Beschluss vom Landgericht Dortmund - 1 T 92/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hattingen vom 16.05.2014 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.06.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Das Amtsgericht Hattingen hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Begründungen der angefochtenen Entscheidungen Bezug genommen.
3Soweit der Antragsteller in seinem Schreiben vom 27.06.2014 erneut auf seine „Abrechnungsnot“ verweist, vermag dies die Erfolgsaussichten der von ihm beabsichtigten Klage nicht zu begründen. Mit dem Ausscheiden eines Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft geht der Anspruch auf Abrechnung gezahlter Beitragsvorschüsse auf dessen Nachfolger über und ein etwaiges Abrechnungsguthaben steht allein diesem zu (vgl. Becker in: Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 12. Auflage, § 28 Rn. 109 mit weiteren Nachweisen). Dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer steht lediglich das nachwirkende Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen zu, damit er in die Lage versetzt wird, etwaige Ausgleichsansprüche gegenüber seinem Rechtsnachfolger geltend zu machen (vgl. Becker in: Bärmann, a.a.O., § 28 Rn. 109). Ein Anspruch auf Übersendung von Unterlagen oder gar Erstellung einer Abrechnung besteht aber nicht.
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