Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 394/13
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu vier Schiffsfonds. Der Kläger begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Einzahlung nebst Agio abzüglich der erhaltenen, in der Höhe streitigen Ausschüttungen, teilweise zuzüglich entgangener streitiger Anlagezinsen.
3Der Kläger ist ein privater Anleger, bei den Beklagten handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin, Beklagte zu 1), die uneigennützige Treuhänderin, Beklagte zu 2); die Beklagte zu 3) vermittelte die Beteiligungen. Die streitgegenständlichen Emissionsprospekte wurden am 30.10.2004 (Fonds Nr. 109), am 10.11.2004 (Fonds Nr. 110) und am 03.06.2005 (Fonds Nr. 112, 113) herausgegeben.
4I. E-Fonds Nr. 110
5Mit formularmäßiger Beitrittserklärung vom 11.01.2005 beteiligte sich der Kläger an der E-Fonds Nr. 110 W (folgend: Fonds Nr. 110) mittelbar durch die Beklagte zu 2) (Bd. III, Anl. S&J 1). Die Beteiligungssumme belief sich auf 50.000,00 € zuzüglich 5 % Agio.
6II. E-Fonds Nr. 109
7Unter dem 09.03.2005 unterschrieb der Kläger ferner eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zur E-Fonds Nr. 109 T (folgend: Fonds Nr. 109) mittelbar durch die Beklagte zu 2) zum Gegenstand hatte (Bd. I, Anl. S&J 1). Die Beteiligungssumme belief sich auf 35.000,00 € zuzüglich 5 % Agio. Die Höhe der Ausschüttungen ist bei den beiden Beteiligungen streitig.
8III. E-Fonds Nr. 112
9Unter dem 13.06.2005 unterschrieb der Kläger darüber hinaus eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zur E-Fonds Nr. 112 N (folgend: Fonds Nr. 112) mittelbar durch die Beklagte zu 2) zum Gegenstand hatte (Bd. IV, Anl. S&J 1). Die Beteiligungssumme belief sich auf 50.000,00 € zuzüglich 5 % Agio. Der Kläger erhielt Ausschüttungen in Höhe von 11.200,00 €.
10IV. E-Fonds Nr. 113
11Schließlich beteiligte sich der Kläger mit formularmäßiger Beitrittserklärung vom 19.07.2005 an der E-Fonds Nr. 113 Q (folgend: Fonds Nr. 113) mittelbar durch die Beklagte zu 2) (Bd. V, Anl. S&J 1). Die Beteiligungssumme belief sich auf 50.000,00 € zuzüglich 5 % Agio. Die Ausschüttungen beliefen sich unstreitig auf einen Betrag in Höhe von 11.200,00 €.
12Mit der Beitrittserklärung unterzeichnete der Kläger u.a. jeweils folgende bzw. gleichlautende Erklärungen: „(…) die Prospektunterlagen sind mir bekannt und ich erkenne sie hiermit sämtlich als für mich verbindlich an. Mir ist ferner bekannt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Chancen und Risiken handelt. (…) Der Vertriebsbeauftragte ist nicht berechtigt, Erklärungen oder Zusicherungen zu geben, die im Prospekt nicht enthalten sind oder im Widerspruch dazu stehen. Ich bestätige, dass mein Beitritt (…) ausschließlich aufgrund der Prospektdarstellung und der o.g. Verträge erfolgt und keine hiervon abweichenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen abgegeben worden sind.“ Vor den streitgegenständlichen Zeichnungen hatte sich der Kläger schon mehrfach an Schiffsfonds beteiligt.
13Der Kläger behauptet, die Emissionsprospekte zu den vier Beteiligungen seien ihm nicht – nach seiner Ansicht jedenfalls nicht rechtzeitig – übergeben worden. In den – teilweise fernmündlichen – Beratungsgesprächen sei er nicht über bestehende Beteiligungsrisiken aufgeklärt worden. Er sei bei keiner Beteiligung darüber informiert worden, dass es sich um unternehmerische Beteiligungen handele, ein Zweitmarkt für die Beteiligungen nicht bestehe, wie sich offene und geschlossene Fonds voneinander unterscheiden, welche Risiken sich aus der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB ergeben würden. Die Anlagen seien ihm als sicher und zur Altersvorsorge geeignet angepriesen worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er den streitgegenständlichen Fondsgesellschaften nicht beigetreten, er habe auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertraut.
14Der Kläger ist außerdem der Ansicht, die Emissionsprospekte der vier Beteiligungen seien fehlerhaft. Der Kläger beanstandet eine mangelnde Aufklärung bezüglich folgender Umstände:
15(1) Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko
16(2) Haftungsaufleben nach § 172 Abs. 4 HGB
17(3) Mangelnde Fungibilität
18(4) Mögliche Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafterin, Beteiligungstreuhänderin
19(5) Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten
20(6) Erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge
21(7) Mögliche Insolvenz des Gründungskommanditisten
22(8) Abgrenzung Ausschüttungsbegriff im Sinne des Prospekts und des HGB
23(9) Vertragspartner
24(10) Weichkosten/Mittelverwendung
25(11) Chartereinnahmen
26(12) Fremdwährungsrisiko
27(13) Steuerliche Risiken/steuerliche Belastung des Fonds, insb. volle Steuerpflichtigkeit des Unterschiedsbetrags
28(14) Kosten von Schiffbetrieb und Verwaltung
29(15) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland
30(16) Schiffsverkauf
31(17) Mögliche Änderungen bezüglich Genehmigungen, § 7 Flaggenrechtsgesetz
32(18) Schiffsmarktbedingte Risiken
33(19) Faktische Geschäftsführung durch fremdfinanzierende Banken
34(20) Risiken bezüglich des ausländischen Rechts
35Der Kläger beantragt,
36(bzgl. Fonds Nr. 109)
371. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. werden samtverbindlich verpflichtet, an die Klagepartei einen Betrag von 30.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 09.03.2005 bis 02.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 03.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte der Klagepartei aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 109 über 35.000,00 € vom 09.03.2005 zu bezahlen,
382. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. haben die Klagepartei samtverbindlich von allen Verpflichtungen, die sie aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 109 über 35.000,00 € vom 09.03.2005 treffen, freizustellen,
393. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. der Klagepartei samtverbindlich sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihr aus der Beteiligung an der E-Fonds Nr. 109 entstehen,
404. festzustellen, dass sich die Beklagtenparteien seit 03.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer I – III in Annahmeverzug befinden.
41(bzgl. Fonds Nr. 110)
421. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. werden samtverbindlich verpflichtet, an die Klagepartei einen Betrag von 44.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 11.01.2005 bis 02.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 03.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte der Klagepartei aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 110 über 50.000,00 € vom 11.01.2005/24.01.2005 zu bezahlen,
432. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. haben die Klagepartei samtverbindlich von allen Verpflichtungen, die sie aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 110 über 50.000,00 € vom 11.01.2005/24.01.2005 treffen, freizustellen,
443. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. der Klagepartei samtverbindlich sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihr aus der Beteiligung an der E-Fonds Nr. 110 entstehen,
454. festzustellen, dass sich die Beklagtenparteien seit 03.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer I – III in Annahmeverzug befinden.
46(bzgl. Fonds Nr. 112)
471. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. werden samtverbindlich verpflichtet, an die Klagepartei einen Betrag von 41.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 13.06.2005 bis 02.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 03.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte der Klagepartei aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 112 über 50.000,00 € vom 13.06.2005/21.06.2005 zu bezahlen,
482. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. haben die Klagepartei samtverbindlich von allen Verpflichtungen, die sie aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 112 über 50.000,00 € vom 13.06.2005/21.06.2005 treffen, freizustellen,
493. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. der Klagepartei samtverbindlich sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihr aus der Beteiligung an der E-Fonds Nr. 112 entstehen,
504. festzustellen, dass sich die Beklagtenparteien seit 03.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer I – III in Annahmeverzug befinden.
51(bzgl. Fonds Nr. 113)
521. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. werden samtverbindlich verpflichtet, an die Klagepartei einen Betrag von 41.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 19.07.2005 bis 02.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 03.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte der Klagepartei aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 113 über 50.000,00 € vom 19.07.2005/25.07.2005 zu bezahlen,
532. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. haben die Klagepartei samtverbindlich von allen Verpflichtungen, die sie aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 113 über 50.000,00 € vom 19.07.2005/25.07.2005 treffen, freizustellen,
543. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. der Klagepartei samtverbindlich sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihr aus der Beteiligung an der E-Fonds Nr. 113 entstehen,
554. festzustellen, dass sich die Beklagtenparteien seit 03.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer I – III in Annahmeverzug befinden.
56Die Beklagten beantragen,
57die Klage abzuweisen.
58Die Beklagten behaupten, die Emissionsprospekte seien dem Kläger durch die Beklagte zu 3) vor Beitrittserklärung übergeben worden. Der in Anlagegeschäften erfahrene Kläger habe die Beteiligung gezeichnet, um Steuern zu sparen.
59Sie sind der Ansicht, dass dem Kläger keine Zinszahlungen ab Zeichnung zustünden; er habe vielmehr erhaltene Steuervorteile in Abzug zu bringen. Die Beklagten berufen sich schließlich auf die Einrede der Verjährung.
60Das Gericht hat durch Beschluss vom 21.03.2014 die Verfahren 3 O 394/13, 3 O 396/13, 3 O 413/13, und 3 O 475/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 3 O 394/13 verbunden.
61Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Vernehmung der Beklagten zu 3) als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 21.03.2014 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
62Entscheidungsgründe:
63Die zulässige Klage ist unbegründet. Rückzahlungsansprüche hinsichtlich Einlage und Agio sowie Ersatzansprüche bezüglich entgangener Anlagezinsen des Klägers gegen die Beklagten folgen insbesondere weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB.
64Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 3), gegen die allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Aufklärungspflichtverletzung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
65Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Beklagten zu 3) einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen hat. Das Gericht hat nach Vernehmung der Beklagten zu 3) und Anhörung des Klägers in keinem der vier Beteiligungen feststellen können, dass die Beklagte zu 3) den nach Überzeugung der Kammer richtigen und unvollständigen Prospekt nicht übergeben oder von dem Prospekt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.).
66Die Beratung durch die Beklagte zu 3) war sowohl anleger- als auch objektgerecht (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.).
67Die Beratung erfolgte anlegergerecht. Voraussetzung ist, dass der Berater Wissensstand, Ziel und Risikobereitschaft des Anlegers erfragt und zugleich das vorhandene Fachwissen abklärt. Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel oder dem bisherigen Risikoprofil abweicht oder unbekannte Anlageformen empfohlen werden (Palandt, § 280 Rn. 48).
68Nach dem Vortrag des beweispflichtigen Klägers habe er nach einer sicheren Anlage für seine Altersvorsorge gefragt. Die Beklagten stellen hingegen auf das klägerische Interesse an Steuerersparnis und dessen langjährige Anlegererfahrung ab. Wenn die Anlage auf eine Sicherung der Altersvorsorge angelegt ist, so darf dem Interessenten nach ständiger Rechtsprechung keine risikoreiche Anlage empfohlen werden (BGH, Urt. v. 09.05.2000 – XI ZR 159/99 Rn. 11 ff.; BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 Rn. 17). Schiffsfonds als geschlossener Fonds werden als hochspekulative Anlage eingeordnet. Die Anforderungen für eine ordnungsgemäße Beratung reduzieren sich in Abhängigkeit von den Vorstellungen, die der Anleger schon vor der Beteiligung von der Anlage hat (Palandt, § 280 Rn. 48). Vor dem Hintergrund der langjährigen Erfahrung im Anlegergeschäft kann eine Geschäftsunerfahrenheit des Klägers nicht angenommen werden.
69Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Beklagten zu 3) steht nicht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die vier Fondsbeteiligungen dem Kläger als zur Altersvorsorge geeignet empfohlen wurden. Der Kläger hat den Beweis nicht führen können. Die als Partei vernommene Beklagte zu 3) hat den Vortrag des Klägers, sie habe dem Kläger die Anlage als sicher und für die Altersvorsorge geeignet dargestellt, nicht bestätigt. Bereits aufgrund dieser widersprechenden Aussagen waren für die Kammer keine sicheren Feststellungen zu dem streitigen Sachvortrag des Klägers möglich. Zudem gab es auch keine objektiven Anhaltspunkte, die für den streitigen Vortrag des Klägers sprechen könnten. Überdies vermag die Kammer ohnehin über den genauen Ablauf und Gesprächsinhalt von Gesprächen, die über neun Jahre zurückliegen, insgesamt keine sicheren Feststellungen zu treffen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einem solch lange zurückliegenden Geschehen, etwaige Erinnerungslücken lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt werden, die dem Kläger bzw. der Beklagten zu 3 heute als plausibel erscheinen. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen aber zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.
70Der Kläger ist beweispflichtig geblieben.
71Die Beratung erfolgte zudem objektgerecht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung ist, dass der Anlegerberater den Interessenten richtig und vollständig informiert, ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt, § 280 Rn. 48 ff., 54).
72Er erfüllt seine Verpflichtung – als eines von mehreren Mitteln (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9) –, durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen und vollständigen Prospekts (OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH WM 2007, 1608; BGH WM 2005, 833, BGH NJW 2012, 2427). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1549). Die Zeichnungszeitpunkte hat der Kläger im vorliegenden Fall immer selbst (kurzfristig) bestimmt, obgleich er die Möglichkeit zur eingehenden Lektüre des Prospekts hatte. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Zeichnung der Anlagen ist vom Kläger konkret nicht vorgetragen worden .Insoweit war es aber allein die Entscheidung des Klägers, die Zeichnungsscheine zu unterzeichnen, ohne die Verkaufsprospekte aufmerksam durchzulesen. Wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, kann aus seiner Unkenntnis keinerlei Rechte herleiten (BGH NJW 1968, 2102, Palandt § 199 Rn. 9).
73Ferner darf er in dem mündlichen Beratungsgespräch nicht von den Angaben des Prospekts in verharmlosender oder irreführender Weise abweichen (Palandt, § 280 Rn. 49).
74Der Kläger trägt vorliegend die Beweislast für Nichtübergabe des Prospekts und irreführende Angaben in der Beratung (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt, § 280 Rn. 36, 50).
751. Der Kläger hat den Beweis nicht führen können, dass der Prospekt ihm nicht vor Zeichnung übergeben oder übersandt worden ist. Die Aussage der Beklagten zu 3) hat seinen Vortrag nicht bestätigt. Bereits aufgrund dieser widersprechenden Aussagen waren für die Kammer keine sicheren Feststellungen zu dem streitigen Sachvortrag des Klägers möglich. Zudem gab es auch keine objektiven Anhaltspunkte, die für den streitigen Vortrag des Klägers sprechen könnten. Überdies vermag die Kammer ohnehin über den genauen Ablauf und Gesprächsinhalt von Gesprächen, die über neun Jahre zurückliegen, insgesamt keine sicheren Feststellungen zu treffen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einem solch lange zurückliegenden Geschehen, etwaige Erinnerungslücken lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt werden, die dem Kläger bzw. der Beklagten zu 3 heute als plausibel erscheinen. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen aber zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.
76Der Kläger ist bezüglich der Nichtübergabe beweisfällig geblieben.
772. Bei dem vorliegenden Prospekt handelt es sich ferner nach Ansicht der Kammer auch um einen richtigen und vollständigen Prospekt. Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar.
78(1) Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko
79Durch die Prospekte wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko informiert. Bei den hier vorliegenden Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht (BGH, WM 2007, 1503; BGH, WM 2007, 1507). Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH, NJW-RR 2010, 115).
80Ferner ist für Fonds Nr. 109 auf das Kapitel „Chancen und Risiken“, insbesondere auf S. 52 des Emissionsprospekts (Bd. I, Anl. S&J 2), zu verweisen. Dort heißt es: „Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das kalkulierte Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Nichts anderes kann für das „Leverage“-Risiko gelten, das durch die Warnungen vor vollständigem Verlust hinreichend deutlich vor Augen geführt wurde. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichtslage informiert. Gleich zu Beginn wird nach vertriebstypischen Anpreisungen auf S. 6 erklärt: „Doch der Schiffsmarkt war, ist und bleibt ein volatiler Markt. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass mit kurzfristigen Charterverträgen oftmals keine auskömmlichen Ergebnisse erreicht werden (…).“ Auf S. 11 unter der Überschrift „Risikohinweis“ wird erörtert: „Schiffsbeteiligungen, wie jede andere Anlageform auch, haben ihre eigenen Chancen und Risiken. Unterschiedliche Faktoren wirken sich direkt auf die wirtschaftliche Entwicklung einer jeden Schiffsbeteiligung aus. (…) Das Beteiligungsangebot ist für Anleger geeignet, die ggf. bei einem unerwartet negativen wirtschaftlichen Verlauf, den eintretenden Totalverlust der Beteiligung in Kauf nehmen können.“
81Gleichwertige, mitunter wortlautidentische Angaben finden sich in den weiteren Prospekten, so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 6, 52; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) jeweils auf S. 6 u. 31.
82(2) Haftungsaufleben nach § 172 Abs. 4 HGB
83Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (BGH, WM 2009, 2387).
84Bei dem Emissionsprospekt des Fonds Nr. 109 (Bd. I, Anl. S&J 1) stellt es sich so dar, dass neben dem Abschnitt „Allgemeines. Haftung“ im Rahmen von „Chancen und Risiken“ auf S. 56 auf S. 62 im Kapitel „Rechtliche und steuerrechtliche Grundlagen“ das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es: „Solange und soweit das Eigenkapital durch Entnahmen (z.B. in Form von Ausschüttungen) einen Nominalwert unter der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage aufweist, lebt die Haftung jedoch gemäß § 172 Abs. 4 HGB bis zur Höhe der Entnahme wieder auf. Im Ergebnis gilt dies auch für die sich an der Gesellschaft mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten beteiligenden Zeichner.“ Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5, § 11 Ziff. 5 stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
85Der Kläger verweist indes auf das Urteil des Landgerichts Münster vom 04.02.2005 – 16 O 104/04. Der dort gelagerte Fall entspricht allerdings nicht dem vorliegenden, da dort von den Prospektverantwortlichen im Zusammenhang mit den Ausschüttungen das Wiederaufleben der Haftung explizit – und damit unrichtig – verneint wurde. In dem streitgegenständlichen Prospekt zum Fonds Nr. 109 wurde hingegen eine Rückzahlung des Haftungskapitals nicht ausgeschlossen. In dem vom OLG Hamm bestätigten Prospektfehler, Urteil vom 28.08.2006 – 8 U 60/05, wurde bemängelt, dass der Hinweis versteckt unter dem Stichwort „steuerliches Konzept“ gegeben wurde. Vorliegend wird über die Problematik des Auflebens der Haftung in einem eigens betitelten Kapitel „Chancen und Risiken“ unter der Überschrift „Haftung“ informiert, also durchaus transparent und an der Stelle, an der ein unbefangener Anlageinteressent eine entsprechende Aufklärung vermuten würde.
86Bei den weiteren Prospekten finden sich vergleichbare Angaben zum Wiederaufleben der Haftung, so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 56, 91 und § 4 Ziff. 5, § 11 Ziff. 5 Gesellschaftsvertrag; zu den Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 34 f., 79, 90, § 4 Ziff. 5, § 11 Ziff. 5 Gesellschaftsvertrag.
87(3) Mangelnde Fungibilität
88Die Emissionsprospekte weisen deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligungen hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH, WM 2007, 542; BGH, WM 2007, 1608).
89Der Prospekt zum Fonds Nr. 109 weist auf S. 35 f. hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Chancen und Risiken“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
90Bezüglich des klägerseits vorgetragenen unzumutbaren Risikos aufgrund der Zustimmungsbedürftigkeit durch die Gesellschaft ist auf § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags zu verweisen: „Die Abtretung – auch zur Sicherheit – bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der E-Fonds Nr. 109 T, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.“ Da die Zustimmung der Gesellschafterin nur aus wichtigem Grund nicht erteilt werden darf – der im Prospekt auch konkretisiert wird –, besteht keine unzumutbare Beschränkung des Klägers.
91Gleichwertige Erklärungen finden sich auch in den drei weiteren Fondsprospekten; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 57; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) sowie Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 35 f. Die Aufklärung in den drei Prospekten wird jeweils durch § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags ergänzt.
92(4) Mögliche Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafterin, Beteiligungstreuhänderin
93Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand. Der Kläger ist der Ansicht, die Prospekte müssten über eine mögliche Insolvenz sowohl der persönlich haftenden Gesellschafterin als auch der Beteiligungstreuhänderin informieren. Denn die Insolvenz sei regemäßig mit dem Verlust der Steuervorteile verbunden. Hinsichtlich der Insolvenz der Treuhänderin sieht der Kläger die Gefahr, dass unüberschaubare Abfindungssummen in diesem Fall entstehen würden, die die Beteiligungsgesellschaft nicht bedienen könnten. Zudem würden die Treugeber bis zur Höhe der ausstehenden Einlagen aller Treugeber bzw. bis zur Höhe der nicht geleisteten Haftsumme haften.
94Bei dem allgemeinen Insolvenzrisiko handelt es sich nach Auffassung der erkennenden Kammer um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen. Schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ergibt sich ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
95(5) Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten
96Eine Aufklärungspflicht bezüglich einer vermeintlichen Schlechterstellung von Treuhandkommanditist gegenüber Direktkommanditist besteht nicht.
97Es ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht erkennbar, worauf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten tatsächlich gründen sollte. Der Kläger verweist auf die Stellung als „Als-ob-Kommanditist“. Letztlich macht er damit aber lediglich auf ein rechtliches Konstrukt aufmerksam, dass häufig bei Publikums-KG in zulässiger, rechtlich üblicher Form zum Tragen kommt (BGH II ZR 134/11, II ZR 242/11, II ZR 304/00). Es bedarf keiner besonderen, da risikoerhöhenden Aufklärung. Die Treuhänderin hält das Recht für Rechnung des Treugebers, als wäre dieser selbst Rechtsinhaber. Wirtschaftlich wäre der Treugeber, juristisch die Treuhänderin Rechtsinhaber. Der Treuhänderin kommt ihre Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB zu, solange sie die Haftsumme nicht durch Einlage gedeckt hat, und nach § 172 Abs. 4 HGB hinsichtlich einlagemindernder Ausschüttungen. Es handelt sich also um eine anerkannte rechtliche Gestaltung (vgl. K. Schmidt, JuS 2010, 1022 ff.).
98Auf S. 46, 56, 61 f. des Prospekts zum Fonds Nr. 109 und im Treuhandvertrag wird die Haftung ausführlich dargestellt. Wenn man diese Beteiligungsform nicht wünscht, so wird auf S. 61 zudem die Möglichkeit eines unmittelbaren Beitritts als Kommanditist vorgestellt. Die weiteren Prospekte beinhalten ähnliche Ausführungen, so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 94 ff. im Treuhandvertrag; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 116 ff. im Treuhand- und Verwaltungsvertrag.
99(6) Erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge
100Eine Aufklärungspflichtverletzung bezüglich erlaubnispflichtiger Garantie- und Dienstleistungsverträge besteht nicht. Nach dem klägerischen Vortrag fehle eine Erläuterung der erlaubnispflichtigen Garantie- und Dienstleistungsverträge in den Prospekten. Durch die Fondsgesellschaft abgeschlossene Garantieverträge würden möglicherweise als Bankgeschäfte im Sinne von § 1 KWG und sodann als erlaubnispflichtig im Sinne des KWG qualifiziert. Zwar ist der Anleger grundsätzlich umfassend über das Geschäftsmodell zu informieren hinsichtlich seiner Chancen und Risiken. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird § 1 Abs. 1 KWG allerdings im Zusammenhang mit Fondsgeschäften tendenziell eher nicht weit ausgelegt (BGH, NJW-RR 2010, 1187, 1188). Es wird nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht deutlich, inwieweit Grund zu der geäußerten Befürchtung bestehe und inwieweit eine solche Qualifizierung für die Beklagten vorhersehbar gewesen sei. Sie stellt sich daher aus derzeitiger Sicht als eher fernliegend dar (vgl. LG München I, Urteil vom 19.10.2009 - 28 O 879/09, BeckRS 2011, 01309).
101(7) Mögliche Insolvenz der Gründungskommanditisten
102Auch bezüglich einer möglichen Insolvenz der Gründungskommanditisten besteht keine Aufklärungspflicht. Auf die Ausführungen zu dem Insolvenzrisiko der persönlich haftenden Gesellschafterin, Beteiligungstreuhänderin wird Bezug genommen.
103(8) Abgrenzung Ausschüttungsbegriff im Sinne des Prospekts und des HGB
104Der im Prospekt verwendete Ausschüttungsbegriff deckt sich auch mit der Verwendung im Sinne des HGB. Die Begriffsverwendung ist nicht irreführend. Auf die Ausführungen zu dem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wird Bezug genommen. Dass die Haftung auch bei Auszahlung des Agios wiederaufleben kann, ist von den erörternden Hinweisen erfasst und bedarf keiner gesonderten Aufklärung. Die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB erfasst auch das Agio (BGH Urt. v. 5.5.2008 – II ZR 105/07).
105Unter Ausschüttungen versteht das HGB eine Form der Ergebnisverwendung, die an die Gesellschafter aufgrund ihrer Gesellschafterstellung ausgezahlt wird (Wiedmann, in: Ebenroth et al., HGB, § 268 Rn. 1). Der Kläger trägt nicht vor, an welcher konkreten Stelle der Prospekte von diesem Verständnis in irreführender Weise abgewichen wird. Hinsichtlich des Vorwurfs, bei Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB erfolge keine Klarstellung bezüglich der relevanten Haftsumme wird auf die ausdrückliche Formulierung auf S. 56 des Prospekts zu Fonds Nr. 109 verwiesen: „Sollte jedoch infolge von Ausschüttungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen wieder auf.“
106Dem Vortrag, es würde nicht über die Risiken gesellschaftsrechtlicher Regelungen aufgeklärt, seien allein die Ausführungen auf den S. 35, 74 ff., 112 gegenübergestellt. Insbesondere wird auf S. 56 im Anschluss an das § 172 Abs. 4 HGB-Risiko erörtert: „Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können ggf. von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dieses in der Tat erhöhte Risiko wird also – auch unter Verweis auf den Gesellschaftsvertrag als integraler Bestandteil des Prospekts mit weiteren Ausführungen – dargelegt.
107Bei den weiteren Emissionsprospekten finden sich vergleichbare Angaben; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 54, 62 u. 91; Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) jeweils auf S. 34 f., 76, 79 u. 112.
108(9) Vertragspartner
109Die Vertragspartner werden in den Emissionsprospekten hinreichend transparent vorgestellt. Dabei handelt es sich – auch in Hinblick auf die Vertriebsstruktur – um einen aufklärungspflichtigen Umstand (BGH, NJW 2010, 1077, 1079). Allerdings werden auf S. 42 ff. des Emissionsprospekts zu Fonds Nr. 109 in einem eigenen Kapitel „Beteiligte und Partner“ die Beteiligten benannt und in Aufgaben und Funktion vorgestellt. Wenn diese personellen Verflechtungen – wie hier – offengelegt werden, bedarf es nicht mehr einer expliziten Erörterung – damit auf der Hand liegender – Interessenlagen und möglicher -konflikte.
110Auch in den drei weiteren Prospekten werden die Vertragspartner beschrieben; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 42 ff. „Beteiligte und Partner“; für die Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) in dem eigenen Kapitel „Verträge und Vertragspartner“ auf S. 60 ff.
111(10) Weichkosten/Mittelverwendung
112Die Emissionsprospekte enthalten umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH, NJW 2006, 2042, 2043). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH, NJW 2006, 2042, 2043).
113Auch die von dem Kläger angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen sind nicht einschlägig, da sie zum einen die Problematik von nicht vollständig offen gelegten Innenprovisionen – Verschleierung hoher Provisionen durch den schlichten Hinweis auf „weitere Vergütung“ – (BGH, Urt. v. 09.02.2006 – III ZR 20/05, Rn. 4 ff.), zum anderen die Frage von unstrukturierter und unübersichtlicher Darstellung der Kosten betrafen (BGH, Urt. v. 01.03.2004 – II ZR 88/02 Rn. 24 ff.).
114Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden mehrfach, so in dem Emissionsprospekt zu Fonds Nr. 109 auf S. 27, 30 f., 54 ff. und in der Anlage zum Gesellschaftsvertrag (S. 93) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 27 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 79.699 T € ein Betrag von 5.595 T € für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand.
115Die weiteren Prospekte sind vergleichbar aufschlussreich; zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 27 ff., 54; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 32 f., 41 ff.
116(11) Chartereinnahmen
117Der Kläger wurde durch die Prospekte ausreichend in Bezug auf Chartereinnahmen informiert.
118Auf S. 28, 30, 53 des Prospekts zum Emissionsprospekt des Fonds Nr. 109 wird auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es dort auf S. 53 in dem Kapitel „Chancen und Risiken“ unter „Chartereinnahmen“: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Dies kann wiederum die Ertragslage des Charterers/Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird (…). Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen oder den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 28, 30 werden die Chartereinnahmen zudem in Tabellenform von 2004 bis 2015 nochmals präzisiert. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellte Prognose sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13, BeckRS 2013, 21095).
119Ähnliche Hinweise finden sich auch in den drei weiteren Prospekten; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 30, 53; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 31 f. u. 44.
120(12) Fremdwährungsrisiko
121Die Prospekte klären ausreichend umfänglich über das Fremdwährungsrisiko auf.
122Das Fremdwährungsrisiko wird mit einer illustrierenden Analyse auf S. 36 des Prospekts zu Fonds Nr. 109 erläutert, so dass es auf S. 52 heißt: „Abweichungen von der Höhe des kalkulierten Wechselkurses können sich negativ auf die Höhe der Ausschüttungen auswirken.“ Der Kläger trägt nicht vor, dass die zugrunde gelegten Kalkulationen unrichtig wären.
123Das Fremdwährungsrisiko wird auch in den anderen Prospekten erörtert; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 30, 52; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 32 u. 51.
124(13) Steuerliche Risiken/steuerliche Belastung des Fonds, insb. volle Steuerpflichtigkeit des Unterschiedsbetrags
125Die Prospekte klären auch ausreichend über steuerliche Risiken und Belastungen der Fonds auf. Die steuerliche Behandlung des Anlageobjekts gehört regelmäßig zu den aufklärungspflichtigen Umständen in einem Prospekt (vgl. BGH, BKR 2003, 759, 761 f.). Allerdings wird auf S. 55 ff. des Prospekts zu Fonds Nr. 109 auch eingehend auf die risikobehafteten Umstände eingegangen. So heißt es auf S. 55 beispielsweise ausdrücklich: „Grundlage für die steuerlichen Aussagen und die Berechnungen ist die derzeit gültige Rechtslage. Grundsätzlich besteht das Risiko veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund von zukünftigen Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung. Im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits bekannte Gesetzesänderungen wurden jedoch berücksichtigt. Weiterhin besteht die Möglichkeit veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund einer vom Prospekt abweichenden Beurteilung eines oder mehrerer Sachverhalte durch die Finanzverwaltung. Dies gilt insbesondere bezüglich der zugrunde zu legenden steuerlichen Nutzungsdauer des Schiffes, auf der die Höhe der jährlichen Abschreibungen basiert.“ Es wird hiermit hinreichend deutlich, dass die steuerliche Beurteilung von der geltenden Gesetzeslage und der behördlichen Bewertung abhängt. Es ist durchaus vertretbar, von der damals aktuellen auszugehen und zugleich auf die Unsicherheiten hinsichtlich Änderungen zu verweisen. Dabei kann dahinstehen, ob die tatsächliche Entwicklung hinsichtlich der Gewerbesteuer der im Prospekt angegebenen entsprach und ob Gewerbesteuern zu zahlen waren. Denn in den Emissionsprospekten handelt es sich allein um Prognosewerte, die aus der ex-ante-Sicht allein vertretbar sein müssen. Das war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bei den vier Beteiligungen der Fall. Das Prognoserisiko trägt der Anleger (BGH, Urt. v. 23.04.2012 – II ZR 75/10).
126Ähnliche Angaben zu Prognosecharakter und Risiko steuerlicher Veränderbarkeit finden sich auch in den Prospekten zu den drei weiteren Fonds; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 62 ff.; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 33 ff.
127Entgegen der Ansicht des Klägers waren die Änderungen in der Entwicklung zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der Zeichnungen nicht absehbar. Sie waren entgegen dem Vortrag des Klägers nicht seit dem Jahr 2000 bekannt. Ferner ist nicht ausschlaggebend, ob entsprechende Verfahren bei dem Bundesfinanzhof im Jahr 2005 anhängig waren. Der Vortrag, dass seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche einschlägige Entscheidungen ergangen sind, wurde nicht substantiiert vorgetragen. Maßgeblich ist, dass die Frage zum Zeitpunkt der Herausgabe der Prospekte und der Zeichnungen nicht höchstrichterlich entschieden war.
128Die maßgebliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72/02), die wie alle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gemäß § 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zunächst nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen bindet, war zu diesem Zeitpunkt bis zur Prospektherausgabe nur in der nicht veröffentlichten Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs zu finden, in einem weiteren (veröffentlichten) Urteil des BFH (VIII R 74/02) zitiert sowie in einem Aufsatz in der FR 2007, S. 205 bis 209 besprochen worden. Die Finanzverwaltung, auf deren Umsetzung es für die Steuerpflicht des Fonds ankommt, ist aber nur an Urteile gebunden, die das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt II veröffentlicht hat. Erst durch eine Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese Urteile des Bundesfinanzhofs auch in anderen Fällen anzuwenden.
129Auf die Möglichkeit, von der Entscheidung „online“ Kenntnis zu nehmen, kommt es – außerhalb der offiziellen Seite des BMF - damit nicht an. Im Bundessteuerblatt ist die Entscheidung erst nach Prospektherausgabe und Zeichnung der Beteiligung durch die Kläger veröffentlicht worden. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom gleichen Tag (Az. VIII R 74/02). Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungspraxis aufgrund dieser Entscheidung durch entsprechende Anweisung an die Finanzämter erst am 31.10.2008, und damit ebenfalls nach Herausgabe des Prospekts und nach Zeichnung der Anlage durch den Kläger geändert (OLG Hamm 31 U 193/13 Urteil vom 31.03.2014). Diese Entwicklung war für die Beklagten nicht vorhersehbar und damit auch nicht aufklärungspflichtig. Auf die grundsätzliche Änderbarkeit und den temporären Charakter wurde wie gezeigt in den Prospekten deutlich hingewiesen.
130(14) Kosten von Schiffbetrieb und Verwaltung
131Die Kosten von Schiffbetrieb und Management wurden in den Emissionsprospekten offen gelegt. Der Kläger trägt schon nicht vor, welche Kosten für Schiffbetrieb und Verwaltung dem Kläger tatsächlich unbekannt geblieben sind.
132Auf S. 30 f., 44 f. des Emissionsprospekts zu Fonds Nr. 109 findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich Schiffsbetriebskosten, Schiffsmanagement und Broker-Kommission. So werden Beträge bezüglich der täglichen Schiffsbetriebskosten und der täglichen Rücklage auf S. 44 ausgewiesen. Der Anleger wird entgegen dem Vortrag des Klägers nicht im Unklaren gelassen, auf welchen Grundlagen die Berechnungen beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Höhe von der täglichen Rücklage für die Dockung des Schiffs abhängt. Die Budgetierung wird für den Zeitraum 2004 bis 2015 zwischen Schiffsbetriebskosten, Dockungsrücklage und Managementkosten aufgeschlüsselt. Eine weitere Differenzierung, in welcher Höhe beispielsweise Zahlungen an einzelne Versicherungen und für den Personalaufwand geleistet werden, ist nicht geboten. Ein Hinweis, dass die zur Durchführung eines ordentlichen Reedereibetriebes notwendigen Versicherungen für Terror- und Kriegsrisiken, Verdienstausfall, Kaskoschäden und Haftpflicht, Havarie und Untergang im marküblichen Umfang abgeschlossen wurden, ist ausreichend (S. 31).
133Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Der Kläger trägt schon nicht vor, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht in den Jahren 2004/2005 unvertretbar gewesen seien. Allein der Hinweis auf einzelne Betriebskostenstudien aus den Jahren 2009 und 2012 kann ersichtlich nicht genügen (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1002 – II ZR 89/91; OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 133/10, I-8 Z 133/10; 8 U 132/10, I-8 U 132/10).
134Die Kosten werden auch in den weiteren Prospekten dargestellt; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 30 f.; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 44 f.
135(15) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland
136Die Beklagten trifft keine Aufklärungspflicht bezüglich möglicher notwendiger Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland. Aufklärungspflichten bestehen bezüglich die Anlegerentscheidung beeinflussenden Faktoren. Es wird schon nicht deutlich, inwiefern Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland die Anlegerentscheidung hätten beeinflussen können.
137(16) Schiffsverkauf
138Der Kläger wurde auch über steuerliche und liquiditätsmäßige Folgen eines Schiffsverkaufs ausreichend bei allen vier Beteiligungen in den Emissionsprospekten aufgeklärt.
139So finden sich auf S. 34 ff. des Prospekts zu Fonds Nr. 109 hinreichende Erörterungen. Es werden unterschiedliche Gestaltungen bei variierendem Veräußerungspreis zwischen „konservativ kalkuliert“ und „alternativ; Markt entwickelt sich positiver als im Basisszenario unterstellt“ vorgestellt. Auf den S. 48 ff. wird beispielhaft ein Szenario für die Veräußerung der T und die Auflösung der Beteiligungsgesellschaft zum Ende von 2015 durchkalkuliert. Da hier sowohl ein Basisszenario als auch in Abwandlung Alternativszenarien durchgespielt werden, kann nicht von einem Verschweigen eines möglichen Schiffsverkaufs oder einer mangelnden Information ausgegangen werden. Der Kläger trägt gegen die genannten Angaben keine Einwendungen vor, die diese als unvertretbar belegen würden.
140Auch die drei weiteren Emissionsprospekte erörtern Folgen eines Schiffsverkaufs; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 34 ff.; zu den Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) ebenfalls auf S. 48 ff. unter „Fondsrechnungen. Veräußerung“.
141(17) Mögliche Änderungen bezüglich Genehmigungen, § 7 Flaggenrechtsgesetz
142Mangels Informationspflicht ist auch ein diesbezüglicher Aufklärungsfehler ausgeschlossen. Der Kläger vermisst einen Hinweis auf mögliche Änderungen in Hinsicht auf Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz. Der Regelungsgegenstand von § 7 Flaggenrechtsgesetz in der maßgeblichen Fassung vom 07.11.2011 bis 07.11.2006 betrifft den Umstand, ein Schiff unter anderer Nationalflagge als der Bundesflagge zu führen (Ausflaggungsgenehmigung). Ein aufklärungsbedürftiger Umstand geht hieraus nicht hervor.
143(18) Schiffsmarktbedingte Risiken
144Die Emissionsprospekte klären in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Schiffsmarkts auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Wenn der Kläger sich auf die Mitteilung einer – wenn auch durch Expertise ausgezeichneten – Einzelmeinung beruft, so ist dieser Hinweis nicht ausreichend, um die Unvertretbarkeit der Prognose zu belegen. Vielmehr legen die Emissionsprospekte offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen handelt, die Prognosen nur über zeitlich begrenzte Aussagekraft verfügen, so zu Fonds Nr. 109 (Bd. I, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 52 ff. sowie zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 31 ff.
145(19) Faktische Geschäftsführung durch fremdfinanzierende Banken
146Die Emissionsprospekte klären ferner in ausreichender Weise über die Rolle der finanzierenden Banken auf.
147Für die vorgetragene risikobehaftete faktische Geschäftsführung der Banken sind schon keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Es wird nicht deutlich, inwiefern bei den Fonds eine Fondsleitung durch Banken erfolgen würde. Wenn der Kläger vorträgt, dass die Banken im Fall des Fonds Nr. 110 einen Verkauf des Schiffs und nicht die Kündigung des Chartervertrags forderten, kann ihnen nicht verwehrt werden, ein solches Begehren zu äußern. Sie können der Fondsgesellschaft jederzeit strategische Überlegungen mitteilen. Inwieweit die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft diesen folgt, bleibt ihr überlassen und ist als geschäftsinterner Vorgang des Managements nicht in jedem Detail gegenüber den Anlegern aufklärungspflichtig.
148Auch der Hinweis, dass die fremdfinanzierenden Banken die Darlehen durch Schiffshypotheken sichern, reicht ersichtlich nicht aus. Eine Bank, die ein Projekt finanziert und sich zugleich eine Sicherung einräumen lässt, unterstützt dieses Projekt finanziell, wird aber nicht Leiter der Projektführung. Die finanzielle Unterstützung wird in den Emissionsprospekten offengelegt, so unter „Darlehensgeber und Darlehensverträge“ für Fonds Nr. 109 (Bd. I, Anl. S&J 2) auf S. 42; für Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 43; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) unter „Darlehensverträge“ auf S. 62 f.
149(20) Risiken bezüglich des ausländischen Rechts
150Die Emissionsprospekte weisen hinreichend deutlich auf die Risiken hin, die durch die mögliche Anwendung von ausländischem Recht in Fall von Rechtsstreitigkeiten entstehen können. In dem Kapitel „Chancen und Risiken“ des Emissionsprospekts zu Fonds Nr. 109 heißt es hierzu auf S. 56 f.: „Wie jeder Gewerbebetrieb ist auch eine Reederei der Haftung ausgesetzt. Die Haftung bestimmt sich nach den nationalen Rechten jener Länder, in deren Hoheitsgewässern sich das Schiff zum Zeitpunkt der Schadensverursachung aufhält. Diese Gesetze sind teilweise durch internationale Übereinkommen bestimmt. Grundlage der Haftung kann Verschulden eines Besatzungsmitgliedes oder eines Reedereiangestellten sein. In zunehmendem Maße wird jedoch auch schon von einer Gefährdungshaftung ausgegangen. (…). Gegebenenfalls muss sich also die Gesellschaft bei einem Prozess – unabhängig von seiner Berechtigung gegenüber der Beteiligungsgesellschaft und der Versicherungssumme – verteidigen. Insbesondere das U.S.-Prozessrecht sieht vor, dass der Gesellschaft, auch bei Ansprüchen, die sich als unberechtigt erweisen, in einer erfolgreichen Verteidigung die ihr entstehenden Prozesskosten nicht vom Kläger erstattet werden. Die Prozesskosten könnten möglicherweise so hoch sein, dass das Gesellschaftsvermögen nicht ausreichen würde.“
151Auch in den weiteren Fonds werden die Problematiken um die Anwendung ausländischen Rechts ausführlich dargestellt; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 56 f.; Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 35.
1523. Schließlich war nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Beklagten zu 3) nicht festzustellen, dass diese im Beratungsgespräch irreführende Angaben zur streitgegenständlichen Beteiligung gemacht hat. Bereits aufgrund dieser widersprechenden Aussagen waren für die Kammer keine sicheren Feststellungen zu dem streitigen Sachvortrag des Klägers möglich. Zudem gab es auch keine objektiven Anhaltspunkte, die für den streitigen Vortrag des Klägers sprechen könnten. Überdies vermag die Kammer ohnehin über den genauen Ablauf und Gesprächsinhalt von Gesprächen, die über neun Jahre zurückliegen, insgesamt keine sicheren Feststellungen zu treffen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einem solch lange zurückliegenden Geschehen, etwaige Erinnerungslücken lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt werden, die dem Kläger bzw. der Beklagten zu 3 heute als plausibel erscheinen. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen aber zu Lasten des beweisbelasteten Klägers Der Kläger ist beweispflichtig geblieben.
153Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
154Gegen die Beklagten zu 1) und 2) scheiden – die allein in Betracht kommenden – Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 2) ist ebenfalls nicht festzustellen.
155Die Beklagten zu 1) und 2) gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
156Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten zu 1) und 2) im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind.
157Ein Verstoß gegen die Aufklärungsverpflichtung ist nicht festzustellen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben ihre Aufklärungspflicht erfüllt. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiges und richtiges Prospekt übergeben wird und in der Beratung keine von dem Prospektinhalt abweichende Erklärungen abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Auf die Ausführungen zu anleger- und objektgerechter Beratung in Bezug auf die Beklagte zu 3) wird Bezug genommen.
158Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 826 BGB scheiden gegen die Beklagten zu 1) bis 3) offensichtlich aus.
159Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG in der Fassung vom 10.12.2004 bis 27.06.2005 bzw. §§ 13 Abs. 1, 13a Abs. 1, 5 VerkProspG in der Fassung vom 01.07.2005 bis 31.10.2005 entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
160Der zulässige Feststellungsantrag (jeweils Klageantrag Ziff. 2) ist unbegründet (zur Zulässigkeit vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2010 – II ZR 66/08 Rn. 33; Zöller, § 256 Rn. 7a). Eine Aufklärungspflichtverletzung konnte wie erörtert nicht festgestellt werden. Eine Kapitalnutzungsentschädigung kann daher nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
161Auch der weitere Feststellungsantrag (jeweils Klageantrag Ziff. 3) in Bezug auf eine Schadensersatzpflicht ist unbegründet, da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden konnte (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 02.01.2013 – 19 U 50/12 Rn. 25; KG Berlin, Urt. v. 16.05.2013 – 8 U 258/11).
162Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Beteiligung. Ein Annahmeverzug (jeweils Klageantrag Ziff. 4) ist damit nicht festzustellen (vgl. Palandt, § 280 Rn. 50).
163Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
164Der Streitwert wird auf 165.400,00 (32.800,00 + 46.000,00 + 43.300,00 + 43.300,00) EUR festgesetzt.
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