der Beklagte hat seinen Sitz in Dortmund.
90Die internationale (und örtliche) Zuständigkeit für die Klagen gegen die IHF ergibt sich aus Art. 6 Nr.1 / Art. 60 Abs.1 Buchst. a) LugÜ. Die Beklagte zu 2) hat ihren Sitz in der Schweiz, die Schweiz ist Vertragspartei des Lugano-Übereinkommens.Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor: Zwischen den Klagen gegen den DHB einerseits und gegen die IHF andererseits besteht eine so enge Beziehung (a), dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (b).(Vergleiche zum folgenden: EuGH vom 11.10.2007, C-98/06, zu dem nach Wortlaut und Inhalt identischen Art. 6 Nr.1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 (EuGVVO)); BGH vom 30.11.2009, II ZR 55/09, mit weiteren Nachweisen; Anm: sämtliche Entscheidungen werden im Folgenden nach juris zitiert.)
91(a)Die Kläger machen gegen die Beklagten Ansprüche geltend, die auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen, nämlich auf Art. 7 der Zulassungsbestimmungen-IHF. Dessen Regelungen gelten unmittelbar für sämtliche Kläger, sei es kraft Verbandsrechts aufgrund deren mitgliedschaftlicher Einbindung in die Verbandspyramide, sei es aufgrund vertraglicher Unterwerfung gegenüber HBL und/oder DHB. Beide Beklagte sind satzungsgemäß dazu berufen und in der Lage, auf ihrer jeweiligen Verbandsebene die Verpflichtung zur Freigabe von Nationalspielern gegenüber den Klägern durchzusetzen.Die IHF ist Normgeber, kann aber auch im Falle eines Verstoßes unmittelbar, d.h. an DHB und HBL vorbei, den betreffenden Spieler nach 7.4.2./3. sperren und gemäß 7.4.4. seinen Verein mit einer Geldbuße belegen.Der DHB ist aufgrund der hierarchischen Verbandsstruktur (bei Meidung einer Bestrafung durch die IHF) verpflichtet zu gewährleisten, dass (die HBL und) die Kläger die Regelungen der IHF einhalten. Diese Aufgabe hat er in seiner Satzung, seinen Ordnungen und dem Grundlagenvertrag mit der HBL autonom umgesetzt und sich die Regularien der IHF, darunter Art. 7 Zulassungsbestimmungen, zu Eigen gemacht. So sieht z.B. § 19 Abs. 1 Buchst. h) RO-DHB vor, dass für eine Mannschaft ein Spiel mit einem Torverhältnis von 0:0 als verloren zu werten ist, wenn ein gesperrter Spieler, und zwar – wie der DHB selbst angibt - auch ein von der IHF gesperrter Spieler, eingesetzt wird. Die Durchsetzung einer solchen Maßnahme gegenüber den Klägern mag zwar vorrangig der HBL obliegen. Dennoch hat der DHB das Heft insoweit nicht aus der Hand gegeben. Sollte sich nämlich die HBL weigern, gegen Vereine / Betriebsgesellschaften einzuschreiten, würde sie sowohl gegen ihre eigene Satzung als auch gegen die Satzung des DHB verstoßen und eine Bestrafung gem. § 5 Satzung-DHB riskieren.Aufgrund dieses Verbandskonstrukts sind die Rechtsverhältnisse der Kläger mit dem DHB einerseits und mit der IHF andererseits quasi miteinander verklammert.
92(b)Vor dem Hintergrund ist eine einheitliche Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits gegen beide Beklagte geboten, weil differierende Entscheidungen, die im Falle unterschiedlicher Gerichtszuständigkeiten ergehen könnten, zu unvertretbaren Widersprüchen führen würden. Denn jedes Urteil gälte nur „inter partes“, ein Urteil im Rechtstreit gegen den DHB würde die IHF nicht binden und umgekehrt. Würde z.B. dem DHB von der Kammer untersagt, die Freigabe von Nationalspielern auf Grundlage der aktuellen Regelungen durchzusetzen, der IHF dagegen von einem anderen Gericht nicht, bliebe es der IHF unbenommen, im Falle eines Verstoßes gegen Art. 7 Zulassungsbestimmungen weiterhin den betreffenden Spieler zu sperren oder Geldbußen gegen die Kläger zu verhängen. Gleichzeitig wäre der DHB gezwungen, gegen seine eigene und die Satzung der IHF zu verstoßen, weil er die Maßnahmen der IHF in seinem Zuständigkeitsbereich nicht durchsetzen dürfte.
93Die Einwände der Beklagten, ein evtl. obsiegendes Urteil werde zu einer Ungleichbehandlung all der Vereine führen, die am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt sind, es könnten außerdem anderslautende Entscheidungen ergehen, falls jene Vereine klagten, sind in diesem Zusammenhang unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass widersprüchliche gerichtliche Entscheidungen zwischen den jetzigen Prozessparteien ergehen könnten.
94Sind somit die Voraussetzungen Art. 6 Nr. 1 LugÜ erfüllt, so stellt sich die Frage nicht mehr, ob die Kläger ihre Klage gegen den DHB nur erhoben haben, um die IHF den Gerichten ihres Wohnsitzstaates zu entziehen (EuGH a.a.O. Nr. 54).
952.Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist zulässig.
96(a)Der Zugang zu den staatlichen Gerichten kann durch Verbandsrecht nicht vollständig ausgeschlossen werden, dahingehende Regelungen, wie hier Art 1.3.1./3. RO-IHF, § 11 Nr.1 Buchst. d. Satzung-HBL, sind unwirksam (Palandt, BGB, 73. Aufl., § 25 RN 19, m.w.N.).
97(b)Eine Schiedsgerichtsvereinbarung (§§ 1025 ff. ZPO) steht der Zuständigkeit der Kammer nicht entgegen.
98Die Rechtsinstanzen der Beklagten, die – soweit hier ggfls. zuständig - als ständige Einrichtungen der Beklagten jeweils zu deren Organen zählen, und auf deren Zusammensetzung die Kläger keinen Einfluss haben, stellen grundsätzlich kein Schiedsgericht im Rechtssinne dar (OLG Karlsruhe vom 08.11.2012, 9 U 97/12 mit weiteren Nachweisen).
99Ob eine wirksame, die staatliche Gerichtsbarkeit ausschließende Schiedsgerichts- vereinbarung zwischen den Parteien im Hinblick auf den CAS vorliegt oder nicht, kann offen bleiben. Jedenfalls haben die Beklagten ihre diesbezügliche Einrede nicht rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung erhoben (§ 1032 Abs. 1 ZPO).§ 1032 Abs. 1 gilt gemäß 1025 Abs. 2 ZPO unabhängig davon, ob der Ort des Schiedsverfahrens im Ausland liegt und welchem Recht die Schiedsvereinbarung unterfällt (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, § 1032 RN 1).Bis zum Beginn der ersten mündlichen Verhandlung am 22.07.2013 hatte der DHB lediglich die Ansicht geäußert, das Beschreiten des Rechtsweges über die verbandlichen Rechtsinstanzen dürfe einem zivilgerichtlichen Verfahren zwingend vorzuschalten sein (Klageerwiderung vom 30.05.2013 Seite 7, Bl. 61 der Akten). Daraus ließ sich nicht einmal ein Hinweis auf eine Schiedsgerichtsvereinbarung entnehmen.Die IHF hatte entsprechend Seite 3 ihrer Klageerwiderung vom 21.06.2013 (Bl. 84 der Akten) eingewandt, die Anrufung eines Zivilgerichts sei unzulässig wegen „der Vorrangigkeit eines schiedsgerichtlichen außerhalb der deutschen Gerichtsbarkeit stehenden Verfahrens nach der Rechtsordnung des Beklagten zu 2)“. Auch dieser Einwand ist unerheblich, weil die Schiedsabrede, auf die sich die Beklagte berufen wollte, nicht konkret bezeichnet war (Zöller a.a.O.). Dem Schriftsatz waren nicht einmal die einschlägigen Passagen der Statuten oder der Rechtsordnung-IHF beigefügt. Die Kammer konnte deshalb nicht prüfen, ob der Einwand der vorrangigen Schiedsvereinbarung begründet war oder nicht (BGH v. 08.02.2011, XI ZR 168/08).
1003.Das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Kläger liegt vor.
101(a)Die Kläger brauchten, bevor sie den Klageweg zu den ordentlichen Gerichten beschritten, nicht die Rechtsinstanzen der Beklagten anzurufen.
102Die Kläger zu 1), 3), 4) und 6) bis 15) dürften mangels Mitgliedschaft in der HBL, und damit mangels Einbindung in das Verbandsrecht der Beklagten, von vorneherein keinen verbandsinternen Rechtsschutz beanspruchen können. Ob das aufgrund vertraglicher Vereinbarungen möglicher Weise doch der Fall ist, wurde nicht näher geklärt, kann jedoch auch offen bleiben. Denn die staatlichen Gerichte können zwar grundsätzlich erst nach Ausschöpfung der verbandsinternen Rechtsmittel angerufen werden. Dies gilt im vorliegenden Falle aber nicht, weil die Kläger ihr Klageziel über die Rechtsinstanzen der Beklagten nicht hätten erreichen können.Sowohl die Rechtsinstanzen des DHB, als auch diejenigen der IHF sind selbst, und zwar ausschließlich, der jeweiligen Satzung und den Ordnungen der Beklagten unterworfen (§ 2 (1) RO-DHB, Art. 1.2.1. RO-IHF). Sie können infolgedessen weder dazu berufen noch dazu befugt sein, das von der Verbandslegislative der Beklagten gesetzte Recht als solches auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem staatlichen Recht, hier Kartellrecht, zu überprüfen.
103Den Statuten und der Rechtsordnung der IHF lässt sich auch nichts Gegenteiliges entnehmen.
104Was den DHB anbelangt, mag es zwar zutreffen, dass seine Bundesgerichte bei der Umsetzung der IHF-Reglements auf nationaler Ebene die Übereinstimmung der internationalen Bestimmungen bzw. die Übereinstimmung einzelner Maßnahmen oder Entscheidungen mit dem deutschen ordre publik prüfen. Dafür, dass dies tatsächlich geschieht, spricht § 48 (1) der Satzung, dem zufolge sich der DHB den Entscheidungen des CAS (nur) unterwirft, soweit zwingendes nationales oder internationales Recht nicht entgegensteht.Ausweislich des Protokollauszugs der Tagung der Mitglieder der DHB-Gerichte vom 21./22.06.2013 soll die Beurteilung der Rechtslage aber im Ermessen der Sportgerichte stehen, was konsequent ist, da die Rechtsinstanzen des DHB nach § 2 (1) RO im Zweifel, falls nämlich das Verbandsrecht im Einzelfall keine Regelung enthält, nach sportlichen Gesichtspunkten zu entscheiden haben.Im Übrigen handelt es sich jeweils um Einzelfall bezogene Entscheidungen der DHB-Gerichte, die nichts darüber besagen, ob Art. 7 Zulassungsbestimmungen, sei es ganz oder teilweise, generell auf die Kläger angewendet werden darf oder nicht.Eine solche Entscheidung würde auch die Zuständigkeit und die Befugnisse des DHB, und damit dessen Gerichten, überschreiten. Denn die Normen der IHF sind nach Maßgabe der Satzungen beider Beklagter als für den DHB höherrangiges Recht anzusehen.(b)Das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger entfällt nicht deshalb, weil sie sich gegen autonomes, demokratisch legitimiertes Verbandsrecht wenden.
105Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden, sie müssten ihre Interessen über die HBL und den DHB im Wege der verbandsinternen, normgebenden Willensbildung verfolgen. Diese Möglichkeit stellt keinen Rechtsschutz dar, auf den die Kläger – wie immer er ausgestaltet sein mag - Anspruch haben. Im Übrigen entfällt diese Vorgehensweise bei den Klägern zu 1), 3), 4) und 6) bis 15) von vorneherein, weil sie nicht Mitglieder der HBL sind.
106Gegenstand der Klagen ist nicht eine (nach Ansicht der Beklagten unzulässige) abstrakte Prüfung („Normenkontrolle“) dahingehend, ob Art. 7 Zulassungsbestimmungen ganz oder teilweise wirksam ist oder nicht. Ebenso wenig handelt es sich um unzulässige Popularklagen.Die Kläger beanstanden vielmehr eine konkrete Beeinträchtigung ihrer wettbewerbsrechtlich geschützten Individualinteressen, die daraus resultieren soll, dass die Kläger Art. 7 unterworfen sind. Sie haben eindeutig Unterlassungsklagen erhoben, bei denen Art. 7 Zulassungsbestimmungen quasi als Ermächtigungsgrundlage (nur) inzident zu prüfen ist. Für diese Klagebegehren besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, denn auch vor dem Hintergrund der durch Art. 9 GG geschützten Vereinsautonomie unterliegen verbandsinterne, die Rechtsstellung der Mitglieder regelnde Normen unter gewissen Voraussetzungen, auf die noch näher einzugehen sein wird, der gerichtlichen Kontrolle (BGH vom 27.09.1999, II ZR 377/ 98; KG vom 29. März 2012, 1 U 3 /12).
107Es wäre – anders als die Beklagten meinen – unzumutbar, von den Klägern zu verlangen, sie müssten erst gegen die Freistellungspflicht verstoßen, bevor sie Rechtsschutz in Anspruch nehmen könnten, zumal sich ihre unternehmerischen und sportlichen Interessen weder auf konkrete Einzelfälle von Freistellungen beschränken, noch auf die Spieler, welche aktuell bei den Klägern beschäftigt sind. Die Kläger benötigen vielmehr Planungssicherheit. Sie müssen schon im Vorfeld ihrer unternehmerischen Entscheidung, einen ausländischen Spieler zu „kaufen“ oder nicht, die finanziellen Risiken, die Art. 7 ihnen aufbürdet, betriebswirtschaftlich kalkulieren können. Aus diesem Grunde ist auch unerheblich, ob sämtliche Kläger momentan tatsächlich einen oder mehrere ausländische Nationalspieler unter Vertrag haben.
108(c)Die Kläger klagen nicht in unzulässiger gewillkürter Prozessstandschaft für den FCH.Selbst wenn man mit den Beklagten unterstellt, die Kläger wollten mit ihren Klagen vorrangig im Falle des Obsiegens die Position des FCH oder der Profi-Handballvereine gegenüber der IHF stärken, nähmen sie trotzdem (auch) ihre eigenen Interessen und Rechte wahr. Ein obsiegendes Urteil kommt ggfls. nur ihnen selbst unmittelbar zugute. Es ist nicht von vorneherein unzulässig, als „Vorreiter“ zweckgerichtet zugunsten übergeordneter verbandspolitischer Ziele zu klagen. Für ein rechtsmissbräuchliches Handeln der Kläger liegen keine Anhaltspunkte vor.
109(d)Es ist unerheblich, dass die Kläger die HBL nicht mit verklagt haben.Dies ist weder aus prozessualen noch aus materiell-rechtlichen Gründen erforderlich. Die Voraussetzungen einer notwendigen Streitgenossenschaft im Sinne § 62 ZPO liegen, wovon auch die Beklagten ausgehen, nicht vor.Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass die Kläger sich gegenüber der HBL vertraglich dem Recht beider Beklagten unterworfen haben.
110Die Streitfrage, ob im konkreten Fall der jeweilige Kläger aktivlegitimiert und die Beklagten passivlegitimiert sind, stellt sich erst im Zusammenhang der Begründetheitsprüfung.
111(e)Schließlich bestreitet der DHB auch vergeblich das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger mit der Begründung, er werde ein evtl. gegen die IHF ergehendes Urteil in seinem Zuständigkeitsbereich selbstverständlich beachten, er hätte die Klagen sogar anerkannt, wenn die Kläger pflichtgemäß den Verbandsrechtsweg beschritten oder den CAS als Schiedsgericht angerufen hätten.Wie bereits ausgeführt, waren die Kläger zu Letzterem nicht verpflichtet. Und die bloße Behauptung, der DHB sehe ein Urteil gegen die IHF als für sich verbindlich an, beseitigt das Rechtsschutzinteresse der Kläger nicht. Die Behauptung erscheint zwar plausibel, daraus resultiert für die Kläger aber keine hinreichende Sicherheit. Der DHB ist nämlich verpflichtet, alle seine Mitglieder nebst deren Mitgliedern gleich zu behandeln. Es haben sich nicht alle Vereine / Betriebsgesellschaften der Handball-Bundesligen am vorliegenden Rechtsstreit beteiligt, und zwar, wie die Beklagten vorbringen, möglicher Weise deshalb, weil deren Interessen von den Interessen der Kläger abweichen. Auch wenn die Kläger gegen die IHF obsiegen sollten, wäre offen, wie der DHB anschließend dem Gleichbehandlungsgebot nachkommen will, ob er die Kläger wie die nicht klagenden Konkurrenten, oder jene wie die Kläger behandeln wird; zumal sich der DHB im letzteren Falle in offenen Widerspruch zu seinen verbandsinternen Pflichten gegenüber der IHF setzen müsste.
1124.Die Klageanträge sind hinreichend klar und bestimmt.Die ursprüngliche Formulierung in der Klageschrift war zwar möglicher Weise verwirrend, das eigentliche Klageziel ergab sich jedoch aus der Klagebegründung. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung am 12.03.2014 ihr Begehren im Sinne der in den Urteilstatbestand aufgenommenen Antragsfassung auch noch einmal klargestellt.
113Die Anträge sind nicht zu weit gefasst. Sie richten sich darauf, den Beklagten zu untersagen, die Kläger derzeit zur Abstellung von ausländischen Nationalspielern zu verpflichten, mit der Begründung, der geltende Art. 7 Zulassungsbestimmungen sei teils unzulänglich (7.1.3.1. bis 7.1.3.4.), teils verbotswidrig (7.2. und 7.3.2.), und die Durchsetzung der Freistellungspflicht verstoße damit gegen Kartellrecht.Konkreter lässt sich das Klagebegehren nicht formulieren.
1145.Die Klageerweiterungen durch Beitritt der Kläger zu 17) bis 30) sind zulässig, weil sachdienlich. Sie betreffen denselben Lebenssachverhalt, tragen dem Umstand Rechnung, dass die Interessen der Kläger zu 17) bis 29) mit denen der Kläger zu 1), 3), 4), und 6) bis 15) untrennbar verbunden sind und vermeiden zusätzliche Prozesse. Der tatsächliche und rechtliche Prozessstoff konnte in vollem Umfang verwertet werden, so dass eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht eingetreten ist.Die Zustimmung der Beklagten zu dem Beitritt der weiteren Kläger ist nicht erforderlich (Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 263 RN 27).
115II.Die Klagen gegen die Beklagte zu 2) sind begründet.Dem Rechtsstreit ist gemäß Art. 1 S. 1, Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 („ ROM II“), die mit Wirkung ab 11.01.2009 den bis dahin geltenden Art. 40 EGBGB abgelöst hat, deutsches Recht zu Grunde zu legen. Die Kläger stützen ihre Klagebegründung auf kartellrechtliche Ansprüche, also auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten der Beklagten.Der Begriff des außervertraglichen Schuldverhältnisses ist autonom auszulegen (Palandt, 73. Aufl., ROM II Art.1 RN 2) und erfasst sämtliche Ansprüche, die – wie hier - nicht an einen Vertrag anknüpfen (Zöller a.a.O., EuGVVO Art. 5 RN 20).Die Kläger leiten ihre Ansprüche nicht aus einem Vertrag bzw. aus einem vertragsähnlichen Verhältnis her, sondern aus einem deliktischen Schuldverhältnis wegen angeblich kartellrechtswidrigen Verhaltens der Beklagten; mag dieser Verstoß auch in Form verbotswidriger Verträge oder durch die Anwendung verbotswidriger Vorschriften im Rahmen mitgliedschaftlich begründeter (vertragsähnlicher) Rechtsverhältnisse begangen worden sein. Von der ROM II-VO wird auch der vorbeugende Rechtsschutz in Form von Unterlassungsansprüchen erfasst (Palandt, Rom II Art. 6 RN 8).
116Gemäß ROM II Art. 4 Abs. 1 ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Diesen allgemeinen deliktischen Erfolgsort konkretisiert Art. 6 Abs. 3 unter wettbewerbsspezifischen Gesichtspunkten näher, indem er auf den Staat abstellt, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird. Hierdurch soll dem Marktschutz, d.h. den betroffenen Verkehrs- und Drittinteressen Rechnung getragen werden (Palandt a.a.O. Art. 6 RN 1). Art. 7 Zulassungsbestimmungen-IHF wirkt sich nicht allein auf den deutschen Handballmarkt aus, sondern auf das Handballgeschäft weltweit. Derartige Konstellationen erfasst Rom II Art. 6 Abs. 3 Buchst. b), wobei für den vorliegenden Fall die zweite Alternative der Vorschrift einschlägig ist. Danach können die Kläger ihre Ansprüche gegen die IHF vor dem Landgericht Dortmund, welches für den Sitz des DHB zuständig ist, dann auf deutsches Recht stützen, wenn Art. 7 Zulassungsbestimmungen auch den Markt in der BRD unmittelbar und wesentlich beeinträchtigt. Diese Voraussetzungen liegen vor, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird.
117Den Klägern stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach § 33 Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB und Art. 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu. Die IHF missbraucht ihre Stellung als marktbeherrschendes Unternehmen, indem sie von den Klägern unangemessene Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden.
1181.Die IHF ist ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des GWB und des EU-Kartellrechts.Es entspricht gefestigter Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht, dass Sportverbände ungeachtet ihrer etwaigen ideellen Zwecke und Ziele (auch) Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts sein können. Der Unternehmensbegriff ist rein funktional zu verstehen und umfasst jedwede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr (BGH vom 11.12.1997, KVR 7/96). Eine geschäftliche Tätigkeit liegt vor, sobald und soweit ein Sportverband Wettkämpfe zu kommerziellen Zwecken durchführt. Der Umstand, dass die Tätigkeit eine Verbindung zum (ideellen) Sport aufweist, steht dem nicht entgegen (EuGH vom 18.07.2006, C-519/04; vom 01.07.2008, C-49/07). Die kommerzielle Tätigkeit der IHF ergibt sich unmittelbar aus ihren Statuten, wobei es nicht darauf ankommt, dass sich die IHF zur Vermarktung ihrer Rechte der IHF-Marketing AG bedient, denn aus deren unternehmerischer Tätigkeit erzielt sie als Aktionärin ihre Gewinne.
119Die IHF ist Eigentümerin aller internationalen Veranstaltungen und Produkte, sowie Inhaberin jedweder Rechte an Wettkämpfen, die in ihre Befugnis fallen, u.a. an Weltmeisterschaften und olympischen Spielen einschließlich entsprechender Qualifikationen. Diesen Markt, der von Nationalmannschaften betrieben wird, beherrscht die IHF nach dem so genannten „Ein-Platz-System“ (BGH vom 27.09.1999, II ZR 377 / 98) als Monopolist uneingeschränkt.Darüber hinaus beherrscht sie zusammen mit dem DHB gleichzeitig den auf nationaler Ebene organisierten Vereinshandball, und zusammen mit der EHF das auf kontinentaler Ebene betriebene Handballgeschäft der Vereine und der Nationalverbände, wobei sie den DHB, und über diesen die HBL nebst deren Mitgliedern, im Hinblick auf die Einhaltung des IHF-Sportrechts kontrolliert.Kein Spieler kann eine Spielberechtigung erlangen, ohne die Normen und Regularien der IHF anzuerkennen; kein Verein und kein wirtschaftlicher Träger kann für die Teilnahme am Bundesligaspielbetrieb lizenziert werden – was gleichzeitig den Zutritt zu den internationalen Vereinswettbewerben ermöglicht -, ohne dieselbe Bedingung zu erfüllen. Die Marktsegmente der Bundesligen einerseits und der Nationalmannschaften andererseits sind wiederum in der Weise miteinander verbunden, dass die Nationalmannschaften ihre Mitglieder aus den Mitgliedern der Vereinsmannschaften nach Maßgabe Art. 7 Zulassungsbestimmungen-IHF rekrutieren.Es gibt demzufolge keinen Bereich auf dem Handballmarkt, der nicht von der IHF (auf Weltebene) allein oder zumindest (auf kontinentaler bzw. nationaler Ebene) mit beherrscht wird, und es gibt keine Möglichkeit, außerhalb der von der IHF beherrschten „Verbandspyramide“ am organisierten Handballsport teilzunehmen.
1203.Die Kläger sind ebenfalls Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts, und im Sinne § 33 Abs.1 S. 3 GWB in ihrer Eigenschaft als „sonstige Marktteilnehmer“ von den Regelungen Art. 7 Zulassungsbestimmungen betroffen.
121Die gewerbliche Tätigkeit der Klägerinnen zu 1) bis 16) und 30) findet bereits Ausdruck in ihrer jeweiligen Gesellschaftsform als Handelsgesellschaft. Sie sind auch geschäftlich tätig, indem sie Eintritts- und Sponsorengelder vereinnahmen, mit Fan-Artikeln und Ähnlichem Handeln, Spieler ein- und verkaufen sowie als Arbeitgeber der Spieler fungieren.
122Auch die klagenden Vereine zu 17) bis 29) nehmen am Geschäftsverkehr teil, wenn auch nur mittelbar, indem sie über die gesellschaftlichen Beteiligungen an ihren Spielbetriebsgesellschaften, den Klägerinnen zu 1), 3), 4) und 6) bis 15), Einfluss auf deren wirtschaftliche Betätigung nehmen. Es kommt nicht darauf an, ob sie aus diesen Beteiligungen tatsächlich Einnahmen zur Finanzierung ihrer ideellen Zwecke erzielen. Dies ist jedenfalls zum einen nicht ausgeschlossen, zum anderen auch nicht Voraussetzung für die Annahme einer (funktional betrachtet) geschäftlichen Tätigkeit.
1234.Die lizenzierten Vereine und Betriebsgesellschaften, die Kläger zu 2), 5), 16) bis 30), bilden die Basis der „Sport-“ bzw. „Verbandspyramide“. Sie stellen die Spieler für sämtliche Wettbewerbe und Veranstaltungen auf den jeweiligen Verbandsebenen, sind also in diesem Sinne Lieferanten bzw. Anbieter von Dienstleistungen gegenüber DHB und IHF. Damit sind sie „sonstige Marktteilnehmer“ im Sinne des Gesetzes. Der Begriff ist weit zu verstehen und umfasst jeden, der durch eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung oder ein entsprechendes Verhalten gegebenenfalls geschädigt bzw. in seinen Rechten beeinträchtigt wird (Immenga/ Mestmäcker, Wettbewerbsrecht GWB, 4. Auflage 2007, § 33 a.F., RN 27).Diese Voraussetzungen liegen bei den Klägern vor, ohne dass es darauf ankommt, ob man dem von der IHF abgedeckten Marktsegment den Charakter eines eigenständigen Teilmarktes zubilligt - wofür vieles spricht - oder nicht.Alle lizenzierten Kläger sind kraft mitgliedschaftlicher Einbindung in die Verbandshierarchie unmittelbare Adressaten der Regelungen Art. 7 Zulassungsbestimmungen. Sie tragen auch die wirtschaftlichen Konsequenzen, die Klägerinnen zu 2), 5), 16) und 30) direkt, die klagenden Vereine zu 17) bis 29) indirekt, und sie unterliegen im Falle einer Zuwiderhandlung den Pönalen Art. 7.4.2. ff. Zulassungsbestimmungen.Auch die nicht selbst lizenzierten Klägerinnen zu 1), 3),4) und 6) bis 15) sind Betroffene in dem vorbeschriebenen Sinne. Sie müssen als Spielbetriebsgesellschaft die Satzung und die Ordnungen des DHB, und damit notwendigerweise auch diejenigen der IHF, anerkannt haben, bevor ihre Spieler eine Spielberechtigung erhalten können. Außerdem tragen sie die unmittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen der Freistellungsverpflichtung, weil die betroffenen ausländischen Nationalspieler bei ihnen unter Vertrag stehen.
124Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Kläger aktuell einen oder mehrere ausländische Nationalspieler beschäftigen. Wettbewerbsrechtlich geschützt ist auch die unternehmerische Planungs- und Dispositionsfreiheit der Kläger, die schon durch die bloße Existenz der Zulassungsbestimmungen beeinflusst wird.
1255.Da die IHF aufgrund des von ihr installierten „Ein-Platz-Systems“ auf dem internationalen Handballmarkt sowohl in sportlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein Monopol besitzt und den Handballmarkt bis hinunter zur die Ebene der Vereine regelt, sind ihre Normen und Ordnungen ungeachtet der durch Art. 9 GG geschützten Verbandsautonomie gerichtlich nicht nur eingeschränkt auf grobe Unbilligkeit oder Willkür, sondern uneingeschränkt darauf überprüfbar, ob sie mit§§ 134, 138 und 242 BGB in Einklang stehen (BGH v. 27.09.1999, II ZR 377/98; OLG Frankfurt vom 22. August 2001, 23 177/00; KG v. 29.03.2012, 1 U 3/12; OLG Karlsruhe vom 8. 11. 2012, 9 U 97/12, jeweils mit weiteren Nachweisen).Daran gemessen, ist die Verpflichtung der Kläger zur Abstellung ausländischer Nationalspieler auf der Grundlage Art. 7 Zulassungsbestimmungen in der zurzeit geltenden Fassung nicht nur unbillig (§ 242 BGB), sondern auch gem. § 134 BGB unwirksam, weil sie gegen die Verbote § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB und Art. 102 AEUV verstößt. Die IHF missbraucht deshalb ihre marktbeherrschende Stellung.
126(a)Art. 7.2. Zulassungsbestimmungen ist unwirksam.Dadurch, dass die Kläger die bei ihnen beschäftigten ausländischen Nationalspieler freistellen, erbringen sie gegenüber dem anfordernden Nationalverband - und mittelbar auch gegenüber der IHF – eine Dienstleistung, die einer Arbeitnehmerüberlassung ähnelt. Als Arbeitgeber der Spieler entstehen den Klägern in dem Zusammenhang Kosten, z.B. anteilige Lohnkosten nebst Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung, die auf die Zeiten der Abstellungen entfallen. Auf einem ungeregelten Markt kann der Besteller solcher Leistungen nicht erwarten, dass er die geldwerten Vorteile unentgeltlich erhält, jedenfalls nicht im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmern, wenn er die „Leiharbeiter“ gewerblich einsetzt. Sowohl der anfordernde Nationalverband, der mit seiner Auswahlmannschaft an den internationalen Wettbewerben (auch) mit Gewinnerzielungsabsicht teilnimmt, als auch die IHF, die alle Vermarktungsrechte an Wettkämpfen und Veranstaltungen in ihrem Zuständigkeitsbereich an sich gezogen hat, handeln geschäftlich.Nach § 612 Abs.1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach – wie hier - nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dieser Grundsatz gilt erst recht, wenn es um die Frage des bloßen Aufwendungsersatzes geht, den nach den Grundsätzen der GoA sogar derjenige beanspruchen kann, der ohne Auftrag in berechtigter Weise fremde Interessen wahrgenommen hat, § 683 BGB. Dass die IHF selbst von dieser Erwartung grundsätzlich ausgeht, zeigt sich daran, dass sie es für notwendig hält, einen Anspruch der Vereine auf Entschädigung ausdrücklich auszuschließen.Art. 7.2. beeinträchtigt demzufolge die unternehmerische Freiheit der Kläger, ohne dass es darauf ankommt, wie gravierend deren finanzielle Opfer gegenwärtig sind oder zukünftig sein können. § 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 GWB setzen nicht voraus, dass eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten wird.
127Der Ausschluss jeglicher Entschädigung für die Abstellung von Spielern ist auch dann unangemessen, wenn man die berechtigten Interessen der IHF berücksichtigt, die sich aus dem Satzungszweck und ihren Zielen, ergeben.Die Regelung der Freistellungsverpflichtung weicht nicht nur von den Gerechtigkeitsvorstellungen, wie sie dem dispositiven Recht des BGB zu Grunde liegen, einseitig zulasten der Kläger ab, sondern sie verstößt auch gegen fundamentale Grundsätze kaufmännischen Geschäftsgebarens. Die Beklagte hat keine stichhaltigen Gründe angeführt, die eine derart einschneidende Beschränkung der Rechte der Kläger rechtfertigen könnten. Solche Gründe lassen sich auch nicht dem Satzungszweck der IHF, der darin besteht, den Handball weltweit zu führen, weiterzuentwickeln und zu fördern (Statuten Art. 2 Nr.1), entnehmen.Das Argument, die Vorschrift Art. 7.2. sei erforderlich, um wettbewerbsfähige starke Nationalmannschaften zu gewährleisten und zu verhindern, dass die Vereine versuchen könnten, ausländische Nationalmannschaften zu Gunsten der eigenen Nationalmannschaft zu schwächen, überzeugt die Kammer nicht. Es ist nicht einzusehen, und wird auch von der Beklagten selbst nicht näher erläutert, warum es erforderlich sein sollte, zu dem Zweck die Freistellungsverpflichtung, die als solche (zu recht) gar nicht infrage gestellt wird, entschädigungslos zu gestalten. (Dass die Entschädigung nicht kostendeckend sein muss, steht außer Streit.) Die IHF hat ihr Argument außerdem selbst widerlegt, indem sie für die Weltmeisterschaften 2011 und 2013 entgegen ihren eigenen Vorschriften Kompensationszahlungen geleistet hat. Sie behauptet nicht, dass sportliche oder sonstige Belange der IHF – von kommerziellen Interessen einmal abgesehen - hierdurch überhaupt nur tangiert worden seien, oder, dass insoweit eine Ausnahmesituation bestanden hätte. Die Förderung des deutschen Handball Nachwuchses, welche die Beklagte kurz erwähnt, unterfällt jedenfalls nicht dem Satzungszweck der IHF, sondern ist Aufgabe des DHB als Nationalverband (vergl. § 7 Grundlagenvertrag).
128Darüber hinaus zeigen die Verhaltensweisen der EHF und des DHB, dass es weder aus sportlichen noch aus verbandspolitischen Gründen erforderlich ist, einen Anspruch der Vereine auf Entschädigung für die Freistellung von Nationalspielern komplett auszuschließen.Beide Verbände haben sich in Bezug auf Kompensationszahlungen vertraglich gebunden und praktizieren die Vereinbarungen. Zumindest die Situation der EHF ist mit derjenigen der IHF ohne Weiteres vergleichbar. Beide Verbände veranstalten und vermarkten Wettbewerbe von Nationalmannschaften auf internationaler Ebene. Die Zuständigkeit der EHF ist lediglich räumlich begrenzt. Dies ist jedoch lediglich ein quantitativer, nicht ein qualitativer Unterschied zu der Geschäftstätigkeit der IHF.Entsprechendes gilt im Übrigen bezüglich des Verhaltens der UEFA. Deren MoU mit der ECA von 2012 betrifft zwar den Fußballsport. Es handelt sich aber um einen Markt, der – einmal abgesehen von den wesentlich größeren Umsatzzahlen – mit demjenigen der EHF bzw. IHF durchaus vergleichbar ist.
129Ebenso wenig überzeugend verweist die Beklagte darauf, die Kläger erhielten lediglich eingeschränkte Vorteile, indem sie von der Wertschöpfung profitieren dürften, die mit dem internationalen Handballgeschäft verbunden sei; ihnen würden dagegen keine Rechte genommen. Das sieht die Kammer – offensichtlich in Übereinstimmung mit DHB, EHF und UEFA – anders. Aus Veranstaltungen, an denen Nationalmannschaften teilnehmen, erlangen die Vereine, die ihre ausländischen Nationalspieler dafür freistellen, nämlich erst einmal nichts, weder eigene sportliche Erfolge noch unmittelbar geldwerte Vorteile - jedenfalls hat die Beklagte in der Hinsicht nichts Konkretes vorgetragen. Ob und inwieweit die Kläger evtl. von der Reputation eines bei ihnen beschäftigten ausländischen Nationalspielers mittelbar profitieren, kann offen bleiben. Der Beklagten steht jedenfalls nicht die Entscheidung darüber zu, welche finanziellen Opfer und gesundheitlichen Risiken für den Spieler die Kläger ggfls. dafür in Kauf nehmen wollen oder können.
130Die Kammer geht nach alldem davon aus, dass sich auf einem ungeregelten Markt, also ohne die Vorschriften Art. 7 Zulassungsbestimmungen, auf dem Verhandlungswege ähnliche Lösungen ergeben hätten wie sie mit DHB, EHF und UEFA gefunden worden sind (vergl. § 19 Abs.2 Nr.2, 2. HS GWB).
131(b)Die vorstehenden Überlegungen gelten entsprechend für Art. 7.3.2. Zulassungsbestimmungen, der die Vereine verpflichtet, ihre ausländischen Nationalspieler für die Zeiten von Abstellungen auf eigene Kosten gegen Verletzungen und deren Folgen zu versichern.
1326.Nach Art. 102 S. 1, 2. HS AEUV muss die missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung dazu geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Das ist hier der Fall.Art. 7 Zulassungsbestimmungen gilt weltweit, und damit auch für den europäischen Raum, d.h. auch für alle Handball-Vereinsmannschaften von Mitgliedstaaten der EU. Die Regelungen 7.2. und 7.3.2. sind geeignet, die unternehmerische Entscheidung eines jeden Vereins zu beeinflussen, ob er nämlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten einen ausländischen Spieler, der Nationalspieler ist oder werden könnte, kaufen will, ob er sich angesichts des Entschädigungsausschlusses einen teuren Spieler leisten kann oder, ggfls. unter Inkaufnahme geringerer Wettbewerbschancen, auf einen billigeren Spieler ausweichen muss oder ob er wegen der drohenden wirtschaftlichen Risiken von vorneherein lieber einen deutschen Spieler kauft. Dass solche Überlegungen dazu geeignet sind, sowohl den Handel mit Spielern zwischen Vereinen der Mitgliedstaaten als auch die Wettbewerbschancen, und damit den Wettbewerb unter den Vereinen, zu beeinträchtigen, liegt auf der Hand.Gleiches gilt, wenn man auf den räumlichen Marktbereich der BRD abstellt.Die Beeinträchtigung ist auch wesentlich (ROM II Art.6 Abs.3 Buchst. b), 2. Alt.), was sich schon daraus ergibt, dass Art.7 Zulassungsbestimmungen nach dem „Ein-Platz-System“ ausnahmslos für jeden Spieler, jeden Verein und jede Spielbetriebsgesellschaft gilt.
1337.Die IHF handelt nach alldem kartellrechtswidrig, weil sie die Freistellungsverpflichtung Art. 7.1.2./3. auf die Kläger anwendet. Die Regelung wird nicht dadurch wirksam, dass die unter Ziff. 7.2. und 7.3.2. geregelten Konditionen wegen Nichtigkeit wegfallen. Denn den Klägern bleiben trotzdem Ansprüche auf Entschädigung für Lohnfortzahlungen und auf Freistellung von anteiligen Versicherungskosten für die Spieler weiterhin versagt, solange beides nicht ausdrücklich geregelt ist.
134Schließlich droht nicht nur eine Zuwiderhandlung der Beklagten (§ 33 Abs.1 Satz 2 GWB), sondern sie liegt bereits darin, dass die umstrittenen Vorschriften überhaupt existieren und für die Kläger verbindlich sind. Schon dadurch werden die Kläger akut in ihrer Dispositionsfreiheit beschränkt.
1358.Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt es für die Kammer auf die weiteren Fragen, ob die IHF die Anzahl der internationalen Großveranstaltungen reduzieren bzw. über das Thema verhandeln muss, ob die Zeiten, zu denen solche Wettbewerbe stattfinden, vereinbart werden müssen, und, ob der zeitliche Umfang, für den die Kläger ihre ausländischen Nationalspieler für Belange deren Nationalverbandes abstellen müssen, zu deckeln ist, nicht mehr an. Deshalb brauchten auch die in diesem Zusammenhang streitigen Tatsachen nicht näher geklärt zu werden. Dennoch weist die Kammer (unter entsprechenden Vorbehalt) auf Folgendes hin:
136Der internationale Veranstaltungskalender beruht auf den Terminplänen der EHF und der IHF, die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die internationalen Wettbewerbe ausrichten und regulieren. Aufgrund ihrer Statuten/Satzung obliegt es allein der IHF und der EHF zu bestimmen, welche internationalen Großveranstaltungen überhaupt, und in welcher Frequenz sie durchgeführt werden. An der Entscheidungsfindung der zuständigen EHF- und IHF-Gremien sind die Vereine / Betriebsgesellschaften über HBL und DHB beteiligt. Ein Anspruch, der über diese satzungsmäßigen Rechte der Kläger hinausgeht, dürfte nicht bestehen.Die Interessen der Kläger dürften insbesondere von der HBL, aber auch von DHB und EHF unterstützt werden, weil diese im Rahmen ihrer Zuständigkeiten jeweils von der Existenz starker Vereinsmannschaften profitieren. So hat der DHB in § 9 Nr. 3 Grundlagenvertrag die Verpflichtung übernommen, sich bei EHF und IHF darum zu bemühen, „dass die Festlegung internationaler Turniere und internationaler Clubmeisterschaften in Abstimmung mit der HBL erfolgt. Der DHB wird sich insbesondere darum bemühen, dass die Anzahl internationaler Großmeisterschaften (EM, WM, Olympische Spiele) von fünf auf max. vier innerhalb von vier Jahren reduziert wird. Darüber hinaus wird der DHB sich bei den zuständigen Gremien der EHF bemühen, dass die Spieltage der Europäischen Clubmeisterschaften i. d. R. an Wochentagen und nicht am Wochenende stattfinden.“
137Eine vergleichbare Verpflichtung hat die EHF in dem MoU mit dem FCH vom 30.05.2010 unter Punkt C.4. übernommen. Sie will sich außerdem darum bemühen, in Zusammenarbeit mit der IHF und den Nationalvereinssystemen durch weitere geeignete Maßnahmen die im internationalen Kalender festgelegten Nationalmannschaftstage zu reduzieren und alle wichtigen Meisterschaften (WM und EM) so in den Kalender einzupassen, dass auch die Interessen der führenden Vereine möglichst Berücksichtigung finden.Mehr dürften die Kläger auf gerichtlichem Wege nicht erreichen können, weil dies einen verbotenen Eingriff des Gerichts in die Verbandsautonomie bedingen würde.
138Eine andere Frage ist, ob unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten der zeitliche Maximalumfang für die Abstellung eines ausländischen Nationalspielers pro Saison festgelegt werden müsste.Die Kläger sind naturgemäß darauf angewiesen, dass die von ihnen bezahlten Spieler in erster Linie der Vereinsmannschaft gesund und voll leistungsfähig zur Verfügung stehen. Dieses Ziel verfolgen auch der DHB und die EHF, die aber gleichzeitig ein sportliches und wirtschaftliches Interesse daran besitzen, dass am internationalen Handball starke, wettbewerbsfähige Nationalmannschaften teilnehmen. Bei der IHF steht das letztgenannte Interesse vollständig im Vordergrund. Die Interessen aller Beteiligten müssen innerhalb der Verbandshierarchie ausgewogen Berücksichtigung finden, wobei weiterhin noch zu beachten ist, dass durch die Kumulation von Veranstaltungen der HBL, des DHB, der EHF und der IHF die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Spieler nicht verschlissen werden dürfen. Führt man all diese Aspekte zusammen, so liegt die Forderung nahe, die Gesamtdauer der Inanspruchnahme ausländischer Nationalspieler durch ihren jeweiligen Nationalverband müsse aus Billigkeitsgründen, § 242 BGB, nach oben begrenzt werden.Dies ist seitens des DHB in § 3 des Grundlagenvertrages mit der HBL, und seitens der EHF unter Gliederungspunkt C.4. des MoU vom 30.05.2010 ebenso geschehen wie seitens der UEFA durch das MoU mit der ECA aus 2012; was zeigt, dass zum einen eine Deckelung der Freistellungszeiten grundsätzlich geboten sein dürfte und dass zum anderen eine solche Maßnahme dem Ergebnis entsprechen dürfte, das sich auf einem (hypothetisch) ungeregelten Markt auf dem Verhandlungswege herausgebildet hätte.Die konkrete Höchstzahl an Nationalmannschaftstagen ist verbandsautonom festzulegen, wäre jedoch ggfls. wiederum gerichtlich überprüfbar. Anhaltspunkte für eine angemessene Höhe könnten sich – repräsentativ für den Bereich eines Nationalverbandes mit spielstarken Ligen – z.B. aus § 3 des Grundlagenvertrages ergeben (grundsätzlich 60 Tage, in Olympischen Jahren 75 Tage für sämtliche Maßnahmen des DHB) und/oder aus dem MoU vom 30.05.2010, das – wie die Kammer es versteht – „für Europa“ 31 Tage vorsieht.
139In dem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass die Regelung Artikel 7.1.3.4. Zulassungsbestimmungen eine Deckelung der Freistellungsdauer nicht entbehrlich machen dürfte. Die Neigung ausländischer Nationalverbände, die nach Art. 7 Zulassungsbestimmungen möglichen Freistellungszeiten nicht auszuschöpfen, um die Spielstärke der deutschen Ligamannschaften zu stärken, dürfte eher gering sein.
140III.Die Klagen gegen den Beklagten zu 1) sind begründet.1.Der DHB ist ebenfalls, wenn auch lt. Satzung § 3 nicht in erster Linie, geschäftlich tätig und in dem Rahmen ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts.Satzungsgemäß zählt zu seinem Zweck und seinen Aufgaben u.a. – soweit hier relevant – der Handballbetrieb der Lizenzligen. Dessen Durchführung hat er einschließlich der Vermarktungsrechte an die HBL verpachtet und erzielt dadurch gewerbliche Einnahmen. Außerdem erzielt er Einnahmen aus der Vermarktung von an ihn ggfls. übertragenen Rechten der Nationalspieler, und aus der Teilhabe an Antrittsprämien zu Großveranstaltungen wie Teilnahme/Qualifikation zu EM und WM (§ 3 Nr. 3. und 7. Grundlagenvertrag).
141Der DHB beherrscht zusammen mit der IHF nach dem „Ein-Platz-System“ den gesamten Handballbetrieb im nationalen Bereich. Er ist auf seiner Ebene tragender Bestandteil der „Sportpyramide“. Ohne sich seiner Satzung und seinen Reglements, und damit notwendiger Weise auch dem internationalen Sportrecht der IHF, zu unterwerfen, ist die Teilnahme am Spielbetrieb der Handball-Bundesligen nicht möglich.Darüber hinaus ist der DHB konstitutives Mitglied der IHF und hat seinen autonomen Geschäftsbetrieb an deren Statuten und Reglements ausgerichtet. U.a. gewährleistet er kraft eigenen, autonomen Satzungsrechts, dass die Vorschriften der IHF, im konkreten Fall Art.7 Zulassungsbestimmungen, von der HBL und deren Mitgliedern eingehalten werden.Damit ist der DHB eines von mehreren Unternehmen im Sinne § 19 Abs.1 GWB und Art.102 AEUV (vergl. auch BGH v. 13.07.1971 (Ostmüller), KZR 10/70, und v. 30.09.1971 (IATA), KZR 12/70).
142Im Übrigen gelten die Ausführungen oben zu II. 2. entsprechend.
1432.Den Klägern stehen die gegen den DHB geltend gemachten Unterlassungs- ansprüche gem. § 33 Abs. 1 GWB zu.Dadurch, dass der DHB in seinem Zuständigkeitsbereich der Freistellungsverpflichtung Art.7 Zulassungsbestimmungen unmittelbare Geltung gegenüber der HBL und den Vereinen / wirtschaftlichen Trägern verschafft, verstößt er in derselben Weise gegen § 19 Abs.1, 2 Nr.2 GWB und gegen Art. 102 Satz 2 Buchst. a) AEUV wie die IHF.
144Die Ausführungen oben zu II. 3. bis 8. gelten entsprechend.
145IV.
146Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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