Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 250/11
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 09.01.2014 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie auf Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht in Anspruch.
3Die Klägerin wünschte sich eine Brustvergrößerung durch Einbringung von Implantaten. Sie hatte von dem Institut der Beklagten gehört.
4Im Handelsregister heißt es zu dem Unternehmensgegenstand der Beklagten:
5Durchführung von Körperhaarentfernung und kosmetische Dienstleistungen aller Art sowie Handel mit Kosmetik- und verwandten Produkten.
6Unstreitig fanden seinerzeit, im Jahr 2010, in den Geschäftsräumen der Beklagten Informations- und Voruntersuchungstermine durch den türkischen Arzt Dr. L statt. Er ist als Arzt in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen und führt seine ästhetischen Operationen in der Türkei in B3 in einer Klinik durch.
7Außerdem unterhielt die Beklagte seinerzeit eine Homepage, die mittlerweile geändert worden ist. Dort hieß es bei der Vorstellung des Unternehmens:
8Über O
9… Überzeugen sie sich selbst von unserem Team und unseren Leistungen. … Unsere Patienten werden von uns einfühlsam über die Möglichkeiten und Grenzen sowie die Risiken und möglichen Komplikationen beraten, denn wir wissen, wie wichtig uns unser äußeres Erscheinen für die Psyche ist.
10Wir haben uns bewusst von der typischen sterilen, kalten Arztpraxen Atmosphäre distanziert, um Ihren Besuch bei uns so angenehm wie möglich zu gestalten. …
11In der dritten Hauptkategorie wurden jegliche Leistungen der ästhetischen Chirurgie für Frau und Mann angeboten, so unter anderem unter Leistungen für die Frau Folgendes:
12Bauch-Fettabsaugung, Bauchdeckenstraffung/Bauchdeckenplastik, Oberschenkel-Fettabsaugung, Oberschenkelstraffung, Wadenimplantate, Botox/Füllmaterial, Bruststraffung, Brustvergrößerung, Brustverkleinerung, Vaginaverengung, Vaginaverjüngung, Augenlidkorrektur, Brauenhebung/Brauenlift, Facelift/Falten, Kinnkorrektur, Lippenkorrekturen, Nasenkorrektur, Ohrenkorrektur, Oberarm-Fettabsaugung, Oberarm-Straffung, Schweißdrüsen.
13Dabei wurden die jeweiligen Angebote dezidiert dargestellt. So wurde beispielsweise unter der Rubrik Brustvergrößerung „unser Verfahren“ dargestellt.
14Dr. L wurde auf der damaligen Homepage als Kooperationsarzt vorgestellt. Zu seiner Person wurde in türkischer Sprache ein Auszug aus seinem Lebenslauf abgebildet.
15In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Homepage hieß es:
16Der Vertrag über die medizinische Leistung kommt direkt zwischen dem Kunden und den Ärzten zustande. Diese haften daher auch allein für die medizinischen Leistungen. …
17Die Firma O GmbH & Co. KG haftet nur für die Vermittlungsleistung an sich und für die werbliche Darstellung in Deutschland gemäß § 13 Heilmittelwerbegesetz. …
18Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausdrucke Anlage K 1 und 2 zur Klageschrift (nach Blatt 10 d. A.) sowie die Ausdrucke Bl. 82 ff. d. A. verwiesen. Eine Kopie der Homepage vor der inzwischen erfolgten Abänderung, allerdings schon mit dem Dr. L nachfolgenden Kooperationsarzt Dr. H2, befindet sich auf einer CD im Verfahren # O ###/## hinter Bl. 165 d. A.. Die Textpassage zur Vorstellung von Dr. H2 als Kooperationspartner wurde gegenüber der ursprünglichen Version mit Dr. L geändert
19Nachdem in den Räumlichkeiten der Beklagten ein Termin für eine Beratung durch Dr. L vereinbart worden war, stellte sich die Klägerin mit ihren Freundinnen Frau T2 und Frau X dort bei Dr. L vor. Die genauen Umstände der Vertragsanbahnung sind streitig. Dr. L nannte die jeweiligen Operationspreise und stellte den Ablauf der Operation dar. Die Frauen entschieden sich, die jeweils von ihnen gewünschten Operationen durch Dr. L in B3 durchführen zu lassen. Die Klägerin entschied sich für eine Brustvergrößerung.
20Bereits vor der Operation überwies die Klägerin das vereinbarte Honorar samt Nebenkosten für Hotel und Flug auf ein Konto des Geschäftsführers der Beklagten, des Herrn B. Am 30.03.2010 reiste die Klägerin gemeinsam mit Frau T2 und Frau X nach B3 an. Ihre Operation zur Brustvergrößerung fand am Folgetag statt. Am 07.04.2010 wurde die Heimreise angetreten.
21Nach wenigen Wochen erfolgte in den Räumlichkeiten der Beklagten eine Nachuntersuchung durch Dr. L.
22Mit Schreiben vom 22.11.2010 wandte sich die Klägerin an die Beklagte, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese wies die Beklagte mit Schreiben vom 24.01.2011 zurück.
23Die Klägerin ist der Ansicht, es sei ein Behandlungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen worden.
24Sie behauptet, sie sei über Frau V, einer Schwester der Frau T2, auf die Beklagte aufmerksam gemacht worden. Sie habe sich alsdann auch über die Homepage der Beklagten über das dortige Angebot informiert. In den Räumlichkeiten habe eine Mitarbeiterin der Beklagten namens T3 (T3) versichert, dass Dr. L ein guter Arzt sei. Eine weitere Angestellte der Beklagten, die Zeugin B2, die Ehefrau des Geschäftsführers, habe mitgeteilt, dass sie ihre Brust ebenfalls habe operieren lassen. Sie habe ihnen die Brüste im Rahmen des zweiten Beratungsgesprächs auch gezeigt. Zudem sei sie im Internet bei Werbeauftritten zu sehen gewesen. Die Zeugin B habe bei der Vermittlung des Kontakts zu Dr. L im Namen der Beklagten gehandelt.
25In den Vorgesprächen sei zunächst geplant gewesen, Implantate in einer Größe von 180 bis 190 Gramm einzusetzen. Vor der Operation habe Dr. L in B3 aber gesagt, dass auch die Implantation von Implantaten von 300 Gramm möglich sei. Tatsächlich seien dann in der Operation Implantate von 250 Gramm eingebracht worden. Noch in der Türkei seien die Fäden gezogen worden. Es sei einmal eine Salbe aufgetragen worden, weitere Hinweise auf eine Massage oder einen Stütz-BH seien nicht erfolgt. Die Operationsmethode und auch die postoperative Behandlung seien nicht adäquat gewesen. Dadurch sei die rechte Brust abgesackt und sie habe Beschwerden bekommen. Die Operationswunde habe sich auch entzündet, so dass sie von ihrem Hausarzt ein Antibiotikum habe verschrieben bekommen. Dr. L habe nur telefonisch mitgeteilt, sie müsse Geduld haben. Bei der Nachuntersuchung sei die Wunde allerdings abgeheilt gewesen. Nach zwei Monaten habe er schließlich auch auf Massagetechniken hingewiesen.
26Nunmehr seien die Implantate verrutscht und eine Korrekturoperation notwendig. Neben der optischen Entstellung, die ihr Selbstwert- und Körpergefühl auf das Schwerste beeinträchtige, leide sie zudem an Schmerzen in der rechten Brust und könne nicht auf dem Bauch schlafen. Sie sei mit dem Ergebnis sehr unzufrieden. Da sie über Jahre hinweg für diese Operation gespart habe, sei dies besonders schlimm.
27Sie erachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 € für angemessen und behauptet, weitere Schäden seien nicht auszuschließen. Ferner verlangt sie die Erstattung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten, wegen deren Berechnung auf Bl. 10 der Klageschrift verwiesen wird.
28In der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2014 ist die Beklagte nicht aufgetreten. Die Beklagte ist daraufhin durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt worden, an die Klägerin 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2011 zu zahlen.
29Ferner ist sie verurteilt worden, an die Klägerin 1.105,51 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2010 zu zahlen.
30Es ist festgestellt worden, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus der fehlerhaften Behandlung vom 31.03.2010 durch Dr. L entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
31Ferner sind der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden.
32Das Versäumnisurteil ist dem Beklagtenvertreter am 30.01.2014 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag, eingegangen am 31.01.2014, ist Einspruch eingelegt worden.
33Die Klägerin beantragt,
34das Versäumnisurteil vom 09.01.2014 aufrechtzuerhalten.
35Die Beklagte beantragt,
36das Versäumnisurteil vom 09.01.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
37Die Beklagte ist der Ansicht, der Behandlungsvertrag sei ausschließlich zwischen der Klägerin und Dr. L in B3 zustande gekommen.
38Sie behauptet, die Beklagte habe kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss und auch kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Auch die Vertragsverhandlungen zwischen der Klägerin und Dr. L habe sie nicht beeinflusst. Sie habe auch keine Vertragsverhandlungen geführt. Diese seien ausschließlich zwischen der Klägerin und Dr. L geführt worden. Sie habe lediglich den Kontakt vermittelt, und zwar durch die Zeugin B2. Diese sei nicht bei ihr angestellt gewesen und Dr. L auch nicht ihr Gesellschafter. Auch sonst sei - dies ist unstreitig - kein ärztlicher Mitarbeiter in ihrer Gesellschaft tätig.
39Ausweislich des Internet-Auftritts, ohne dessen Kenntnis die Klägerin erschienen sei, handele es sich bei Dr. L lediglich um einen „Kooperationsarzt“. Dies sei auch schon daraus erkennbar, dass sie lediglich ein Kosmetikstudio betreibe, in dem überwiegend kosmetische Behandlungen und Haarentfernungen durchgeführt werden und keine Operationen. Die Operationen des Dr. L würden auf eigene Rechnung durchgeführt. Sie, die Beklagte, erhalte weder eine Vermittlungsgebühr noch sei sie am Umsatz beteiligt. Sie vermittle lediglich den betreffenden Operateur. Sie selbst führ auch keine Nachbehandlungen nach vorausgegangenen Operationen durch. Die Vermittlertätigkeit ergebe sich auch aus den auf der Homepage veröffentlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Schließlich bestreitet die Beklagte, dass die Behandlung fehlerhaft durchgeführt worden sei.
40Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
41Die Kammer hat die Klägerin und den Geschäftsführer der Beklagten persönlich gehört. Ferner hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen T2, X und B2. Der im Ausland geladene Zeuge Dr. L ist nicht erschienen. Ferner hat die Kammer ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt, das der Sachverständige zudem in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Wegen der Einzelheiten des Beweisergebnisses wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 26.09.2012 (Bl. 99 ff. d. A.), vom 11.09.2013 (Bl. 154 ff. d. A.), vom 09.01.2014 (Bl. 177 ff. d. A.) und vom 03.12.2014 (Bl. 232 ff. d. A) verwiesen. Ferner wird auf die schriftlichen Stellungnahmen von Dr. S vom 17.07.2013 (Bl. 141 a ff. d. A.) und vom 18.06.2015 (Bl. 301 ff. d. A.) Bezug genommen.
42Die die Klägerin betreffenden Krankenunterlagen des Dr. L in übersetzter Form sind trotz Fristsetzungsbeschluss vom 03.12.2014 (Bl. 249 d. A.) nicht eingereicht worden. Die Krankenunterlagen der Nachbehandler Dr. T und Frau S2 lagen vor.
43E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
44Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 09.01.2014 ist zulässig, insbesondere fristgerecht erfolgt, sodass über die Klage erneut zu entscheiden war.
45Die zulässige Klage ist unbegründet.
46Der Klägerin stehen aus der streitgegenständlichen Behandlung anlässlich der Brustvergrößerung am 31.03.2010 gegen die Beklagte weder Ansprüche wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Heilbehandlungsvertrag gemäß §§ 280 Abs. 1, 611 BGB zu noch Ansprüche wegen unerlaubter Handlung gemäß §§ 823, 31 ff. BGB. Zwar geht die Kammer davon aus, dass zwischen den Parteien ein Behandlungsvertrag zustande gekommen ist, aufgrund dessen die Beklagte für die Behandlung einzustehen hat. Die Klägerin hat aber nicht bewiesen, dass die Behandlung durch Dr. L fehlerhaft erfolgt ist.
47Die Kammer folgt dabei den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. Als mehrjähriger Chefarzt der Klinik für plastische und ästhetische Chirurgie und Handchirurgie des C und jetzt in freier Praxis tätiger Facharzt verfügt er sowohl über fundiertes theoretisches Wissen als auch über eine umfassende praktische Erfahrung. Die Ausführungen des Sachverständigen beruhen auf einer gründlichen Aufarbeitung des Sachverhalts und berücksichtigen auch, dass die Behandlungsunterlagen seitens der Beklagten trotz Fristsetzung nicht vorgelegt worden sind.
48Bei der persönlichen Untersuchung der Klägerin hat der Sachverständige folgende Feststellungen treffen können: Der Mamillen-Jugulum-Abstand beträgt 21 cm. Es liegen reizlose, etwas verbreiterte, ca. 3 cm lange Narben periareolär kaudal als Zugang für die Implantate vor. Es bestehen keine nennenswerten Einziehungen. Es ist aber eine Kapselfibrose Grad II bis III festzustellen und dadurch ein Abweichen der Mamillen nach außen. Es liegt durch die Kapselfibrose bedingt eine moderate Asymmetrie vor.
49Zwar bezeichnet der Sachverständige das Ergebnis der Operation als unbefriedigend, einen Rückschluss auf einen Behandlungsfehler ist aber nicht möglich. So hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Erläuterung ergänzend erklärt, dass der gewählte Zugang in Anbetracht der Implantatgröße zwar ungewöhnlich, aber möglich und nicht fehlerhaft einzustufen ist. Auch aus der Tatsache, dass die Implantattaschen jetzt zu eng sein sollen, kann nicht geschlussfolgert werden, dass die ursprüngliche Präparation zu gering ausgefallen ist. Denn bei der Klägerin hat sich mit Grad II und III eine deutliche Kapselfibrose entwickelt, die zur Folge hat, dass sich die Taschen zusammenziehen.
50Bei der entstandenen Kapselfibrose handelt es sich um die häufigste Komplikation einer solchen Brustoperation, die in 4 bis 8 % der Fälle auftritt. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich theoretisch auch aus den Behandlungsunterlagen ein Fehler ergeben könnte. Diese Unterlagen sind trotz Setzen einer Ausschlussfrist mit Beschluss vom 03.12.2014 nicht vorgelegt worden, so dass ein etwaiges Beweisdefizit wegen einer Beweisvereitelung zu Lasten der Beklagten ginge (vgl. Zöller, 29. Aufl., ZPO § 286, 14 a). Auf Nachfrage hat der Sachverständige aber keinen Aspekt benennen können, in dem ihm die Behandlungsunterlagen tatsächlich im vorliegenden Fall fehlen. Denn theoretisch könnte die Asymmetrie auf einer Fehlplatzierung beruhen. Eine solche würde aber auch im Operationsbericht nicht erwähnt. Anhaltspunkte für eine solche Fehlplatzierung bestehen nicht. Die Klägerin selbst hat vorgetragen, dass sich die Fehlstellung erst im Laufe der Zeit durch Absacken der Brust entwickelt hat. Auch eine Erschlaffung der Brust, die gegebenenfalls andere Maßnahmen erfordert hätte, liegt offensichtlich nicht vor. Die Klägerin hat eine kleine Brust, die jetzt von der Fülle ein gutes Aussehen ausweist. Dass die Mamille nach außen zeigt, liegt nach den Ausführungen des Sachverständigen eindeutig an der Kapselfibrose. Zwar werden auch Bakterien als mögliche Ursache für solche Kapselfibrosen diskutiert. Es gibt aber auch nach den Ausführungen des Sachverständigen viele andere Ursachen. Schon die Kausalität von Bakterien ist nicht festzustellen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass eine tiefergehende Wundheilungsstörung entgegen den Angaben der Klägerin nicht festzustellen ist. Zwar hat die Klägerin angegeben, dass sich eine Entzündung eingestellt hatte, die von ihrem Hausarzt mit Antibiotikum behandelt werden musste. Nach zwei bis drei Wochen, als Dr. L die Nachuntersuchung durchgeführt hat, sei die Entzündung aber bereits abgeheilt gewesen. In den nachgeforderten Krankenunterlagen hat der Sachverständige Dr. S keinerlei Hinweis auf eine solche Entzündung finden können. Sie kann daher, wenn sie überhaupt vorlag, nur kleinen Ausmaßes gewesen und auch nachträglich im häuslichen Bereich eingetreten sein. Eine Kausalität zur Kapselfibrose ist nicht festzustellen.
51Soweit der Sachverständige meint, dass ein Stütz-BH oder das Ausstreichen der Brust zwar anzuraten gewesen wären, stellt er ebenfalls fest, dass eine Kapselfibrose auch durch diese Maßnahme nicht zu verhindern gewesen wäre. Kein Versäumnis ist zudem darin festzustellen, dass die Fäden sehr früh gezogen worden sind, denn die Naht ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht geplatzt.
52Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Behandlungsunterlagen nicht vorgelegt worden sind, vermisst die Kammer gemeinsam mit dem Sachverständigen keine Dokumentation, die auf einen Behandlungsfehler schließen ließe. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich schicksalshaft bei der Klägerin möglicherweise eine kleine Entzündung, eine Kapselfibrose und darauf basierend eine Asymmetrie der Brüste ergeben hat.
53Dies alles sind Komplikationen der Operation, über deren Risiken im Vorhinein aufzuklären ist. Die Klägerin hat eine fehlerhafte Aufklärung nicht gerügt.
54Mangels Ansprüchen war daher das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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