Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 362/13

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.336,00 € (i. W.: vierzehntausenddreihundertsechsunddreißig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.072,00 € seit dem 05.09.2012, aus 1.536,00 € jeweils seit dem 01.10.2012, dem 01.01.2013, dem 01.04.2013 und dem 01.07.2013 sowie aus jeweils 512,00 € seit dem 01.10.2013, dem 31.10.2013, dem 30.11.2013, dem 01.01.2014, dem 31.01.2014, dem 28.02.2014, dem 01.04.2014, dem 30.04.2014, dem 31.05.2014 und dem 01.07.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass hinsichtlich der Zahlung weiterer laufender Berufsunfähigkeitsrente der Rechtsstreit erledigt ist. Soweit der Klage stattgegeben worden ist, wird das Versäumnisurteil vom 30. April 2014 aufgehoben.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 30. April 2014 aufrechterhalten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Säumniskosten. Letztere hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Der Streitwert wird bis zum 25.02.2015 auf 30.000,00 € und danach auf 14.848,00 € festgesetzt.


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