Urteil vom Landgericht Dortmund - 25 O 83/15

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

a)     in Ergänzenden Bedingungen zum Abschluss von Energielieferverträgen gegenüber Verbrauchern als Grundversorgungskunden nachfolgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung entsprechender Verträge auf solche Klauseln zu berufen:

Bei Zahlungsverzug, Unterbrechung der Versorgung und Wiederherstellung der Versorgung werden folgende Pauschalen in Rechnung gestellt:

Euro

(1)

Mahnung/Sperrung

6,50

(2)

Telefoninkasso

18,50

(3)

Nachinkassogang

52,90

(4)

Rücknahme des Sperrauftrages

25,00

[Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.]

b)    in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Energielieferverträgen gegenüber Verbrauchern als Sondervertragskunden nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung entsprechender Verträge auf solche Klauseln zu berufen:

(1)   Bei Zahlungsverzug des Kunden kann RWE, wenn RWE erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

soweit nicht in unmittelbarem textlichen Zusammenhang mit der Klausel die konkrete Höhe der Mahnkostenpauschale geregelt oder jedenfalls eindeutig klargestellt ist, wo der Vertragspartner die Höhe der Pauschale einsehen kann.

(2)   RWE hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

soweit nicht in unmittelbarem textlichen Zusammenhang mit der Klausel die konkrete Höhe der Unterbrechungs- und Wiederherstellungskostenpauschalen geregelt oder jedenfalls eindeutig klargestellt ist, wo der Vertragspartner die Höhe der Pauschalen einsehen kann.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.


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