Urteil vom Landgericht Dortmund - 10 O 35/15

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1.              gegenüber Verbrauchern Waren unter Angabe deren Merk-

male und Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne ihre Rechtsform anzugeben,

2.              für einen Gratiswandkalender zu werben, mit dem gleich-

zeitigen Hinweis auf weitere Voraussetzungen für den Erhalt, wenn diese Voraussetzungen nicht deutlich leserlich sind,

3.              mit der Wiedergabe von Testurteilen zu werben, ohne gleich-

zeitig in deutlich lesbarer Schriftgröße anzugeben, wie die dem Hinweis zugrunde liegenden Informationen zu erhalten sind,

wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 1 zur Klageschrift ersichtlich.

II.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 220,00 € (i. W. zweihundertzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2014 zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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