Beschluss vom Landgericht Dortmund - 6 O 31/15

Tenor

wird der Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss vom 12.06.15 aus den durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumten Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.

Entscheidend für die Höhe des Streitwerts ist die Höhe des noch valutierenden Nettokapitals (vergl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2015, Az: 31 W 31/15), vgl. Bl. 123 f. d. A.).


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