Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 S 110/13

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Zwischenurteil des Amtsgerichts Dortmund vom 15.08.2012, Az. 435 C 1661/13, wird mit folgender Klarstellung zurückgewiesen:

Teilurteil

Die Klage gegen die Beklagte zu 1.) wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) trägt der

Kläger.

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der

Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1.) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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