Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 14/14
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Anlageberatung im Zusammenhang mit einem Beitritt zu einem Life Value-Fonds.
3Unter dem 07.01.2005 beteiligte sich der Kläger mittelbar über die DS-Fonds-Treuhand GmbH an der DS-Rendite-Fonds Nr. 105 GmbH & Co. Life Value II KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Die Beteiligungssumme belief sich auf insgesamt 320.000,00 US-Dollar zuzüglich Agio in Höhe von 5 %. Hierbei handelt es sich um ein Fondsmodell, bei dem die Anleger Index-Zertifikate auf US-Lebensversicherungen erwerben.
4Grundlage der Beteiligung waren der Emissionsprospekt zum Fonds DS-Fonds Nr. 105 Life Value II und zwei Zeichnungsscheine (Anl. K5, K7). Der Prospekt war am 18.10.2004 herausgegeben worden (Anl. K2) und wurde durch eine spätere Fassung, aufgestellt am 10.06.2005, ersetzt (Anl. B2). Mit dem Zeichnungsschein vom 07.01.2005 beteiligte sich der Kläger mit einer Summe in Höhe von 120.000,00 US-Dollar, zuzüglich Agio in Höhe von 5 % (Anl. K5) sowie mit einem weiteren (undatierten) Zeichnungsschein (Anl. K7) mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 200.000,00 US-Dollar, zuzüglich Agio in Höhe von 5 %. Ferner erhielt der Kläger vor Zeichnung einen Kurzprospekt (Anl. K3).
5Der Kläger ist ein privater Anleger, zum Zeitpunkt der Beteiligung 65 Jahre alt, als Steuerberater tätig und gehört seit dem 10.10.2012 dem Verwaltungsrat der Fondsgesellschaft an. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 2) ist Erbin des verstorbenen T, der Geschäftsführer u.a. der Beklagten zu 1) und der Emittentin der Index-Zertifikate war. An den Kläger erfolgten Ausschüttungen in Höhe von 8.000,00 US-Dollar.
6Der Kläger behauptet, im November/Dezember 2014 von Herrn C von der WestLB Luxembourg hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung beraten worden zu sein. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine von dem DS-Rendite-Fonds Nr. 101 Life Value I verschiedene Fondskonstruktion handele, bei dem die Lebensversicherungen nicht von der Fondsgesellschaft selbst erworben würden. Er hätte die Beitrittserklärungen nicht unterschrieben, wenn er zutreffend informiert worden wäre. Er hätte das Kapital in Bundesanleihen mit einem Jahreszins von 3,75 % angelegt. Er habe erstmals im Jahr 2012 von den streitgegenständlichen Risiken erfahren.
7Der Kläger ist der Ansicht, Emissionsprospekt und Kurzprospekt seien fehlerhaft. Er rügt folgende Darstellungen als unzureichend:
8(1) Darstellung des Beteiligungskonzepts/der Einzelheiten zu den Zertifikaten
9(2) Irreführende Verwendung des Begriffs „Index-Zertifikat“
10(3) Wettcharakter der Beteiligung
11(4) Personelle Verflechtungen
12(5) Sondervorteile des Alleingesellschafters (T)
13(6) Falsche Angaben zu Versicherungen
14Der Kläger beantragt,
151. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 328.000,00 US-$ nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.02.2014 zu zahlen,
162. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.665,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.02.2014 zu zahlen; im Übrigen erklärt der Kläger den Klageantrag zu 2) für erledigt.
173. Die Verpflichtung aus Ziff. 1 und Ziff. 2 hat Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an der DS-Rendite-Fonds-Nr. 105 Life Value II GmbH & Co. KG mit der Kennnummer ############/######1 und ############/######2 zu erfolgen,
184. festzustellen, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug befinden,
195. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von etwaigen Forderungen der Treuhandkommanditistin oder Gläubigern der DS-Rendite-Fonds Nr. 105 Life Value II GmbH & Co. KG freizustellen,
206. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.849,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.02.2014 zu zahlen.
21Die Beklagten beantragen,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung und tragen in diesem Zusammenhang vor, dass der Kläger seit dem Jahr 2006 Kenntnis von unterschiedlichen Lebensversicherungskonzepten sowie möglicherweise sinkenden Einkaufsrenditen aufgrund der Zustimmung zu einem Gesellschafterbeschluss vom 15.05.2006 gehabt habe.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen – insbesondere bezüglich des Emissionsprospekts auf Anl. K2, B2 – Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) oder aus einem anderen Rechtsgrund Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds zu. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ist nicht festzustellen.
27I. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus uneigentlicher Prospekthaftung nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB. Eine Pflichtverletzung steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.
28Grundlage sind die Vorschriften des BGB, in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung, da sich das streitgegenständliche Geschehen im Jahr 2005 ereignete. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne bezweckt dabei eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Die Gründungsgesellschafter sind aufgrund eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlageinteressierten zur Aufklärung verpflichtet (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer umfassenden Aufklärung hinsichtlich aller anlagerelevanten Umstände sind insbesondere unrichtige Prospektangaben zu korrigieren (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Die Gründungsgesellschafter müssen danach weder in persönlichen Kontakt mit dem Anleger getreten sein, noch ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
29Gründungs- und Treuhandkommanditisten einer Publikumsgesellschaft, hier also der Beklagten zu 1), kommt im Rahmen der uneigentlichen Prospekthaftung die Pflicht zu, über alle wesentlichen Aspekte aufzuklären, die für die Anlegerentscheidung von Bedeutung sind. Geschuldet wird eine objektgerechte Beratung (BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.). Die Beklagte zu 1) hat aufgrund Wissensvorsprungs Vertrauen beim Anleger in Anspruch genommen (vgl. Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 311 Rn. 71). Ob die gleichen Haftungsgrundsätze auch für die Beklagte zu 2) gelten, ist schon zweifelhaft, kann letztlich aber auch dahinstehen, da jedenfalls keine Pflichtverletzung zu bejahen ist.
30Im Rahmen einer objektgerechten Beratung besteht die Verpflichtung, den Interessierten richtig und vollständig zu informieren, ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufzuklären, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt, § 280 Rn. 48 ff., 54). Die Beklagten kommen ihren Pflichten durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen und vollständigen Prospekts nach (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Rechtzeitig handelt, wer den Prospekt spätestens am Tag der Zeichnung vor der Zeichnung übergibt. Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH WM 2007, 1608; BGH WM 2005, 833, BGH NJW 2012, 2427). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1549). Zudem darf der Berater in der mündlichen Beratung nicht von den Angaben des Prospekts in verharmlosender oder irreführender Weise abweichen (Palandt, § 280 Rn. 49). Die Beweislast sowohl für die Nichtübergabe des Prospekts als auch für irreführende Aussagen im Gespräch trägt der Anleger (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt, § 280 Rn. 36, 50).
311. Der Emissionsprospekt wurde dem Kläger rechtzeitig übergeben. Der Kläger trägt schon nicht vor, dass der Emissionsprospekt ihm nicht oder nicht rechtzeitig übergeben worden sei. Er bestätigt vielmehr in Vortrag und Vorlage des Übersendungsschreibens (Anl. K1) die Übersendung des Emissionsprospekts.
322. Ferner handelt es sich um einen richtigen und vollständigen Prospekt. Er weist nicht die von dem Kläger vorgetragenen Prospektfehler auf. Der folgenden Prüfung liegt die erste Fassung vom 18.10.2004 zugrunde, da die Beteiligung auf Grundlage der dortigen Darstellung erfolgte.
33(1) Darstellung des Beteiligungskonzepts/der Einzelheiten zu den Zertifikaten
34Der Kläger rügt, dass das Beteiligungskonzept nicht nachvollziehbar dargestellt worden sei. Es werde kein schlüssiges Gesamtbild der Beteiligung vermittelt, Einzelheiten zu den Zertifikaten würden nicht dargestellt. Informationen zu der eigentlichen Investition der Gesellschaft, den Zertifikaten, würden nicht in ausreichender Form mitgeteilt. Das als „Beteiligungskonzept“ betitelte Kapitel 6 informiere nicht über Zweck und Ziel der Gesellschaft, auch auf S. 8 werde unter der Überschrift „Gegenstand der Beteiligung“ der Zweck nicht hinreichend verdeutlicht. So fehle insbesondere eine Angabe des „Mindest-Index“.
35Die Darstellung des Beteiligungskonzepts ist nach Ansicht der erkennenden Kammer hinreichend aufschlussreich. Der Anleger wird gleich zu Beginn im Vorwort auf den Zweck der Beteiligung hingewiesen. Dort heißt es: „Bei den üblichen Fondskonstruktionen investiert der Anleger über eine Fondsgesellschaft direkt in den Zweitmarkt von US-Lebensversicherungen. Hier liegt der entscheidende Unterschied zu unserem neuen Fonds: der Anleger investiert in Index-Zertifikate und nicht unmittelbar in US-Lebensversicherungen.“ Ähnliche Ausführungen finden sich auf S. 8, 20., 24 ff., 51 ff., 65 ff. und S. 89. Zweck und Ziel der Gesellschaft werden hier detailliert dargestellt. Gerade in der von dem Kläger kritisierten Beschreibung auf S. 8 heißt es deutlich unter „Gegenstand der Beteiligung“: „Mit der Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 105 GmbH & Co. Life Value II KG (…) haben Anleger die Möglichkeit, an der Wertentwicklung einer innovativen Form von Index-Zertifikaten zu profitieren. Die Fondsgesellschaft erwirbt 45 US Life Value II Zertifikate (nachfolgend: „Index-Zertifikate“) von der DS Life Value Emittentin GmbH (nachfolgend: „Emittentin“), die den Wert eines geplanten Portfolios aus US-Lebensversicherungen widerspiegeln (nachfolgend: „Portfolio“).“ Die Beschreibung des Gegenstands der Beteiligung erschöpft sich in dieser Zusammenfassung, sodass deutlich wird, dass Zweck der Gesellschaft gerade Erwerb und Verwaltung der Index-Zertifikate sind. Auf S. 51 ff. werden die Zertifikatsbedingungen ausführlich erörtert.
36Wenn der Kläger eine unzureichende Aufklärung über den Mindest-Indexwert beanstandet, so ist auf die Erklärung auf S. 52 Bezug zu nehmen: „Für das jeweilige Index-Zertifikat wird in den Zertifikatsbedingungen ein Mindest-Indexwert festgelegt. Bei Ablauf des jeweiligen Index-Zertifikates ist dieser Mindest-Indexwert mindestens durch den ermittelten Indexwert zu erreichen. Zur Bestimmung des Mindest-Indexwertes wurden die von der Portfoliogesellschaft prognostizierten vereinnahmten Versicherungssummen aus Lebensversicherungen sowie die prognostizierte Gesamtversicherungssumme herangezogen (…). Hierbei wurde aufgrund von Prognoseunsicherheiten zur Berechnung des jeweiligen Mindest-Indexwertes ein Abschlag durchgeführt.“ Auf Kapitel 11 werden sodann die Prognosen erörtert. Da es sich damit um einen individuellen Prognosewert handelt, sind die vorliegenden Erörterungen zum Mindest-Indexwert ausreichend aufschlussreich. Dass die Index- und Mindestindexwerte ohnehin seit der Umstrukturierung von 2011/2012 keine Anwendung nach Gesellschafterbeschluss vom 29.12.2011 seit dem 01.12.2012 mehr finden, sei nur am Rande erwähnt, da diese Änderung erst im Nachgang zur Anlegerentscheidung erfolgte.
37(2) Irreführende Verwendung des Begriffs „Index-Zertifikat“
38Der Kläger ist der Ansicht, dass der Begriff „Index-Zertifikat“ in irreführender Weise verwandt worden sei. So handele es sich vorliegend nicht um ein Indexzertifikat im herkömmlichen Sinne (Inhaberschuldverschreibung mit Bezug zu Aktien-, Wertpapier- oder Rohstoffindex), sondern um einen Index, der von der Emittentin nicht nur ausgewählt, sondern selbst „ermittelt“ werde. Eine objektive Bezugsquelle oder Transparenz fehle.
39Die Angaben bezüglich der Index-Zertifikate sind nach Überzeugung des Gerichts ausreichend. Die Besonderheit der verwendeten „Index-Zertifikate“ wurde offengelegt, S. 65: „Die einzelnen Index-Zertifikate sind Wertpapiere, die weder einen Nominalbetrag noch eine feste Kapitalrückzahlung oder einen festen Zins verbriefen. Sie stellen unbesicherte Verpflichtungen der Emittentin gegenüber der Fondsgesellschaft dar. Es ist demzufolge nicht gewährleistet, dass die Fondsgesellschaft die von ihr gezahlten Beträge für den Erwerb der Index-Zertifikate von der Emittentin nach dem Ende der Laufzeit der Index-Zertifikate zurück erhält. Es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass der Anleger seine Einlage, die maßgeblich für den Erwerb der Index-Zertifikate verwendet wird, zum Teil oder in voller Höhe verliert, wenn die Emittentin beziehungsweise die Portfoliogesellschaft geringere als vorgesehene oder keine Auszahlungen leisten kann. Letzteres ist nicht nur bei einer Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung) der Emittentin beziehungsweise der Portfoliogesellschaft der Fall, sondern auch dann, wenn die einzelnen Mindest-Indexwerte gemäß den Zertifikatsbedingungen nicht erreicht werden.“ Auch der weite Entscheidungsspielraum der Emittentin in Bezug auf den Mindest-Index wird auf S. 51 ff. (Zertifikatsbedingungen) dargestellt. Wenn seitens des Klägers diese erhebliche Freiheit der Emittentin kritisiert wird, so wurde er darüber jedenfalls ausreichend informiert, unmissverständlich so u.a. S. 53: „Die Emittentin hat das Recht, in Bezug auf die Index-Zertifikate Anpassungen, auch in Bezug auf den Index, vorzunehmen oder dem Zertifikatsberechtigten Rechte im Zusammenhang mit einem Index-Zertifikat zuzuteilen. Die Emittentin kann jederzeit und ohne Zustimmung der Zertifikatsberechtigten weitere Index-Zertifikate zu ähnlichen Bedingungen und Bestimmungen schaffen und ausgeben.“ Die genauen Berechnungsschritte und Entscheidungsphasen der Emittentin sind nicht offenzulegen, da nicht jeder interne Vorgang, der sich ausweislich der Angaben im Rahmen der Entscheidungsfreiheit der Emittentin bewegt, den Anlegern dezidiert erklärt werden muss.
40Der Grund für die Wahl von Index-Zertifikaten wird im Kapitel 13 „Steuerliche Grundlagen“ eingehend erörtert. Ob die Struktur der Index-Zertifikate aus steuerlichen Gründen gewählt werden musste und zwingend war, kann dahinstehen, da das Konzept jedenfalls hinreichend verdeutlicht wurde. Wenn der Kläger eine solche Beteiligungsform ablehnt, hätte es ihm freigestanden – nach ausführlicher Beschreibung der Materie eigens in einem Kapitel zu den Indexzertifikaten – von der Anlage Abstand zu nehmen. Ohnehin handelt es sich bei der Wahl der Indexe vor dem Hintergrund der steuerlichen Behandlung um eine Prognoseentscheidung, die so lange gerechtfertigt ist, als sie aus „ex-ante“-Sicht vertretbar erscheint. Der Prognosecharakter wird durchaus verdeutlicht, so unter „Risikohinweise“ auf S. 65, 67 u.a.: „Der für die einzelnen Index-Zertifikate jeweils geltende Mindest-Indexwert wurde festgelegt auf der Grundlage eines noch nicht bestehenden fiktiven Portfolios aus Lebensversicherungen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das nach dem Erwerb der Index-Zertifikate zum Aufbau gelangende Portfolio von dem geplanten Portfolio in Bezug auf die Gesamtversicherungssumme und/oder Anzahl von Versicherungen abweicht und demzufolge die Mindest-Indexwerte nicht erreicht werden können.“
41(3) Wettcharakter der Beteiligung
42Der Kläger trägt ferner vor, dass auf den Wettcharakter der Beteiligung nicht ausreichend hingewiesen worden sei. Die Wette sei darauf gerichtet, dass die abstrakte Gewinnprognose der Portfoliogesellschaft zutreffe. Der Kurzprospekt suggeriere eine sichere Kapitalanlage.
43Nach Ansicht der erkennenden Kammer sind die Angaben in dem Emissionsprospekt zutreffend. Wenn der Kläger hierbei auf das Kurzprospekt als maßgebend abstellt, so ist auf die Einführung in dem Kurzprospekt zu verweisen, die – so jedenfalls nach dem unwidersprochenen Beklagtenvortrag – ausdrücklich die Unverbindlichkeit der Informationen betont. Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Information kann daher nur auf den Emissionsprospekt abgestellt werden. Auch aus den von dem Kläger zitierten Entscheidungen ergibt sich nichts Gegenteiliges: So war Gegenstand in BGH, Urt. v. 19.07.2004 – II ZR 402/02 allein eine mögliche Haftung für ad-hoc-Mitteilungen im Rahmen der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB. Eine derartige Haftungsfrage stellt sich aber im Rahmen der uneigentlichen Prospekthaftung nicht. Die weitere zitierte Entscheidung von BGH, Urt. v. 19.07.2004 – II ZR 218/03, belegt vielmehr, dass sich der Kurzprospekt nicht als haftungsbegründend im Sinne der Prospekthaftung eignet. So ist der Prospekt für den Anleger grundsätzlich die bedeutendste und am meisten genutzte Informationsquelle und Grundlage, um eine Anlegerentscheidung zu treffen. Der Anleger soll auf diese Weise sachlich richtig und vollständig informiert werden (BGH, Urt. v. 19.07.2014 – II ZR 218/03). Demgegenüber stellt sich der Kurzprospekt – ebenso wie die ad-hoc-Mitteilung – nur als Ausschnitt einzelner Aspekte dar und bietet erkennbar keine umfassende informierende Beschreibung (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.2013 – III ZR 182/12 Rn. 22; BGH, Urt. v. 19.07.2014 – II ZR 218/03).
44In dem insoweit allein maßgeblichen Emissionsprospekt heißt es vielmehr unter „Risikohinweise“ auf S. 65, durch Fettdruck graphisch hervorgehoben: „Beim Zusammentreffen mehrerer Einzelrisiken kann dies die Renditeerwartung erheblich negativ beeinflussen. Der Totalverlust der Einlage jedes Kommanditisten kann daher nicht ausgeschlossen werden.“
45Der Kläger begründet den Wettcharakter damit, dass der Anleger nur dann „gewinnt“, wenn die abstrakte Gewinnprognose der Portfoliogesellschaft zutrifft, da anderenfalls keine Zahlung der Emittentin an die Fondsgesellschaft erfolge, das Abrechnungsergebnis von der Emittentin vollständig einbehalten bleibe und der Anleger damit „verliert“. Dieser Vortrag wird durch Textnachweise nicht hinreichend belegt und bleibt – vor dem erheblichen Bestreiten der Beklagten – unerheblich. So erklärten die Beklagten, dass sämtliche Liquidität, abzüglich Kosten, an die Beteiligungsgesellschaft ausgezahlt worden sei. Der späteste Zeitpunkt für die Auszahlung wäre das Ende der Laufzeit des letzten Zertifikats gewesen. Daher kann von einem Einbehalten des Abrechnungsergebnisses durch die Emittentin keine Rede sein. Die Situation eines wettbedingten „Verlierens“ konnte damit überhaupt nicht eintreten, da auch vor der Umstrukturierung in den Jahren 2011/2012 jedenfalls nach Ende der Laufzeit des letzten Zertifikates nach nicht substantiiert bestrittenem Vortrag der Beklagten eine Auszahlung an die Fondsgesellschaft erfolgt wäre.
46(4) Personelle Verflechtungen
47Der Kläger vermisst zudem eine ausreichende Erklärung der personellen Verflechtungen des Fondskonzepts. Bei den personellen Verflechtungen handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungspflichtigen Umstand. Sie begründen regelmäßig die Gefahr einer Interessenkollision und sind daher nach ständiger BGH-Rechtsprechung offenzulegen (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80; BGH, Urt. v. 21.10.1991 – II ZR 204/90; BGH, Urt. v. 05.07.1993 – II ZR 194/92; BGH, Urt. v. 29.05.2000 – II ZR 280/98; BGH, Urt. v. 06.02.2006 – II ZR 329/04; BGH, Urt. v. 14.06.2007 – III ZR 125/06; BGH, Urt. v. 15.07.2010 – III ZR 321/08). Die VermVerkProspV findet keine Anwendung, da die Beteiligung im Januar 2005 erfolgte und die genannte Rechtsverordnung erst zum 01.07.2005 in Kraft trat.
48Weitere Hinweise auf die Beteiligten waren nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich. Die Beteiligten und Vertragspartner werden jedenfalls im 16. Kapitel auf S. 89 ff. übersichtlich und umfassend u.a. hinsichtlich Sitz, Geschäftsführung und Aufgaben vorgestellt. Entsprechend der in der Übersicht (Bl. 11 f. d.A.) von dem Kläger geforderten Klarheit werden die Positionen von Herrn T als Geschäftsführer von DS-Rendite-Fonds Nr. 105 GmbH & Co. Life Value II KG, DS-Rendite-Fonds Life Value II GmbH, DS-Rendite-Fonds Life Value Management GmbH, DS Life Value Emittentin GmbH, Q GmbH & Co. Emissionshaus KG, Q GmbH & Co. KG sowie der Beteiligung an der DS Life Value Portfolio S.A. als Verwaltungsrat offengelegt. Aus der Vorstellung auf S. 89 ergibt sich ferner, dass die JS Holding Verwaltungs-GmbH und die DS Private Equity GmbH Gesellschafterinnen der DS Life Value Portfolio S.A. sind. Der Kläger kannte damit die Zusammenhänge und konnte eine eigenständige Bewertung hinsichtlich der Folgen von Verquickungen für Interessenkonflikte und Vertrauensbildung des Anlegers vornehmen.
49(5) Sondervorteile des Geschäftsführers (T)
50Der Kläger behauptet, der verstorbene Geschäftsführer T habe von Sondervorteilen profitiert, über die in dem Prospekt nicht informiert worden sei. Eine Aufklärungspflicht wäre allein dann zu bejahen, wenn die Zahlungen Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit des Projekts gehabt hätten (OLG Köln, Urt. v. 30.04.2014 – 13 U 252/12).
51Eine diesbezügliche Aufklärungspflichtverletzung lässt sich nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht feststellen. Die bedeutende Position von Herrn T für das Fondskonzept ergibt sich schon aus den bereits dargelegten und im Emissionsprospekt auf S. 89 ff. vorgestellten personellen Verflechtungen. Dass er von dem Erfolg der Fondsidee profitiert, ergibt sich aus seiner dort beschriebenen Position als Geschäftsführer der verschiedenen Gesellschaften. Die Höhe der Vergütung, die die Gesellschaften für die wirtschaftliche Konzeption, die Geschäftsbesorgung in der Investitionsphase, den Vertrieb und die Einwerbung des Eigenkapitals erhalten, wird betragsmäßig unter „Investitions- und Finanzierungsrechnung“ (Fondsrechnungen) auf S. 34 ff. mitgeteilt. Diese Information ist ausreichend. Die Frage nach der Gehaltshöhe von Herrn T für seine persönliche Tätigkeit als Geschäftsführer/Verwaltungsrat war nach Ansicht des Gerichts nicht aufklärungspflichtig. Ferner wird schon nicht substantiiert vorgetragen, welchen „Sondervorteil“ Herr T erhalten haben soll. Unter der Gewährung von Sondervorteilen sind mehr oder minder unentgeltliche Leistungen zu verstehen, die nicht mit der Vergütung von Tätigkeiten eines Geschäftsführers/Verwaltungsrats gleichgesetzt werden können (OLG Köln, Urt. v. 30.04.2014 – 13 U 252/12).
52(6) Falsche Angaben zu den Versicherungen
53Der Kläger ist der Ansicht, dass die Angaben zu den Versicherungen, die von der Portfoliogesellschaft erworben werden sollten, unrichtig seien. So würden dem Anleger garantierte Auszahlungen versprochen, die allerdings tatsächlich nicht in jedem Fall eintreten würden. Der Umstand, dass bei Erreichen des „Maturity Age“ (Verfallen von Versicherungsverträgen bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters) die Auszahlung entfiele, würde dem Anleger nicht nahegebracht. Ferner würden die Einkaufskriterien nicht eingehalten. Die Relation von niedrigem Kaufpreis und hoher Lebenserwartung sowie das Bestehen von Break Even Points (Schwelle, bei der Kosten und Gewinn gleich hoch liegen) würden nicht erörtert.
54Nach Auffassung des Gerichts ist eine ausreichende und zutreffende Aufklärung zu den Versicherungen erfolgt. Dass eine Auszahlung entfallen kann, wenn ein bestimmtes Lebensalter erreicht wird („Maturity Age“), wird bei der Vorstellung der unterschiedlichen US-Versicherungspolicen deutlich. So heißt es unter der vorgestellten „Term Life Insurance“ auf S. 14: „Bei einer „Term Life Insurance“ handelt es sich um eine reine Risikolebensversicherung, die auf eine feste Versicherungssumme lautet. Sie wird für eine fest vereinbarte Laufzeit von üblicherweise zwischen 10 bis 30 Jahren abgeschlossen. Die Versicherungsgesellschaft ist nur dann zur Auszahlung der Versicherungssumme verpflichtet, wenn während dieser Laufzeit der Versicherungsfall eintritt.“ Auf S. 17 ff. werden dem Anlageinteressenten die drei üblichen Grundtypen der US-Versicherungspolicen erläutert. Eine weitere Erörterung des „Maturity Ages“ erscheint auch vor dem Hintergrund nicht erforderlich, dass es sich nach dem Vortrag der Beklagten hierbei ohnehin nicht um ein Investitionskriterium für den Erwerb von Lebensversicherungspolicen handelt. Auch der Kläger trägt nichts Gegenteiliges vor. Die Investitionskriterien werden hingegen auf S. 14 beschrieben.
55Dass es sich ohnehin hierbei nur um einen Prognosewert handelt, wird auch in dem Abschnitt der Investitionskriterien auf S. 24 dargelegt: „Darüber hinaus sind die Bonität der Versicherungsunternehmen, die Sorgfalt bei der medizinischen Analyse der wahrscheinlichen Lebenserwartung des einzelnen Versicherten, wie auch die realisierte Einkaufsrendite maßgeblich für den wirtschaftlichen Erfolg des Portfolios und damit letztendlich für den des Anlegers.“
56Bezüglich der Relation von Lebenserwartung und Kaufpreis wird unter „Risikohinweise“ auf S. 67 ausgeführt: „Die erwartete Mortalität wird nach der vorgegebenen Struktur der Einzelrisiken aus statistischen beziehungsweise versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen abgeleitet. (…) Ändern sich diese Grundlagen [der Berechnung], führt dies zugleich zu einer Verbesserung oder Verschlechterung gegenüber dem festgelegten Mindest-Indexwert. (…) Sollte der Verkaufspreis dieser dann zu veräußernden Policen erheblich unter dem in der Prognoserechnung angenommenen Wert in Höhe von 65 % der Versicherungssummen liegen, beeinträchtigt dies die prognostizierten Portfolio-Erlöse und kann zum Nichterreichen des festgelegten Mindest-Indexwertes führen.“
57Auch das Verhältnis von Prämienaufwand und Ausschüttung – damit das Kippen von Gewinn und Kosten an den Break Even Points – wird unter dem Aspekt „Kostensteigerungen“ auf S. 67 beschrieben: „Ein erhöhter Prämienaufwand vermindert die Gesamtausschüttungen und die Rendite der Beteiligung. Der bei Vertragsabschluss bekannte beziehungsweise vom Versicherer mitgeteilte Prämienverlauf, der regelmäßig ansteigende Risikoprämien beinhalten kann, wird bei der Berechnung des Angebotspreises bereits berücksichtigt. Insoweit führen stark ansteigende Prämienverläufe zu niedrigeren Kaufpreisen der Policen und umgekehrt, so dass hierdurch die Rendite grundsätzlich nicht beeinflusst wird.“
58Wenn der Kläger erneut auf die Ausführungen in dem Kurzprospekt abstellt, so sei auf die offengelegte, bereits erörterte Unverbindlichkeit des Prospekts verwiesen.
593. Irreführende Angaben im Beratungsgespräch werden nicht vorgetragen bzw. bleiben in der Klageschrift zu unsubstantiiert. Ferner fehlt ein entsprechender Beweisantritt seitens des Klägers. Maßgeblich bleibt vorliegend allein die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts.
60Mangels Pflichtverletzung kommt es auf die Fragen von Verschulden und kausalem Schaden nicht an.
61Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 826 BGB scheiden offensichtlich aus. Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem maßgeblichen VerkProspG (01.07.2005-31.05.2012), § 13a Abs. 1, Abs. 5 ist ausgeschlossen, da Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile jedenfalls verjährt sind. Seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
62Der Anspruch auf Zinszahlung nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB folgt dem Antrag in der Hauptforderung und ist daher nicht gerechtfertigt. Eine (teilweise) Erledigung des Klageantrages zu 2) war daher nicht festzustellen (Zöller, § 91 a Rn 43 ff.).
63II. Mangels Pflichtverletzung steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zu, sodass auch ein Anspruch auf entgangenen Gewinn gemäß § 252 BGB nicht in Betracht kommt.
64III. Der zulässige Feststellungsantrag des Klägers ist unbegründet, da der unter Ziff. 1) geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung und Ersatz von Folgeschäden nicht besteht, sodass eine Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Übertragung der Anlage ausgeschlossen ist.
65IV. Der zulässige Feststellungsantrag unter Klageantrag zu 5) ist mangels Erfolg des Klageantrags zu 1) unbegründet.
66V. Der Kläger kann keine Kosten der Rechtsverfolgung ersetzt verlangen, da sie mangels Erfolgsaussichten hinsichtlich des Klageantrags zu 1) nicht zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urt. v. 04.05.2011 – VIII ZR 171/10 Rn. 24 f.; OLG Frankfurt, Urt. v. 30.09.2013 – 23 U 9/13 Rn. 49; Palandt, § 249 Rn. 56).
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
68Der Streitwert wird auf bis zu 250.000,00 € festgesetzt.
69Rechtsbehelfsbelehrung:
70Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
71a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
72b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
73Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
74Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
75Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
76Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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