Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 50/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.758,80 € (in Worten: viertausendsiebenhundertachtundfünfzig 80/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund einer Insolvenzanfechtung in Anspruch.
3Der Insolvenzschuldner C betrieb in E einen Friseursalon und bezog bei der Beklagten als Energieversorger Strom, Erdgas und Wasser. Die gegenüber der Beklagten fälligen Abschlagszahlungen bediente der Insolvenzschuldner nur schleppend. In der Zeit vom 01.02.2010 bis zum 14.10.2011 zahlte er an die Beklagten insgesamt 8.607,92 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zahlungsaufstellung (Bl. 8 d. A.) verwiesen.
4Auf den Antrag vom 17.11.2011 hin wurde das Insolvenzverfahren am 16.02.2012 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt. Dieser erklärte gegenüber der Beklagten die Insolvenzanfechtung im Umfang der zuvor dargelegten Zahlungen von 8.607,92 €.
5Der Kläger behauptet, der Insolvenzschuldner sei bereits am 01.02.2010 zahlungsunfähig gewesen, habe deshalb in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt und die Beklagte habe diese Absicht gekannt. Bereits am 01.02.2010 hätten Verbindlichkeiten von 7.010,76 € bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausgeglichen worden seien.
6Der Insolvenzverwalter legt die Gläubigerliste zum Insolvenzverfahren K 3 (Bl. 43 ff. d. A.) vor sowie die teilweise dazugehörenden Anmeldungen von Forderungen zur Insolvenztabelle, nämlich
7- Deutsche Rentenversicherung: Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.10.2009 bis 15.02.2012 -> 6.838,00 €
8- B AG: Anerkenntnis aufgrund von Schulden gegenüber der U GmbH für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 20.09.2010 -> 815,48 €
9- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege: Rückstände auf Arbeitnehmer- und Unternehmerversicherung ab dem Jahr 2008 -> 2.088,75 €.
10Die prekäre finanzielle Situation des Insolvenzschuldners ergebe sich auch aus den bestehenden Steuerschulden. Der Kläger verweist hierzu auf die eingereichten Quittungen des Vollziehungsbeamten des Finanzamtes am 26.02.2010 (Bl. 15 und 16 d. A.) sowie auf den Beleg des Vollziehungsbeamten vom 22.03.2010 (Bl. 17 d. A.). Danach erschien der Vollziehungsbeamte an diesem Tag bei dem Insolvenzschuldner, um Gesamtsteuerschulden von 6.431,80 € beizutreiben.
11Ferner überreicht der Kläger die Kontoauszüge des Insolvenzschuldners, die dessen Kontoentwicklung in der Zeit vom 11.02.2010 bis zum 18.08.2011 zeigen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 19 bis 41 der Akte verwiesen.
12Dass die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit und Gläubigerbenachteiligungsabsicht gekannt habe, ergebe sich aus dem Zahlungsverhalten des Insolvenzschuldners gegenüber der Beklagten selbst.
13Unstreitig ist in dem Zusammenhang, dass der Insolvenzschuldner im Jahr 2008 Abschlagszahlungen gegenüber der Beklagten verspätet leistete. Ein erneuter Zahlungsrückstand ergab sich ab September 2009. Die Abschläge vom 30.09.2009 und 30.10.2009 zahlte er nicht. Diese wurden mit Schreiben vom 30.11.2009 (Bl. 47 d. A.) angemahnt. Dem Insolvenzschuldner wurde angedroht, die Versorgung der Verbrauchsstelle nach dem 04.01.2010 einzustellen, wenn nicht bis zum 28.12.2009 ein Zahlungseingang festzustellen sei. Eine weitere Mahnung erfolgte am 19.04.2010 (Bl. 48 d. A.). Diese bezog sich auf ein Teil der Abschlagszahlung vom 01.02.2010 und die Abschlagsforderungen vom 02.03.2010 und 30.03.2010. Am 11.10.2010 erfolgte schließlich ein Inkassoauftrag der Beklagten, in dessen Ausführung am 13.10.2010 ein Inkassobeauftragter der Beklagten bei dem Insolvenzschuldner erschien. Zu dem Zeitpunkt waren ausweislich des Auftrages für die Zeit vom 30.07.2010 bis zum 30.09.2010 insgesamt 951,36 € offen. Der Außendienstmitarbeiter versuchte auf der Grundlage des Auftrages die Einziehung der Forderung sowie die Sperrung der Energieversorgung. Der Auftrag konnte nicht ausgeführt werden, da der Zutritt zu den Zählwerken nicht möglich war.
14Der Insolvenzverwalter behauptet, dass Zahlverhalten des Insolvenzschuldners habe sich auch in der Folgezeit schleppend fortgesetzt. Es sei klar gewesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine fälligen Verbindlichkeiten zeitnah auszufüllen und quasi nur „hinten Löcher stopfte, die vorne wieder aufgerissen wurden“.
15Bereits außergerichtlich forderte der Kläger die Beklagte zur Erstattung des eingeklagten Betrages auf, was diese ablehnte.
16Der Kläger beantragt,
17die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.607,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2012 zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte behauptet, sie habe nicht mit Benachteiligungsabsicht gehandelt. Sie sei ein großes Energieversorgungsunternehmen. Bei ihren Kunden komme es häufiger zu Zahlungsverzögerungen. Insgesamt müssten dann aber nur in 4 % der Fälle Sperrungen der Energieversorgung durchgeführt werden und nur in 0,06 % der Fälle käme es zu einem Insolvenzverfahren. Auch bei diesem Insolvenzschuldner hätten zwar Mahnungen erfolgen müssen, es seien aber immer wieder Zahlungen erbracht worden und keine großen Rückstände aufgekommen. Sie glaube bei eingehenden Zahlungen immer daran, dass die wirtschaftliche Potenz des Schuldners gesichert sei. Im Übrigen solle durch die Stromlieferung gerade das Überleben des Betriebes und die Befriedigung der anderen Gläubiger gesichert werden. Dies spreche gegen eine Benachteiligungsabsicht. Sie dürfe sonst künftig nach Rückständen und angedrohten Sperrungen keinerlei Zahlungen mehr entgegennehmen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
22Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 143 Abs. 1, 129, 133 InsO einen Anspruch auf Rückzahlung von insgesamt 4.758,80 €. Die Kammer ist aufgrund des unstreitigen Sachverhalts davon überzeugt, dass Zahlungen in diesem Umfang, nämlich die Zahlung ab dem 13.12.2010 in anfechtbarer Weise seitens des Insolvenzschuldners an die Beklagte erfolgt sind.
23Nach § 133 Abs. 1 Satz InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
24Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Dessen Vorliegen ist jedoch schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2011 – IX ZR 134/10, BeckRS 2011, 18588 m. w. N.).
25Im vorliegenden Fall war der Insolvenzschuldner zum 13.10.2010 zahlungsunfähig. Er konnte seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht genügen, sondern hatte die Zahlungen teilweise eingestellt. Zwar genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung zur Feststellung einer Zahlungseinstellung nicht. Diese kann jedoch aus Indizien geschlussfolgert werden, wenn im fraglichen Zeitraum Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind. Unter diesem Gesichtspunkt ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2006 – IX ZR 228/03, BeckRS 2006,13653). Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es nicht einer darüber hinausgehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 % (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2011 – IX ZR 134/10 a.a.O.).
26Im vorliegenden Fall hat der Insolvenzverwalter durch Einreichung der Insolvenztabelle und den dazugehörigen Forderungsanmeldungen belegt, dass der Insolvenzschuldner bereits seit dem Jahr 2009 Rückstände hat auflaufen lassen, die er bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen hatte. Gegenüber der deutschen Rentenversicherung bestanden aufgrund von Pflichtbeiträgen Ende Oktober 2010 Rückstände von 3.592,50 €, die auch in der Folgezeit nicht beglichen wurden. Gegenüber der U GmbH bzw. nach Abtretung gegenüber deren Rechtsnachfolger, der B AG, bestanden Forderungen von 815,48 €. Auch gegenüber der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege waren Forderungen seit dem Jahr 2008 offen. Der Insolvenzschuldner kannte zweifelsfrei seine Zahlungsunfähigkeit. Er hat auch in Benachteiligungsabsicht gehandelt. Aus der Tatsache, dass er die Beklagte vorrangig bedient hat, ergibt sich, dass er erkannt und gebilligt hat, dass die anderen Gläubiger unvermeidlich keine bzw. geringere Zahlungen erhielten.
27Die Kammer ist davon überzeugt, dass mit Ablauf des Monats Oktober 2010 auch die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung erfüllt waren.
28Erkennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so ist er infolge der damit verbundenen Schlussfolgerung, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern, über den Benachteiligungsvorsatz unterrichtet. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (§ 130 Abs. 2 InsO). Dies ist anzunehmen, wenn der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 07.11.2013 – IX ZR 49/13, BeckRS 2013, 20080).
29Dass die Beklagte im vorliegenden Fall Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners hatte, ergibt sich aus dem Zahlungsverhalten des Insolvenzschuldners gegenüber der Beklagten selbst. Das Zahlungsverhalten des Insolvenzschuldners gegenüber den anderen Gläubigern war der Beklagten nämlich nicht bekannt. Im eigenen Vertragsverhältnis war jedenfalls festzustellen, dass es wiederholt zu Zahlungsrückständen gekommen war. Selbst wenn man zunächst die Zahlungsrückstände im Jahr 2008 außer Betracht lässt, so musste die Beklagte am 30.11.2009 die Abschlagszahlungen für September und Oktober 2009 anmahnen und eine Sperrung der Verbrauchsstelle androhen. Offenbar wurden alsdann die Rückstände ausgeglichen. Die Abschläge für Februar bis April 2010 waren aber wiederum rückständig und mussten mit erneuter Mahnung vom 19.04.2010 angemahnt werden. Erneut wurde eine Sperrung der Verbrauchsstelle angedroht.
30Diese Rückstände allein ließen aber noch nicht den Rückschluss zu, dass eine Zahlungsunfähigkeit drohte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten um einen großen Energieversorger mit zahlreichen Kunden handelt. Dass es dabei entsprechend den Darlegungen der Beklagten in zahlreichen Fällen zu Zahlungsverzögerungen bei den Kunden kommt, ist ohne weiteres glaubhaft. Auch im vorliegenden Fall zeigen die Abschlagsanforderungen und die Zahlungsaufstellung des Klägers, dass immer wieder Zahlungen eingingen. Die eingereichten Kontobelege weisen zudem aus, dass es dem Insolvenzschuldner im April 2010 gelang, ein Darlehen zu erhalten, mit dem er teilweise Rückstände ausglich. Bei der Beklagten ging jedenfalls am 21.04.2010 eine Rate über die geschuldete Abschlagshöhe von 333,00 € ein. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte daher trotz der Rückstände aufgrund der eingehenden Zahlungen davon ausgehen, dass es sich nur um eine Zahlungsstockung handelte.
31In der Folgezeit setzte sich jedoch die schleppende Zahlungsweise des Insolvenzschuldners fort. Dem Inkassoauftrag vom 11.10.2010 ist zu entnehmen, dass Abschlagszahlungen aus Juli bis September 2010 offen waren. Es hatte sich insgesamt ein Rückstand von 951,36 € angehäuft. Ein Außendienstmitarbeiter erschien bei dem Insolvenzschuldner, um die Forderung einzutreiben und die Energieversorgung einzustellen. Dies gelang nur deshalb nicht, weil ein Zutritt zu den Zählwerken nicht möglich war. Zu diesem Zeitpunkt war dem Außendienstmitarbeiter nochmals verdeutlicht worden, dass der Insolvenzschuldner einen Geschäftsbetrieb, nämlich einen Friseursalon unterhielt, in dem er zwingend beruflich auf die Lieferung von Gas, Strom und Wasser angewiesen war, um den Betrieb fortzusetzen. Trotz dieser offensichtlichen Bedeutung für den Betrieb wurden in den Tagen nach dem Ortstermin die offenen Schulden nicht ausgeglichen worden. Zwar hat der Insolvenzschuldner Zahlungen von 200,00 € und 290,00 € geleistet. Es war aber immer noch ein Betrag von 485,11 € offen.
32Rechnerisch nur geringfügig andere Beträge ergeben sich, wenn man die Zahlungsaufstellung des Klägers aus der Klageschrift zugrunde legt und mit den angemahnten Forderungen der Beklagten selbst vergleicht. Zum 19.04.2010 bestand einschließlich der Abschläge für März 2010 ein Rückstand von 818,35 €. Danach ist seitens des Schuldners eine Zahlung am 21.04.2010 über 333,00 € erfolgt. Dabei muss es sich um einen Abschlag für den Monat April gehandelt haben. Es war damit die Restforderung von 818,35 € noch offen sowie bis Ende Oktober, nämlich für die Zeit von Mai bis Oktober, sechsmal die Rate von 333,00 €, 1.998,00 €. Zuzüglich der Rückstände macht dies 2.816,35 € aus. Wenn man sämtliche Zahlungen bis zum 28.10.2010 auf diese Schulden verrechnet, blieb immer noch ein offener Betrag von 702,98 €.
33Bei einem Kunden, der für seinen Geschäftsbetrieb maßgeblich auf die Energielieferung angewiesen ist und der trotz der bereits veranlassten Sperrung der Energieversorgung seine Altschulden nicht tilgt, ist offensichtlich, dass es sich nicht um einen Kunden handelt, der eine Zahlung vergessen hat oder die Zahlung nur hinauszögern will. Es ist offensichtlich, dass dieser Kunde die Restforderungen nicht zahlen kann. Die Beklagte kannte daher die Zahlungseinstellung des Insolvenzschuldners. Es war für sie auch auf der Hand liegend, dass dieser Geschäftstreibende nicht nur ihr gegenüber die Zahlungen nicht erbrachte, sondern dass er ein generelles Zahlungsproblem hatte und auch gegenüber anderen Gläubigern nicht vollständig zahlte.
34Auch wenn einem Energieversorger zuzubilligen ist, dass aufgrund der großen Kundschaft nicht jede Zahlungsverzögerung ein Hinweis auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit gibt, dann waren aber im vorliegenden Fall doch mit dem Besuch des Außendienstmitarbeiters die maroden finanziellen Verhältnisse des Insolvenzschuldners Ende Oktober 2010 offensichtlich.
35Ab diesem Zeitpunkt sind daher die Zahlungen, die die Beklagte erhalten hat, zurückzuerstatten, nämlich insgesamt 4.758,80 €. Aus der vorstehenden Begründung ergibt sich, dass für den Zeitraum zuvor die Klage abzuweisen war.
36Die Zinsforderung folgt aus § 286 BGB. Der Rückforderungsanspruch ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.02.2012 fällig geworden. Wann die Beklagte vorgerichtlich zur Rückzahlung aufgefordert worden ist und dies verweigert hat, ist datumsmäßig nicht bekannt. Die Beklagte hat aber mit dem Schriftsatz vom 14.04.2014, eingegangen am 15.04.2014, die Ansprüche zurückgewiesen, so dass Zinsen ab diesem Zeitpunkt zugesprochen worden sind.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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