Beschluss vom Landgericht Dortmund - 3 O 136/15
Tenor
Die mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.05.2015 eingelegte Erinnerung der Kläger gegen die Kostenrechnung vom 25.03.2015 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.07.2009 - 10 W 59/09 - BeckRS 2009, 27976) und auch im Übrigen zulässig. Dass der durch den Kostenbeamten erhobene Kostenansatz auf der eigenen Streitwertangabe der Kläger (§ 253 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) beruht, ist ebenso unschädlich wie der Umstand, dass die auf dem angegriffenen Kostenansatz beruhende Kostenrechnung zwischenzeitlich - nämlich am 24.07.2015 - beglichen worden ist (vgl. Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG u.a., 3. Auflage 2014, § 66 Rn. 21; OLG Koblenz, Beschl. v. 29.01.2004 - 14 W 61/04 - NJOZ 2004, 794, 795).
3In der Sache ist der Kostenansatz nicht zu beanstanden. Der Klageantrag zu Ziff. 1. - dem Klageantrag zu Ziff. 2. kommt kein selbständiger Streitwert zu - auf Feststellung, dass die beiden Darlehensverträge über insgesamt 215.000,00 € durch den klägerischen Widerruf beendet wurden und sich die Darlehensverträge in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt haben, ist rechtlich als negativer Feststellungsantrag zu qualifizieren, da das klägerische Ziel darin zu sehen ist, die mit dem Widerruf einhergehende Unwirksamkeit der Darlehensverträge auszusprechen (vgl. Rogoz, BKR 2015, 228, 230). Die Summe der Nettokreditbeträge stellt somit den Streitwert dar. Ein - bei positiven Feststellungsklagen üblicher - Abschlag von 20 % ist nicht vorzunehmen (vgl. Rogoz, a.a.O., S. 231).
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
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