Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 306/13
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 26.780,00 €.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E-Fonds Nr. 112 N. Der Kläger begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 30.000,00 € nebst 5 % Agio (= 1.500,00 €) abzüglich unstreitig erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 6.720,00 €.
3Der Kläger, der von Beruf Autohändler ist, ist ein privater Anleger, bei den Beklagten handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin, Beklagte zu 1), die uneigennützige Treuhänderin, Beklagte zu 2); der Beklagte zu 3) vermittelte die Beteiligungen. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anl. S&J 2) wurde am 03.06.2005 herausgegeben.
4Unter dem 30.06.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zu dem Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 2) zum Gegenstand hatte (Anl. S&J 1).
5Mit der Beitrittserklärung unterzeichnete der Kläger u.a. folgende Erklärungen: „Der Beteiligungsprospekt (…) sind mir bekannt und ich erkenne sie hiermit sämtlich als für mich verbindlich an. Mir ist ferner bekannt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Chancen und Risiken handelt. (…) Der Vertriebsbeauftragte ist nicht berechtigt, Erklärungen oder Zusicherungen zu geben, die im Prospekt nicht enthalten sind oder im Widerspruch dazu stehen. Ich bestätige, dass mein Beitritt (…) ausschließlich aufgrund der Darstellung im Beteiligungsprospekt und der oben genannten Verträge erfolgt und keine hiervon abweichenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen abgegeben worden sind.“.
6Der Kläger behauptet, dass der Emissionsprospekt ihm nicht rechtzeitig übergeben worden sei. Er habe mit seinem Steuerberater T ab dem Jahre 2002 darüber gesprochen, dass er eine geeignete Anlagemöglichkeit zur Altersversorge suche. T habe ihm Flyer über verschiedene Schiffsfonds gegeben, die er – T – zuvor von dem Beklagten zu 3) erhalten habe. Am 21.06.2005 habe er ein Telefonat mit dem Beklagten zu 3) geführt, in dem es um die Beteiligungsmöglichkeit an dem streitgegenständlichen Fonds gegangen sei. In diesem Telefonat und in einem weiteren Telefonat am 28.06.2005 sei er über bestehende Beteiligungsrisiken nicht aufgeklärt worden. Der Beklagte zu 3) habe beste Chancen auf eine Rendite in Aussicht gestellt und die Fondsbeteiligung wegen des Sachwertes des Tankschiffs mit einer Immobilienanlage verglichen. Er sei insbesondere nicht darüber informiert worden, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele, ein Zweitmarkt für derartige Beteiligungen nicht bestehe, wie sich offene und geschlossene Fonds voneinander unterscheiden und welche Risiken sich aus der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB ergeben würden. Die Anlage sei ihm von dem Beklagten zu 3) als sicher und zur Altersvorsorge geeignet angepriesen worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er dem streitgegenständlichen Fonds nicht beigetreten, er habe auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertraut.
7Der Kläger ist der Ansicht, dass der Emissionsprospekt vom 03.06.2005 mehrere Prospektfehler enthalte (wegen der Einzelheiten wird auf S. 9-19 der Klageschrift vom 25.07.2013 (= Bl. 10-20 d.A.) und auf S. 5-21 des Schriftsatzes vom 19.03.2014 (= Bl. 289-305 d.A.) Bezug genommen), nämlich:
8(1) kein ausreichender Hinweis auf Totalverlustrisiko und den Leverage-Effekt,
9(2) kein ausreichender Hinweis auf das Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB,
10(3) kein ausreichender Hinweis auf die fehlende Fungibilität,
11(4) kein ausreichender Hinweis auf mögliche Insolvenzen des persönlich haftenden Gesellschafters und der Beteiligungstreuhänderin,
12(5) fehlender Hinweis auf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten,
13(6) Risiko durch erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge,
14(7) fehlender Hinweis auf das Risiko der Insolvenz des Gründungskommanditisten,
15(8) irreführende Verwendung des Begriffs der „Ausschüttungen“,
16(9) nicht ausreichende Aussagen zu den Vertragspartnern,
17(10) unvollständige und oberflächliche Darstellung der Investitionskosten (Weichkosten/Mittelverwendung),
18(11) unzureichende Plausibilität der erzielbaren Chartereinnahmen,
19(12) unzureichende Erläuterung des Fremdwährungsrisikos,
20(13) steuerliche Risiken,
21(14) Kosten des Schiffbetriebs und der Verwaltung,
22(15) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland,
23(16) Schiffsverkauf,
24(17) kein hinreichender Hinweis auf die Möglichkeit veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen, die sich aus den Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz ergeben,
25(18) unzureichende Darstellung des Schiffsmarktes,
26(19) faktische Geschäftsführung durch fremdfinanzierende Banken,
27(20) falsche Darstellung der Risiken zum ausländischen Recht.
28Der Kläger beantragt,
291. die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich zu verpflichten, an den Kläger einen Betrag von 24.780,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. vom 30.06.2005 bis 02.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 03.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der E-Fonds Nr. 112 über 30.000,00 € vom 30.06.2005 zu bezahlen;
302. die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich zu verurteilen, ihn von allen Verpflichtungen, die ihn aus seiner Beteiligung an der E-Fonds Nr. 112 über 30.000,00 € vom 30.06.2005 treffen, freizustellen;
313. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich dem Kläger sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihm aus der Beteiligung an der E-Fonds Nr. 112 entstehen;
324. festzustellen, dass sich die Beklagten seit 03.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer 1.-3. im Annahmeverzug befinden;
335. die Beklagten samtverbindlich zu verpflichten, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.763,78 € freizustellen.
34Die Beklagten beantragen,
35die Klage abzuweisen.
36Die Beklagten behaupten, dass der Emissionsprospekt dem Kläger durch den Beklagten zu 3) vor der Beitrittserklärung übergeben worden sei. Der Kläger habe die Beteiligung gezeichnet, um Steuern zu sparen. Die Beklagten berufen sich schließlich auf die Einrede der Verjährung.
37Im Termin am 21.03.2014 hat die Kammer den Kläger nach § 141 ZPO informatorisch befragt und den Beklagten zu 3) als Partei vernommen; auf ihre Angaben im Terminsprotokoll (Bl. 380 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe:
40Die zulässige Klage ist unbegründet. Rückzahlungsansprüche hinsichtlich Einlage und Agio sowie Ersatzansprüche bezüglich entgangener Anlagezinsen des Klägers gegen die Beklagten folgen insbesondere weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB.
41Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 3), gegen den allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Aufklärungspflichtverletzung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
42Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit dem Beklagten zu 3) einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen hat. Das Gericht hat nach der Parteivernehmung des Beklagten zu 3) und der informatorischen Befragung des Klägers nach § 141 ZPO nicht feststellen können, dass der Beklagte zu 3) den nach Überzeugung der Kammer richtigen und vollständigen Prospekt nicht rechtzeitig übergeben oder von dem Prospektinhalt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.).
43Die Beratung durch den Beklagten zu 3) war sowohl anleger- als auch anlagegerecht (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.).
44Die Beratung erfolgte anlegergerecht. Voraussetzung ist, dass der Berater Wissensstand, Ziel und Risikobereitschaft des Anlegers erfragt und zugleich das vorhandene Fachwissen abklärt. Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel oder dem bisherigen Risikoprofil abweicht oder unbekannte Anlageformen empfohlen werden (Palandt, § 280 Rn. 48).
45Nach dem Vortrag des beweispflichtigen Klägers habe er nach einer sicheren Anlage für seine Altersvorsorge gefragt. Die Beklagten stellen hingegen auf das klägerische Interesse an einer Steuerersparnis ab. Wenn die Anlage auf eine Sicherung der Altersvorsorge angelegt ist, so darf dem Interessenten nach ständiger Rechtsprechung keine risikoreiche Anlage empfohlen werden (BGH, Urt. v. 09.05.2000 – XI ZR 159/99 Rn. 11 ff.; BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 Rn. 17). Schiffsfonds als geschlossene Fonds werden als hochspekulative Anlagen eingeordnet. Nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Beklagten zu 3) steht nicht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die Fondsbeteiligung dem Kläger als zur Altersvorsorge geeignet empfohlen wurde. Der Kläger hat den Beweis nicht führen können. Der als Partei vernommene Beklagte zu 3) hat den Vortrag des Klägers, er habe dem Kläger die Anlage als sicher und für die Altersvorsorge geeignet dargestellt, nicht bestätigt. Bereits aufgrund dieser widersprechenden Aussagen waren für die Kammer keine sicheren Feststellungen zu dem streitigen Sachvortrag des Klägers möglich. Zudem gab es auch keine objektiven Anhaltspunkte, die für den streitigen Vortrag des Klägers sprechen könnten. Überdies vermag die Kammer ohnehin über den genauen Ablauf und Gesprächsinhalt von Gesprächen, die über acht Jahre zurückliegen, insgesamt keine sicheren Feststellungen zu treffen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einem solch lange zurückliegenden Geschehen etwaige Erinnerungslücken lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt werden, die dem Kläger bzw. dem Beklagten zu 3) heute als plausibel erscheinen. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen aber zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.
46Die Beratung erfolgte zudem objektgerecht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung ist, dass der Anlegerberater den Interessenten richtig und vollständig informiert, ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt, § 280 Rn. 48 ff., 54).
47Er erfüllt seine Verpflichtung – als eines von mehreren Mitteln (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9) – durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen und vollständigen Prospekts (OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH WM 2007, 1608; BGH WM 2005, 833, BGH NJW 2012, 2427). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. Urt. dieser Kammer v. 11.04.2014 – 3 O 476/13 – BeckRS 2014, 08829; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 124/13 – BeckRS 2013, 21094; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.05.2011 – 19 U 293/10 – NJW-RR 2011, 1549, 1549 f.; LG Frankfurt/M., Urt. v. 23.03.2012 – 2-19 O 334/11 – BeckRS 2013, 06846; LG Frankfurt/M., Urt. v. 07.11.2011 – 2-19 O 170/11 – BeckRS 2013, 21809). Den Zeichnungszeitpunkt hat der Kläger im vorliegenden Fall selbst (kurzfristig) bestimmt, obgleich er die Möglichkeit zur eingehenden Lektüre des Prospekts hatte. Insoweit war es allein die Entscheidung des Klägers, den Zeichnungsschein zu unterzeichnen, ohne den Verkaufsprospekt vorher aufmerksam durchgelesen zu haben. Wer aber eine Urkunde ungelesen unterschreibt, kann aus seiner Unkenntnis keinerlei Rechte herleiten (BGH NJW 1968, 2102).
48Ferner darf der Berater in dem mündlichen Beratungsgespräch nicht von den Angaben des Prospekts in verharmlosender oder irreführender Weise abweichen (Palandt, § 280 Rn. 49).
49Der Kläger trägt vorliegend die Beweislast für die nicht rechtzeitige Übergabe des Prospekts und irreführende Angaben in der Beratung (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt, § 280 Rn. 36, 50).
501. Der Kläger hat den Beweis nicht führen können, dass der Prospekt ihm nicht vor Zeichnung übergeben bzw. übersandt worden ist. Die Aussage des Beklagten zu 3) hat seinen Vortrag nicht bestätigt. Er konnte vielmehr eine Email vom 28.06.2005 an den Kläger (Anlage 6 zum Prot. v. 21.03.2014 = Bl. 398 d.A.) vorlegen, der eine Kurzübersicht über den streitgegenständlichen Fonds angehängt war. Der Beklagte zu 3) sagte hierzu aus, dass er dem Kläger mit Schreiben vom selben Tag (Anlage 5 zum Prot. v. 21.03.2014 = Bl. 397 d.A.) die Beitrittserklärung und mit weiterem Schreiben vom 29.06.2005 (Anlage 1 zum Prot. v. 21.03.2014 = Bl. 391 d.A.) den eigentlichen Prospekt („Hauptprospekt“) übersandt habe. Den Zeichnungsschein faxte der Kläger am 30.06.2005 um 12:29 Uhr direkt an die Beklagte zu 1) (Anlage 3 zum Prot. v. 21.03.2014 = Bl. 394 f. d.A.). Es erscheint daher bei einer gewöhnlichen Postlaufzeit von einem Werktag – der 29.06.2005 war ein Mittwoch – als möglich, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Unterschriftsleistung unter dem Zeichnungsschein am 30.06.2005 das Schreiben des Beklagten zu 3) vom Vortag mit dem Verkaufsprospekt bereits erhalten hatte. Der Kläger vermochte sich nicht mehr daran zu erinnern, zu welcher Tageszeit damals der Postbote die Post bei ihm – die Privat- und die Geschäftsanschrift waren identisch – einwarf. Diese Unsicherheiten gehen letztlich zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. Er hat die nicht rechtzeitige Übergabe des Verkaufsprospekts somit nicht bewiesen.
512. Bei dem vorliegenden Prospekt vom 03.06.2005 handelt es sich um einen richtigen und vollständigen Prospekt. Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar.
52(1) Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko
53Durch den Prospekt wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko informiert. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht (BGH, WM 2007, 1503; BGH, WM 2007, 1507). Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH, NJW-RR 2010, 115).
54Zudem ist auf das Kapitel „Risiken der Beteiligung“ im Prospekt zu verweisen. Dort heißt es (S. 31): „Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das kalkulierte Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Nichts anderes kann für das „Leverage“-Risiko gelten, das durch die Warnungen vor vollständigem Verlust hinreichend deutlich vor Augen geführt wurde. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichten informiert. Gleich zu Beginn wird nach vertriebstypischen Anpreisungen auf S. 6 erklärt: „Doch der Schiffsmarkt war, ist und bleibt ein volatiler Markt. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass mit kurzfristigen Charterverträgen oftmals keine auskömmlichen Ergebnisse erreicht werden (…)“.
55(2) Haftungsaufleben nach § 172 Abs. 4 HGB
56Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (BGH, WM 2009, 2387).
57Bei dem Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 35): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf. Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Eine inhaltsgleiche Darstellung, dort unter ausdrücklichem Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB, findet sich auf S. 79 des Prospektes. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 102 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 112 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
58Der Kläger verweist ohne Erfolg auf ein Urteil des Landgerichts Münster vom 04.02.2005 – 16 O 104/04. Der dort gelagerte Fall entspricht nicht dem vorliegenden, da dort von den Prospektverantwortlichen im Zusammenhang mit den Ausschüttungen das Wiederaufleben der Haftung explizit – und damit unrichtig – verneint wurde. In dem streitgegenständlichen Prospekt wurde hingegen eine Rückzahlung des Haftungskapitals nicht ausgeschlossen. In dem vom OLG Hamm bestätigten Prospektfehler, Urteil vom 28.08.2006 – 8 U 60/05, wurde bemängelt, dass der Hinweis versteckt unter dem Stichwort „steuerliches Konzept“ gegeben wurde. Vorliegend wird über die Problematik des Auflebens der Haftung in einem eigens betitelten Kapitel „Risiken der Beteiligung“ im Unterkapitel „Allgemeine Risiken“ unter der Überschrift „Haftung“ informiert, also durchaus transparent und an der Stelle, an der ein unbefangener Anlageinteressent eine entsprechende Aufklärung vermuten würde.
59(3) Mangelnde Fungibilität
60Der Emissionsprospekt weist deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH, WM 2007, 542; BGH, WM 2007, 1608).
61Der Prospekt weist auf S. 35 f. hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
62Bezüglich des klägerseits vorgetragenen unzumutbaren Risikos aufgrund der Zustimmungsbedürftigkeit durch die Gesellschaft ist auf § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags (S. 101) zu verweisen: „Die Abtretung – auch zur Sicherheit – bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin (Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB), die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.“ Da die Zustimmung der Gesellschafterin nur aus wichtigem Grund, der im Prospekt auch näher konkretisiert wird, nicht erteilt werden darf, besteht keine unzumutbare Beschränkung des Klägers.
63(4) mögliche Insolvenzen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Beteiligungstreuhänderin
64Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand. Der Kläger ist der Ansicht, der Prospekt müsste über eine mögliche Insolvenz sowohl der persönlich haftenden Gesellschafterin als auch der Beteiligungstreuhänderin informieren. Denn die Insolvenz sei regemäßig mit dem Verlust der Steuervorteile verbunden. Hinsichtlich der Insolvenz der Treuhänderin sieht der Kläger die Gefahr, dass unüberschaubare Abfindungssummen in diesem Fall entstehen würden, die die Beteiligungsgesellschaft nicht bedienen könnte. Zudem würden die Treugeber bis zur Höhe der ausstehenden Einlagen aller Treugeber bzw. bis zur Höhe der nicht geleisteten Haftsumme haften.
65Bei dem allgemeinen Insolvenzrisiko handelt es sich nach Auffassung der erkennenden Kammer um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen. Schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ergibt sich ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
66(5) Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten
67Eine Aufklärungspflicht bezüglich einer vermeintlichen Schlechterstellung von Treuhandkommanditist gegenüber Direktkommanditist besteht nicht.
68Es ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht erkennbar, worauf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten tatsächlich gründen sollte. Der Kläger verweist auf die Stellung als „Als-ob-Kommanditist“. Letztlich macht er damit aber lediglich auf ein rechtliches Konstrukt aufmerksam, dass häufig bei Publikums-KG in zulässiger, rechtlich üblicher Form zum Tragen kommt (BGH II ZR 134/11, II ZR 242/11, II ZR 304/00). Es bedarf keiner besonderen, da risikoerhöhenden Aufklärung. Die Treuhänderin hält das Recht für Rechnung des Treugebers, als wäre dieser selbst Rechtsinhaber. Wirtschaftlich wäre der Treugeber, juristisch die Treuhänderin Rechtsinhaber. Der Treuhänderin kommt ihre Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB zu, solange sie die Haftsumme nicht durch Einlage gedeckt hat, und nach § 172 Abs. 4 HGB hinsichtlich einlagemindernder Ausschüttungen. Es handelt sich also um eine anerkannte rechtliche Gestaltung (vgl. K. Schmidt, JuS 2010, 1022 ff.). Im Treuhandvertrag (S. 116 ff. des Prospekts) wird zudem die rechtliche Konstruktion und insbesondere die Funktion des Treuhandkommanditisten ausführlich dargestellt.
69(6) erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge
70Eine Aufklärungspflichtverletzung bezüglich erlaubnispflichtiger Garantie- und Dienstleistungsverträge besteht nicht. Nach dem klägerischen Vortrag fehle eine Erläuterung der erlaubnispflichtigen Garantie- und Dienstleistungsverträge in dem Prospekt. Durch die Fondsgesellschaft abgeschlossene Garantieverträge würden möglicherweise als Bankgeschäfte im Sinne von § 1 KWG und sodann als erlaubnispflichtig im Sinne des KWG qualifiziert. Zwar ist der Anleger grundsätzlich umfassend über das Geschäftsmodell zu informieren hinsichtlich seiner Chancen und Risiken. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird § 1 Abs. 1 KWG allerdings im Zusammenhang mit Fondsgeschäften tendenziell eher nicht weit ausgelegt (BGH, NJW-RR 2010, 1187, 1188). Es wird nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht deutlich, inwieweit Grund zu der geäußerten Befürchtung bestehe und inwieweit eine solche Qualifizierung für die Beklagten vorhersehbar gewesen sei. Sie stellt sich daher aus derzeitiger Sicht als eher fernliegend dar (vgl. LG München I, Urteil vom 19.10.2009 - 28 O 879/09, BeckRS 2011, 01309).
71(7) mögliche Insolvenz der Gründungskommanditisten
72Auch bezüglich einer möglichen Insolvenz der Gründungskommanditisten besteht keine Aufklärungspflicht. Auf die Ausführungen zu den Insolvenzrisiken der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Beteiligungstreuhänderin wird Bezug genommen.
73(8) Abgrenzung Ausschüttungsbegriff im Sinne des Prospekts und des HGB
74Der im Prospekt verwendete Ausschüttungsbegriff deckt sich auch mit der Verwendung im Sinne des HGB. Die Begriffsverwendung ist nicht irreführend. Auf die Ausführungen zu dem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wird Bezug genommen. Dass die Haftung auch bei Auszahlung des Agios wiederaufleben kann, ist von den erörternden Hinweisen erfasst und bedarf keiner gesonderten Aufklärung. Die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB erfasst auch das Agio (BGH Urt. v. 5.5.2008 – II ZR 105/07).
75Unter Ausschüttungen versteht das HGB eine Form der Ergebnisverwendung, die an die Gesellschafter aufgrund ihrer Gesellschafterstellung ausgezahlt wird (Wiedmann, in: Ebenroth et al., HGB, § 268 Rn. 1). Der Kläger trägt nicht vor, an welcher konkreten Stelle der Prospekte von diesem Verständnis in irreführender Weise abgewichen wird. Hinsichtlich des Vorwurfs, bei Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB erfolge keine Klarstellung bezüglich der relevanten Haftsumme, wird auf die ausdrückliche Formulierung auf S. 35 des Prospekts verwiesen: „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf.“
76Dem Vorbringen des Klägers, es würde nicht über die Risiken gesellschaftsrechtlicher Regelungen aufgeklärt, sind die Ausführungen auf S. 34 f., 76, 79 und 112 des Prospekts entgegenzuhalten. Insbesondere wird auf S. 35 im Anschluss an das § 172 Abs. 4 HGB-Risiko erörtert: „Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dieses in der Tat erhöhte Risiko wird also – auch unter Verweis auf den Gesellschaftsvertrag als integraler Bestandteil des Prospekts mit weiteren Ausführungen – dargelegt.
77(9) Vertragspartner
78Die Vertragspartner werden im Emissionsprospekt hinreichend transparent vorgestellt. Dabei handelt es sich – auch im Hinblick auf die Vertriebsstruktur – um einen aufklärungspflichtigen Umstand (BGH, NJW 2010, 1077, 1079). Allerdings werden auf S. 60 ff. des Emissionsprospekts in einem eigenen Kapitel „Verträge und Vertragspartner“ die Beteiligten benannt und in Aufgaben und Funktion vorgestellt. Wenn diese personellen Verflechtungen – wie hier – offengelegt werden, bedarf es nicht mehr einer expliziten Erörterung der Interessenlagen und möglicher Interessenkonflikte.
79(10) Weichkosten/Mittelverwendung
80Der Emissionsprospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH, NJW 2006, 2042, 2043). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH, NJW 2006, 2042, 2043).
81Die vom Kläger angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen sind nicht einschlägig, da sie zum einen die Problematik von nicht vollständig offen gelegten Innenprovisionen – Verschleierung hoher Provisionen durch den schlichten Hinweis auf „weitere Vergütung“ – (BGH, Urt. v. 09.02.2006 – III ZR 20/05, Rn. 4 ff.), zum anderen die Frage von unstrukturierter und unübersichtlicher Darstellung der Kosten betreffen (BGH, Urt. v. 01.03.2004 – II ZR 88/02 Rn. 24 ff.).
82Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden mehrfach im Prospekt selbst (S. 32 f. und 41 ff.) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 115) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 41 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 91.050 T€ ein Betrag von 6.435 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand.
83(11) Chartereinnahmen
84Der Kläger wurde durch die Prospekte ausreichend in Bezug auf Chartereinnahmen informiert.
85Auf S. 31 f. und 44 des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es auf S. 31: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Dies kann wiederum die Ertragslage des Charterers/Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird (…). Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen oder den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 44 werden die erwarteten Chartereinnahmen zudem in Tabellenform von 2005 bis 2017 präzisiert. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellte Prognose sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13, BeckRS 2013, 21095).
86(12) Fremdwährungsrisiko
87Der Prospekt klärt ausreichend umfänglich über das Fremdwährungsrisiko auf.
88Das Fremdwährungsrisiko wird mit einer illustrierenden Analyse auf S. 51 des Prospekts („Sensitivitätsanalyse“) erläutert. Auf S. 32 heißt es hierzu: „Abweichungen von der Höhe des kalkulierten Wechselkurses können sich negativ auf die Höhe der Auszahlungen an die Anleger auswirken.“ Der Kläger trägt nicht einmal im Ansatz vor, dass die zugrunde gelegten Kalkulationen unrichtig wären.
89(13) steuerliche Risiken/steuerliche Belastung des Fonds, insb. volle Steuerpflichtigkeit des Unterschiedsbetrags
90Der Prospekt klärt auch ausreichend über steuerliche Risiken und Belastungen des Fonds auf. Die steuerliche Behandlung des Anlageobjekts gehört regelmäßig zu den aufklärungspflichtigen Umständen in einem Prospekt (vgl. BGH, BKR 2003, 759, 761 f.). Allerdings wird auf S. 33 ff. des Prospekts auch eingehend auf die risikobehafteten Umstände eingegangen. So heißt es auf S. 33 beispielsweise ausdrücklich: „Grundlage für die steuerlichen Aussagen und die Berechnungen ist die derzeit gültige Rechtslage. Grundsätzlich besteht das Risiko veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund von zukünftigen Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung. Im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits bekannte Gesetzesänderungen wurden jedoch berücksichtigt. Weiterhin besteht die Möglichkeit veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund einer vom Prospekt abweichenden Beurteilung eines oder mehrerer Sachverhalte durch die Finanzverwaltung. Dies gilt insbesondere bezüglich der zugrunde zu legenden steuerlichen Nutzungsdauer des Schiffes, auf der die Höhe der jährlichen Abschreibungen basiert.“ Es wird hiermit hinreichend deutlich, dass die steuerliche Beurteilung von der geltenden Gesetzeslage und der behördlichen Bewertung abhängt. Es ist durchaus vertretbar, von der damals aktuellen Situation auszugehen und zugleich auf die Unsicherheiten hinsichtlich Änderungen zu verweisen. Dabei kann dahinstehen, ob die tatsächliche Entwicklung hinsichtlich der Gewerbesteuer der im Prospekt angegebenen entsprach und ob Gewerbesteuern zu zahlen waren. Denn in dem Emissionsprospekt handelt es sich allein um Prognosewerte, die allein aus der ex-ante-Sicht vertretbar sein müssen. Das war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bei der vorliegenden Beteiligung der Fall. Das Prognoserisiko trägt der Anleger (BGH, Urt. v. 23.04.2012 – II ZR 75/10).
91Entgegen der Ansicht des Klägers waren die Änderungen in der Entwicklung zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe (03.06.2005) und der Zeichnung (30.06.2005) nicht absehbar. Sie waren entgegen dem Vortrag des Klägers nicht seit dem Jahr 2000 bekannt. Ferner ist nicht ausschlaggebend, ob entsprechende Verfahren bei dem Bundesfinanzhof im Jahr 2005 anhängig waren. Der Vortrag, dass seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche einschlägige Entscheidungen ergangen sind, wurde nicht substantiiert vorgetragen. Maßgeblich ist, dass die Frage zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts und der Zeichnung nicht höchstrichterlich entschieden war.
92Die maßgebliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72/02), die wie alle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gemäß § 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zunächst nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen bindet, war zu diesem Zeitpunkt bis zur Prospektherausgabe nur in der nicht veröffentlichten Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs zu finden, in einem weiteren (veröffentlichten) Urteil des BFH (VIII R 74/02) zitiert sowie in einem Aufsatz in der FR 2007, S. 205 bis 209 besprochen worden. Die Finanzverwaltung, auf deren Umsetzung es für die Steuerpflicht des Fonds ankommt, ist aber nur an Urteile gebunden, die das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt II veröffentlicht hat. Erst durch eine Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese Urteile des Bundesfinanzhofs auch in anderen Fällen anzuwenden.
93Auf die Möglichkeit, von der Entscheidung „online“ Kenntnis zu nehmen, kommt es – außerhalb der offiziellen Seite des BMF – damit nicht an. Im Bundessteuerblatt ist die Entscheidung erst nach Prospektherausgabe und Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger veröffentlicht worden. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom gleichen Tag (Az. VIII R 74/02). Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungspraxis aufgrund dieser Entscheidung durch entsprechende Anweisung an die Finanzämter erst am 31.10.2008, und damit ebenfalls nach Herausgabe des Prospekts und nach Zeichnung der Anlage durch den Kläger geändert (OLG Hamm 31 U 193/13 Urteil vom 31.03.2014). Diese Entwicklung war für die Beklagten nicht vorhersehbar und damit auch nicht aufklärungspflichtig. Auf die grundsätzliche Änderbarkeit und den temporären Charakter wurde, wie oben näher ausgeführt, in dem Prospekt deutlich hingewiesen.
94(14) Kosten von Schiffsbetrieb und Verwaltung
95Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management wurden in dem Emissionsprospekt offen gelegt. Der Kläger trägt schon nicht vor, welche Kosten für Schiffsbetrieb und Verwaltung dem Kläger tatsächlich unbekannt geblieben sind.
96Auf S. 44 f. des Prospekts findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich Schiffsbetriebskosten, Schiffsmanagement und Broker-Kommission. So werden Beträge bezüglich der täglichen Schiffsbetriebskosten und der täglichen Rücklage ausgewiesen. Der Anleger wird entgegen dem Vortrag des Klägers nicht im Unklaren gelassen, auf welchen Grundlagen die Berechnungen beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Höhe von der täglichen Rücklage für die Dockung des Schiffs abhängt. Die Budgetierung wird für den Zeitraum 2005 bis 2017 zwischen Schiffsbetriebskosten, Dockungsrücklage und Managementkosten aufgeschlüsselt. Eine weitere Differenzierung, in welcher Höhe beispielsweise Zahlungen an einzelne Versicherungen und für den Personalaufwand geleistet werden, ist nicht geboten. Ein Hinweis, dass die zur Durchführung eines ordentlichen Reedereibetriebes notwendigen Versicherungen für Terror- und Kriegsrisiken, Verdienstausfall, Kaskoschäden und Haftpflicht, Havarie und Untergang im marküblichen Umfang abgeschlossen wurden, ist ausreichend.
97Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Der Kläger trägt schon nicht vor, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht im Jahr 2005 unvertretbar gewesen seien. Allein der Hinweis auf einzelne Betriebskostenstudien aus den Jahren 2009 und 2012 kann ersichtlich nicht genügen (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1002 – II ZR 89/91; OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 133/10, I-8 Z 133/10; 8 U 132/10, I-8 U 132/10).
98(15) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland
99Die Beklagten trifft keine Aufklärungspflicht bezüglich möglicher notwendiger Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland. Aufklärungspflichten bestehen bezüglich die Anlegerentscheidung beeinflussenden Faktoren. Es wird schon nicht deutlich, inwiefern Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland die Anlegerentscheidung hätten beeinflussen können.
100(16) Schiffsverkauf
101Der Kläger wurde auch über steuerliche und liquiditätsmäßige Folgen eines Schiffsverkaufs ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt aufgeklärt.
102Hierzu finden sich auf S. 48 f. des Prospekts hinreichende Erörterungen. Es werden unterschiedliche Gestaltungen bei variierendem Veräußerungspreis zwischen „konservativ kalkuliert“ und „Markt entwickelt sich sehr positiv“ vorgestellt. Es wird beispielhaft ein Szenario für die Veräußerung der N und die Auflösung der Beteiligungsgesellschaft Ende 2017 durchkalkuliert. Da hier sowohl ein Basisszenario als auch in Abwandlung Alternativszenarien durchgespielt werden, kann nicht von einem Verschweigen eines möglichen Schiffsverkaufs oder einer mangelnden Information ausgegangen werden. Der Kläger trägt gegen die genannten Angaben keine Einwendungen vor, die diese als unvertretbar belegen würden.
103(17) mögliche Änderungen bezüglich Genehmigungen, § 7 Flaggenrechtsgesetz
104Mangels Informationspflicht ist auch ein diesbezüglicher Aufklärungsfehler ausgeschlossen. Der Kläger vermisst einen Hinweis auf mögliche Änderungen in Hinsicht auf Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz. Der Regelungsgegenstand von § 7 Flaggenrechtsgesetz in der maßgeblichen Fassung vom 07.11.2011 bis 07.11.2006 betrifft den Umstand, ein Schiff unter anderer Nationalflagge als der Bundesflagge zu führen (Ausflaggungsgenehmigung). Ein aufklärungsbedürftiger Umstand geht hieraus nicht hervor.
105(18) schiffsmarktbedingte Risiken
106Der Emissionsprospekt klärt in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Schiffsmarkts auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Wenn der Kläger sich auf die Mitteilung einer – wenn auch durch Expertise ausgezeichneten – Einzelmeinung beruft, so ist dieser Hinweis nicht ausreichend, um die Unvertretbarkeit der Prognose zu belegen. Vielmehr legt der Prospekt offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt handelt und die Prognosen nur über zeitlich begrenzte Aussagekraft verfügen (S. 31 ff. des Prospekts).
107(19) faktische Geschäftsführung durch fremdfinanzierende Banken
108Der Emissionsprospekt klärt ferner in ausreichender Weise über die Rolle der finanzierenden Banken auf.
109Für die vorgetragene risikobehaftete faktische Geschäftsführung der Banken sind schon keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Es wird nicht deutlich, inwiefern bei dem Fonds eine Fondsleitung durch Banken erfolgen würde. Wenn der Kläger vorträgt, dass die Banken einen Verkauf des Schiffs und nicht die Kündigung des Chartervertrags forderten, kann ihnen nicht verwehrt werden, ein solches Begehren zu äußern. Sie können der Fondsgesellschaft jederzeit strategische Überlegungen mitteilen. Inwieweit die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft diesen folgt, bleibt ihr überlassen und ist als geschäftsinterner Vorgang des Managements nicht in jedem Detail gegenüber den Anlegern aufklärungspflichtig.
110Auch der Hinweis, dass die fremdfinanzierenden Banken die Darlehen durch Schiffshypotheken sichern, reicht ersichtlich nicht aus. Eine Bank, die ein Projekt finanziert und sich zugleich eine Sicherung einräumen lässt, unterstützt dieses Projekt finanziell, wird aber nicht Leiter der Projektführung. Die finanzielle Unterstützung wird in dem Emissionsprospekt offengelegt, nämlich im Kapitel „Verträge und Vertragspartner“ im Unterkapitel „Darlehensverträge“ auf S. 62 f.
111(20) Risiken bezüglich des ausländischen Rechts
112Der Prospekt weist hinreichend deutlich auf die Risiken hin, die durch die mögliche Anwendung von ausländischem Recht in Fall von Rechtsstreitigkeiten entstehen können. In dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ heißt es hierzu auf S. 35: „Wie jeder Gewerbebetrieb ist auch eine Reederei der Haftung ausgesetzt. Die Haftung bestimmt sich nach den nationalen Rechten jener Länder, in deren Hoheitsgewässern sich das Schiff zum Zeitpunkt der Schadensverursachung aufhält. Diese Gesetze sind teilweise durch internationale Übereinkommen bestimmt. Grundlage der Haftung kann Verschulden eines Besatzungsmitgliedes oder eines Reedereiangestellten sein. In zunehmendem Maße wird jedoch auch schon von einer Gefährdungshaftung ausgegangen. (…). Gegebenenfalls muss sich also die Gesellschaft bei einem Prozess – unabhängig von seiner Berechtigung gegenüber der Beteiligungsgesellschaft und der Versicherungssumme – verteidigen. Insbesondere das U.S.-Prozessrecht sieht vor, dass der Gesellschaft, auch bei Ansprüchen, die sich als unberechtigt erweisen, in einer erfolgreichen Verteidigung die ihre entstehenden Prozesskosten nicht vom Kläger erstattet werden. Die Prozesskosten könnten möglicherweise so hoch sein, dass das Gesellschaftsvermögen nicht ausreichen würde.“
1133. Schließlich war nach Beweiserhebung durch Vernehmung des Beklagten zu 3) nicht festzustellen, dass dieser im (telefonischen) Beratungsgespräch irreführende Angaben zur streitgegenständlichen Beteiligung gemacht hat. Bereits aufgrund dieser widersprechenden Aussagen waren für die Kammer keine sicheren Feststellungen zu dem streitigen Sachvortrag des Klägers möglich. Zudem gab es auch keine objektiven Anhaltspunkte, die für den streitigen Vortrag des Klägers sprechen könnten. Überdies vermag die Kammer ohnehin über den genauen Ablauf und Gesprächsinhalt von Gesprächen, die über acht Jahre zurückliegen, aus den oben bereits näher dargelegten Gründen insgesamt keine sicheren Feststellungen zu treffen. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.
114Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
115Gegen die Beklagten zu 1) und 2) scheiden – die allein in Betracht kommenden – Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 2) ist nicht festzustellen.
116Die Beklagten zu 1) und 2) gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
117Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten zu 1) und 2) im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind.
118Ein Verstoß gegen die Aufklärungsverpflichtung ist nicht festzustellen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben ihre Aufklärungspflicht erfüllt. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt übergeben wird und in der Beratung keine von dem Prospektinhalt abweichenden Erklärungen abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Auf die Ausführungen zu anleger- und anlagegerechter Beratung in Bezug auf den Beklagten zu 3) wird Bezug genommen.
119Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 826 BGB scheiden gegen die Beklagten zu 1) bis 3) offensichtlich aus.
120Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
121Der zulässige Feststellungsantrag (Klageantrag Ziff. 2) ist unbegründet (zur Zulässigkeit vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2010 – II ZR 66/08 Rn. 33; Zöller, § 256 Rn. 7a). Eine Aufklärungspflichtverletzung konnte wie erörtert nicht festgestellt werden. Eine Kapitalnutzungsentschädigung kann daher nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
122Auch der weitere Feststellungsantrag (Klageantrag Ziff. 3) in Bezug auf eine Schadensersatzpflicht ist unbegründet, da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden konnte (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 02.01.2013 – 19 U 50/12 Rn. 25; KG Berlin, Urt. v. 16.05.2013 – 8 U 258/11).
123Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Beteiligung. Ein Annahmeverzug (Klageantrag Ziff. 4) ist damit nicht festzustellen (vgl. Palandt, § 280 Rn. 50).
124Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung fußt auf den §§ 3, 5 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
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