Urteil vom Landgericht Dortmund - 12 O 86/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche nach dem Brand in einer Lagerhalle geltend.
3Nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin beabsichtigte der Kläger seine Haushaltsgegenstände in einer Halle einzulagern.
4Der Kläger und Herrn L, der Eigentümer einer Lagerhalle in X war, schlossen unter dem 08./11.10.2010 einen Mietvertrag über einen etwa 77qm großen Lagerraum. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die Anlage A 1 Bezug genommen. Der Hallenkomplex war insgesamt 50 m lang sowie 20 m breit und durch Zwischenwände in mehrere Räumlichkeiten unterteilt. Diese waren an verschiedene Kleinunternehmer und Kleinwerkstätten vermietet.
5Ein weiterer Mieter war der Beklagte, dessen Lagerraum sich etwa in 30 bis 40 m von dem des Klägers entfernt befand. Der Beklagte hatte mit dem Eigentümer unter dem 15.02.2010 einen Mietvertrag geschlossen (Anlage B1).
6In dem von ihm angemieteten Raum lagerte er Waren für einen von ihm betriebenen 1 Euro Shop. Zum damaligen Zeitpunkt beabsichtigte er, ein weiteres Geschäft zu eröffnen. Der Beklagte fuhr regelmäßig mit seinem PKW, einen Ford Escort, in die Lagerhalle, um dort Waren in das Auto zu laden.
7Am 10.12.2010, der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt seine Haushaltsgegenstände bereits in den von ihm angemieteten Lagerraum verbracht, parkte der Beklagte sein Fahrzeug zum Beladen in der Halle. Als er dieses gegen 12.30 Uhr starten wollte, stellte er fest, dass dies nicht möglich war, da die Batterie zu schwach war. Das Auto ließ sich auch nicht mit einer zweiten Starterbatterie unter Zuhilfenahme eines Überbrückungskabels starten. Der Beklagte schloss sodann ein Ladegerät an die Batterie des Fahrzeugs an, um diese aufzuladen. Dabei bemerkte er, dass zu wenig Batteriewasser vorhanden war. Er verließ gegen 13.12 Uhr den Lagerraum mit dem dort abgestellten Fahrzeug, um in dem nahe gelegenen Schlecker-Markt destilliertes Wasser zu kaufen. Dieses bezahlte er um 13.27 Uhr.
8Um 13.23 Uhr meldete der Eigentümer der Halle eine starke aus der Halle quellende Rauchentwicklung. Ein weiterer Mieter, Herr M, hatte bereits zuvor die Feuerwehr verständigt. Diese traf gegen 13.34 Uhr ein. Dennoch brannte die Lagerhalle vollständig ab. Sowohl das Fahrzeug des Beklagten als auch der Lagerraum des Klägers wurden vollständig zerstört.
9Gegen den Beklagten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung (Staatsanwaltschaft E, Az: 190 Js ###/##) eingeleitet.
10Mit einem Vermerk vom 17.12.2010 (Bl. 41 der Beiakte) wurde durch die Polizei V festgehalten, dass im relevanten Brandentstehungszeitpunkt drei Personen in der Halle gewesen seien, und zwar der Hausmeister, der Mieter M sowie der Eigentümer. Der Mieter M habe erklärt, dass er von dem Hausmeier auf das Feuer hingewiesen worden sei. Gemeinsam seien sie zur Gebäuderückseite gelaufen, wobei jedoch das hintere Tor zum Lager H verschlossen gewesen sei. Der Eigentümer L sei hinzugekommen. Gemeinsam habe man das Tor geöffnet. Innen habe es schon sehr stark gebrannt. Neben der Fahrerseite des Autos von Herrn H habe er Flammen gesehen.
11In dem Ermittlungsverfahren wurde ein Brandsachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. T gelangte u.A. zu folgenden Ergebnissen:
12,,…
13Eigene Untersuchungen im Nutzungsbereich der Räumlichkeiten des Herrn H ergaben, dass das Fahrzeug des Herrn H in der Halle nahezu vollständig ausgebrannt war.
14… Die Auswertung der Brandspuren an dem Fahrzeug und die lokalen Abbrandspuren im Umfeld um den Standort des Fahrzeugs sprechen nicht für eine Brandentwicklung aus dem Motorraum. Nach der Gesamtbewertung des Brandbildes innerhalb des ausgebrannten Brandabschnittes ist jedoch von einer lokalen Brandentwicklung aus der Nutzungseinheit des Herrn H auszugehen. Eine Untersuchung nach Spuren eines Brandbeschleunigers wurde … aufgrund der Nutzung als KFZ-Werkstatt und Lager als ergebnislos angesehen. Es ist davon auszugehen, dass natürliche Brandbeschleuniger in dem Nutzungsbereich des Herrn H vorhanden waren…. Aufgrund des hohen brandbedingten Zerstörungsgrades konnte kein lokaler Brandherd als Brandausgangspunkt mehr ausgewertet werden. …
15Die Untersuchungen des Ladegerätes ergaben, dass dieses als mögliche Brandursache auszuschließen war… .
16Nach Auswertung des Brandbildes hat sich der Entstehungsbrand aus dem Nutzungsbereich der Halle, die von Herrn H angemietet war, entwickelt. … Die technischen Untersuchungen an den Rückständen der Ladetechnik führten nicht zu einer konkreten Brandentstehungsursache. … Die vorgenannten Zeiten sprechen nicht für eine Brandentwicklung unter Beteiligung eines Brandbeschleunigers und nicht für eine Brandentwicklung durch einen Schwelbrand. Als mögliche Brandursache ist daher wesentlich wahrscheinlicher von einer direkten Inbrandsetzung auszugehen. Anhaltspunkte für eine direkte Inbrandsetzung, ausgehend von dem Ladegerät oder von der Starterbatterie haben sich durch die Untersuchungen nicht ergeben. … “
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens vom 31.12.#### wird auf Bl. 44 bis 63 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte Bezug genommen.
18Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft E vom 10.05.#### wurde das Verfahren gegen den Beklagten gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Wegen der Einzelheiten der Einstellungsverfügung wird auf Bl. 173 der Beiakte Bezug genommen.
19Mit der von ihm erhobenen Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz wegen des zerstörten Hausrats in Anspruch.
20Der Kläger ist der Ansicht, das Verhalten des Beklagten sei für die Brandentstehung ursächlich. Der Beklagte habe fahrlässig seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er das an einem Ladekabel angeschlossene Fahrzeug unbeobachtet und unbeaufsichtigt in der Halle stehen gelassen habe. Ohne nach dem Mietvertrag hierzu befugt zu sein, habe er das Fahrzeug in der Halle zurückgelassen. Zum Abstellen von Fahrzeugen sei die Halle, dies steht außer Streit, brandschutzmäßig nicht ausgelegt gewesen. Der Kläger ist der Auffassung, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht hätte es dem Beklagten oblegen, vor Verlassen der Halle das Fahrzeug zu entfernen und außerhalb abzustellen. Wäre der PKW aus der Halle entfernt worden, wäre der Brand jedenfalls vermieden worden. In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger, der zunächst unter Bezugnahme auf das Ermittlungsverfahren darauf verwiesen hat, von dem Mieter M und dem Eigentümer L seien Flammen unmittelbar neben der Fahrerseite des Fahrzeugs des Beklagten gesehen worden, von ihnen sei gesehen worden, dass der Brand vom Fahrzeug ausgegangen sei.
21Im Übrigen behauptet der Kläger, er habe seinen gesamten Hausrat in den Lagerraum verbracht gehabt. Unter Bezugnahme auf eine von ihm vorgelegte Liste (Anlage A2) behauptet er, insgesamt seien 392 Gegenstände durch den Brand zerstört worden. Der Wert aller zerstören Gegenstände belaufe sich auf insgesamt 33.409,50 Euro, wobei er allerdings nur noch über Kaufbelege in Höhe von 11.614,00 Euro verfüge. Der weitere Wert sei nach Auffassung des Klägers einer Schätzung nach § 287 ZPO zugänglich.
22Der Kläger beantragt,
231)
24den Beklagten zu verurteilen, an ihn 33.409,50 Euro nebst
25Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
26Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 zu zahlen,
272)
28den Beklagten ferner zu verurteilen, an ihn
29außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.307,81 Euro sowie weitere 12 Euro zu zahlen.
30Der Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Der Beklagte behauptet, nach dem Mietvertrag sei es keinesfalls verboten gewesen mit dem Auto in die Halle zu fahren.
33Im Übrigen ist er der Ansicht, er habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Das von ihm benutzte und an den PKW angeschlossene Batterieladegerät und das Verlängerungskabel seien, dies ist unstreitig, im technisch einwandfreien Zustand und erst 1 Jahr alt gewesen. Insoweit widerspreche es auch jedweder Lebenserwartung das Aufladen einer Autobatterie durchgehend zu überwachen.
34Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die Erklärungen im Termin zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
35Die Akte 190 Js ###/## (StA E ) ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
36Entscheidungsgründe
37Die zulässige Klage ist unbegründet.
38Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu; insbesondere ergibt er sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
39Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte dadurch seine Pflichten verletzt hat, indem er das an ein Ladegerät angeschlossene Fahrzeug in der Lagerhalle unbeaufsichtigt zurückgelassen hat. Grundsätzlich hat derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Pflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Dabei wird eine Gefahrenquelle erst dann haftungsbegründend, sobald sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundigen Urteilenden die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können. Vorliegend ist fraglich, ob der Beklagte überhaupt gehalten gewesen wäre, sein Fahrzeug aus der Halle zu holen, bevor er diese für einen Besuch bei Schlecker verlassen hat. Dies kann im Ergebnis jedoch dahin gestellt bleiben, denn der Kläger vermochte bereits nicht hinreichend substantiiert darzulegen, dass dieser Umstand bzw. das zurückgelassene Fahrzeug überhaupt den Brand verursacht haben. Soweit sich der Kläger auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten stützt, trägt dieses nicht die Schlussfolgerung, dass das zurückgebliebene Fahrzeug brandursächlich gewesen ist. Zwar hat der Sachverständige festgestellt, dass sich nach Auswertung des Brandbildes der Entstehungsbrand aus dem Nutzungsbereich der vom Beklagten angemieteten Halle entwickelt hat. Allerdings hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für eine Brandentwicklung aus dem Motorraum des Fahrzeugs gegeben seien. Wahrscheinlich sei eine direkte Inbrandsetzung. Allerdings seien nach den Untersuchungen keine Anhaltspunkte für eine direkte Inbrandsetzung ausgehend von dem Ladegerät oder der Starterbatterie gegeben. Die Brandursache ist letztlich offen geblieben. Dass der Brand durch das Fahrzeug des Beklagten verursacht worden ist, ergibt sich aus dem Gutachten, auf welches sich der Kläger stützt, nicht. Eine Verantwortlichkeit des Beklagten lässt sich unter Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht annehmen.
40Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, der darauf verweist, von dem Mieter M und dem Eigentümer L seien nach dem Aufschließen der Tür Flammen neben der Fahrerseite des PKWs des Beklagten gesehen worden. Insoweit ist durch die Polizei im Ermittlungsverfahren, worauf der Kläger sein Vorbringen stützt, vermerkt worden, neben der Fahrerseite des Autos seien Flammen gesehen worden (Bl. 41 f der Beiakte). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Brand durch das Fahrzeug ausgelöst worden ist. Soweit der Kläger nachfolgend behauptet, der Mieter M und der Eigentümer L haben gesehen, dass der Brand vom Fahrzeug des Beklagten ausgegangen sei, handelt es sich um eine Behauptung, die auf keiner tatsächlichen Grundlage basiert. Soweit der Kläger diese aus dem Ermittlungsverfahren herleiten will, so kann sie darauf nicht gestützt werden. Weder ist eine derartige Zeugenaussage noch ein polizeilicher Vermerk mit einem solchen Inhalt Gegenstand des Ermittlungsverfahrens.
41Vor diesem Hintergrund bleibt ohne Bedeutung, dass der Kläger im Übrigen den von ihm geltend gemachten Schaden nicht schlüssig darzulegen vermochte.
42Da die Klage mit dem Hauptantrag ohne Erfolg bleibt, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwalts- und Auskunftskosten zu.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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Referenzen
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