Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 156/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 229.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2Mit Schreiben vom 1. Februar 2014 beantragte die am 15. Februar 1929 geborene Schuldnerin beim Amtsgericht Kamen, das Zwangsversteigerungsverfahren gegebenenfalls unter Auflagen nach § 765a ZPO einstweilen einzustellen und dem Meistbietenden den Zuschlag zu versagen.
3Zur Begründung führte die Schuldnerin aus,
4dass die konsequente Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens für sie und ihre Familie eine soziale und existenzielle Härte, vor allem aber eine unkalkulierbare gesundheitliche Bedrohung bedeute. Bei einer Erteilung des Zuschlages ergebe sich für die Schuldnerin eine Situation, die sie emotional nicht überwinden könne. Die Schuldnerin und ihr im Jahre 1997 verstorbener Ehemann hätten das von dem Zwangsversteigerungsverfahren betroffene Haus im Jahre 1954 gemeinsam gebaut. In diesem seien ihre beiden Söhne aufgewachsen. Im Jahre 1979 seien an das Haus noch zwei Geschäfte angebaut worden. Die Immobilie habe für sie Elternhauscharakter. Das Haus werde von der Schuldnerin, ihrem Sohn – dem Beteiligten zu 5) – und dessen Ehefrau bewohnt und bilde für diese den Lebensmittelpunkt. Ein Verlust der Immobilie sei für die Schuldnerin einfach nicht vorstellbar. Eine Versteigerung der Immobilie lasse die hochbetagte Schuldnerin als zerbrochene und ins soziale Abseits gedrängte Person zurück und bringe sie unmittelbar in Lebensgefahr. Einen Zuschlag an Dritte werde die Schuldnerin nicht überleben, weil sie das Ganze als eine grausame, unmenschliche, erniedrigende und menschenunwürdige Maßnahme empfinde, die eine nicht hinnehmbare Grundrechtsverletzung bedeute. Durch das Gefühl, der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hilflos gegenüber zu stehen, sei die Schuldnerin mittlerweile psychisch und physisch derart angeschlagen, dass dieses lebensbedrohliche Ausmaße angenommen habe. Angesichts der drohenden Konsequenzen müsse bei einer Abwägung den Interessen der Schuldnerin der Vorrang eingeräumt werden. Die Gläubigerin laufe nicht Gefahr, einen Kreditausfall zu erleiden. Aufgrund der Anordnung der Zwangsverwaltung flössen der Gläubigerin die monatlichen Mietzinszahlungen für die Pizzeria und die Druckerei in Höhe von mindestens 2000,00 € zu. Für die Gläubigerin sei es zumutbar, die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens hinzunehmen und sich bis zur vollständigen Ablösung ihrer Forderungen auf die sich aus der Zwangsverwaltung ergebenden Beträge zu beschränken.
5Im Versteigerungstermin vom 3. Februar 2014 gaben die Beteiligten zu 3) und 4) ein Meistgebot in Höhe von 229.000,00 € ab.
6Unter dem 6. Februar 2014 beantragte die Schuldnerin erneut beim Amtsgericht Kamen, das Zwangsversteigerungsverfahren unter Versagung des Zuschlags einstweilen einzustellen. Dem Schriftsatz beigefügt war ein ärztliches Attest der die Schuldnerin seit Jahren behandelnden Hausärztin Dr. A vom 5. Februar 2014, in dem es hieß:
7„Die hochbetagte Patientin befindet sich zurzeit körperlich, aber besonders seelisch in einem schlechten Gesundheitszustand. Aufgrund der labilen gesundheitlichen Situation der Patientin ist durch die geplante Versteigerung und damit den Verlust ihres Anwesens mit einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, im schlimmsten Fall auch mit Gefahr für Leib und Leben zu rechnen.“
8Weiterhin reichte die Schuldnerin eine schriftliche Erklärung des Herrn Prof. Dr. T vom 6. Februar 2014 zu den Akten, nach der dieser bereit war, das Objekt N-Straße 28 käuflich zu erwerben, über die Immobilie einen Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von maximal 250.000 € abzuschließen, im Rahmen der Vertragsabwicklung die bestehenden Grundschulden gegenüber der Gläubigerin abzulösen und im Falle des Kaufes mit der Schuldnerin einen unbefristeten Mietvertrag zu marktüblichen Konditionen abzuschließen.
9Die Schuldnerin berief sich erneut darauf, dass die Erteilung des Zuschlags für sie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bedeute. Sie sei nicht mehr in der Lage, die sie umgebenden Umstände zu verarbeiten und zu ertragen. Sie solle sehenden Auges um ihre gesamte Lebensleistung gebracht werden. Den Verlust der Immobilie, für die sie und ihr Ehemann ein Leben lang gearbeitet hätten, werde sie nicht überleben. Zudem habe sich der Nachbar Herr Prof. Dr. T bereit erklärt, die zu Gunsten der betreibenden Gläubigerin eingetragenen Grundschulden komplett abzulösen. Diese müsse daher kein Ausfallrisiko befürchten.
10Durch Beschluss vom 10. Februar 2014 erteilte das Amtsgericht Kamen den Beteiligten zu 3) und 4) den Zuschlag. Hiergegen erhob die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 25. Februar 2014 sofortige Beschwerde.
11Die Schuldnerin trägt vor,
12dass ihr Schuldnerschutzantrag nicht habe zurückgewiesen werden dürfen und der Zuschlag deshalb nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen sei. Bei ihrem fortgeschrittenen Alter, ihrem Krankheitsbild und ihrer psychischen Situation sei ein Zuschlag für sie mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden. Insoweit sei das Amtsgericht Kamen seiner Prüfungspflicht nicht nachgekommen. Das Hauptinteresse der Schuldnerin bestehe darin, in der Immobilie verbleiben zu können, was bei einer Veräußerung an Herrn Prof. Dr. T der Fall wäre. Entsprechend seiner schriftlichen Bestätigung habe dieser die ernsthafte Absicht, das Versteigerungsobjekt zu erwerben und an die Schuldnerin zu vermieten. Die Gesamtforderung der Gläubigerin belaufe sich auf 242.000,00 €; Herr Prof. Dr. T sei bereit und in der Lage, diesen Betrag zu bezahlen, so dass die für die Gläubigerin bestellten Grundschulden vollständig abgelöst werden könnten.
13Die Gläubigerin erwidert,
14dass das Zwangsversteigerungsverfahren schon seit Mai 2012 laufe und der Schuldnerin von diesem Zeitpunkt an klar gewesen sei, dass ein Verlust der Immobilie drohe. Dennoch habe sich die Schuldnerin zu keiner Zeit unter Hinweis auf Depressionen oder eine Suizidgefahr in psychiatrische Behandlung begeben. Auch die Hausärztin, bei der sich die Schuldnerin über Jahre hinweg in regelmäßiger Behandlung befunden habe, habe keine Notwendigkeit gesehen, die Schuldnerin an einen Psychiater zu überweisen. Für den Fall des Bestehens einer erheblichen Gesundheitsgefahr habe die Schuldnerin alles ihr Zumutbare tun müssen, um die sich aus dem bevorstehenden Verlust des Hauses ergebenden Risiken zu verringern. Insoweit sei die Schuldnerin aber völlig untätig geblieben und habe dadurch schuldhaft ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Insbesondere habe sie sich noch nie in eine stationäre oder ambulante psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung begeben. Die jetzige Berufung auf eine Lebens- und Gesundheitsgefahr sei rein taktischer Natur, um den Zuschlag zu verhindern. Der Gläubigerin könne nicht zugemutet werden, auf unbestimmte Zeit auf die Verwertung ihrer Sicherheiten zu verzichten. Die vom Beteiligten zu 6) gegen den Beteiligten zu 5) und dessen Ehefrau festgesetzte Nutzungsentschädigung für das Haus und die zum Objekt gehörende Garage werde bis heute nicht gezahlt. Das Objekt trage sich nicht durch die Einnahmen aus den Mietverhältnissen über die Pizzeria und die Druckerei. Der Beteiligte zu 6) habe diese Mietverhältnisse wegen zum Teil erheblicher Mietzinsrückstände fristlos kündigen müssen. Auch im Hinblick auf die Höhe der fälligen Restforderung sei den Gläubigerinteressen gegenüber den Belangen der Schuldnerin der Vorzug zu geben. Herr Prof. Dr. T sei nicht bereit, das Versteigerungsobjekt zu einem Kaufpreis von 250.000,00 € zu erwerben. Er sei nur an einem Erwerb des gesamten Grundbesitzes N-Straße 28 interessiert gewesen und habe diese Kaufabsicht offenbar inzwischen aufgegeben. Im Versteigerungstermin vom 3. Februar 2014 sei Herr Prof. Dr. T anwesend gewesen, habe aber keine Gebote abgegeben.
15Die Beteiligten zu 3) und 4) entgegnen,
16dass die Schuldnerin nicht schutzbedürftig sei. Sie bewohne die Immobilie mit dem Beteiligten zu 5) und dessen Ehefrau, ohne dass diese eine Nutzungsentschädigung für das Haus entrichteten. Der Beteiligte zu 5) sei Eigentümer eines weiteren Hauses, das er vermietet habe, um die dortigen Belastungen abtragen zu können. Die Schuldnerin habe sich somit mit ihrer Familie auf Kosten der Gläubigerin in dem Versteigerungsobjekt eingerichtet.
17Gemäß Beschluss vom 15. Oktober 2014 hat die Kammer Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt des Gutachtens vom 16. März 2015.
18Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
19Der Zuschlag ist nicht nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen. Die Voraussetzungen des § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO für eine einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens liegen nicht vor.
20Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird ( BVerfG WM 2014,1726; BVerfG NJW-RR 2014,1290 ). Die einstweilige Einstellung eines Zwangsversteigerungsverfahrens kommt nicht schon in Betracht, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zu physischen oder psychischen Belastungen des Schuldners oder einer seiner Angehörigen führt, sondern nur dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet ( BGH NZM 2011,167; BGH NJW-RR 2010,157 ). Zwar muss die Gefahr schwerwiegender Gesundheitsbeeinträchtigungen vom Schuldner vorgetragen werden; an die Konkretisierung dieser Gefahr sind aber im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG keine besonders strengen Anforderungen zu stellen. Der Schuldner hat die Tatsachen vorzutragen, auf die er den Vollstreckungsschutzantrag stützt, und diese im Streitfall zu beweisen, wobei die Beweise, wie auch sonst im Zivilprozess, von dem Gericht zu erheben sind. Der Schuldner ist weder verpflichtet, das Gericht bereits durch seinen Vortrag davon zu überzeugen, dass eine konkrete Suizidgefahr besteht, noch muss er diese Gefahr durch die Beibringung von Attesten nachweisen ( BGH WuM 2011, 533; BGH NZM 2011,167 ). Da das Gericht die Ernsthaftigkeit einer Suizidgefahr mangels eigener medizinischer Sachkunde ohne sachverständige Hilfe in aller Regel nicht beurteilen kann, ist es im Zweifel gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen ( BGH NJW-RR 2011, 1000; BGH NJW-RR 2011,423 ). Eine Anwendung von § 765a Abs. 1 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall die Zwangs-vollstreckungsmaßnahme nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis für den Schuldner führen würde ( BGH NJW-RR 2011, 300; BGH WuM 2010,250 ). Auch wenn mit der Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, ist die Zwangsversteigerung nicht ohne weiteres einzustellen. Vielmehr ist stets eine Abwägung der Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers vorzunehmen. Auch dieser kann sich auf Grundrechte berufen. Unterbleibt die Zwangsversteigerung aufgrund eines Vollstreckungsschutzantrags, wird in das Grundrecht des Gläubigers auf Schutz seines Eigentums ( Art. 14 Abs. 1 GG ) eingegriffen und sein verfassungsrechtlicher Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz seines Eigentums ( Art. 19 Abs. 4 GG ) beeinträchtigt ( BGH NJW 2011,2807; BGH NJW-RR 2010,1649 ). Dem Gläubiger dürfen keine Aufgaben überbürdet werden, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen ( BGH NJW 2011,2807; BGH NJW-RR 2010,1649 ). Mit Blick auf die Interessen des Erstehers gilt nichts anderes ( BGH NJW 2011,2807; BGH NJW-RR 2010,1649 ). Daher verbietet deren Interesse an einer Fortsetzung des Verfahrens eine dauerhafte Einstellung, weil die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot gelöst werden kann ( BGH NZM 2015,264; BGH NJW 2014,2288 ). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass bei der Schuldnerin für den Fall des endgültigen Eigentumsverlustes durch den Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses mit einer Selbsttötung oder einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist. Eine Suizidgefahr hat der Sachverständige Dr. G bei der Schuldnerin nicht festgestellt. Diese leidet an leichten bis mittelgradigen kognitiven Beeinträchtigungen und an einer mittelgradigen Depression. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen sind bei der Schuldnerin die Belastbarkeit, die Umstellungsfähigkeit und die Verarbeitungsfähigkeit von Konflikten und Belastungen derart beeinträchtigt, dass immer wieder und in wechselnder Frequenz unvorhersehbar dissoziative Zustände bis hin zum dissoziativen Stupor auftreten können. Beim Auftreten von dissoziativen Störungen kommt es teilweise oder vollständig zu einem Verlust der Kontrolle von Körperbewegungen mit der Gefahr von Stürzen und Selbstverletzungen. Das bei der Schuldnerin vorhandene hohe Risiko des Auftretens dissoziativer Zustände bestünde auch dann, wenn der Zuschlagsbeschluss nicht rechtskräftig würde. Die Mitteilung über die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses würde bei der Schuldnerin nicht zu einer Verstärkung der Erkrankung führen, sondern wäre nur mit hoher Wahrscheinlichkeit ein weiterer Auslöser für das auch sonst jederzeit mögliche Auftreten eines dissoziativen Zustandes. Dementsprechend könnte durch eine Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses nur das Risiko verringert werden, dass es bei der Schuldnerin zu einem dissoziativen Zustand kommt. An der bestehenden Erkrankung der Schuldnerin mit der bereits von der Hausärztin Dr. A diagnostizierten Sturzneigung würde dieses nichts ändern. Aber auch wenn man von einer erheblichen Gesundheitsgefahr für die Schuldnerin ausgeht, ist das Zwangsversteigerungsverfahren nicht nach § 765a ZPO einzustellen, weil die Belange der Schuldnerin das Vollstreckungsinteresse der Gläubigerin nicht deutlich überwiegen. Da sich das Risiko des Auftretens dissoziativer Zustände nicht durch Behandlungsmaßnahmen beheben lässt, sondern dauerhaft bei der Schuldnerin fortbestehen wird, kommt eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens unter Auflagen, die einer Verbesserung des Ge-sundheitszustandes der Schuldnerin dienen sollen, nicht in Betracht. Ob dem mittlerweile chronifizierten Zustandsbild noch hätte entgegengewirkt werden können, wenn sich die Schuldnerin bereits im Jahre 2012 in fachärztliche Behandlung begeben hätte, kann dahinstehen, da wegen der Höhe der Forderung und der gescheiterten Bemühungen des Beteiligten zu 5) um eine Ablösung der Kredite im Wege einer Umfinanzierung ein erhebliches Interesse der Gläubigerin an einer Verwertung der für sie bestellten Sicherheiten gegeben ist. Dabei ist unerheblich, ob die Mietverhältnisse über die Pizzeria und die Druckerei noch bestehen und ob insoweit monatliche Zahlungen an den Beteiligten zu 6) zu erwarten sind. Jedenfalls reichen diese bei weitem nicht aus, um sämtliche Ansprüche der Gläubigerin innerhalb eines zumutbaren Zeitraums zu befriedigen. Der Beteiligte zu 5) und seine Ehefrau haben es bisher abgelehnt, die gegen sie festgesetzte Nutzungsentschädigung an den Beteiligten zu 6) zu entrichten, so dass insoweit nicht mit weiteren Einnahmen zu rechnen ist. Dabei kann offen bleiben, ob die Nutzungsentschädigung nur für das Haus oder auch für eine Garage zu zahlen ist. Schließlich ergibt sich aus der schriftlichen Erklärung des Herrn Prof. Dr. T vom 6. Februar 2014 nicht, dass dieser bereit ist, das Versteigerungsobjekt zu einem Preis von maximal 250.000,00 € zu erwerben. Die in dem Schreiben bekundete Kaufabsicht bezieht sich ausdrücklich auf das Objekt N-Straße 28 und nicht lediglich auf die Flurstücke, die Gegenstand des Zwangs-versteigerungsverfahrens waren. Dass Herr Prof. Dr. T nur den gesamten Grundbesitz N-Straße 28 erwerben wollte, ergibt sich auch daraus, dass er im Versteigerungstermin vom 3. Februar 2014 zwar anwesend war, dort aber keine Gebote abgegeben hat. Damit ist auch nicht gesichert, dass die Schuldnerin über einen Grundstückserwerb von Herrn Prof. Dr. T in dem Versteigerungsobjekt verbleiben kann. Daraus folgt zugleich, dass das Amtsgericht Kamen der Schuldnerin nicht durch eine einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 765a ZPO Gelegenheit zu einer anderweitigen Verwertung des Versteigerungsobjekts im Wege des freihändigen Verkaufs an Herrn Prof. Dr. T geben musste.
21Der Zuschlag ist auch nicht nach § 83 Nr. 7 ZVG zu versagen. Die Vorschriften der §§ 43 Abs. 1 und 73 Abs. 1 ZVG sind nicht verletzt. Die Terminsbestimmung ist am 4. September 2013 und damit rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin vom 3. Februar 2014 im Internet veröffentlicht worden. Am 3. Februar 2014 lagen zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Schluss der Versteigerung mehr als dreißig Minuten.
22Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen ( BGH NZM 2015,264; BGH NJW 2009,80 ).
23Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zwangsversteigerungsverfahren nach § 765a ZPO einzustellen und der Zuschlag zu versagen ist, wenn durch die Fortsetzung des Verfahrens keine weitere Erkrankung hervorgerufen wird, sondern nur eine Verringerung des bestehenden Krankheitsrisikos unterbleibt, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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