Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 486/14
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 19.000,00 € trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit ihrem mittelbaren Beitritt zu dem geschlossenen Schiffsfonds E1 E2 und E2 GmbH & Co. B KG. Sie begehrt die Rückzahlung der von ihr geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 15.000,00 € zuzüglich 5 % Agio (= 750,00 €) zuzüglich verauslagter Notarkosten in Höhe von 26,68 € abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 1.980,00 €. Der streitgegenständliche Verkaufsprospekt (Anlage S&J 1) wurde am 26.08.2005 herausgegeben. Bei der Beklagten handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin des E1.
3Die Klägerin unterzeichnete am 08.12.2005 eine formularmäßige Beitrittserklärung (Anlage K1), die ihren mittelbaren Beitritt als Treugeberin über die E GmbH zu dem E1 mit der vorgenannten Kommanditeinlage zum Gegenstand hatte; die Gegenzeichnung durch die E GmbH erfolgte am 12.12.2005.
4Die Klägerin behauptet, dass ihr Ehemann, der Zeuge A, von einem Mitarbeiter der L GmbH, Herrn Q, initiativ angerufen und befragt worden sei, ob er Interesse daran hätte, sich an der streitgegenständlichen Kaptalanlage, dem E1, zu beteiligen. In einem zweiten Telefongespräch mit dem Zeugen A wenige Tage vor dem 08.12.2005, bei dem sie, die Klägerin, mit dem Einverständnis von Herrn Q mitgehört habe, habe der Zeuge A Herrn Q mitgeteilt, dass die Klägerin hinsichtlich der konkreten Geldanlage interessiert sei.
5In diesem zweiten Telefonat habe Herr Q dem Zeugen A gegenüber mitgeteilt, dass die Weltwirtschaft boomen würde und insoweit auch Schiffe gebraucht würden, dass aufgrund der Notwendigkeit des Containerverkehrs das Risiko „gleich null“ sei, dass es sich um eine sichere Geldanlage handeln würde und er, Herr Q, ohnehin nur sichere Geldanlagen verkaufen würde, dass der Erwerb der Gesellschaftsanteile aufgrund der hohen Nachfrage am Schiffsverkehr eine nahezu notwendige Investition sei, dass eine Investition in diesen Fonds eine attraktive Rendite und Sicherheit garantiere, dass der offerierte Fonds bestens mit den Anlagezielen der Klägerin – Sicherheit, Leistung von nur kleineren Tranchen, Altersvorsorge – harmoniere, dass der Fonds notfalls auf dem Zweitmarkt verkauft werden könnte und dass es sich bei der streitgegenständlichen Beteiligung im Hinblick auf die Altersvorsorge um die geeignetste Investition handele.
6Den Verkaufsprospekt habe die Klägerin erst nach Zeichnung erhalten. Ihr sei versichert worden, dass sie den Prospekt zugesendet bekommen werde.
7Die Klägerin hält den Prospekt zudem für fehlerhaft. So kläre der Prospekt weder über das Innenhaftungsrisiko gemäß den §§ 30, 31 GmbHG analog auf noch gebe er Hinweise über eine fünfjährige Nachhaftung der Anleger nach § 160 HGB. Ferner kläre der Prospekt nicht über die Risiken im Zusammenhang mit der „Loan-To-Value“- bzw. 105%-Klausel auf. Schließlich enthalte der Prospekt keinen Hinweis auf die fehlende Veräußerbarkeit der Beteiligung.
8Die Klägerin beantragt,
91.
10die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.796,68 € nebst 4 % Zinsen seit dem 01.03.2007 bis Rechtshängigkeit sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
112.
12die Verurteilung in Ziffer 1 Zug-um-Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von der Klägerin am 08.12.2005/12.12.2005 gezeichneten Beteiligung an der E1 E2 und E2 GmbH & Co. B KG im Nennwert von 15.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte auszusprechen,
13hilfsweise
14die Verurteilung in Ziffer 1 Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Klägerin am 08.12.2005/12.12.2005 gezeichneten Beteiligung an der E1 E2 und E2 GmbH & Co. B KG im Nennwert von 15.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte erfolgen zu lassen,
153.
16festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von der Klägerin am 08.12.2005/12.12.2005 gezeichneten Beteiligung an der E1 E2 und E2 GmbH & Co. B KG im Nennwert von 15.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet,
17hilfsweise
18festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der von der Klägerin am 08.12.2005/12.12.2005 gezeichneten Beteiligung an der E1 E2 und E2 GmbH & Co. B KG im Nennwert von 15.000,00 € in Verzug befindet,
194.
20festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von der Klägerin am 08.12.2005/12.12.2005 gezeichneten Beteiligung an der E1 E2 und E2 GmbH & Co. B KG im Nennwert von 15.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung dieses Fondsanteils nicht eingetreten wären,
215.
22die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.141,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie behauptet, dass der Klägerin der Verkaufsprospekt zusammen mit der Beitrittserklärung per Post übersandt worden sei und die Klägerin Beitrittserklärung zu einem von ihr selbst bestimmten Zeitpunkt am 08.12.2005 unterzeichnet habe. Herr Q habe in Bezug auf die streitgegenständliche Anlage keine Empfehlung ausgesprochen. Herr Q habe insgesamt keine vom Prospektinhalt abweichenden Aussagen getätigt oder Anlagerisiken verharmlost. Der Prospekt sei im Übrigen vollständig und richtig. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
26Das Gericht hat den Zeugen A, den Ehemann der Klägerin, im Termin am 21.08.2015 und den Zeugen Q im Termin am 08.01.2016 vernommen; wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird im Einzelnen auf die Terminsprotokolle (Bl. 145-149 u. Bl. 178 f. d.A.) Bezug genommen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29I.
30Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem Rechtsgrund Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der Einlage nebst Agio sowie Ersatzansprüche bezüglich entgangener Anlagezinsen.
31Gegen die Beklagte scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
32Die Beklagte gehört als Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin zwar zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08).
33Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommt ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend a)) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden irreführenden oder verharmlosenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend b)) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70). Die Beweislast für die nicht rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts und irreführende Angaben in einem Beratungsgespräch trägt dabei der Anleger (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, § 280 Rn. 36 u. 50).
34a)
35Der Prospekt muss dem Anleger so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben werden, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen kann. Die Übergabe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zeichnung ist nicht so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung, dass der Anleger sich mit dem Inhalt eines – für gewöhnlich umfangreichen – Verkaufsprospektes hätte vertraut machen können. Ein Anleger, dem ein Prospekt nicht rechtzeitig übergeben wird, darf diesen unbeachtet lassen; er muss ihn insbesondere nach der getroffenen Anlageentscheidung nicht mehr durchlesen (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10 – BKR 2012, 368, 370, Rn. 21; Urt. v. 14.05.2013 – XI ZR 431/10 – BKR 2013, 386, 388, Rn. 22; Urt. dieser Kammer v. 14.11.2014 – 3 O 459/13 – BeckRS 2015, 02110; Urt. dieser Kammer v. 31.10.2014 – 3 O 450/13 – BeckRS 2015, 02109).
36Vorliegend konnte das Gericht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme – nach Einvernahme der Zeugen A und Q – nicht feststellen, dass die Klägerin den Emissionsprospekt vom 26.08.2005 nicht rechtzeitig erhalten hat. Der Ehemann der Klägerin hat den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin, dass sie den Prospekt erst nach Zeichnung erhalten habe, nicht bestätigt. Vielmehr hat er bekundet, dass er sich an das Datum des Erhalts des Prospektes durch die Klägerin auf dem Postwege heute nicht mehr erinnern könne. Dafür, dass die Klägerin den Verkaufsprospekt rechtzeitig vor der Zeichnung am 08.12.2005 erhalten hat, sprechen ohnehin die von ihr unterschriebenen Anlagen K-1 (Zeichnungsschein = Bl. 27 d.A.) und K-2 („Obligatorische Dokumentation über die Vermittlung einer Kapitalanlage“ = Bl. 28 f. d.A.), bei letzterer insbesondere die Empfangsbestätigung auf S. 2 unten.
37Der Emissionsprospekt vom 26.08.2005 ist nach ständiger Rechtsprechung dieser Kammer auch richtig und vollständig (vgl. Kammerurteile vom 03.07.2015 – 3 O 431/13 –, und vom 14.08.2015 – 3 O 482/13 – BeckRS 2015, 15092). Im Einzelnen:
38(1) Innenhaftungsrisiko gemäß den §§ 30, 31 GmbHG analog
39Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
40Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 39): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf. Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Weitere Erläuterungen finden sich auf S. 57 u. 80 f. des Prospekts. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 110 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 120 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
41Darüber, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen, wird in dem Prospekt ebenfalls mehrfach hingewiesen. Wie bereits dargelegt, heißt es auf S. 39 des Prospekts: „Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 11/14; OLG Hamm, Beschlüsse vom 30.04.2015 und 06.08.2015, I-34 U 511/14).
42(2) Nachhaftung nach § 160 HGB
43Der Prospekt ist bezüglich einer möglichen Nachhaftung gemäß § 160 HGB im Falle des Ausscheidens weder unrichtig noch unvollständig. Eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht nicht. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte dafür sind bei der Nachhaftung weder ersichtlich noch dargelegt.
44(3) keine Aufklärung über „Loan-to-Value“- bzw. 105%-Klausel
45Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens durch Hypothekendarlehen einschließlich der Finanzierungskosten wird auf den Seiten 10, 44 und 66 f. des Emissionsprospekts konkret dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge oder eine Darstellung der LTV-Klausel (105%- Klausel) war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird – auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH Urt. v. 22.3.2010, II ZR 66 / 08, Rn.9).
46(4) eingeschränkte Fungibilität
47Der Emissionsprospekt weist deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH Urt. v. 18.01.2007, III ZR 44/06 = WM 2007, 542; BGH Urt. v. 12.07.2007, III ZR 83/06 = , WM 2007, 1608).
48Der Prospekt weist auf S. 39 hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
49Eine weitergehende Aufklärungspflicht besteht insofern nicht.
50b)
51Irreführende oder verharmlosende Angaben des Zeugen Q im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit der Klägerin konnte das Gericht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme – Vernehmung der Zeugen A und Q – ebenfalls nicht feststellen. Zwar hat der Zeuge A die Behauptungen der Klägerin auf den S. 4-6 der Klageschrift (Bl. 5-7 d.A.) insoweit bestätigt, indem er bekundete, dass der Zeuge Q ihm – und seiner mithörenden Ehefrau – gegenüber gesagt habe, dass es sich um eine sehr, sehr sichere Anlage handeln würde. Demgegenüber hat der Zeuge Q die klägerischen Behauptungen zum Ablauf und Inhalt des/der Beratungsgespräches/-gespräche nicht nur nicht bestätigt; er hat ihnen obendrein vehement widersprochen. Mit der Klägerin habe er nie zu tun gehabt, sondern ausschließlich mit ihrem Ehemann. Mit ihm habe er jedenfalls ein Telefongespräch – möglicherweise noch ein weiteres Telefonat – geführt. Ein Einverständnis, dass der Zeuge A das Telefon auf laut stellen darf, damit seine Ehefrau mithören kann, habe er zu keinem Zeitpunkt erteilt. Dem Zeugen A sei es um die Minimierung von steuerlichen Verlusten gegangen. Da der Zeuge A zum damaligen Zeitpunkt ein erfahrener Kapitalanleger gewesen sei, habe er kein Interesse daran gehabt, von dem Zeugen Q mündlich auf die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken hingewiesen zu werden. Diese Unsicherheiten gehen zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin.
52Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden konnten in Ermangelung einer Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
53Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagte nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.
54Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen.
55Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2. bis 5. unbegründet.
56II.
57Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
58III.
59Den Streitwert hat das Gericht gemäß den §§ 48 GKG, 3, 5 ZPO auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt.
60IV.
61Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
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