Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 344/13
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.686,52 € (i.W.: neunzehntausendsechshundertsechsundachtzig 52/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte an der Beteiligung an der E. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt Rückzahlung ihrer Einlage nebst Agio und Ersatz entgangener Anlagezinsen.
3Unter dem 23.03.2007 beteiligte sich die Klägerin an der E – einem Schiffsfonds, dessen Zweck in Erwerb und Betrieb des Tankschiffs M bestand. Die Beteiligungssumme der Klägerin belief sich auf 25.000,00 US-$ zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 % (insgesamt 19.686,52 €), die die Klägerin bezahlte. Grundlage des Fondsbeitritts der Klägerin waren der Emissionsprospekt zum Fonds Nr. 120 (Anl. B1) sowie die Beitrittserklärung der Klägerin vom 23.03.2007 (Anl. K4). Der Zeichnung waren am 08.03.2007 ein Gespräch mit der Zeugin X und die Prospektübergabe am gleichen Tag vorangegangen. An weiteren geschlossenen Fonds hatte sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht beteiligt.
4Die Beklagte vertrieb Beteiligungen an dem streitgegenständlichen Fonds. Für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung erhielt die Beklagte Rückvergütungen aus den Vertriebskosten des Fonds, worauf die Klägerin von der Zeugin X nicht hingewiesen wurde.
5Eine von der Klägerin mit Schreiben vom 04.02.2013 angeregte außergerichtliche Einigung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15.02.2013 ab.
6Die Klägerin behauptet, die Beteiligung sei auf Empfehlung der Zeugin X erfolgt. Die Zeugin X habe sie falsch beraten. Gegenüber der Klägerin, die nach einer Anlage zur Altersvorsorge gefragt habe, habe die Zeugin die Sicherheit und steuerliche Attraktivität der Anlage betont. Dabei habe sie über verschiedene Risiken des Fonds nicht aufgeklärt, so über den Darlehenscharakter von Ausschüttungen, das Totalverlustrisiko und die von der Beklagten erhaltenen Rückvergütungen. Bei richtiger Aufklärung wäre die Klägerin dem Fonds nicht beigetreten und hätte stattdessen die Beteiligungssumme auf einem Tagesgeldkonto mit 2 % p.a. angelegt. Steuervorteile habe die Klägerin durch die Beteiligung nicht erzielt. Von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen habe sie erst im Jahr 2013 erfahren.
7Die Klägerin ist der Ansicht, die aufklärungspflichtige Beklagte sei ihrer Informationspflicht hinsichtlich der erhaltenen Rückvergütungen nicht nachgekommen.
8Die Klägerin beantragt,
91. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 19.686,52 € nebst Zinsen in Höhe von 2 % p.a. vom 02.04.2007 bis 10.09.2013 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte an der Beteiligung an der E;
102. festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme der Abtretung in Verzug ist.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe sich mit Email vom 03.01.2007 an die Zeugin gewandt. Sie habe um die Übersendung von Unterlagen bezüglich verschiedener geschlossener Fonds gebeten, die sie erhalten habe; an einer Beratung durch die Zeugin X sei die Klägerin nicht interessiert gewesen. Die Zeugin habe der Klägerin eine andere Beteiligung, eine Beteiligung an dem C, empfohlen. Die Klägerin habe sich nach einer Bedenkzeit von 14 Tagen hingegen ausdrücklich und auf eigenen Wunsch für eine Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds entschieden. Außerdem habe die Klägerin im Oktober 2007 eine sog. MIFID-Aufklärung von der Beklagten in Form der Broschüre „Kundeninformationen zum Wertpapiergeschäft“ erhalten, mit der sie über die Zahlung von Vermittlungsvergütungen informiert worden sei (Anl. B2).
14Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin die Ausschüttungen ganz oder teilweise zurückgezahlt habe.
15Die Beklagte ist der Ansicht, es habe keine Pflicht zur Aufklärung bezüglich Rückvergütungen der Bank bestanden. Außerdem sei die unterbliebene Aufklärung für die Anlegerentscheidung der Klägerin nicht kausal gewesen und habe zudem auf einem unvermeidbaren Rechtsirrtum der Beklagten beruht. Zudem seien Steuervorteile der Klägerin schadensmindernd in Abzug zu bringen.
16Die Beklagte beruft sich im Zusammenhang mit der MIFID-Mitteilung „Kundeninformationen zum Wertpapiergeschäft“ auf die Einrede der Verjährung.
17Die Klage ist am 11.09.2013 zugestellt worden. Die Klägerin hat die Klage mit Schreiben vom 06.09.2013 (Bl. 22 d.A.) in Höhe von 224,68 € zurückgenommen. Die Klägerin hat die ursprüngliche Summe in Höhe von 19.911,20 € um die Höhe der Gewerbesteuerbeträge auf insgesamt 19.686,52 € reduziert, da die Klägerin diesen Betrag nicht an das Finanzamt abführen musste.
18Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und X sowie der Klägerin als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 04.04.2014 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang und damit weit überwiegend begründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe der geleisteten Einlage nebst Agio Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds zu. Die Beklagte ist ihrer Aufklärungspflicht bezüglich erhaltener Rückvergütungen nicht nachgekommen. Ein Anspruch auf Ersatz entgangener Anlagezinsen besteht nicht.
21Der Schadensersatzanspruch der Klägerin folgt aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Anlageberatungsvertrag, auf Grundlage der Vorschriften des BGB, in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung. Es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag geschlossen wurde. Für das Zustandekommen ist regelmäßig ausreichend, dass die Parteien wegen einer Geldanlage in Verhandlung getreten sind (BGH NJW 1977, 2259). Ein Vertrag kommt auch ohne ausdrückliche Abrede der Parteien zustande, wenn ein Anlageinteressent bei einer bestimmten Anlageentscheidung Rat bei einem Anlageinstitut sucht und dieses ihn berät (BGH, Urt. v. 15.06.2000 – III ZR 305/98 Rn. 6; BGH, Urt. v. 07.10.2008 – XI ZR 89/07 Rn. 11; BGH, Beschl. v. 09.03.2011 – XI ZR 191/10 Rn. 19; BGH, Urt. v. 19.03.2013 – XI ZR 431/11 Rn. 17; Palandt, § 280 Rn. 47; a.A. Krüger, NJW 2013, 1845, 1849; verneint bei gezielter Auftragserteilung BGH, Urt. v. 19.05.1998 – XI ZR 216/97; BGH, Urt. v. 19.03.2013 – XI ZR 431/11 Rn. 17; OLG Hamm, Urt. v. 28.11.2011 – 31 U 74/11; I-31 U 74/11; OLG Düsseldorf ZIP 2004, 409). Ausreichend für einen stillschweigenden Abschluss ist, dass die Beratung erkennbar Grundlage für die Anlageentscheidung des Interessenten werden soll.
22Die Zeugin X hat erklärt, dass die Klägerin mit der Bitte um Informationen bezüglich geschlossener Fonds an sie herangetreten sei. Sie habe daraufhin im Gespräch mit der Klägerin zwei – u.a. den streitgegenständlichen – Fonds vorgestellt. Die Zeugin beschreibt ihre Tätigkeit als Anlageberaterin, die mit den Kunden über Anlageziele und -wünsche spricht und das auch so bei der Klägerin und ihrem Bruder getan habe. Das Gericht folgt dieser Aussage. Es ist überzeugt, dass die Aussage glaubhaft und die Zeugin persönlich glaubwürdig ist. Die Zeugin hat nachvollziehbar und detailliert dargelegt, wie sich ihre Tätigkeit als Anlageberaterin im Gespräch mit Kunden gestaltet. Sie hat dabei widerspruchsfrei auf das Gespräch mit der Klägerin und ihrem Bruder Bezug genommen und erklärt, wie sie die beiden Fondsangebote den Geschwistern vorgestellt hat. Die Darstellung ist plausibel und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung in Hinblick auf Gespräche mit Bankkunden in Anlagefragen. Ferner ist die Zeugin auch glaubwürdig, da sie an der Darstellung kein ersichtliches Eigeninteresse hat. Die Zeugin ist Mitarbeiterin der Beklagten. Von Letzterer wird die von der Zeugin dargestellte Beratungssituation vielmehr bestritten. Dieser Widerspruch von Interessen der Beklagten und Aussage der Zeugin belegt ihre unvoreingenommene Glaubwürdigkeit. Die glaubhafte Zeugenaussage des Zeugen T bestätigt diese Darstellung. Er stellt widerspruchsfrei und in Einklang mit der Zeugin X den Einfluss der Beklagten auf die Anlageentscheidung der Klägerin dar. Auch als Bruder und den damit denkbaren verwandtschaftlichen und emotionalen Bindungen ist er mangels einseitiger Belastungstendenzen glaubwürdig.
23Der Berater schuldet dem Anlageinteressenten im Rahmen eines Beratungsvertrags dann eine anleger- und objektgerechte Beratung (BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.). Im Rahmen einer objektgerechten Beratung ist der Berater verpflichtet, den Interessierten richtig und vollständig zu informieren, ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufzuklären, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt, § 280 Rn. 48 ff., 54).
24Die objektgerechte Beratung erfasst auch die ungefragte Aufklärung über Rückvergütungen durch die Bank. Rückvergütungen sind regelmäßig aufklärungspflichtige Positionen. Bei aufklärungspflichtigen Rückvergütungen handelt es sich um regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die im Unterschied zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen gezahlt werden. Damit entsteht bei dem Anlageinteressenten zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage. Wenn der Rückfluss an die Bank allerdings nicht dem Interessenten mitgeteilt wird, kann der Anleger nicht das besondere Interesse der Bank an der Empfehlung einer bestimmten Anlage erkennen (BGH, Beschl. v. 09.03.2011 – XI ZR 191/10 Rn. 22 ff.; Beschl. v. 24.08.2011 – XI ZR 158/01 Rn. 4).
25Eine Information ist erforderlich, um dem Anlagekunden den Interessenkonflikt der Bank vor Augen zu führen. Die Bank hat ungefragt – im Gegensatz zu einem freien Anlageberater – sowohl hinsichtlich des Ob als auch der konkreten Höhe der Rückvergütung zu informieren (BGH, Urt. v. 19.12.2006 – XI ZR 56/05 Rn. 22; BGH, Beschl. v. 09.03.2011 – XI ZR 191/10; BGH, Urt. v. 16.03.2011 – 19 U 126/10, BeckRS 2011, 10187; BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 498/11). Die Bank kann ihren Pflichten – als eines von mehreren Mitteln (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9) –, durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen und vollständigen Prospekts nachkommen (OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70).
26Der Emissionsprospekt war der Klägerin unstreitig vor Zeichnung übergeben worden. Allerdings genügt der dortige Hinweis auf Vertriebskosten nicht für eine ausreichende Aufklärung. Es ist regelmäßig erforderlich, dass der Betreffende auch namentlich als Empfänger der Vergütungen benannt wird. In dem Prospekt heißt es allerdings lediglich auf S. 31 unter dem Stichwort „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“: „Für Marketing und Einwerbung des Beteiligungskapitals erhält die Q eine vertraglich vereinbarte Gebühr in Höhe von TUS-$ 10.020 zuzüglich Umsatzsteuer berücksichtigt.“ Die Beklagte geht also nicht aus dem Emissionsprospekt als Empfängerin namentlich hervor. Das wäre allerdings für eine ausreichende Aufklärung erforderlich (BGH, NJW 2011, 3227; BGH, NJW 2012, 2427; BGH, NJW 2013, 1801). In dem Beratungsgespräch mit der Zeugin X wurde die Klägerin unstreitig nicht über die Rückvergütungen informiert.
27Zudem ist die fehlende Aufklärung bezüglich der Rückvergütungen für die Anlageentscheidung der Klägerin auch kausal geworden. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt auch in Bezug auf mangelnde Aufklärung bezüglich Rückvergütungen uneingeschränkt (BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 498/11; vgl. ferner BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 240/10 Rn. 29; BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10 Rn. 34 ff.). Aus dieser Vermutung wird eine Beweislastumkehr bezüglich des kausalen Schadens gefolgert (BGH, Beschl. v. 09.03.2011 – XI ZR 191/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 240/10 Rn. 20). Die Beklagte müsste darlegen und beweisen, dass die Klägerin auch im Fall ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlage erworben hätte, da sie einen zutreffenden Rat ohnehin nicht befolgt hätte (BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 240/10 Rn. 19). Die Beklagte hat den Beweis nicht führen können.
28Nach der überzeugenden Aussage der Klägerin im Rahmen der Parteivernehmung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin den Fonds nicht gezeichnet hätte, wenn sie über den Erhalt von Rückvergütungen durch die Beklagte aufgeklärt worden wäre (zur Parteivernehmung im Rahmen der Kausalität BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 240/10 Rn. 23 ff.; BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10 Rn. 38 ff.). Die Klägerin hat erklärt, dass sie die streitgegenständliche Beteiligung dann nicht gewählt hätte. Sie hätte erkannt, dass sie nicht im Mittelpunkt des Interesses der Beklagten gestanden hätte und diese es allein darauf angelegt hätte, sich zu bereichern. Den Prospekt habe die Klägerin nicht gelesen und auch zuvor keine Fondsbeteiligung gezeichnet. Die Aussage der Klägerin ist glaubhaft. Sie hat widerspruchsfrei bekundet, dass sie den Fonds nicht gezeichnet hätte, wenn ihr die Rückvergütungen bekannt gewesen wären. Denn – so betonte die Klägerin – für ihre Entscheidung war das Vertrauensverhältnis zu der Zeugin X und damit der Beklagten maßgebend. Hätte die Klägerin von den Rückvergütungen gewusst, so hätte sie das erhebliche Eigen- und nur beschränkte Interesse der Beklagten an der Person der Klägerin erkannt. Ohne die genannte Vertrauensbeziehung hätte sie nicht gezeichnet. Diese Erklärung ist plausibel und ohne weiteres nachvollziehbar. Wenn auch ein beachtliches Eigeninteresse der Klägerin an einer derartigen Darstellung nicht von der Hand zu weisen ist, so ist sie zugleich persönlich glaubwürdig. Auch nach mehrfachen Nachfragen hat sie unbeeindruckt und klar an ihrer Aussage festgehalten. Sie ließ sich in der Vernehmung von hypothetischen Fragen und Alternativvorschlägen zu ihrem Anlegerverhalten nicht von ihrer Auffassung abbringen. Sie beharrte mit authentisch übermittelten Emotionen auf ihrer Position.
29Ferner kann dahinstehen, ob die MIFID-Mitteilung im Oktober 2007 der Klägerin zugegangen ist. Denn sie genügt jedenfalls nicht den inhaltlichen Anforderungen, um die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen.
30In dem Kapitel „Allgemeine Information für Kunden über Zuwendungen“, S. 10 ff. wird allgemein über den Erhalt von Vertriebs-, Verwaltungs- und Vertriebserfolgsvergütungen im Bereich von Investmentfonds der Beklagten informiert. Diese Informationen sind schon nicht ausreichend, da die Bank regelmäßig über die konkrete Höhe der erhaltenen Rückvergütungen aufklären muss. Zudem handelt es sich um eine „Kundeninformation zum Wertpapiergeschäft“ und nicht um Hinweise für die durch die Beklagte vermittelte Schiffsbeteiligung (vgl. BGH, Beschl. v. 19.07.2011 – XI ZR 191/10 Rn. 9; BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10 Rn. 48). Damit liegt eine eher allgemein gehaltene Information vor, so auch betitelt als Kundeninformation zum Wertpapiergeschäft (Anl. B2). Eher fernliegend erscheinen Rückschlüsse von einem Einverständnis mit Rückvergütungen im Fall von Wertpapieren auf den hier vorliegenden Schiffsfonds (vgl. BGH, Beschl. v. 19.07.2011 – XI ZR 191/10 Rn. 9; BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10 Rn. 48). Konkretere Informationen werden in der Broschüre nicht mitgeteilt, sondern allein in dem Kapitel „Allgemeine Informationen für Kunden über Zuwendungen“, S. 11, in Aussicht gestellt: „Ob und in welcher Höhe wir Rückvergütungen zur Deckung des Vertriebsaufwands bezüglich anderer Finanzinstrumente erhalten, werden wir Ihnen im Einzelfall gesondert mitteilen.“
31Schließlich hatte die Klägerin unstreitig zum Zeitpunkt der Zeichnung keine Anlegererfahrung mit geschlossenen Fonds. Sie ist keine Anlegerin, die allgemein Kenntnis von Rückzahlungen an die Beklagte hatte (vgl. BGH, Beschl. v. 15.01.2013 – XI ZR 8/12; BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10; BGH, Urt. v. 28.05.2013 – XI ZR 184/11).
32Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten, ihr Verschulden wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie die mangelnde Aufklärung hinsichtlich der Rückvergütungen nicht zu vertreten hat. Hinsichtlich des vorgetragenen unvermeidbaren Rechtsirrtums ist auf die hohen Anforderungen der Rechtsprechung zur Bejahung eines unvermeidbaren Rechtsirrtums zu verweisen. So hat der Betroffene regelmäßig die Rechtslage gewissenhaft zu prüfen. Soweit es ihm erforderlich erscheint, muss er Rechtsrat einholen (BGH, Beschl. v. 29.06.2010 – XI ZR 308/09; BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 498/11). Der Beklagten ist ein Fahrlässigkeitsvorwurf zur Zeit der Zeichnung im Jahr 2007 zu machen. Nach Rechtsprechung des BGH müssen Banken spätestens seit 1990 über ihre Aufklärungspflichten in Bezug auf Rückvergütungen informiert sein (BGH, Beschl. v. 29.06.2010 – XI ZR 308/09; BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10), nachdem in den Jahren 1989 und 1990 Grundsatzentscheidungen des BGH in Bezug auf heimliche und damit unzulässige Kick-Back-Vereinbarungen ergangen sind (BGH, Urt. v. 28.02.1989 – XI ZR 70/88; BGH, Urt. v. 06.02.1990 – XI ZR 184/88).
33Der Klägerin ist der Schaden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB im Wege der Naturalrestitution zu ersetzen, sie ist so zu stellen, als ob sie den Zeichnungsschein nicht gezeichnet hätte. Der Anspruch ist gerichtet auf Rückzahlung der Einlage nebst Agio ohne Ersatz entgangener Anlagezinsen, Zug um Zug gegen Übertragung der Anlage (vgl. Palandt, § 280 Rn. 50). Einen Anspruch auf entgangenen Gewinn gemäß § 252 BGB in Höhe von 2 % Zinsen bei einer Anlage auf dem Tagesgeldkonto hat die Klägerin bislang nicht schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt. Zwar sind entgangene Anlagezinsen Teil des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB. Bezüglich der abstrakten Berechnung der Anleger kann in der Regel auf die allgemeine Lebenserfahrung, § 252 S. 2 BGB, abgestellt werden, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt ruht, sondern angelegt wird (BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10; Palandt, § 252 Rn. 7; OLG Stuttgart Urt. v. 30.11.2010 – 6 U 2/10). Allerdings wurde durch die Rechtsprechung des BGH die Möglichkeit einer abstrakten Berechnung des entgangenen Gewinns insoweit begrenzt, als dass es nicht der allgemeinen Erfahrung entspreche, dass eine Geldanlage überhaupt einen Gewinn ergebe und eine bestimmte Gewinnhöhe erst recht nicht festzustellen sei (BGH Urt. v. 24.04.2012 – XI ZR 360/11). Es obliegt dem Anleger, den entgangenen Gewinn konkret zu berechnen. Der Anleger ist für die Tatsache und die Höhe des entgangenen Gewinns unter Berücksichtigung von § 287 ZPO, § 252 S. 2 BGB darlegungs- und beweisbelastet. Es ist seine Aufgabe, konkrete Alternativanlagen darzulegen und einen entsprechenden Beweis anzutreten (BGH Urt. v. 24.04.2012 – XI ZR 360/11; OLG Hamm Urt. v. 11.06.2012 – 31 U 89/11).
34Die Klägerin trägt lediglich vor, sie hätte anderenfalls den Zeichnungsbetrag auf einem Tagesgeldkonto zu den genannten Zinskonditionen angelegt. Dieser Vortrag ist für ein Zusprechen eines entgangenen Gewinns nicht hinreichend substantiiert. Denn die Klägerin legt nicht dar, dass sie tatsächlich alternativ einer derart konservativen Anlegeroption den Vorzug gegeben hätte.
35Vorliegend hat die Klägerin keine Ausschüttungen behalten, die schadensmindernd zu berücksichtigen wären. Die Beklagte bestreitet die Rückzahlungen der Ausschüttungen durch die Klägerin gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist zulässig, da die Rückzahlungen nicht an die Beklagte, sondern an die selbstständige Fondsgesellschaft zu zahlen waren. Das Gericht sieht es gleichwohl als erwiesen an, dass die Ausschüttungen vollumfänglich von der Klägerin zurückgeführt wurden. Es wurden ein Bestätigungsschreiben über den Erhalt der Einzahlung in Höhe von 1.556,56 € vom 26.09.2012 (K10) sowie die Aufforderungsschreiben der Fondsverwaltung vom 06.08.2012 (K11) und 12.10.2012 (K12) vorgelegt. Die Echtheit der Urkunden wurde nicht in Frage gestellt.
36Dem Zahlungsanspruch der Klägerin steht auch keine Anrechnung von etwaigen Steuervorteilen im Wege des Vorteilsausgleichs entgegen. Eine Anrechnungspflicht besteht, wenn nicht die Ersatzleistung selbst oder eine Zug um Zug Übertragung der Beteiligung seitens der Klägerin an die Beklagte ihrerseits etwa als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern ist (BGH, Urt. v. 07.12.2009 – II ZR 205/08 Rn. 30; Urt. v. 15.07.2010 – III ZR 336/08 Rn. 36; BGH, Urt. v. 15.07.2010 – III ZR 336/08 Rn. 36, 50; OLG München, Urt. v. 17.01.2012 – 5 U 2167/11 Rn. 58; LG Bielefeld, Urt. v. 31.05.2012 – 6 O 625/11 Rn. 110; LG Dortmund, Urt. v. 22.11.2013, 3 O 35/13). Auch bei Versteuerung sind Steuervorteile anzurechnen, wenn der Anleger außergewöhnlich hohe Steuervorteile erzielt hat. Die Klägerin hat ihre Ersatzleistung zu versteuern. Für besonders hohe Steuervorteile ist seitens der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nichts dargetan.
37Letztlich ist der Anspruch der Klägerin auch nicht gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BGB verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt mit Entstehen des Anspruchs und der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Der Anspruch entsteht im Falle einer mangelnden Aufklärung und Beratung durch Eingehung der vertraglichen Verpflichtung, also mit Vertragsschluss vom 23.08.2005 (BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 Rn. 24; Palandt, § 199 Rn. 15). Kenntnis ist zu bejahen, wenn die bekannten Tatsachen genügen, um die Folgerung auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners nahezulegen (BGH, Urt. v. 03.06.2008 – XI ZR 319/06, Rn. 29 ff.). Für das Vorliegen der Voraussetzungen ist die Anspruchsgegnerin, die Beklagte, beweispflichtig (BGH, Urt. v. 23.01.2007 – XI ZR 44/06, Rn. 19). Sie verweist auf die Kundeninformation im Oktober 2007, die allerdings wie oben dargestellt nicht hinreichend konkret über die erhaltenen Rückvergütungen der Klägerin informiert. Ihr Zugang kann dahinstehen, da sie ohnehin wie bereits dargelegt nicht kenntnisbegründend wirkt.
38Der Antrag bezüglich der Zinsen ab Rechtshängigkeit folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
39Der Feststellungsantrag ist zulässig, das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus §§ 756, 765 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 31.05.2000 – XII ZR 41/98; Thomas/Putzo, § 256 Rn. 10). Das den Gläubigerverzug nach §§ 293 ff. BGB begründende Angebot auf Anteilsübertragung ist zudem jedenfalls in der Klageschrift erfolgt (vgl. Palandt, § 280 Rn. 50).
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
41Der Streitwert wird auf 19.911,20 € bis zum 06.09.2013 und ab dem 07.09.2013 auf 19.686,52 € festgesetzt.
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