Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 108/15
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 45.000,00 €.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zu dem Schiffsfonds E und E2 (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Sie begehrt Rückzahlung ihrer geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 30.000,00 € zuzüglich 5% Agio (= 1.500,00 €) zuzüglich einer im Juni 2010 gezeichneten Kapitalerhöhung in Höhe von 12.000,00 €. Ferner verlangt sie Freistellung von etwaigen Forderungen der Treuhandkommanditistin bzw. von Gläubigern der Fondsgesellschaft sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 2 um die Treuhandkommanditistin. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anlage K1) wurde am 28.09.2007 herausgegeben.
3Am 19.10./26.10.2007 unterzeichnete die Klägerin, die selbst Diplom-Betriebswirtin und als Finanzberaterin tätig ist, eine formularmäßige Beitrittserklärung (Anlage K2), die ihren Beitritt zu dem Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 2 zum Gegenstand hatte. Der Prospekt zum Fonds war der Klägerin vor der Zeichnung auf dem Postwege zur Verfügung gestellt worden.
4Die Klägerin ist der Ansicht, der Emissionsprospekt enthalte die nachfolgend dargestellten Prospektfehler (wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Klägerinvertreter auf S. 4-12 der Klageschrift vom 04.03.2015, Bl. 5-13 d.A., auf S. 1-5 ihres Schriftsatzes vom 04.08.2015, Bl. 122-126 d.A., sowie auf S. 1-3 ihres Schriftsatzes vom 20.08.2015 Bezug genommen):
5(1) fehlerhafte Angaben zur Gewerbesteuerbelastung,
6(2) unterlassene Mitteilung des Zinsswap-Geschäfts mit der I Bank,
7(3) zu niedrige Veranschlagung der Schiffsbetriebskosten in der Prognoseberechnung,
8(4) Ausweisung eines zu niedrigen Zwischenhandelsgewinns.
9Die Klägerin beantragt,
101.
11die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 43.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen der Klägerin an der E und E2 mit der Anteilsnummer #######;
122.
13festzustellen, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug befinden;
143.
15festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von etwaigen Forderungen der Treuhandkommanditistin oder Gläubigern der E und E2 freizustellen;
164.
17die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.706,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18Die Beklagten beantragen,
19die Klage abzuweisen.
20Sie behaupten, eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei für die Anlageentscheidung der Klägerin nicht kausal gewesen. Sie sind der Ansicht, der Emissionsprospekt sei fehlerfrei. Die Beklagten erheben schließlich die Einrede der Verjährung.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23I.
24Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus keinem Rechtsgrund Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der Einlage nebst Agio.
251.
26Gegen die Beklagte scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
27Die Beklagten gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafterin zwar zu dem Personenkreis, der nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haftet. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08).
28Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt übergeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70).
29Der der Klägerin rechtzeitig vor der Zeichnung übermittelte Emissionsprospekt ist richtig und vollständig (vgl. zu dem streitgegenständlichen Prospekt: OLG Hamm, Urt. v. 31.03.2014 – 31 U 193/13 – BKR 2014, 340; Urt. v. 19.08.2014 – 34 U 184/13 – n.v.; Hinweisbeschl. v. 21.05.2015 – 34 U 181/14 – n.v.; Hinweisbeschl. v. 07.07.2015 – 34 U 250/14 – Anlage B14). Die folgenden, von der Klägerin geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar:
30(1) fehlerhafte Angaben zur Gewerbesteuerbelastung
31Bei den Angaben zur Gewerbesteuer handelte es sich um eine Prognose, was dem Prospekt zweifelsfrei zu entnehmen ist. So findet sich aus S. 17 des Prospekts der Hinweis, dass die vorstehenden Ausführungen auf dem zum Zeitpunkt der Erstellung der Ausführungen geltenden Rechtsstand der gegenwärtigen Rechtsprechung und der derzeitigen Verwaltungsauffassung beruhen. "Weiterentwicklungen des Steuerrechts sowie der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung sowie deren Interpretation lassen sich jedoch - wie eine Betrachtung der Entwicklung in der Vergangenheit zeigt - nicht ausschließen, so dass auch Abweichungen und Verschiebungen - insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht - der steuerlichen Ergebnisse möglich sind." Dieser Hinweis wird im Anschluss an die detaillierten Ausführungen zum Steuerrecht auf S. 72 des Prospekts wiederholt. Zudem ist die für die kommenden Jahre erwartete Gewerbesteuerbelastung auf S. 37 des Prospekts als "ca.-Betrag" ausgewiesen. Die Risikohinweise auf S. 16 des Prospekts enthalten gleich doppelt die Angabe, dass eine deutlich erhöhte Gewerbesteuerbelastung etwa dadurch entstehen kann, dass die Tonnagebesteuerung nicht mehr möglich ist, bzw. wenn die Leistungsvergütungen an die Gesellschafter, die in der Kalkulation als Sondervergütungen dem Tonnagegewinn hinzugerechnet worden sind, höher ausfallen. Dieser Hinweis wird auf S. 68 des Prospekts wiederholt.
32Allein, dass eine im Prospekt aufgestellte Prognose sich nicht bewahrheitet hat, stellt indes keinen haftungsbegründenden Prospektfehler dar. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus ex-ante Sicht vertretbar war. Anderenfalls trägt grundsätzlich der Anleger das Prognoserisiko.
33Soweit die erhöhte Steuerlast in den Jahren 2007 und 2008 nach dem – von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten – auf einer Erhöhung des Beteiligungskapitals beruht, aufgrund derer höhere Sondervergütungen anfielen, die dem gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag hinzuzurechnen waren, ist festzustellen, dass der Prospekt sowohl Angaben zu einer möglichen Erhöhung des Beteiligungskapitals enthält als auch dazu, dass dann höhere Provisionen und eine erhöhte Gewerbesteuerlast die Folge sind (S. 58 und 16 des Prospekts). Da im Prospekt sehr deutlich wird, auf welcher Grundlage die ausgewiesenen und prognostizierten Gewerbesteuerbelastungen beruhen, liegt insoweit kein Prospektfehler vor.
34Soweit ein Großteil der erhöhten Gewerbesteuerlast darauf beruht, dass die Finanzverwaltung bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns keine Kürzungen im Hinblick auf Vergütungen an Gründungsgesellschafter anerkannte, war dies von der Beklagten bei der Prospektherausgabe nicht zu berücksichtigen.
35Nach § 5a EStG gilt bei der Tonnagebesteuerung das pauschal ermittelte Einkommen als Gewerbeertrag im Sinne von § 7 S. 1 GewStG. Hinzuzurechnen sind gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG, § 5 a Abs. 4 EStG Vergütungen für Leistungen der Gründungsgesellschafter (z.B. Provisionen). Nach § 7 S. 1 letzter Halbsatz GewStG i.V.m. § 9 Nr. 3 GewStG ist der so ermittelte Gewerbeertrag für Unternehmen, die ausschließlich dem Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, um 80 % zu kürzen.
36Während die Finanzverwaltung – nach dem Vortrag der Beklagten und wie es dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12. Juni 2002 (Bundessteuerblatt I 2002,614, Rz. 34) zu entnehmen ist – eine solche generelle Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Tonnagegewinns nicht zugelassen hat, ließ sie Kürzungen der Sondervergütungen um 80 % entsprechend dieser Vorschrift zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der Zeichnung durch die Klägerin zu, obwohl der Bundesfinanzhof mit seinen Urteilen vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72 / 02 und VIII R 74/02) entschieden hatte, dass diese Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Gewerbeertrags aber auch bezüglich der Sondervergütungen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG ausgeschlossen ist.
37Die maßgebliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72/02), die wie alle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gemäß § 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zunächst nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen bindet, war zu diesem Zeitpunkt bis zur Prospektherausgabe nur in der nicht veröffentlichten Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs zu finden, in einem weiteren (veröffentlichten) Urteil des BFH (VIII R 74/02) zitiert sowie in einem Aufsatz in der FR 2007, S. 205 bis 209 besprochen worden. Die Finanzverwaltung, auf deren Umsetzung es für die Steuerpflicht des Fonds ankommt, ist aber nur an Urteile gebunden, die das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt II veröffentlicht hat. Erst durch eine Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese Urteile des Bundesfinanzhofs auch in anderen Fällen anzuwenden.
38Auf die Möglichkeit, von der Entscheidung "online" Kenntnis zu nehmen, kommt es – außerhalb der offiziellen Seite des BMF – nicht an. Im Bundessteuerblatt ist die Entscheidung erst nach Prospektherausgabe und Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin veröffentlicht worden. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom gleichen Tag (Az. VIII R 74/02). Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungspraxis aufgrund dieser Entscheidung durch entsprechende Anweisung an die Finanzämter erst am 31.10.2008, und damit ebenfalls nach Herausgabe des Prospekts und nach Zeichnung der Anlage durch die Klägerin geändert.
39Die Angaben im Prospekt zur Höhe der zu erwartenden Gewerbesteuerbelastung des Fonds waren daher in Anbetracht der bis dahin geltenden Finanzverwaltungspraxis zutreffend (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 31.03.2014 - 31 U 193/13 – BKR 2014, 340; OLG Hamm, Beschl. v. 21.05.2015 – 34 U 181/14 –). Darauf, dass es aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung zu Abweichungen auch bei der steuerrechtlichen Bewertung kommen kann, weist der Prospekt ausdrücklich hin (vgl. S. 72 des Prospekts).
40(2) unterlassene Mitteilung des Zinsswap-Geschäfts mit der I Bank
41Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch hinsichtlich etwaiger Zinsswap-Geschäfte kein Prospektfehler vor (vgl. dazu OLG Hamm, Urt. v. 31.03.2014, 31 U 193/13).
42Der Gesellschaftsvertrag, der integraler Bestandteil des Prospekts ist (S. 74 ff.), sieht in § 6 Ziff. 3 ausdrücklich die Ermächtigung der Geschäftsführung der Gesellschaft zu derartigen Geschäften vor, nämlich „die Absicherung von Kursrisiken durch Devisentermin-, Devisenoptions- oder ähnliche Geschäfte, den Abschluss von Vereinbarungen zur Vermeidung oder Verringerung von Zinsänderungsrisiken“. Zudem enthält der Prospekt Hinweise zum Wechselkursrisiko (S. 13, 14 f., 16) sowie ausreichend genaue Angaben zu den Zinsfestschreibungen, deren Anteil und Laufzeit (S. 37).
43Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es insoweit keiner weiteren Angaben. Ein Prospekt muss zwar über alle diejenigen Umstände des Beteiligungsobjekts richtig und vollständig informieren, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, einschließlich der mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken sowie derjenigen Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können. Es muss aber nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt sein.
44Bei den von der Klägerin dargestellten allgemeinen Risiken und Kosten von Zinsswap-Geschäften handelt es sich nicht um derartige das Risiko bzw. die Rentabilität der Beteiligung an dem Schiffsfonds betreffende entscheidungserheblichen Angaben. Dem Anleger wird – auch bei Fehlen genauerer Angaben – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
45(3) zu niedrige Veranschlagung der Schiffsbetriebskosten in der Prognoseberech-nung
46Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management wurden in dem Emissionsprospekt offengelegt. Auf S. 36 f. des Prospekts findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich Schiffsbetriebskosten, Schiffsmanagement und Befrachtungskommission.
47Die Klägerin trägt schon nicht vor, welche Kosten für Schiffsbetrieb und Verwaltung ihr tatsächlich unbekannt geblieben sind.
48Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich, wie u.a. auf S. 36 des Prospektes ausgeführt wird und sich insbesondere auch aus der entsprechenden Sensitivitätsanalyse auf S. 40 ergibt, lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, geschweige denn von der Klägerin substantiiert vorgetragen, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht unvertretbar gewesen wären (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 21.05.2015, 34 U 181/14).
49(4) Ausweisung eines zu niedrigen Zwischenhandelsgewinns
50Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Angaben auf S. 58 f. des Prospekts fehlerhaft seien, weil dort ein deutlich zu niedriger Zwischenhandelsgewinn für die beiden Schiffe (jeweils rund 114.000,00 US-$ statt, wie sie behauptet, insgesamt 523.722,93 US-$) ausgewiesen sei. Insoweit verweist die Klägerin auf die Jahresabschlüsse jeweils zum 31.12.2007 der E3 (Anlage K16) und der E4 (Anlage K17) und meint, hieraus ablesen zu können, dass die E für 18.904.132,97 € eingekauft und für 19.274.626,65 € an die Fondsgesellschaft verkauft worden sei und dass die E2 für 18.991.371,88 € eingekauft und für 19.003.409,01 € an die Fondsgesellschaft verkauft worden sei. Die Beklagten haben dies bestritten (s. insoweit auch: OLG Hamm, Beschl. v. 07.07.2015 – 34 U 250/14 – S. 29) und im Einzelnen (S. 78 f. der Klageerwiderung) die Rechenschritte für die Ermittlung der Zwischenhandelsgewinne offengelegt. Die Klägerin hat demgegenüber für ihre Behauptung, dass die Zwischenhandelsgewinne höher als prospektiert ausgefallen seien, keinen Beweis angetreten. Ungeachtet dessen dürfte die Klägerin bei ihrer Berechnung der Zwischenhandelsgewinne für die beiden Schiffe die sich verändernden Wechselkurse US-$/€ nicht hinreichend berücksichtigt haben. Die Beklagten haben – für das Gericht rechnerisch nachvollziehbar – in der Anlage B12 die Zwischenhandelsgewinne für jedes Schiff konkret mit 113.750,00 US-$ (aufgerundet: 114.000,00 US-$) beziffert und dargelegt, dass die verkaufenden Fondsgesellschaften (Nr. 57 und Nr. 58) die Kaufpreise teilweise in US-$ (jeweils 14 Mio.) und teilweise in € (jeweils 7,5 Mio.) bezahlt haben, so dass der jeweils gültige Wechselkurs (1 € = 1,3593 US-$ im Falle der Nr. 57; 1 € = 1,3789 US-$ im Falle der Nr. 59) Berücksichtigung finden musste. Das Gericht konnte somit nicht feststellen, dass der Verkaufsprospekt vom 28.09.2007 auf S. 58 f. zu niedrige Zwischenhandelsgewinne ausweist.
51Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden konnten in Ermangelung einer Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
522.
53Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.
543.
55Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG a.F. mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen.
564.
57Da ein Anspruch der Klägerin dem Grunde nach nicht besteht, sind auch die Anträge zu Ziff. 2. bis 4. unbegründet.
58II.
59Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
60Den Streitwert hat das Gericht gemäß den §§ 48 GKG, 3, 5 ZPO auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt.
61III.
62Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
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Referenzen
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