Beschluss vom Landgericht Dortmund - 8 O 71/14
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages gemäß §§ 935, 940 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragsteller vorläufig für die Spielzeit 2014/2015 für den Spielbetrieb der 2. Handball-Bundesliga/Männer zuzulassen.
Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 75.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift nebst Anlagen A 1 - 27, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
3Durch die Vorlage diverser der Antragsschrift beigefügter Unterlagen wie Abschlusstabelle der 2. Handball-Bundessliga/Männer, Pressemitteilungen, Spieler- und Sponsorenverträgen sind sowohl die den Anspruch (§§ 33 Abs.1, 19 Abs.1 GWB, 242 BGB) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
5Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
6Rechtsbehelfsbelehrung:
7Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.
8Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
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