Urteil vom Landgericht Dortmund - 25 O 267/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist die Mutter des Herrn T, der in E studiert und in der B-Straße 41, E wohnhaft ist.
3Der Sohn der Klägerin, eine Freundin Frau G und Herr F bewohnten die genannte Wohnung zusammen. Vermieterin war die Firma S und Immobilienmanagement. Mieter waren jedenfalls Frau G und Herr T, ob daneben auch Herr F Hauptmieter war oder ob dieser Untermieter des Sohnes der Klägerin war, ist zwischen den Parteien streitig.
4Der Sohn der Klägerin hält in der Wohnung zwei kleinere Katzen und Meerschweinchen.
5Dieser buchte für sich und seine Freundin in der Zeit vom 25.08.2012 bis zum 29.08.2012 eine Flugreise nach Spanien. Der Sohn der Klägerin bat seine Eltern, insbesondere seine Mutter, für diese Zeit auf die Wohnung aufzupassen und sich insbesondere um die Haustiere zu kümmern und die Räumlichkeiten sauber und in Ordnung zu halten. Gemäß dieser Absprache mit ihrem Sohn erhielt die Klägerin den Wohnungsschlüssel für die Wohnung für den Zeitraum vom 25.08.2012 bis zum 29.08.2012 und bezog die Wohnung am Samstag, den 25.08.2012, gegen 19:00 Uhr.
6Am Sonntag, den 26.08.2012, klingelte gegen 13:00 Uhr Herr F an der Wohnungstür, da er keinen Haustürschlüssel dabei hatte. Auf das Klingeln des Herrn F öffnete die Klägerin die Wohnungstür, sodass dieser in die Wohnung und sein Zimmer gelangen konnte.
7Nach ca. zwanzig Minuten kam Herr F aus seinem Zimmer und fragte die Klägerin, was sie in der Wohnung zu suchen hätte. Die Klägerin erklärte Herrn F, dass sie sich auf Bitten ihres Sohnes während seiner Urlaubsabwesenheit in der Wohnung aufhalten werde um auf die Wohnung und die Haustiere aufzupassen. Mit dieser Erklärung gab sich Herr F zunächst zufrieden.
8Nach ca. eineinhalb Stunden kam er erneut aus seinem Zimmer und forderte die Klägerin auf, das Telefonieren und Fernsehen einzustellen, das Fenster und die Türen zu schließen und sich ruhig zu verhalten.
9Am nächsten Morgen, Montag den 27.08.2012, äußerte Herr F gegenüber der Klägerin, dass ihn der Anblick der Klägerin stören würde. Am späten Nachmittag erhielt Herr F Besuch, der sich bis ca. 16:00 Uhr in der Wohnung aufhielt. Nach dem Weggang seines Besuches kam Herr F ins Wohnzimmer, nahm der Klägerin die Fernbedienung weg und schaltete den Fernseher aus. Hiergegen wehrte sich die Klägerin gegenüber Herrn F und sagte, dass "es jetzt genug sei". Nach kurzer Pause erschien Herr F erneut und forderte die Klägerin auf, die Wohnung unverzüglich zu verlassen. Dies lehnte die Klägerin unter dem Hinweis ab, dass sie sich nach ihrer Ansicht mit ausdrücklicher Erlaubnis und mit eindeutigem Auftrag ihres Sohnes in der Wohnung aufhalte.
10Daraufhin verständigte Herr F die Polizei. Die Klägerin rief ihren Ehemann an, der sich zu dieser Zeit in J aufhielt. Gegen 19:30 Uhr erschien dann die Polizei in Person der Polizeibeamten H und I.
11Herr F gab sich gegenüber den eintreffenden Polizeibeamten als diejenige Person zu erkennen, welche die Polizei benachrichtigt hatte.
12Die Klägerin erklärte den Beamten die Situation, insbesondere dass sie sich nach ihrer Ansicht mit ausdrücklicher Berechtigung ihres Sohnes in der aufhalte. Sie sei von ihrem Sohn beauftragt worden, während seiner Urlaubsabwesenheit sich um die Räumlichkeiten und insbesondere um die Haustiere zu kümmern. Deshalb habe sie auch den Schlüssel von ihrem Sohn erhalten.
13Die Beamten nahmen daraufhin eine Identitätsfeststellung des Herrn F vor, der sich durch gültigen Personalausweis ausweisen konnte. Aus dem Personalausweis ergab sich die Adresse, in der der Einsatz stattfand. Auch eine Anfrage über das Einwohnermeldeamt ergab, dass Herr F unter dieser Adresse gemeldet war. Bei der Klägerin wurde ebenfalls eine Identitätsfeststellung vorgenommen. Diese ergab, dass die Klägerin weder in E wohnte, noch unter der Adresse des Einsatzortes gemeldet war. Weitere Unterlagen, aus denen sich ein Aufenthaltsrecht der Klägerin in der Wohnung ergeben könnte, legte die Klägerin den Beamten nicht vor.
14Die Klägerin wurde im Anschluss durch die Beamten mehrfach aufgefordert, ihre persönlichen Gegenstände zu packen und die Wohnung zu verlassen. Die Beamten erklärten gegenüber der Klägerin, dass sie sich in der Wohnung nicht aufhalten dürfe. Die Klägerin gab jedoch zu verstehen, dass sie die Wohnung unter keinen Umständen verlassen würde. Jedenfalls nicht, bevor nicht ihr Ehemann eingetroffen sei. Die Beamten versuchten erneut zu vermitteln, und schlugen vor, dass die Klägerin zur Versorgung der Haustiere punktuell die Wohnung betreten könne. Hiermit erklärte sich auch Herr F einverstanden. Auch diesem Vorschlag widersetzte sich die Klägerin.
15Kurze Zeit später erschien der Ehemann der Klägerin am Einsatzort und klingelte an der Wohnungstür. Die Klägerin ging daraufhin vom Wohnzimmer in den Flur und wollte die Türanlage betätigen. Der Klägerin wurde zunächst durch die eingesetzten Beamten untersagt, ihren Ehemann in die Wohnung herein zu lassen, da auch diesem nach Ansicht der Beamten kein eigenes Recht zum Betreten der Wohnung zustand. Die Klägerin wollte dieser Aufforderung nicht folgen und versuchte ihren Ehemann hereinzulassen. Der Klägerin wurde die zwangsweise Durchsetzung der polizeilichen Maßnahme in Form einfacher körperlicher Gewalt angedroht. Diese Androhung nahm die Klägerin zur Kenntnis, erwiderte jedoch, dass sie nicht bereit sei, die Wohnung freiwillig zu verlassen.
16Die Klägerin wurde in der Folgezeit insgesamt zweimal daran gehindert, ihrem Ehemann die Wohnungstür zu öffnen. Sie wurde durch einen der Polizeibeamten festgehalten und gegen die Haustür gedrückt. Beim zweiten Versuch wurde sie von einem Beamten zur Seite gezogen bzw. zur Seite gestoßen, wobei die Klägerin nicht auf den Boden fiel.
17Während einer der Beamten die Klägerin daran zu hindern versuchte, ihren Ehemann in die Wohnung zu lassen, telefonierte der andere Beamte mit dem Sohn der Klägerin in Spanien. Die Dauer und der Inhalt dieses Gespräches ist zwischen den Parteien streitig.
18Der Ehemann der Klägerin wurde im Anschluss durch einen der Beamten aufgefordert, die Klägerin mit ins Treppenhaus zu nehmen und selbst die Wohnung nicht zu betreten. Eine Reaktion des Ehemannes der Klägerin erfolgte hierauf nicht, sodass die Beamten die Wohnungstür zuschlugen um zu verhindern, dass der Ehemann der Klägerin die Wohnung betrat.
19Im weiteren Verlauf des Einsatzes wurde der Klägerin erneut gestattet, ihre privaten Gegenstände zusammen zu packen und sie verließ sodann die Wohnung.
20Unter dem 28.08.2012 erhielten die Klägerin und ihr Ehemann ein Schreiben der S Immobilienmanagement GmbH. Dort heißt es unter „MV B-Straße 41, E – WE 8 – III. OG links und II. Hinten Mieter: Herr T":
21„Wie heute telefonisch besprochen, bestätigen wir Ihnen gern, dass Sie die im Betreff genannte Wohnung mit dem Einverständnis Ihres Sohnes betreten und dort auch verweilen dürfen, um die Tiere Ihres Sohnes während seiner Abwesenheit zu füttern, zu versorgen und zu pflegen."
22Es wird Bezug genommen auf das Schreiben der S Immobilienmanagement GmbH vom 28.08.2012 (Anlage K1, Bl. 12 d. A.).
23Mit Schriftsatz vom 30.08.2012 stellte die Klägerin beim Polizeipräsidium E Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafantrag gegen die Polizeibeamten H und I. Das Ermittlungsverfahren wurde unter dem Az. 160 Js ###/## bei der Staatsanwaltschaft E geführt. Das Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
24Die Klägerin behauptet, ihr Sohn habe Herrn F lediglich ein Zimmer der Wohnung untervermietet.
25Sie habe sich auf ausdrücklichen Wunsch ihres Sohnes, und damit berechtigterweise, in der Wohnung ihres Sohnes und dessen Freundin aufgehalten. Dies habe ihr Sohn dem Beamten am Telefon auch mitgeteilt. Dieses Telefonat habe ca. vier Minuten gedauert.
26Die Klägerin sei durch die körperliche Gewaltattacke verletzt worden. Sie habe starke Schmerzen an der Schulter und am Unterarm erlitten. In der Nacht habe sie aufgrund der rabiaten Vorgehensweise der Polizeibeamten einen heftigen Weinkrampf und Schüttelfrost erlitten. Zusätzlich habe die Klägerin im Brustbereich eine Prellung und blaue Flecken erlitten. Am 13.09.2012 sei bei der Klägerin ein Hämatom über der rechten Mamma, Schmerzen in der rechten Schulter, am Unterarm ein kleines Hämatom sowie eine Prellung, diagnostiziert worden. Es wird Bezug genommen auf den Arztbericht vom 13.09.2012 (Anlage K2, Bl. 13 d. A.).
27Die Klägerin ist der Ansicht, das Verhalten der Polizeibeamten H und I sei rechtswidrig gewesen. Die Klägerin sei zu Unrecht von den Beamten mit Gewalt gegen die Tür gedrückt worden und der Wohnung ihres Sohnes verwiesen worden. Aufgrund der ausdrücklichen Erlaubnis ihres Sohnes habe sich die Klägerin berechtigterweise in der Wohnung ihres Sohnes aufgehalten. Dies könne nicht nur der Sohn der Klägerin bestätigen, sondern es ergebe sich auch aus dem Schreiben der S Immobilienmanagement GmbH vom 28.08.2012.
28Auch wenn sich die Klägerin nicht berechtigt in der Wohnung ihres Sohnes aufgehalten hätte, so würde dies nicht rechtfertigen, dass die Klägerin von den Beamten angegriffen wurde und mit Gewalt gegen die Haustür gedrückt worden sei. Dieses Verhalten sei in keiner Weise verhältnismäßig.
29Die Klägerin beantragt,
301. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200,00 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2012 zu zahlen.
312. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der anrechnungsfreien Geschäftsgebühr der Rechtsanwälte I2, T2, C und Partner, L-Ring 12, J in Höhe von 155,30 € freizustellen.
32Die Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Sohn der Klägerin dieser gestattet habe, die Wohnung zu betreten und während der Abwesenheit dort zu wohnen. Insbesondere habe das Telefonat zwischen dem Beamten und dem Sohn der Klägerin höchstens eine Minute gedauert. Auf Grund des Tumultes in der Wohnung sei ein vernünftiges Gespräch nicht möglich gewesen.
35Das Vorgehen der Beamten sei rechtmäßig gewesen, da die dem Sachverhalt zu Grunde liegende zivilrechtliche Auseinandersetzung von den eingesetzten Beamten zum Einsatzzeitpunkt nicht bis ins Detail aufklärbar gewesen sei. Eine Entscheidung über eine derartige zivilrechtliche Frage habe von den Beamten nicht getroffen werden können und müssen. Auf Grund des bestehenden Hausrechtes des Herrn F hätten die Beamten allein darüber zu befinden gehabt, ob die Klägerin sich ebenfalls in der Wohnung habe aufhalten dürfen. Da die Klägerin kein eigenes Hausrecht an der Wohnung habe nachweisen können, und sich der berechtigte Mieter ausdrücklich gegen die Anwesenheit der Klägerin ausgesprochen habe, also von seinem Hausrecht Gebrauch gemacht habe, hätten die eingesetzten Beamten zur Durchsetzung des bestehenden Hausrechts die Klägerin auffordern dürfen, die Wohnung zu verlassen.
36Es sei insbesondere verhältnismäßig gewesen, nicht auch noch den Ehemann der Klägerin in die Wohnung zu lassen. Die Beamten hätten dies verhindert, um die Auseinandersetzung nicht noch weiter zu verschärfen. Die Klägerin habe laut herumgeschrien, mit den Armen gerudert, und versucht ihren Ehemann in die Wohnung zu ziehen.
37Die Akte der Staatsanwaltschaft E zu dem Az. 160 Js ###/## war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin wurde gemäß § 141 ZPO persönlich angehört.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2015 (Bl. 59 d. A.) Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe:
40Die zulässige Klage ist unbegründet.
41Der Klägerin steht der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht zu.
42Der Beklagten ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, § 839 Abs. 1 BGB.
43Das Handeln der Beamten H und I war rechtmäßig.
44Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von polizeilichem Handeln ist das Polizeigesetz NRW (PolG NRW) maßgeblich. Die Beamten handelten vorliegend im Rahmen ihrer Kompetenzen nach § 1 Abs. 2 PolG NRW, da sie das Hausrecht des Herrn F durchsetzten.
451.
46Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges im Sinne des § 50 Abs. 1 PolG NRW erfolgte rechtmäßig. Danach kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
47a.
48Die formellen Voraussetzungen für das Handeln der Polizeibeamten lagen vor: Die Polizei war nach § 1 Abs. 2, 3 PolG NRW zuständig.
49b.
50Auch die materiellen Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 PolG NRW wurden durch die Beamten H und I nicht verletzt, sodass die Voraussetzungen vorlagen. Der Verweis aus der Wohnung, war auf ein Handeln gerichteter Verwaltungsakt im Sinne des § 34 PolG NRW, zumindest aber § 8 Abs. 1 PolG NRW. Er wurde mündlich, d.h. „auf andere Weise“ im Sinne des § 37 Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW erlassen.
51Der Verwaltungsakt war vollstreckbar, weil Rechtsmittel gegenüber unaufschiebbaren Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten keine aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO).
52Insoweit konnte offen bleiben, ob der Wohnungsverweis als Grundverwaltungsakt rechtmäßig war, also ob sich die Vollstreckung nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 PolG NRW richtete, da der Wohnungsverweis in jedem Fall rechtmäßig war.
53Denn grundsätzlich braucht für die Anwendung von Verwaltungszwang der zugrunde liegende Verwaltungsakt nicht rechtmäßig zu sein; vielmehr ist dessen Rechtswirksamkeit ausreichend. Jedoch könnte ausnahmsweise eine Amtspflichtverletzung bereits dann angenommen werden, wenn die Polizei einen rechtswidrigen Verwaltungsakt vollstreckt hat. Im Fall des § 50 Abs. 2 PolG NRW muss die Polizei im Rahmen ihrer Befugnisse handeln. Vorliegend konnte diese Frage offen bleiben, da der Wohnungsverweis in jedem Fall rechtmäßig war:
54Als Ermächtigungsgrundlage greift § 34 Abs. 1 PolG NRW, jedenfalls jedoch die Standardermächtigung des § 8 Abs. 1 PolG NRW. Voraussetzung ist in beiden Fällen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Eine Gefahr liegt vor bei einem Zustand, der nach verständiger, auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhender Beurteilung in näherer Zeit den Eintritt eines Schadens für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erwarten lässt (OVG Münster, Urteil vom 05.07.2013 - 5 A 607/11). Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind der Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates, seiner Einrichtungen und Veranstaltungen, die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die kollektiven Rechtsgüter zum Schutz der Allgemeinheit sowie die privaten Individualrechte.
55Vorliegend bestand eine Gefahr für die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, da die Klägerin aus Sicht der handelnden Beamten das Hausrecht des Herrn F verletzte und die Beamten deshalb einen Hausfriedensbruch im Sinne des § 123 StGB annahmen. Diese Einschätzung der Beamten war ermessensfehlerfrei.
56Zum Zeitpunkt des streitigen Einsatzes stand Herrn F das Hausrecht alleine zu.
57Auf Grund des Mietvertrages vom 01.08.2011 (Bl. 79 d. A. des Ermittlungsverfahrens), ergibt sich, dass entgegen der Behauptung der Klägerin Herr F nicht Untermieter der Wohnung ihres Sohnes, sondern gleichberechtigter Hauptmieter war. Herr F ist neben dem Sohn der Klägerin und dessen Freundin ebenfalls in der Spalte „Mieter“ eingetragen. Insoweit spielt es keine Rolle, wenn die Klägerin behauptet, sie und ihr Ehemann hätten die komplette Miete bezahlt. Für die Frage wer Mieter ist und wem das entsprechende Hausrecht zusteht, kommt es nicht darauf an, wer die Miete bezahlt, sondern wer die Wohnung tatsächlich in Besitz hat, also dort wohnt. Dies waren zu gleichen Teilen Herr T, Frau G und Herr F. Diesen Personen stand zu gleichen Teilen das Hausrecht an der Wohnung zu.
58Da sich zum Zeit des streitigen Einsatzes die beiden anderen Hauptmieter, Herr T und Frau G im Ausland aufhielten, stand Herrn F zu diesem Zeitpunkt das Hausrecht alleine zu. Entsprechend durfte er die Klägerin auffordern, die Wohnung zu verlassen und dieses Recht mit Hilfe der Polizeibeamten durchsetzen.
59Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der S Immobilienmanagement GmbH. Dieses Schreiben wurde ausweislich des Datums erst nach dem hier streitigen Einsatz erstellt, sodass die Beamten es rein tatsächlich nicht berücksichtigen konnten.
60Ohnehin steht dem Vermieter nach Übertragung des Besitzes an die Mieter kein Hausrecht an der vermieteten Wohnung und keine Entscheidung darüber zu, wer sich in dem Mietobjekt aufhalten darf.
61Aber selbst wenn der Sohn der Klägerin dieser gestattet hätte, während seiner Abwesenheit in der Wohnung zu wohnen, geht das Hausrecht des Herrn F, als Mieter dieser Wohnung, dem Besuchsrecht der Klägerin vor.
62Der Wohnungsverweis seitens der Beamten war notwendig und angemessen, mithin verhältnismäßig im Sinne des § 2 PolG NRW, da insbesondere mildere Mittel nicht ersichtlich sind. Die Beamten waren während des Einsatzes nicht gehalten, die zivilrechtliche Auseinandersetzung, wem ein Hausrecht an der Wohnung zustand, aufzuklären.
63Die Beamten durften sich darauf beschränken, mittels einer Identitätsfeststellung und einer Einwohnermeldeamtabfrage zu überprüfen, wer in der Wohnung wohnte. Für die Beamten stellte sich die Situation dar, dass der Mieter und dort gemeldete Herr F die Klägerin der Wohnung verweisen wollte, die offensichtlich weder Mieterin war, noch dort gemeldet war. Die Klägerin konnte auch sonst nichts vorweisen, was ihre Berechtigung zum Aufenthalt in der Wohnung nachweisen konnte. Weitere Maßnahmen neben der Identitätsfeststellung und der Einwohnermeldeamtabfrage war nicht erforderlich.
64Die Beamten mussten sich auch nicht auf Angaben des Sohnes aus dem geführten Telefonat verlassen müssen. Es war für die Beamten nicht zu überprüfen, ob es sich dabei tatsächlich um den Sohn der Klägerin handelte und ob dieser befugt war, der Klägerin den Aufenthalt in der Wohnung zu gestatten. Für die Beamten bestand zur Zeit des Einsatzes keine Möglichkeit, die Identität des Angerufenen z.B. durch Vorlage des Personalausweises zu überprüfen.
65Dagegen konnte Herr F eindeutig mittels seines Personalausweises und einer positiven Abfrage beim Einwohnermeldeamt darlegen, dass jedenfalls ihm zu dieser Zeit ein Hausrecht zustand.
662.
67Auch der konkrete Einsatz des unmittelbaren Zwanges seitens der Beamten war gemäß §§ 57 ff. PolG NRW rechtmäßig.
68Nach § 55 Abs. 1 PolG NRW darf die Polizei unmittelbaren Zwang nur anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Um ein Hausrecht durchzusetzen, sind weder ein Zwangsgeld noch eine Ersatzvornahme geeignet, kommen also nicht in Betracht.
69Eine Androhung des unmittelbaren Zwanges nach §§ 56, 61 PolG NRW erfolgte unstreitig. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus der beigezogenen Ermittlungsakte.
70Es entsprach dem mildesten Mittel, die Klägerin daran zu hindern, ihren Ehemann ebenfalls in die Wohnung zu lassen und die Klägerin anschließend aus der Wohnung zu geleiten. Dass die Beamten hierbei leichte Gewalt gegen die Klägerin anwendeten, ist nicht zu beanstanden.
71Die Klägerin wurde vor Anwendung der Gewalt mehrfach aufgefordert, ihre persönlichen Gegenstände zu packen und die Wohnung zu verlassen. Dabei wurden ihr Möglichkeiten aufgezeigt, wie sie trotz des Wohnungsverweises die Tiere ihres Sohnes in dessen Abwesenheit versorgen kann. Sämtlichen Aufforderungen und Lösungsmöglichkeiten der Beamten widersetzte sich die Klägerin. Sie versuchte sogar einer weiteren Person, ihrem Ehemann, Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen. Dies versuchte die Klägerin sogar mehrfach, obwohl ihr die Beamten zu erklären versuchten, dass auch ihrem Ehemann kein eigenes Betretungsrecht der Wohnung zu Gute kam.
72Diesbezüglich war es verhältnismäßig, dass die Beamten der Klägerin untersagten, ihren Ehemann ebenfalls in die Wohnung zu lassen. Es stand zu befürchten, dass der Ehemann der Klägerin die Situation weiter emotional aufgeladen hätte. Den Beamten war nicht zuzumuten, eine weitere Person, der aus ihrer Sicht ebenfalls kein Hausrecht zustand, in die Wohnung zu lassen und sich auch mit dieser Person auseinander zu setzen.
73Es war auch verhältnismäßig, dass die Beamten die Klägerin festhielten und von der Tür weg stießen. Der Klägerin wurde die Anwendung von leichter Gewalt angedroht. Dies ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Angaben in der Ermittlungsakte.
74Aus Sicht der handelnden Beamten war ein milderes Mittel nicht ersichtlich.
75Die Klägerin war zuvor, bevor sie versuchte ihren Ehemann in die Wohnung zu lassen und bevor sie von der Tür weggezogen und -gestoßen wurde, mehrfach aufgefordert worden, ihre persönlichen Habseligkeiten aus der Wohnung ihres Sohnes zu packen und die Wohnung zu verlassen. Diesen Anweisungen widersetzte sich die Klägerin mehrfach. Noch in der mündlichen Verhandlung zeigte sie keine Einsicht, als sie von der Kammer gefragt wurde, ob sie nicht auf die Idee gekommen sei, den Anweisungen der Polizeibeamten Folge zu leisten. Auch im Rahmen der Anhörung verwies sie allein darauf, dass sie sich ja um die Tiere habe kümmern müssen.
762.
77Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der mit dem Klageantrag zu 2. begehrten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 €. Da der Klägerin der geltend gemachte Hauptsacheanspruch schon nicht zusteht, war die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung dieses Anspruchs weder erforderlich noch zweckmäßig, so dass keine ersatzfähige Schadensposition besteht.
783.
79Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
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