Beschluss vom Landgericht Dortmund - 39 Qs 122/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers vom 17.07.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 09.07.2014 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 314,16 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet.
3Das Amtsgericht Dortmund hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zunächst Bezug genommen wird, die Festsetzung der mit Antrag vom 18.03.2014 geltend gemachten Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 314, 15 € abgelehnt.
4Die Kammer verkennt nicht, dass grundsätzlich bei Trennung eines einheitlichen Strafverfahrens in unterschiedliche Strafverfahren anschließend für jedes einzelne Verfahren gesonderte Gebühren entstehen können. Voraussetzung dafür ist jedoch immer, dass es sich nicht mehr um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs.2 Satz RVG handelt, was hier gerade nicht der Fall ist.
5Auch das vor der Abtrennung gegen den Mandanten des Beschwerdeführers sowie dessen Mitangeklagten geführte Verfahren hatte bezüglich des Mandanten des Beschwerdeführers bereits lediglich den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung aus der Anklageschrift 102 Js 491/13 zum Gegenstand, identisch mit dem verbleibenden Tatvorwurf nach der Abtrennung des gegen den Mitangeklagten geführten Verfahrens. Diese Prozesssituation unterscheidet sich gerade von dem in der Rechtsprechung teilweise anders entschiedenen Fall, dass gegen denselben Angeklagten bzw. Beschuldigten mehrere Tatvorwürfe zu behandeln sind, die unterschiedliche Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit nach Trennung der Verfahren stellen.
6Vor diesem Hintergrund, dass nach der in der Hauptverhandlung erfolgten Trennung der Verfahren gegen den Mitangeklagten einerseits und den Mandanten des Beschwerdeführers andererseits unmittelbar anschließend noch im Termin das Verfahren gegen den Mandanten des Beschwerdeführers in Bezug auf den einzigen, vor und nach der Trennung der Verfahren gegen ihn bestehenden Tatvorwurfs gemäß § 154 Abs.2 StPO eingestellt worden ist, bleibt für weitere Gebührentatbestände kein Raum können (vgl. Burhoff RVG Straf- und Bußgeldsachen 3. Aufl. 2012 Rz 1311ff, insbesondere Beispiel 1, Rz 1314 mwN). Dies gilt im Hinblick auf § 15 Abs.2 Satz 1 RVG für die Verfahrens- und Terminsgebühr gemäß Nr. 4106 und 4108 VV RVG, zumal diese für dieselbe Angelegenheit bereits in einem weiteren Gebührenantrag vom 09.12.2013 angemeldet worden und abgegolten sind.
7Aber auch die Befriedungsgebühr aus Nr. 4141 VV RVG ist hier nicht entstanden, da die Hauptverhandlung gerade nicht entbehrlich war, sondern das Verfahren in derselben Angelegenheit erst in der Hauptverhandlung eingestellt worden ist.
8Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 56 Abs.2 Satz 2 und 3 RVG.
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