Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 482/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E und E2. Er begehrt die Rückzahlung seiner Kommanditeinlage in Höhe von 40.000,00 EUR zzgl. 5 % Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 5.280,00 €. Ferner verlangt er Ersatz des entgangenen Gewinns sowie Freistellung von Verbindlichkeiten. Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 3 um die uneigennützige Treuhänderin.
3Der Beteiligung wurde dem Kläger durch den Beklagten zu 1 vermittelt, der ihm bereits im Jahr 2004 eine Beteiligung an einem Immobilienfonds vermittelt hatte. Unter dem 17.09.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zu dem streitgegenständlichen Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 3 zum Gegenstand hatte. Der Emissionsprospekt vom 26.08.2005 war dem Kläger vor der Zeichnung übermittelt worden.
4Der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten zu 1 mitgeteilt, dass er eine sichere Anlage für die Altersvorsorge suche. Seine Anlageziele seien eine langfristige Vermögensbildung sowie Kapitalerhalt gewesen. Der Beklagte zu 1 habe die streitgegenständliche Beteiligung als sichere und lukrative Investition angepriesen. Als er, der Kläger, auf den Hinweis des Beklagten zu 1, wonach die Fungibilität der Beteiligung eingeschränkt sei, erklärt habe, dass dies kein Problem sei, weil die Beteiligung der Altersvorsorge dienen solle, habe der Beklagte zu 1 nichts erwidert.
5Auf Nachfrage des Klägers, was bei einem Unfall, Terrorangriff oder Untergang des Schiffes passiere, habe der Beklagte zu 1 entgegnet, dass alle Risiken versichert seien. Der Beklagte zu 1 habe nicht gesagt, dass wirtschaftliche Risiken nicht versichert seien. Eine Risikoaufklärung habe nicht stattgefunden, insbesondere habe der Zeuge nicht über die Rechtsstellung des Anlegers, das Totalverlustrisiko und die Prognoserisiken, das Risiko geringerer Charterraten und -einnahmen, das Risiko eines geringeren Schiffsverkaufspreises, ein Wiederaufleben der Haftung und die gewinnunabhängigen Auszahlungen, die Fremdfinanzierung und deren Risiken, das Fremdwährungsrisiko, die Bedeutung und Prognosen der Schiffsbetriebskosten, eine Nachhaftung sowie die Vertriebsprovisionen aufgeklärt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er, der Kläger, dem Fonds nicht beigetreten.
6Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass der Emissionsprospekt die nachfolgend dargestellten Prospektfehler enthalte bzw. über die nachfolgenden Umstände unzureichend aufkläre:
7(1) Mittelherkunft/ Mittelverwendung/ „Weichkosten“
8(2) Steigerung der Schiffsbetriebskosten unvertretbar
9(3) fehlerhafte bzw. irreführende Darstellung des Marktumfeldes
10(4) Prognoserechnung / Chartereinnahmen
11(5) keine Aufklärung über loan-to-value-Klauseln
12(6) Wiederaufleben der Haftung / Rückforderung von Ausschüttungen
13(7) eingeschränkte Fungibilität
14(8) Nachhaftung
15(9) Majorisierung
16(10) Beschlussfassung im Umlaufverfahren
17(11) unzureichende Angaben zur Poolvereinbarung
18(12) Totalverlustrisiko nicht verständlich dargestellt
19(13) Darstellung des Schiffskaufpreises
20(14) Schiffsverkauf
21Der Kläger beantragt,
221. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 42.687,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung des Klägers (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2,
232. festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme der angebotenen Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung des Klägers (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2 in Verzug befinden,
243. festzustellen, dass der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner den Kläger von allen mittel- und unmittelbaren Verpflichtungen freizustellen haben, die aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2 entstanden sind und noch entstehen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3 gegen den Kläger keinerlei Rechte mehr aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag bezüglich der Beteiligung des Klägers (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2 geltend machen kann,
254. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner sämtliche steuerlichen Nachteile zu tragen haben, die dem Kläger aus der Beteiligung, der Schadensersatzleistung und der Übertragung der Beteiligung gemäß Ziffer 1 entstehen,
265. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.994,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu bezahlen,
276. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsanwalt O über 2.634,61 € freizustellen haben.
28Die Beklagten beantragen,
29die Klage abzuweisen.
30Der Beklagte zu 1 behauptet, es sei lediglich eine Anlagevermittlung erfolgt. Er habe den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um keine sichere Anlage im Sinne einer Altersvorsorge handele. Mit Versendung des Prospektes habe er ausdrücklich auf dessen Risikohinweise verwiesen, ferner habe er den Kläger über die wesentlichen Risiken selbst ausdrücklich aufgeklärt. Über eine Schiffsversicherung sei lediglich im Hinblick auf ein Unfallereignis oder ähnliches gesprochen worden. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versicherung keine wirtschaftlich schlechte Entwicklung absichere.
31Die Beklagten behaupten, Anlageziel des Klägers sei eine hohe Rendite gewesen. Beratungsbedarf habe nicht oder allenfalls in geringfügigem Umfang bestanden. Eine vermeintlich mangelhafte Aufklärung sei jedenfalls nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen. Die Beklagten erheben schließlich die Einrede der Verjährung.
32Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Beklagten zu 1 als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.08.2015 Bezug genommen.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
36I.
37Gegen die Beklagten zu 2 und 3 scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil die Kammer eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
38Die Beklagten zu 2 und 3 gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zwar zu dem Personenkreis, der nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haftet. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
39Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten zu 2 und 3 im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig (nachfolgend a) ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend c) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend b) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 311 Rn. 70).
40(a)
41Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH Urt. v. 21.03.2005, II ZR 140/03 Rn.39 für die Prospekthaftung und BGH Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn. 21 für die Beraterhaftung). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. Urt. dieser Kammer v. 11.04.2014 – 3 O 476/13 – BeckRS 2014, 08829; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 124/13 – BeckRS 2013, 21094; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.05.2011 – 19 U 293/10 = NJW-RR 2011, 1549, 1549 f.; LG Frankfurt/M., Urt. v. 23.03.2012 – 2-19 O 334/11 = BeckRS 2013, 06846; LG Frankfurt/M., Urt. v. 07.11.2011 – 2-19 O 170/11 = BeckRS 2013, 21809).
42Das war vorliegend bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers der Fall, wonach ihm der Prospekt vor der Zeichnung übermittelt worden sei. Somit hat der Kläger den Zeichnungszeitpunkt selbst bestimmt. Insoweit war es bei der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung allein seine Entscheidung, den Zeichnungsschein zu unterzeichnen, ohne den Verkaufsprospekt aufmerksam durchzulesen. Es greift daher der Grundsatz wonach derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, aus seiner Unkenntnis keinerlei Rechte herleiten kann (BGH, NJW 1968, 2102; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 199 Rn. 9).
43(b)
44Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1 von dem Prospektinhalt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat. Der Kläger trägt die Beweislast für irreführende, vom Prospektinhalt abweichende Angaben durch den Anlageberater oder Anlagevermittler (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 36).
45Der Kläger hat diesen Beweis nicht geführt. Der Beklagte zu 1 hat im Rahmen seiner Parteivernehmung den Vortrag des Klägers, wonach dieser als Anlageziel gegenüber dem Beklagten zu 1 seine Altersvorsorge sowie eine langfristige Vermögensbildung und Kapitalerhalt angegeben habe, nicht bestätigt. Der Beklagte zu 1 hat vielmehr bekundet, dass dies nicht der Fall gewesen sei und der Begriff der Altersvorsorge bei den Gesprächen nie gefallen sei. Er, der Beklagte zu 1, würde grundsätzlich keine Anlagen für die Altersvorsorge vermitteln. Ebenso hat der Beklagte zu 1 nicht bestätigt, die streitgegenständliche Beteiligung als sichere und lukrative Investition angepriesen zu haben. Ferner hat der Beklagte zu 1 ausgesagt, soweit über eine Schiffsversicherung gesprochen worden sei, sei es nur um den Untergang des Schiffes oder ähnliche Elementarrisiken gegangen, nicht aber um eine Versicherung wirtschaftlicher Risiken. Über die Versicherbarkeit unternehmerischer Risiken sei nicht gesprochen worden. Es mangelt mithin bereits an einer formellen Beweisdeckung, sodass sich Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussage des Beklagten zu 1 erübrigen.
46Eine Parteivernehmung des Klägers auf dessen Antrag nach § 447 ZPO kam nicht in Betracht, da die Beklagten dem nicht zugestimmt haben. Auch ist die Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen kein taugliches Beweismittel, da die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht gegeben sind. Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO von Amts wegen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn nach dem bisherigen Sachstand eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Behauptung besteht, also bereits „einiger Beweis erbracht ist“ (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2008 – III ZR 292/07 = NJW-RR 2009, 199, 201, Rn. 20 m.w.N.). Es ist nicht Zweck des § 448 ZPO, die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit zu befreien (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.01.2012 – 11 U 2/11 = BeckRS 2013, 00314; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 448 Rn. 2, 3).
47Von der Möglichkeit der Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Eine Pflicht zur Anhörung des beweislosen Klägers im Sinne einer „Ermessensreduzierung auf Null“ bestand trotz des von ihm behaupteten Vier-Augen-Gesprächs nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.02.2008, 1 BVR 2588/06 = NJW 2008 2170; BGH, Urt. v. 27.09.2005, XI ZR 216/04; BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 = NJW 2010, 3292, 3293, Rn. 16; Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 141 Rn. 3), denn das Gericht hat keine Feststellungen zu den streitigen Tatsachen, sondern eine Beweislastentscheidung getroffen. In der Regel, und dies gilt auch im vorliegenden Fall, sind die Parteien wegen des damit verbundenen Interessenwiderstreits kein geeignetes Beweismittel in eigener Sache (Zöller/Greger, a.a.O., § 448 ZPO Rn. 2, 2 a).
48(c)
49Bei dem vorliegenden Emissionsprospekt handelt es sich um einen richtigen und vollständigen Prospekt (vgl. Urt. der Kammer vom 03.07.2015, 3 O 431/13). Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des Gerichts nicht feststellbar.
50(1) Mittelherkunft/ Mittelverwendung/ „Weichkosten“
51Der Emissionsprospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
52Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden im Prospekt selbst (S. 44 ff.) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 123) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 44 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 113.472 T€ ein Betrag von 6.630 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Aus dem Prospekt ergibt sich auch, dass zudem das Agio in Höhe von 5% für Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals aufgewendet wird (S. 44, 45). Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Auch die Zinsen für die Eigenkapitalzwischenfinanzierung (S. 46, 49, 66 f.) werden in dem Prospekt ebenso wie die Liquiditätsreserve (S. 44, 45 f.) hinreichend dargestellt, weitergehender Angaben bedurfte es nicht. Fehlerhafte oder irreführende Angaben bezüglich der Weichkosten sind nicht erkennbar.
53Nicht offenbarungspflichtig ist, ob und ggf. in welcher Höhe der Beklagte zu 1 Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat. Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 198/09 und BGH, Urteil vom 10.11.2011 III ZR 245/10 in Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876 und BGH, NJW 2009, 1416).
54(2) Steigerung der Schiffsbetriebskosten unvertretbar
55Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management werden in dem Emissionsprospekt offen gelegt.
56Auf den Seiten 36, 46 f. und 48 f. des Prospektes findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich der Schiffsbetriebskosten. Der Anleger wird entgegen dem Vortrag des Klägers auch nicht im Unklaren gelassen, auf welchen Grundlagen die Berechnungen beruhen. Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich, wie u.a. auf S. 36 des Prospektes ausgeführt wird und sich insbesondere auch aus der entsprechenden Sensitivitätsanalyse auf S. 55 ergibt, lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2005 – XI ZR 63/05, Rn. 16, NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, Rn. 23, NJW-RR 2010, 115). Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht im Jahr 2005 unvertretbar gewesen wären.
57(3) fehlerhafte bzw. irreführende Darstellung des Marktumfeldes
58Der Prospekt enthält keine fehlerhaften oder irreführenden Angaben bezüglich des Marktumfeldes. In dem Prospekt wird im Zusammenhang mit dem angegebenen Ersatzbedarf wegen der Umstellung von Ein- auf Doppelhüllentanker der Auftragsbestand von Aframaxtankern auf S. 19 des Prospektes ausführlich dargestellt. Auch hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten der Schiffe werden, insbesondere im Hinblick auf die Erläuterung der IMO-Regel 13G, weder fehlerhafte noch irreführende Angaben gemacht, vielmehr werden mögliche Einsatzrouten auf S. 14 ff. des Prospekts beispielhaft benannt. Weitergehende Angaben zum Marktumfeld waren nicht erforderlich.
59(4) Prognoserechnung / Chartereinnahmen
60Der Emissionsprospekt klärt in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Chartermarktes auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Insoweit trägt der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen nämlich in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Vielmehr ist es insoweit ausreichend, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05 = NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).
61Der Kläger wurde durch den Prospekt insbesondere auch ausreichend über die Chartereinnahmen informiert.
62Auf S. 34 f. und 54 f. des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es auf S. 34: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Dies kann die Ertragslage des LR2-Pools derart beeinflussen, dass die kalkulierten Poolergebnisse vollständig entfallen. (…) Zudem kann ein Rückgang des Transportaufkommens die Ertragslage des Charterers derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird (…). Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen oder den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 48 werden die erwarteten Chartereinnahmen zudem in Tabellenform von 2005 bis 2010 präzisiert. Ferner werden auf. S. 54/55 die kalkulierten und die benötigten Chartereinnahmen sowie von den Prognosen abweichende Szenarien im Rahmen einer Sensitivitätsanalyse dargestellt. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Zudem werden auf S. 54 die Grundlagen der Prognoserechnung dargelegt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellte Prognose sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13, BeckRS 2013, 21095).
63(5) keine Aufklärung über loan-to-value-Klauseln
64Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens durch Hypothekendarlehen einschließlich der Finanzierungskosten wird auf den Seiten 10, 44 und 66 f. des Emissionsprospektes konkret dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge oder eine Darstellung der LTV-Klausel (105%- Klausel) war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird - auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH Urt. v. 22.3.2010, II ZR 66 / 08, Rn.9).
65(6) Wiederaufleben der Haftung / Rückforderung von Ausschüttungen
66Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
67Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 39): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf. Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Weitere Erläuterungen finden sich auf S. 57 und 80 f. des Prospekts. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 110 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 120 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
68Darüber, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen, wird in dem Prospekt ebenfalls mehrfach hingewiesen. Wie bereits dargelegt, heißt es auf S. 39 des Prospekts: „Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 11/14; OLG Hamm, Beschlüsse vom 30.04.2015 und 06.08.2015, I-34 U 511/14).
69(7) eingeschränkte Fungibilität
70Der Emissionsprospekt weist deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH Urt. v. 18.01.2007, III ZR 44/06 = WM 2007, 542; BGH Urt. v. 12.07.2007, III ZR 83/06 = , WM 2007, 1608).
71Der Prospekt weist auf S. 39 hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
72Eine weitergehende Aufklärungspflicht besteht insofern nicht.
73(8) Nachhaftung
74Die Prospekte sind bezüglich einer möglichen Nachhaftung im Falle des Ausscheidens weder unrichtig noch unvollständig. Eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht nicht. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere Risiko erhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte dafür sind bei der Nachhaftung weder ersichtlich noch dargelegt.
75(9) Majorisierung
76Das Risiko der Majorisierung ist allgemein bekannt. Es handelt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen.
77(10) Beschlussfassung im Umlaufverfahren
78Auch insoweit ist der Prospekt nicht fehlerhaft. Die Möglichkeit einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren wird im Prospekt dargestellt (§ 9 des Gesellschaftsvertrages, S. 117 ff.). Ein aufklärungsbedürftiges Risiko ist nicht erkennbar.
79(11) unzureichende Angaben zur Poolvereinbarung
80Der Prospekt enthält auf den S. 21, 26 und 34 f. ausreichende Angaben zu der getroffenen Poolvereinbarung. Entgegen der Ansicht des Klägers waren weitergehende Angaben nicht erforderlich, insbesondere bedurfte es eines Abdrucks des Poolvertrages nicht. Dem Anleger wird - auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt.
81(12) Totalverlustrisiko nicht verständlich dargestellt
82Durch den Prospekt wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht (BGH, WM 2007, 1503; BGH, WM 2007, 1507). Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH, NJW-RR 2010, 115).
83Zudem ist auf das Kapitel „Risiken der Beteiligung“ im Prospekt zu verweisen. Dort heißt es (S. 31): „Der wirtschaftliche Erfolg dieser Schiffsbeteiligung kann nicht garantiert werden. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Weiter heißt es: „Die mit der Vermögensanlage verbundenen, wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Risiken können in prognosegefährdende, anlagegefährdende und anlegergefährdende Risiken unterschieden werden. Prognosegefährdende Risiken führen zu einer schwächeren Prognose und somit zu geringeren Auszahlungen, während anlagegefährdende Risiken darüber hinaus zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der gesamten Zeichnungssumme führen können. Anlegergefährdende Risiken können hingegen über den Verlust der Zeichnungssumme hinaus auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird, wie bereits unter Ziffer (4) dargelegt, mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichten informiert.
84(13) Darstellung des Schiffskaufpreises
85Der Prospekt enthält auf den Seiten 9, 44f. und 65 ausreichende Hinweise zu dem Schiffskaufpreis, ebenso finden sich dem Prospekt, wie bereits dargelegt, hinreichende Angaben zu den vereinbarten Charterraten. Die Angaben sind weder irreführend noch unzureichend, weitergehender Angaben bedurfte es nach Auffassung des Gerichts nicht.
86(14) Schiffsverkauf
87Der Kläger wurde auch über Bedeutung des Schiffsverkaufs und dessen Folgen ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt aufgeklärt.
88Der Prospekt weist mehrfach auf die Bedeutung des Veräußerungserlöses für das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung hin. Entsprechende Erörterungen finden sich insbesondere auf S. 36, 52 und 57 des Prospektes.
89Aus dem Prospekt geht auch hervor, dass es sich bei dem angegebenen Erlös lediglich um eine Prognose handelt. So heißt es auf S. 36 ausdrücklich: „Die Verkaufspreise können geringer ausfallen, im äußersten Fall können die Schiffe unverkäuflich sein.“ Ferner enthält der Prospekt verschiedene Veräußerungsszenarien (S. 52), in denen das liquide Veräußerungsergebnis bei variierendem Veräußerungserlös dargestellt wird. Auch daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Veräußerungserlöse lediglich prognostiziert sind. Der Kläger trägt keine Einwendungen vor, die die Prognosen als unvertretbar belegen würden.
90Festzuhalten bleibt, dass der Prospekt vollständig und richtig ist. Darauf, ob der Beklagte zu 1 es nach dem Vorbringen des Klägers unterlassen hat, diesen über einzelne Risiken mündlich aufzuklären, kommt es damit nicht an. Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
91II.
92Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden gegen die Beklagten zu 2 und 3 nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich aus.
93Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
94III.
95Da eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 und 3 nicht festgestellt werden kann, sind auch die weiteren Anträge unbegründet.
96IV.
97Die Klage gegen den Beklagten zu 1 ist ebenfalls unbegründet.
98Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1, gegen den allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Aufklärungspflichtverletzung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
99Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit dem Beklagten zu 1 einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen hat. Der beweisbelastete (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 36) Kläger hat nicht beweisen können, dass dem Beklagten zu 1 eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Ein Anlageberater schuldet eine anleger- und objektgerechte Beratung (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 47 ff.) und ein Anlagevermittler vollständige und richtige Informationen über das Anlageobjekt (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 52), die sich weitgehend mit der objektgerechten Beratung decken.
100(a)
101Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel oder dem bisherigen Risikoprofil abweicht oder unbekannte Anlageformen empfohlen werden (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 48).
102Nach dem oben Gesagten steht insbesondere nicht fest, dass die Anlageziele des Klägers auf Altersvorsorge, langfristige Vermögensbildung sowie Kapitalerhalt gerichtet waren und der Beklagte zu 1 ihm die streitgegenständliche Fondsbeteiligung als sichere Investition empfohlen hat. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis nicht führen können. Eine Parteivernehmung des Klägers schied aus den bereits dargelegten Gründen aus.
103(b)
104Die Beratung (wenn ein Anlageberatungsvertrag vorliegen sollte) oder die Auskunft (wenn ein Anlagevermittlungsvertrag vorliegen sollte) erfolgte zudem objektgerecht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung/Auskunft ist, dass der Anlegerberater/Anlagevermittler den Interessenten richtig und vollständig informiert, insbesondere ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 48 ff., 52).
105Wie bereits dargelegt, hat der Kläger nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1 von dem rechtzeitig übermittelten Prospekt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.). Eine Offenbarungspflicht darüber, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte zu 1 Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat, bestand – wie bereits unter Ziffer (1) erörtert – nicht.
106V.
107Dem Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2015 auf Gewährung einer Erwiderungsfrist auf den Schriftsatz der Beklagten zu 2 und 3 vom 10.08.2015 war nicht folgen. Ein Schriftsatznachlass kommt dann nicht in Betracht, wenn sich das Vorbringen der anderen Partei in der Wiederholung früheren Vorbringens oder reinen Negativerklärungen erschöpft oder das Vorbringen nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 283 Rn. 2a). So liegt der Fall hier. Der Schriftsatz vom 10.08.2015 betrifft neben dem bloßen Bestreiten früheren Vorbringens vor allem Aspekte, die zwischen den Parteien bereits zuvor erörtert worden sind. Bezüglich etwaiger Prospektfehler ist das Vorbringen im Schriftsatz vom 10.08.2015 zudem nicht entscheidungserheblich. Denn der Vortrag des Klägers zu den von ihm gerügten Prospektfehlern ist, wie bereits dargelegt, unschlüssig. Daher hat das Gericht die entsprechenden Ausführungen der Beklagten zu 2 und 3 im Schriftsatz vom 10.08.2015 nicht berücksichtigt.
108VI.
109Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
110VII.
111Die Streitwertfestsetzung fußt auf §§ 3, 5 ZPO.
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Referenzen
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