Beschluss vom Landgericht Dortmund - 25 O 63/14
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 07.03.2014 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller begehrt Schadensersatz wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen in arbeitsgerichtlichen Verfahren.
4Seit dem 02.07.2010 war der Antragsteller bei der L GmbH & Co. KG zu einem Stundenlohn von 8,50 € eingestellt. Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung war er bei der C GmbH in Bielefeld vom 05.07.2010 bis zum 30.11.2011 tätig.
5In den arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bielefeld (Az: 1 Ca #####/####) und dem Landesarbeitsgericht Hamm (Az: 3 Sa ###/##) begehrte der Antragsteller wegen behaupteter Unwirksamkeit arbeitsvertraglicher Klauseln eine höhere Vergütung nach dem Grundsatz des „equal pay“.
6Nachdem die Instanzgerichte seine Klage abgewiesen haben und das Bundesarbeitsgericht seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, macht der Antragsteller nun Schadensersatz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und des Rechtsstaatsprinzips geltend.
7Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen seien. Die Gerichte seien verpflichtet gewesen, seinen Beweisangeboten durch Zeugenvernehmung nachzukommen.
8Der Antragsteller beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren für die Anträge, den Antragsgegner zu verurteilen,
91. den Betrag aus dem unwirksamen Mitarbeitervertrag vom 02. Juli 2010 in Höhe von min. 24.435,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
102. wegen gerichtlichtlicher und außergerichtlicher Kosten einen ersten Vorschuss von 10.000,00 EUR zu zahlen.
113. Zugleich ist Feststellungsklage infolge nicht abgeschlossener Schadensentwicklung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem OGV Peter X 1, Geschäfts-Nr. DR II.#####/#### vom 28. März 2013 sowie Haftbefehl des Amtsgerichts Gütersloh zu 6 M #####/#### vom 27.Februar 2013 geboten.
124. wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung und/oder Schmerzensgeld a. F. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
135. Dies vorangestellt ist zugleich Feststellungsklage infolge nicht abgeschlossener Schadensentwicklung, da die Möglichkeit, die Gefahr künftiger Vermögensschäden aus grundbuchlichen Belastungen in Abt. III differenter Grundbücher, entfallende Leistungen der Deutschen Rentenversicherung Bund mangels kontinuierlicher Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie fehlender Kreditversorgung Dritter infolge schlechter Beauskunftung durch Auskunfteien bestehen. Diese Aufzählung ist nicht vollständig und abschließend, sie dient der Dartunspflicht des berechtigten Interesses zur alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht.
14Der Antragsgegner beantragt,
15den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
16II.
17Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
18Der Antragsteller hat bereits die Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung nicht dargetan.
19Soweit er geltend macht, dass die Instanzgerichte im arbeitsgerichtlichen Verfahren von ihm benannte Zeugen nicht vernommen hätten, trägt der Antragsteller nicht vor, weshalb das Arbeitsgericht diese Zeugen hätte vernehmen müssen.
20Das Arbeitsgericht, für dessen Verfahren, gem. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 495 ZPO, die Vorschriften der ZPO gelten, sofern das ArbGG nichts anderes bestimmt, muss einem Beweisantritt nur dann folgen, wenn eine streitige Tatsache entscheidungsrelevant ist. Nur im Falle des Übergehens eines entscheidungsrelevanten Beweisantrittes kommt überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers in Betracht. Eine solche Verletzung hat er derweil mit dem pauschalen Vortrag, dass die von ihm benannten Zeugen nicht vernommen worden seien, nicht darlegen können.
21Es hätte dem Antragsteller insoweit oblegen, darzutun, dass die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen ergangen sind, ohne dass hierzu die vom Antragsteller benannten Zeugen zu entscheidungserheblichen Tatsachen vernommen worden wären. Hierzu genügt nicht der Hinweis, der wohl der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugrunde lag, dass die benannten Zeugen eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt hätten, wenn der Antragsteller eine gleiche Vergütung nicht behauptet.
22Rechtsbehelfsbelehrung:
23Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
24a) der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,b) das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oderc) das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
25Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Dortmund oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
26Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
27Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, oder dem Oberlandesgericht Hamm, I-Straße, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
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