Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 375/14
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.160,00 € (i. W.: sechstausendeinhundertundsechzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.895,18 € seit dem 23.08.2012 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.275,68 € (i. W.: eintausendzweihundertfünfundsiebzig 68/100 Euro) an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die am ##.##.1961 geborene Klägerin unterhielt bei dem Beklagten drei Rentenversicherungen mit sofort beginnender Rentenzahlung mit Beteiligung am Überschuss gegen Einmalbetrag mit Begrenzung der Rentenzahlungsdauer mit Rückgewähr des Restkapitals bei Tod im Rentenbezug mit den Versicherungsnummern ########, … ## und … ## (Anlage K 1). Die von der Klägerin zu zahlenden und gezahlten Einmalbeträge beliefen sich auf insgesamt 140.000,00 €. Versicherungsbeginn war jeweils der 01.08.2010 und Versicherungsende der 01.08.2021. Grundlage waren die Versicherungsscheine Anlage K 1, die Produktinformationsblätter Anlage K 2 und die Versicherungsbedingungen Anlage K 3 u. a. mit folgenden Regelungen:
3„§ 7 Können Sie Ihre Versicherung kündigen?
4Eine Kündigung Ihrer Rentenversicherung ist nicht möglich. Die Rückzahlung des Einmalbetrages können Sie nicht verlangen.
5§ 8 Wann können Sie eine flexible Auszahlung in Anspruch
6nehmen?
7(1)
8Während der Dauer des Vertrages können Sie eine oder mehrere Auszahlungen des angesammelten Kapitals in Anspruch nehmen. Die Auszahlung ist dabei grundsätzlich auf die zum Zeitpunkt der Auszahlung versicherte Todesfallleistung begrenzt. Die Rentenleistung wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechend der Auszahlung reduziert.
9(2)
10Wird nach einer Auszahlung die Mindestrente von 25 Euro monatlich nicht erreicht, zahlen wir das gesamte Kapital aus und Ihre Versicherung erlischt.
11…“
12Mit Schreiben vom 28.12.2010 (Anlage K 4) erklärte die Klägerin die Kündigung sämtlicher Rentenversicherungen. Mit Schreiben vom 17.08.2012 (Anlage K5) forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Differenz zwischen 140.000,00 € und 5.611,60 € und 121.713,47 € zu zahlen.
13Der Beklagte zahlte an die Klägerin Renten in Höhe von 5.611,60 € sowie Rückvergütungen in Höhe von 121.713,47 € und, nach Zugang des Schreibens Anlage K 5, im Dezember 2013 weitere 5.735,18 € (Anlage B 13) insgesamt mithin 133.060,25 €.
14Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung der einbehaltenen Abschlusskosten in Höhe von 7.700,00 € : 5 Jahre x 4 Jahre = 6.160,00 €.
15Die Klägerin meint, der vollständige Einbehalt der Abschlusskosten widerspräche § 169 Abs. 3 VVG. Dem Beklagten falle ein Beratungsverschulden zur Last.
16Die Klägerin beantragt,
17den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.160,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.895,18 € seit dem 23.08.2012 zu zahlen
18und
19den Beklagten weiter zu verurteilen, an sie 1.275,68 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.03.2013 zu zahlen.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Die Klage ist begründet.
24Die Klägerin hat nach § 169 Abs. 1 und Abs. 3 VVG einen Anspruch auf Zahlung der Klageforderung in Höhe von 6.160,00 €.
25Nach § 169 Abs. 1 und Abs. 3 VVG hat der Versicherer den Mindestrückkaufswert zu zahlen, wenn eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt des Versicherungsfalls gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers aufgehoben wird. Diese Voraussetzungen liegen vor.
26Bei den streitgegenständlichen Rentenversicherungen war der Eintritt der Verpflichtung des Beklagten, nämlich die Zahlung der vereinbarten Rente ab 01.08.20120 unstreitig gewiss.
27Die Klägerin hat unstreitig mit Schreiben vom 28.12.2010 (Anlage K 4) die Kündigung erklärt.
28Die Kündigung ist wirksam. Die Regelung in § 7 der Versicherungsbedingungen, wonach eine Kündigung der Rentenversicherung nicht möglich ist und die Rückzahlung des Einmalbetrages nicht verlangt werden kann, ist nach §§ 171, 168 Abs. 2 VVG unwirksam.
29Nach § 168 Abs. 2 VVG steht dem Versicherungsnehmer bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, ein Kündigungsrecht auch dann zu, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht (Brömmelmeyer in Beckmann/Matuschke-Beckmann, Versicherungsrecht-Handbuch 3. Aufl., § 42 Rn. 146). § 171 VVG verbietet abweichende Regelungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers.
30Die Ansicht des Beklagten (ebenso Prölss Martin, VVG, 29. Aufl., § 168 Rn. 4), eine Kündigung nach Rentenauszahlungsbeginn sei aus Antiselektionsgründen nicht mehr möglich, weil die Langlebigkeit bei Rentenversicherungen gerade das versicherte Risiko sei, und derjenige, der nach Rentenzahlungsbeginn Kenntnis davon erlangt, dass er etwa wegen einer schweren Erkrankung wahrscheinlich bald stirbt, könne den Vertrag nicht beenden und das Versichertenkollektiv unter Mitnahme des Verkaufswertes verlassen, da ansonsten die Kalkulation des Langlebigkeitsrisikos nicht mehr aufgehen kann, überzeugt aus folgenden Gründen nicht.
31Sie widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, das keine Ausnahme für den Fall der Kündigung nach dem Rentenzahlungsbeginn vorsieht. Der Gesetzgeber hat das Kündigungsrecht bewusst dahin erweitert, dass nicht nur Kapitalversicherungen auf den Todesfall darunter fallen, sondern alle Lebensversicherungen mit gesicherter Leistungspflicht des Versicherers (Brömmelmeyer a.a.O., § 42 Rn. 146).
32„Antiselektionsgründe“ bestehen bei den vorliegenden Rentenversicherungen nicht, weil die Beklagte nach dem Inhalt der Versicherungsscheine verpflichtet ist im Falle des Todes der versicherten Person im Rentenbezug den Einmalbetrag abzüglich bereits gezahlter Renten auszuzahlen. Bei der vorliegenden Fallgestaltung geht es allein um die Abschlusskosten und nicht um „Antiselektionsgründe“.
33Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.08.2007 (20 U 284/06) und des Oberlandesgerichts Koblenz vom 04.06.2007 (10 W 368/07) sind zum VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung ergangen und betreffen daher die §§ 168, 169, 171 VVG in der aktuellen Fassung nicht.
34Der Schutzzweck der §§ 168, 169, 171 VVG, nämlich den Versicherungsnehmer der eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung in den ersten Vertragsjahren kündigt vor der Verrechnung hoher Abschlusskosten zu schützen (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15.02.2006, 1 B VR 1317/96 Brömmelmeyer a.a.O., § 42 Rn. 165 a) greift nicht nur bei „gezilmerten“ Prämien, sondern auch bei Einmalbetragsversicherungen, wie die vorliegende Klage zeigt.
35Schließlich darf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nicht durch wirtschaftliche Nachteile ausgehöhlt werden (Brömmelmeyer a.a.O., § 42 Rn. 166).
36Es gehört zur Risikosphäre des Versicherers, dass er die Abschlusskosten teilweise zu tragen hat, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag in den ersten Vertragsjahren kündigt und der Versicherer keine darauf abgestimmte Vereinbarung mit den von ihm beauftragten Versicherungsvermittler trifft (BGH IV ZR 384/14 und 448/14, Urteile vom 29.07.2015 für den Fall des Vertragswiderrufes).
37Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass der nach § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG zu berechnende Mindestrückkaufswert die Klageforderung in Höhe von 6.140,00 € und die bisher geleisteten Zahlungen in Höhe von 133.060,25 € insgesamt mithin 139.220,25 € unterschreitet.
38Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 288 BGB und der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 280 BGB. Der Beklagte befand sich spätestens mit dem Zugang des Schreibens Anlage K 5 in Verzug.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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Referenzen
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