Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 478/14
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 9.000,00 € trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Der Kläger nimmt die Beklagte im Urkundenprozess auf Rückzahlung vermeintlich rechtsgrundlos zurückbezahlter Ausschüttungen in Anspruch.
2Der Kläger ist auf der Grundlage seiner Beitrittserklärung vom 15.11./28.12.2004 (Anlage K2 = Bl. 12 f. d.A.) mit einer Einlage von 50.000,00 € zuzüglich 5 % Agio (= 2.500,00 €) als (Treugeber-)Kommanditist an der Beklagten beteiligt, bei der es sich um eine Fondsgesellschaft handelt, deren Gegenstand nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb und der Betrieb des Tankschiffes W ist.
3Der Gesellschaftsvertrag (Anlage K3 = Bl. 14-30 d.A.) enthält u.a. folgende Regelungen:
4„§ 4 Gesellschafter, Gesellschafterkonten (...)
55. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander, soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171 f. HGB etwas anderes ergibt. (…)
66. (...) Sollte ein Kommanditist seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommen, so ist die Gesellschaft darüber hinaus berechtigt, die vorgesehene Ausschüttung für das nächstfolgende Jahr in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der Kommanditist seiner vertraglichen Einzahlungsverpflichtung für das Beitrittsjahr nicht nachgekommen ist. (...)
79. Für jeden Kommanditisten wird ein festes Kapitalkonto I, das die Höhe der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen wiedergibt, eingerichtet. Die Höhe der Kapitalkonten I entspricht den zum Handelsregister angemeldeten Kommanditeinlagen. Im Falle der Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in Kommanditeinlagen (§ 4a Ziff. 4 und § 4b Ziff. 4), werden diese den Kapitalkonten I hinzugerechnet. Die Kapitalkonten I sind Festkonten.
8Auf dem Kapitalkonto II werden die Gewinn- und Verlustanteile jedes Kommanditisten gebucht. Diese Konten gewähren keine Gesellschafterrechte.
9Für jeden Kommanditisten wird ein gesondertes Einlage-/Entnahme-/Darlehenskonto gebildet, auf dem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausschüttungen gebucht werden. Soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen, werden diese als zinslose Darlehensverbindlichkeit der betroffenen Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft gebucht. Eine Rückzahlung ist jedoch aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig. (...)
10§ 8 Gesellschafterbeschlüsse (…)
114. Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen, unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung und der Darlehensregelung in § 11 Ziff. 5. (…)
12§ 11 Gewinn- und Verlustrechnung, Ausschüttungen
131. Der im Jahresabschluss ausgewiesene Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres ist den Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis der auf einem Konto der Gesellschaft entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen eingezahlten bzw. umgewandelten Kommanditanteile zueinander voll zuzuweisen. (...)
142. Der nach der vorstehenden Bestimmung zu verteilende Gewinn wird an die Gesellschafter ausgeschüttet, es sei denn, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Ausschüttung nicht zulässt. (…)
154. Nach den Zinszahlungen/Ausschüttungen gemäß Ziff. 3 und Ziff. 3a schüttet die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Geschäftsjahr unbeschadet der Regelung gem. § 4 Ziff. 6 viertletzter Absatz einen Betrag für die Tranchen I (2004), II (2005) sowie für die Garant-Kommanditisten bezogen auf ihre Kommanditeinlage von 10% in Höhe von voraussichtlich
169% für 2005 in 2006
17ansonsten unterjährig für die Tranchen I (2004), II (2005) und III (2006) sowie für die Garant-Kommanditisten bezogen auf ihre Kommanditeinlage von 10% in Höhe von voraussichtlich
189% in 2006 bis 2010
1910% in 2011 bis 2013
2013% in 2014
2115% in 2015
22des gemäß § 4 Ziff. 6 eingezahlten Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus. (…)
23Sämtliche Ausschüttungen an die Gesellschafter werden auf das Darlehenskonto des Gesellschafters als Verbindlichkeit gebucht. Soweit das Kapitalkonto des Gesellschafters in der Investitionsphase und der Betriebsphase herabgesetzt ist und soweit diese Herabsetzung nicht auf Ausschüttungen bzw. Entnahmen beruht, werden die Ausschüttungen zuerst aus der im Handelsregister eingetragenen Pflichteinlage geleistet. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit.
246. Die Gesellschaft ist berechtigt, aus dem zu erwartenden Ergebnis im laufenden Jahr Abschlagsleistungen auf Ausschüttungen (Vorabausschüttungen) vorzunehmen, soweit es die Liquiditätslage zulässt.
257. Weitere Entnahmen außerhalb der vorgenannten Ausschüttungen sind nur zulässig, wenn die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen, die E W GmbH zustimmt und die Liquiditätslage der Gesellschaft es zulässt. Für umgewandelte Gesellschafterdarlehen gilt dies gleichermaßen in gleicher Höhe. Auch in diesem Fall kann jeder Gesellschafter für sich entscheiden, ob er eine Entnahme tätigt. (...)“
26Dem Kläger wurden sukzessive Ausschüttungen nach § 11 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages in einer Gesamthöhe von 8.750,00 € gewährt.
27Nachdem aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung die Charterraten für Tankschiffe – so auch für das Schiff W – ab dem Jahr 2009 einbrachen und die Beklagte zunehmend deutlich geringere Einnahmen als in den Vorjahren erwirtschaftete, sah sich die Geschäftsführung der Beklagten Anfang des Jahres 2012 zur Aufstellung eines Sanierungskonzepts veranlasst, das für den Fall, dass nicht genügend zusätzliches Kapital eingeworben werden konnte, die teilweise Rückforderung der an die Kommanditisten ausgezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen beinhaltete.
28Mit Schreiben vom 28.03.2012 erklärte die Beklagte gegenüber den Kommanditisten die Kündigung der in der „Vergangenheit als Darlehen gewährten Auszahlungen“, um sicherzustellen, dass die Fondsgesellschaft nach Abschluss der Verhandlungen mit den finanzierenden Banken den von diesen geforderten Finanzbedarf erbringen könne.
29Mit Schreiben vom 03.08.2012 (Anlage K4 = Bl. 31 f. d.A.) forderte die Beklagte den Kläger zwecks Abdeckung der noch bestehenden Finanzierungslücke zur Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 17,5% des ursprünglichen Kommanditkapitals (= 8.750,00 €) auf und setzte ihm dazu eine Frist bis zum 07.09.2012. Der Beklagte leistete die Zahlung der 8.750,00 € am 07.09.2012 (Kontoauszug Anlage K5 = Bl. 33 d.A.). Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.08.2014 (Anlage K6 = Bl. 34 f. d.A.) wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 04.09.2014 erfolglos zur Rückzahlung der vom Kläger vermeintlich rechtsgrundlos zurückgezahlten Ausschüttungen in Höhe von 8.750,00 € aufgefordert. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 05.09.2014 (Anlage K7 = Bl. 36 f. d.A.) ab.
30Der Kläger meint, dass die Überweisung des Klagebetrages an die Beklagte am 07.09.2012 rechtsgrundlos erfolgt sei. Der Gesellschaftsvertrag berechtige die Beklagte nicht zur Rückforderung der Ausschüttungen von den Anlegern. Der Kläger verweist insoweit auf die zu den E ergangenen BGH-Entscheidungen vom 12.03.2013 und 01.07.2014.
31Der Kläger beantragt,
32die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2014 zu bezahlen.
33Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37I.
38Die Klage ist zulässig, insbesondere im Urkundenprozess statthaft (§ 592 S. 1 ZPO); in der Sache hat sie aber keinen Erfolg.
39Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der von der Beklagten ausgeschütteten und vom Kläger am 07.09.2012 an diese zurückerstatteten 8.750,00 €. § 4 Ziff. 9 des Gesellschaftsvertrages verschafft der Beklagten einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Erlangten im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB.
40Ein Anspruch auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen entsteht nicht schon dann, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage von § 11 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte – weil gewinnunabhängige – Auszahlungen zulasten seines Kapitalanteils geleistet werden, sondern setzt stets voraus, dass der Gesellschaftsvertrag eine solche Rückzahlung vorsieht. Nach der gesetzlichen Regelung in § 169 Abs. 1 S. 2 HGB hat ein Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Der auf den Kommanditisten anteilig entfallende Jahresüberschuss kann von diesem aber nicht gefordert werden, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert würde. Nach der gesetzlichen Vorgabe sind Gewinne danach vorrangig zum Verlustausgleich zu verwenden. Über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus sind aber auch gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig und ihnen zu belassen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies – wie vorliegend in § 11 Ziff. 4 – vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist. Bei einer Rückzahlung der Einlage entsteht ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft (im Innenverhältnis) damit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede. Denn bei der KG gibt es weder einen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz noch gibt es eine Rechtfertigung für die Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zuzuführen sind.
41Der hier in Rede stehende Gesellschaftsvertrag, der inhaltliche Abweichungen zu dem Gesellschaftsvertrag aufweist, über den der BGH in den Entscheidungen vom 12.03.2013 (Urt. v. 12.03.2013 – II ZR 73/11 –; Urt. v. 12.03.2013 – II ZR 74/11 –) und 01.07.2014 (Versäumnisurt. v. 01.07.2014 – II ZR 73/12 –) zu befinden hatte, enthält in § 4 Ziff. 9 eine Regelung, aus der sich ein Vorbehalt der Rückforderung entnehmen lässt. Der hier auszulegende Gesellschaftsvertrag enthält hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten Auszahlungen gemäß § 11 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten haben. Anders als in den vorzitierten BGH-Entscheidungen ist hier in § 4 Ziff. 9 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich vorgesehen, welche Konten im Einzelnen geführt werden. Neben dem festen Kapitalkonto I, auf dem die vereinbarte Einlage verbucht wird, wird ein variables Kapitalkonto II geführt, auf dem allein die Gewinn- und Verlustanteile des Kommanditisten verbucht werden, ohne dass sich aus diesen Konten Gesellschafterrechte ergeben. Das Kapitalkonto II erfasst damit die nicht entnahmefähigen Gewinne und die Verluste. Darüber hinaus sieht der Gesellschaftsvertrag die Bildung eines gesonderten „Einlage-/Entnahme-/Darlehenskontos“ vor, auf dem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausschüttungen gebucht werden, soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen. Diese – im Außenverhältnis gemäß § 172 Abs. 4 HGB – zu einer Haftung des Kommanditisten führenden Entnahmen oder Ausschüttungen werden nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung – im Innenverhältnis – ausdrücklich als zinslose Darlehensverbindlichkeit der betroffenen Gesellschafter/Treugeber gegenüber der Gesellschaft gebucht. Damit ist klargestellt, dass mit der Auszahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen eine Verbindlichkeit des die Zahlung empfangenden Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft begründet wird, so dass dieses (variable) „Einlage-/Entnahme-/Darlehenskonto“ im Fall des Debets einen Anspruch der Gesellschaft gegen den Kommanditisten ausweist. Anders als eine bloße „Buchung auf Darlehenskonto“, der sich nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, ob es sich um eine Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft oder des Gesellschafters handelt, ist vorliegend eindeutig von einer Darlehensverbindlichkeit des Gesellschafters/Treugebers die Rede, für die gerade eine Verpflichtung zur Rückzahlung charakteristisch ist. Dementsprechend sieht § 4 Ziff. 9 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich auch eine Rückzahlung (der Entnahmen/Ausschüttungen, die zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen) vor und macht sie „aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft“ abhängig.
42Indem das Rückzahlungsverlangen ausdrücklich an die „Liquiditätslage der Gesellschaft“ geknüpft wird, liegt auch ein besonderer Grund für die Rückforderung vor, da es ansonsten widersprüchlich wäre, wenn die Gesellschafter nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Zahlungen von der Gesellschaft erhalten sollen, ihnen diese – unter Umständen über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten – Zahlungen aber ohne Weiteres binnen einer Frist von drei Monaten (§ 488 Abs. 3 S. 2 BGB) wieder entzogen werden könnten.
43Dass die Auszahlungen nach § 11 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages unter dem Vorbehalt der Rückzahlung stehen, wird auch in § 8 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages vorausgesetzt, wenn darauf hingewiesen wird, dass keine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht, dies aber nur unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung und der „Darlehensregelung in § 11 Ziff. 5“ gilt.
44Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 11 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages gezahlte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 8.750,00 € von der Beklagten zurückgefordert werden können, liegen hier vor. Nach § 4 Ziff. 9 des Gesellschaftsvertrages ist die Rückzahlung einer zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führenden Ausschüttung aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig.
45Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, dass die Schiffscharterraten ab dem Jahr 2009 deutlich zurückgingen und dass sie dadurch nicht mehr in der Lage war, den Kapitaldienst für das aufgenommene Fremdkapital ordnungsgemäß zu erbringen. Sie hat weiter vorgetragen, dass gegenüber der finanzierenden Bank im Jahr 2012 insgesamt fällige rückständige Forderungen im siebenstelligen Bereich bestanden hätten, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten ist. Die aufschiebend bedingte Abhängigkeit der Verpflichtung zur Rückzahlung von der Liquiditätslage der Gesellschaft kann nur dahingehend verstanden werden, dass sich die Beklagte in einer kritischen Liquiditätslage befinden und auf die Zufuhr von Liquidität angewiesen sein muss.
46Entgegen der Ansicht des Klägers steht es der Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen auch nicht entgegen, dass hierüber kein Gesellschafterbeschluss gefasst worden ist. Bei der Entscheidung über die Rückforderung dieser Beträge handelt es sich um ein gewöhnliches Geschäft der Verwaltung, das der Komplementärin der Beklagten bzw. dem von dieser mit der Geschäftsbesorgung beauftragten Dritten übertragen ist. Nach §§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 1 HGB erstreckt sich die Befugnis zur Geschäftsführung auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. Gewöhnlich in diesem Zusammenhang ist, was in einem Handelsgewerbe wie dem vorliegenden üblicherweise vorkommen kann. Hierzu gehört auch die Rückforderung von Ausschüttungen. Das folgt daraus, dass die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft zu den typischen Aufgaben der Geschäftsführung gehört. Eine andere Beurteilung ist nicht deswegen angezeigt, weil es sich um Ansprüche gegen Gesellschafter handelt. Denn es geht in diesem Zusammenhang nicht um die Frage, ob Ansprüche gegen Gesellschafter begründet werden sollen, sondern ob latent bestehende Forderungen geltend gemacht und damit fällig gestellt werden sollen. Kommt die Geschäftsführung nach pflichtgemäßer Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Geltendmachung angezeigt ist, kann sie die hierzu erforderlichen Schritte selbst vornehmen.
47Nach alledem war die Beklagte berechtigt, die Ausschüttungen vom Kläger zurückzufordern (vgl. zum E Nr. 102: OLG Hamm, Urt. v. 09.02.2015 – 8 U 103/14 – BeckRS 2015, 12986; Urt. v. 22.07.2015 – 8 U 99/14 – BeckRS 2015, 14129; zum E Nr. 106: OLG Hamm, Urt. v. 09.02.2015 – 8 U 104/14 – BeckRS 2015, 12636).
48II.
49Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 ZPO.
50Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis zu 9.000,00 € festgesetzt.
51III.
52Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
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