Beschluss vom Landgericht Dortmund - 17 T 120/14
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägervertreter vom 24.10.2014 wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts C teilweise abgeändert und der Streitwert für den Rechtsstreit anderweitig auf 11.476,54 € festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG)
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Gründe:
2Auf die aus eigenem Antragsrecht der Klägervertreter gem. § 32 Abs. 2 RVG statthafte und zulässige Beschwerde war der angefochtenen Beschluss, soweit durch ihn der Streitwert für das Verfahren festgesetzt worden ist, abzuändern und der Wert gem. § 49 a GKG ausgehend von den Nominalbeträgen der umzulegenden Gesamtkosten gem. Jahresabrechnung und Wirtschaftplan auf je 5.738,27 € (= hälftiges Gesamtinteresse) festzusetzen. Dieser Betrag übersteigt nicht das Fünffache des Einzelinteresses des Klägers. Die Kammer folgt damit unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung, wonach, wie auch das Amtsgericht ausgeführt hat, regelmäßig nur ein Bruchteil der Nominalbeträge als Interesse der Wohnungseigentümer zugrunde zu legen sei, aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der von den Klägervertretern zitierten anderweitigen Rechtsprechung der 1. Zivilkammer des Landgerichts und auch der nunmehr obergerichtlichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts I (Beschluss vom 05.08.2014 I 15 W ###/## ). Soweit sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse über Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan insgesamt wendet, ohne im Einzelfall durch Präzisierung seiner Anfechtungsgründe ein davon abweichendes geringeres Interesse deutlich zu machen, ist daher zur Ermittlung von Einzel- und Gesamtinteresse vom Nominalbetrag der Gesamtkosten auszugehen.
3Die Wertfestsetzung hinsichtlich des Gegenstandwertes des Vergleichs war von der Beschwerde nicht erfasst.
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