Urteil vom Landgericht Dortmund - 18 O 74/12

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten in Höhe von netto 507,50 € (i.W.: fünfhundertsieben 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.10.2012 zu zahlen abzüglich am 08.11.2012 gezahlter 507,50 €.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.


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