Beschluss vom Landgericht Dortmund - 4 O 374/14

Tenor

Das Landgericht Dortmund -Zivilkammer- erklärt sich für funktionell unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten vom 03.03.2015 nach Anhörung des Klägers gemäß §§ 95, 98 Abs. 1 Satz 1 GVG an das Landgericht Dortmund - Kammer für Handelssachen.


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