Urteil vom Landgericht Dortmund - 16 O 47/16

Tenor

Hinweis: Versäumnisurteil

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen, geschäftsmäßig Steuerrechtshilfe anzubieten durch die Verwendung der Aufgabenbeschreibung „Steuerberatung“ wie geschehen auf den Profilseiten des Beklagten im sozialen Netzwerk www.facebook.com (Anlage K1).

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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