Urteil vom Landgericht Dortmund - 18 O 74/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten in Höhe von netto 507,50 € (i.W.: fünfhundertsieben 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.10.2012 zu zahlen abzüglich am 08.11.2012 gezahlter 507,50 €.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin ist eine in dem Handelsregister des Amtsgerichts E1 eingetragene Fonds-Beteiligungsgesellschaft. Ihr Geschäftsgegenstand ist auf den Betrieb eines Tankschiffes gerichtet. Der Beklagte ist an der Klägerin mit einem Kommanditanteil von 100.000,00 € beteiligt. Im Handelsregister ist insoweit allerdings auf Grund der Regelung des Gesellschaftsvertrages lediglich eine Einlage in Höhe von 20.000,00 € eingetragen. Die Beteiligung erfolgte auf Grund einer Beitrittserklärung vom 26.07.2007/30.07.2007 des Inhalts, dass der beitretende Gesellschafter die Regelung des Gesellschaftsvertrages als für sich verbindlich anerkennt, wie sie in dem Ausgabeprospekt abgedruckt war.
3Des Weiteren enthielt der Antrag eine Widerrufsbelehrung, die von dem Antragsteller unter dem 26.07.2007 abgezeichnet worden ist. Wegen der Einzelheiten der Beitrittserklärung nebst Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage B 2 zur Klageerwiderung Bezug genommen.
4Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Regelung:
5„§ 11 Nr. 4
6Die Gesellschaft zahlt als Vorabgewinn für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Geschäftsjahr unterjährig zunächst und vorab für die Garant-Kommanditisten
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bis zu 6,0 % p.a. für die Jahre 2007 bis 2026.
(...)
10Nr. 5
11Soweit Entnahmen/Auszahlungen an die Gesellschafter zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen, werden diese in einem gesonderten Verzeichnis geführt. Unter der aufschiebenden Bedingung, dass Entnahmen / Auszahlungen der Gesellschafter zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen und die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Rückforderung nach Feststellung der Geschäftsführung notwendig macht, werden diese Entnahmen/Auszahlungen als Darlehen der Gesellschaft an die Gesellschafter behandelt und auf einem dann gesondert eingerichteten Darlehenskonto als Darlehensforderung der Gesellschaft verbucht.
12Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit. Die Auszahlung erfolgt dann spätestens bei Liquidation der Gesellschaft vorab“.
13In Umsetzung der gesellschaftsvertraglichen Regelung erhielt der Beklagte am 08.12.2008 eine Ausschüttung in Höhe von 6,4 % auf das gezeichnete Stammkapital, mithin 6.400,00 €.
14Nachdem auf Grund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung die Charterraten für Containerschiffe in 2011 eingebrochen waren und sich die Einnahmesituation der Klägerin negativ darstellte, stellte die Geschäftsführung der Klägerin ein Sanierungskonzept auf, welches insbesondere beinhaltete, die ausgezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen zurückzufordern.
15Mit Schreiben vom 09.02.2012 erklärte die Klägerin die Kündigung der ihrer Ansicht nach als Darlehen zu behandelnden Ausschüttungen. Die Kündigung erfolgte mit einer Frist von 3 Monaten. Der Beklagte wurde aufgefordert, die ausgeschütteten 6.400,00 € bis 15. Mai 2012 an die Klägerin zu zahlen.
16Unter Vorlage des Jahresabschlusses 2007, der in der Gesellschaftsversammlung vom 15. Oktober 2008 festgestellt worden war, und auf der Grundlage einer Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2008 legt die Klägerin dar, dass der Stand des Kapitalanteils des Klägers am 08.12.2008 nach Auszahlung der 6.400 € 9.677,42 € betrug, abzüglich der Haftsumme von 20.000,00 € minus 10.322,58 €.
17Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.07.2012 wurde der Beklagte von den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin nochmals zur Zahlung von 6.400,00 € bis 31.07.2012 aufgefordert. Mit der am 21.09.2012 eingereichten und am 30.10.2012 zugestellten Klage hat die Klägerin Rückzahlung der Ausschüttungen von 6.400,00 € sowie Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 507,50 € begehrt.
18Unter dem 29.10.2012 hat der Beklagte 6.400,00 € an die Klägerin gezahlt und am 08.11.2012 die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 507,50 €.
19Im Hinblick auf die zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit erfolgte Zahlung von 6.400,00 € hat die Klägerin unter Hinweis auf § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO mit Schriftsatz vom 5.6.2014die Klage bezüglich des Antrags auf Rückzahlung der Ausschüttungen zurückgenommen und beantragt nach billigem Ermessen über die Kostenfolge zu entscheiden.
20Im Übrigen beantragt die Klägerin,
21die beklagte Partei zu verurteilen, an sie die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt netto 507,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweilig geltenden Basiszinssatz liegend seit Klagezustellung abzüglich am 08.11.2012 gezahlter 507,50 € zu zahlen.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Im Wege der Widerklage beantragt er,
25die Klägerin zu verurteilen, an ihn 6.907,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
26Die Klägerin beantragt,
27die Widerklage abzuweisen.
28Der Beklagte hat zunächst die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts E1 gerügt. Er hat behauptet, dass der Vertrag in einer Haustürsituation geschlossen worden sei. Diese Rüge hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2013 ausdrücklich fallen gelassen. Er hat erklärt, dass er mit einer Entscheidung über die Klage durch das Landgericht E1 einverstanden sei.
29Im Übrigen hat der Beklagte eine unrichtige Widerrufserklärung gerügt. Er hat darauf verwiesen, dass es innerhalb der Widerrufsbelehrung heißt:
30„Besondere Informationen nach § 1 Abs. 4 Satz 3 BGB - Informationspflichten - Verordnung“.
31Hierbei handele es sich um einen rechtlich unzutreffenden Hinweis, da richtigerweise auf Art. 246 § 1 - 3 EGBGB hätte hingewiesen werden müssen.
32Er meint, dass die Klausel in § 11 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages keine ausreichende Grundlage für eine Rückforderung der Ausschüttungen darstelle. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2013 (II ZR 73/11) und 1.7.2014 (II ZR 73/12).
33Im Übrigen bestreitet er den seitens der Klägerin dargelegten Kontostand seiner Gesellschaftsbeteiligung.
34Er verweist außerdem darauf, dass das in § 11 Ziff. 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages erwähnte Verzeichnis nicht vorgelegt worden ist.
35Da aus seiner Sicht keine Anspruchsgrundlage für den Rückforderungsanspruch der Klägerin besteht, verlangt der Beklagte im Wege der Widerklage die von ihm geleisteten Zahlungen von 6.400,00 € und 507,50 €, gesamt 6.907,50 €, zurück.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
38Die Klage ist zulässig und begründet. Die Widerklage ist unbegründet.
39Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts E1 folgt aus § 22 ZPO, da es vorliegend um Ansprüche aus einem Gesellschaftsverhältnis geht. Im Übrigen haben die Parteien sich ausdrücklich mit einer Entscheidung durch das Landgericht E1 einverstanden erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2013.
40Auch der Gerichtsstand des § 29 c ZPO ist nicht vorrangig. Die Erklärung des Beklagtenvertreters, dass die Rüge der örtlichen Zuständigkeit, die zuvor mit dem Vorliegen eines Haustürgeschäftes begründet worden war, fallen gelassen werde, ist bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass damit auch der Sachvortrag zum Vorliegen eines Haustürgeschäftes fallen gelassen wird.
41Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, ist noch darauf hinzuweisen, dass auch sachlich ein Widerruf nicht auf ein Haustürgeschäft gestützt werden könnte, da eine entsprechende Widerrufsbelehrung vorhanden ist. Der vom Beklagten angeführte fehlende Verweis auf Art. 246 EGBGB trägt schon deshalb nicht, weil diese Vorschrift erst am 11.06.2010 in Kraft getreten ist, vorher galt die bei den besonderen Informationen erwähnte BGB-Info-Verordnung.
42Die Klägerin kann die vorgerichtlichen Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280, 286 BGB von dem Beklagten bezahlt verlangen.
43Bei Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten befand sich der Beklagte mit der Rückzahlung der am 08.12.2008 erhaltenen Ausschüttung in Verzug.
44Zu diesem Zeitpunkt bestand ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der 6.400,00 € gemäß § 11 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages.
45Grundsätzlich hat nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB der Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Billigt der Gesellschaftsvertrag – wie hier § 11 Ziff. 4 – dem Kommanditisten Ausschüttungen über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus zu, so können diese Ausschüttungen nur dann zurückverlangt werden, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung enthält. Sofern die Ausschüttungen zu einem Wiederaufleben der Außenhaftung nach §§ 172 Abs. 4, 171 HGB führen, gilt dies zunächst nur im Verhältnis zu den Gläubigern. Im Innenverhältnis der Gesellschaft besteht ein Rückzahlungsanspruch nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, zitiert nach Juris Rn. 9 ff.).
46Eine solche Anspruchsgrundlage ist hier mit § 11 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages gegeben.
47Es heißt in § 11 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich, dass unter der aufschiebenden Bedingung, dass Entnahmen/Auszahlungen der Gesellschafter zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen und eine Rückforderung oder Feststellung der Geschäftsführung notwendig ist, diese Entnahmen/Auszahlungen als Darlehen der Gesellschaft an die Gesellschafter behandelt und auf einem dann gesondert eingerichteten Darlehenskonto als Darlehensforderung der Gesellschaft verbucht werden.
48Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Ausschüttungen als rückforderbares Darlehen behandelt werden können.
49Die Entscheidungen des BGH vom 12.03.2013 (II ZR 73/11) und 1.7.2014 (II ZR 73/12) stehen der Annahme, dass es sich bei § 11 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages um eine taugliche Anspruchsgrundlage handelt, nicht entgegen.
50In der vom BGH beanstandeten Klausel heißt es, dass Ausschüttungen auf Darlehenskonto gebucht werden, und dass, soweit ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, für ihn insoweit die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit unterbleibt
51Nach Ansicht des BGH kommt aus der Verwendung der Begriff „Darlehenskonto“ und „Darlehensverbindlichkeit“ nicht unbedingt geschlossen werden, dass es sich um Forderungen der Gesellschaft gegen den Gesellschafter handeln sollte. Es seien weitere Auslegungsmöglichkeiten denkbar (BGH a.a.O. zitiert nach Juris, Rn. 18 ff).
52Im Gegensatz zu vorgenannter Klausel ist in § 11 Nr. 5 des hiesigen Gesellschaftvertrages ausdrücklich festgehalten, dass die Entnahmen als Darlehen der Gesellschaft an die Gesellschafter behandelt werden und auf einem Darlehnskonto als Darlehensforderung der Gesellschaft verbucht werden. Insoweit ist eindeutig, dass es sich um eine Darlehensforderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter handeln soll.
53Die weiteren Voraussetzungen für das Bestehen des Rückzahlungsanspruchs nach § 11 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages liegen vor.
54Aus der seitens der Klägerin vorgelegten Kapitalkontenrechnung zum 07.12.2008 ergibt sich, dass sich das Kapitalkonto des Beklagten vor der Auszahlung von 6.400,00 € am 08.12.2008 auf 16.086,88 € belief und nach der Auszahlung am 08.12.2008 unter Berücksichtigung von 9.46 € Steueranrechnungsbeträgen auf dann noch 9.677,42 €.
55Im Zeitpunkt der Auszahlung befand sich der Kapitalanteil des Beklagten unterhalb der maßgeblichen – da im Handelsregister eingetragenen - Haftsumme von 20.000,00 €. Durch die Auszahlung 08.12.2008 ist eine weitere Verminderung eingetreten. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB lagen damit vor, so dass insoweit die Bedingung für die Behandlung der Auszahlung als Darlehen gem. § 11 Nr. 5 des Gesellschaftvertrages eingetreten war.
56Soweit der Beklagte die Kontostände bestreitet, ist dieses Bestreiten nicht weiter konkretisiert worden. Dieses pauschale Bestreiten ist indes unzulässig. Ausgangspunkt der Berechnung der Klägerin ist die gebilligte Bilanz zum 31.12.2007. Dies ist fortgeschrieben worden. Die Klägerin hat zudem eine Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2008 vorgelegt. Angesichts der konkreten Zahlen und Unterlagen hätte der Beklagte schon genauer angeben müssen, in welche Richtung sein Bestreiten gehen soll. Das pauschale Bestreiten ist jedenfalls unzureichend. Hierauf ist der Beklagte mit Verfügung des Gerichts vom 28.04.2014 auch hingewiesen worden.
57Im Hinblick auf die Liquiditätssituation der Gesellschaft hat die Geschäftsführung im Januar/Februar 2012 die Rückzahlung für notwendig erachtet.
58Die Voraussetzungen für eine Behandlung der Rückzahlung als Darlehen sind mithin gegeben.
59Unerheblich ist, ob ein gesondertes Verzeichnis im Sinne von § 11 Nr. 5 Satz 1 des Gesellschaftvertrages für Entnahmen/Auszahlungen geführt wird, die zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen. Aus dem Wortlaut der Klausel ergibt sich nicht, dass das Führen des Verzeichnisses konstitutiv für die Behandlung der Auszahlung als Darlehen sein soll.
60Mit Schreiben vom 09.02.2012 ist die Kündigung des Darlehens zum 15. Mai mit einer dreimonatigen Frist erklärte worden. Die Kündigungsfrist des § 488 Abs. 3 BGB ist mithin eingehalten.
61Damit fand sich der Beklagte jedenfalls ab dem 15.05.2012 gem. §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB mit der Rückzahlung im Verzug.
62Das vorprozessuale Aufforderungsschreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin datiert vom 06.07.2012. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte im Verzug, so dass als adäquate Verzugsschadensfolge gem. § 280 BGB die anwaltlichen Kosten für die vorprozessuale Inanspruchnahme zu erstatten sind. Bei Annahme eines Gegenstandwertes von 6.400,00 € und einer 1,3 Geschäftsgebühr ergibt sich zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 € eine Kostenforderung von 507,50 €. Diese war ab Rechtshängigkeit, mithin seit dem 31.10.2012, zu verzinsen. Abzusetzen war die am 08.11.2012 geleistete Zahlung von 507,50 €, so dass insoweit wie aus dem Tenor ersichtlich zu erkennen war.
63Da der Klägerin ein Anspruch auf die am 29.10.2012 gezahlten 6.400,00 € zustand und auch ein Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten besteht, ergibt sich im Gegenzug, dass der Beklagte die geleisteten Zahlungen von 6.400,00 € und 507,50 € nicht zurückverlangen kann. Die Zahlungen sind mit Rechtsgrund geleistet worden.
64Aus diesem Grunde war die Widerklage als unbegründet abzuweisen.
65Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.
66Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO liegen vor. Durch die Zahlung am 29.10.2012 ist der Grund für die Einreichung der Klage bezüglich des Betrages von 6.400 € noch vor Rechtshängigkeit, die am 30.10.2012 eingetreten ist, weggefallen. Die Klage ist daraufhin zurückgenommen worden mit Schriftsatz vom 05.06.2014. Dieser Rücknahme hat der Beklagte jedenfalls konkludent dadurch zugestimmt, dass er im Schriftsatz vom 24.07.2014 darauf verwiesen hat, dass die Klägerin bzgl. der zurückgenommenen Klage die Kosten zu tragen habe.
67Die danach eröffnete Billigkeitsentscheidung führt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dazu, dass auch hinsichtlich der zurückgenommenen Klage die Kosten vom Beklagten zu tragen sind. Dies deshalb, weil er sich zum Zeitpunkt der Klage, Einreichung am 21. September 2012, bereits im Verzug befand. Nachdem der Beklagte auch nicht auf eine anwaltliche außergerichtliche nochmalige Mahnung reagiert hatte, durfte die Klägerin Klage einreichen. Die Klage stellt sich als kausaler Verzugsschaden dar. Die hierdurch veranlassten Kosten sind daher auch von dem Beklagten zu tragen.
68Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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