Urteil vom Landgericht Dortmund - 10 O 23/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Bei dem Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein, dessen Vereinszweck es ist, für Verbraucherinteressen einzutreten und Rechte der Verbraucher durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen wahrzunehmen. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UklaG eingetragen.
3Die Beklagte betreibt unter der Adresse www.i.de einen Onlineshop, in dem sie verschiedene Haushaltsgeräte zum Kauf anbietet.
4Sie bot im Jahr 2012 verschiedene Klimageräte, verschiedene Kühlschränke, einen Geschirrspüler und einen Elektro-Standherd an. Wegen der Einzelheiten dieser Produkte und der diesbezüglichen Internetpräsentation wird auf Seite 3 ff. der Klageschrift (Bl. 11 ff. d. A.) und die Anlagen K 2 – K 14 zur Klageschrift Bezug genommen.
5In Bezug auf die jeweiligen Geräte wirft der Kläger der Beklagten Verstöße gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) vor. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvortrages wird auf Seite 3 ff. der Klageschrift Bezug genommen.
6Der Kläger mahnte die Beklagte ab. Er reagierte auf das Angebot der Beklagten, eine „engere“ Unterlassungserklärung abzugeben mit Schreiben vom 09.08.2012 u. a. wie folgt:
7„3.
8Eine „enge“ Unterlassungserklärung beschränkt auf einzelne Pflichtangaben ist nicht ausreichend. Die zahlreichen massiven Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten erfordern eine Ausweitung der Unterlassungserklärung auf die gesamten Pflichtangaben. Nur dadurch wird die Wiederholungsgefahr beseitigt“ . . .“
9In der Folge hat sie in dem Verfahren 10 O 133/12 Landgericht Dortmund eine einstweilige Verfügung erwirkt.
10Der Kläger meint, der Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Eine hinreichende Bestimmtheit liege immer vor, wenn lediglich die konkrete Verletzungsform untersagt werden solle. Dass dies der Fall sei, werde durch die eindeutige Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform (in dem geänderten Antrag) hinreichend deutlich. Selbst wenn die im Antrag enthaltenen Beschreibungen für sich genommen nicht hinreichend bestimmt wären, würde dies nicht zur Unzulässigkeit des Antrages führen, weil eine unschädliche Überbestimmung vorliege.
11Der Kläger hat zunächst beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
13im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet elektrische netzbetriebene Haushaltsgeräte (Raumklimageräte, Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Kühl- und Gefrierschränke sowie Elektrobacköfen) zum Kauf anzubieten, ohne in der Angebotsbeschreibung wie folgt zu informieren:
14- bei Raumklimageräten über die in Anhang III der RL 2002/31/EG vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge
15- bei Kühl- und Gefrierschränken über die in Anhang V der VO (EU) Nr. 1060/10 vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge
16- bei Waschmaschinen über die in Anhang IV der VO (EU) Nr. 1061/10 vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehen Reihenfolge
17- bei Geschirrspülmaschinen über die in Anhang IV der VO (EU) Nr. 1059/10 vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehen Reihenfolge
18- bei Elektrobacköfen über die in Anhang III der RL 2002/40/EG vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge.
19Er beantragt (nach gerichtlichem Hinweis im Termin vom 16.10.2013) nunmehr,
20die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
21im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet elektrische netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen, elektrische netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler, elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie netzbetriebene Elektrobacköfen zum Kauf anzubieten, ohne in der Angebotsbeschreibung wie folgt zu informieren:
22- bei Haushaltskühlgeräten über die in Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 in der dort vorgesehenen Reihenfolge
23- bei Haushaltswaschmaschinen über die in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehen Reihenfolge
24- bei Haushaltsgeschirrspülern über die in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehen Reihenfolge
25- bei Elektrobacköfen über die in Anhang III der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 08. Mai 2002 vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge
26sofern dies geschieht wie in Anlage K 7, K 8 (Haushaltskühlgeräte), K 10 (Haushaltswaschmaschine), K 12 (Haushaltsgeschirrspüler), K 14 (Elektrobackofen) abgebildet.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie ist der Auffassung, der Klageantrag sei auch in der geänderten Fassung zu unbestimmt und damit unzulässig. Er würde den unterschiedlichen Vorwürfen nicht gerecht. Die Bezugnahme auf die Screenshots werfe lediglich weitere Fragen auf. Etwa die Frage, ob das Unterlassungsbegehren immer nur den konkreten Vorwurf in Verbindung mit einem bestimmten Gerätetyp (z. B. Waschmaschinen) meine oder gerätetypübergreifend zu verstehen ist. Es sei auch nicht hilfreich, wenn der Kläger auf Screenshots im Zusammenhang mit angeblich fehlenden Angaben verweise. Fehlende Angaben ließen sich naturgemäß auf Screenshots nicht erkennen, weil sie nicht vorhanden seien. Insofern könne in derartigen Fällen der Screenshot nicht zur Konkretisierung beitragen. Unklar sei beispielsweise, ob ein Unterlassungstenor auch die zukünftige Verwendung der Einheit „Btu“ statt „KW“ verwende, nicht aber im Zusammenhang mit einem Klimagerät, sondern mit einem anderen Gerätetyp. Ferner würde beanstandet, dass Angaben über den jährlichen Energieverbrauch und der Energieeffizienzgröße, der Kühlleistung, des Gerätetyps und der Kühlungsart fehlten, in einem Fall werde gerügt, dass Angaben zum Nutzinhalt von Kühlschrankfächern fehlten, während in einem anderen Fall das Fehlen einer Angabe über die Nennkapazität in „kg Baumwolle“ von Waschmaschinen gefehlt habe und letztlich würde das Fehlen von Angaben über die Luftschallemissionen von Geschirrspülern beanstandet. Der Kläger meine, einen umfassenden nahezu grenzenlosen Unterlassungsanspruch zu haben. Der so formulierte Klageantrag sei nicht nur zu weit, sondern unbestimmt und damit unzulässig.
30Hinzu komme, dass in dem Klageantrag nicht nur der Wortlaut von Rechtsnormen wiedergegeben werde, sondern sogar kurzer Hand auf die Rechtsnorm verwiesen werde.
31Der Terminus des „Anbietens zum Kauf“ sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht in einen Unterlassungstenor aufgenommen werden könne.
32
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
33Die Klage ist unzulässig.
34Der Unterlassungsantrag genügt auch in der geänderten Fassung den Anforderungen an das Bestimmtheitsverbot gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnisse des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH GRUR 2002, 86 (88) m.w.N.). Daher sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen (BGH GRUR 2000, 438; NJW-RR 2002, 108). Dies muss erst recht gelten, wenn – wie hier – jeweils für jede Produktgruppe auf ganze Anlagen bzw. Anhänge zu Verordnungen und Richtlinien der Kommission Bezug genommen wird. Es liegen auch keine anerkannten Ausnahmen zu der grundsätzlich gegebenen Unzulässigkeit vor. Weder sind die in Bezug genommenen Normen hinreichend eindeutig und konkret gefasst, noch ist deren Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt, wobei eine weitere Konkretisierung im Rahmen des Unterlassungsantrages nicht möglich wäre.
35Auch wenn der Kläger nunmehr wegen der konkreten Verletzungshandlungen auf die Anlagen K 7, K 8, K 10, K 12 und K 14 Bezug nimmt, führt dies hier nicht zu einer hinreichenden Bestimmtheit des Antrages, weil auch jetzt nicht klar wird, welches konkrete Tatbestandsmerkmal aus den nur allgemein genannten Normen einschlägig sein sollen und damit letztlich welche fehlerhafte Gestaltung und/oder welche inhaltliche Fehler der Kennzeichnung die Beklagte zukünftig bei dem jeweiligen Produkt unterlassen soll. So hat die Beklagte zu Recht eingewandt, dass zum einen beanstandet werde, dass die Beklagte Kühlleistungen in einer falschen Einheit angegeben habe, dass Angaben über den jährlichen Energieverbrauch und der Energieeffizienzgröße, der Kühlleistung, des Gerätetyps und der Kühlungsart fehlten. Ferner in einem Fall gerügt werde, dass Angaben zum Nutzinhalt von Kühlschrankfächern fehlten, während in einem anderen Fall das Fehlen einer Angabe über die Nennkapazität von Waschmaschinen gefehlt habe. Letztlich sei in einem weiteren Fall das Fehlen von Angaben über die Luftschallemissionen von Geschirrspülern beanstandet worden.
36Eine eindeutige Zuordnung dieser Vorwürfe zu den Tatbestandsmerkmalen der Norm (oder erforderlichenfalls deren Umschreibungen) im Klageantrag ist weiterhin unterblieben. Es liegt hier auch nicht, wie der Kläger unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 10.02.2011 (NJW-RR 2011, 398 - Irische Butter -) geltend macht, nur eine unschädliche Überbestimmung vor. Denn es geht hier nicht nur um einen Satzteil, der das Verbot unter eine weitere Bedingung stellt, sondern um eine inhaltliche Ausgestaltung des Verbotes, weil die in Bezug genommenen Normen sich gerade dazu verhalten, welche Kennzeichnung zu erfolgen hat. Damit würde jede sich aus diesen Normen ergebende Kennzeichnungspflichtverletzung erfasst, ohne dass eine hinreichend bestimmte Eingrenzung erfolgt. Diese liegt hier nicht – wie bereits dargelegt – in einer Orientierung an den konkreten Verletzungshandlungen.
37Letztlich kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des OLG Hamm vom 26.07.2012 (Aktenzeichen I-4 U 16/12 = Beck RS 2012, 23071) berufen. Zwar ist es zutreffend, dass das OLG Hamm eine Antragstellung als hinreichend bestimmt angesehen hat, nachdem sich diese an der konkreten Verletzungshandlung orientierte. In jenem Rechtsstreit war jedoch von Anfang an nicht bloß eine Bezugnahme auf die Normen erfolgt; vielmehr war bereits zuvor im Antrag formuliert worden: „...ohne sie außen an Türen mit Etiketten zu kennzeichnen, die Angaben über die Energieeffizienzklasse und über den Verbrauch an Energie im Sinne der EnKV enthalten“. Damit wurden dort die einzelnen Elemente der erforderlichen Kennzeichnung benannt, wobei es zudem auch nur um eine Verletzungsform (überhaupt kein Etikett) ging. So liegt es hier nicht.
38Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
39Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
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Referenzen
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