Urteil vom Landgericht Dortmund - 19 O 100/16

Tenor

Die Beklage wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Gesellschafter, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher für Küchen zu werben und hierbei die Hersteller- und/oder Typenbezeichnung der beworbenen Elektrohaushaltsgeräte dem Verbraucher vorzuenthalten, wenn dies geschieht wie in dem Prospekt „I…“, gültig vom 29. März bis 2. April 2016 auf Seite 14, Anlage K 4 zur Klageschrift.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 178,50 € (in Worten: einhundertachtundsiebzig 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.5.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 EUR.

Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt.


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