Anerkenntnisurteil vom Landgericht Dortmund - 19 O 135/16

Tenor

1.Die Beklagte zu 2. und 3. werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zukünftig zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

für nicht hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten unter Verwendung von Terminzetteln zu werben und/oder werben zu lassen, wie diese der Klage als Anlage K 1 beigefügt sind, soweit die Beklagten mit den Adressaten der Terminzettel keinen Vertrag über die Durchführung der hier mit beworbenen nicht hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten geschlossen haben,

wie geschehen am 28.12.2015 gegenüber Herrn Name 01 und am 29.12.2015 gegenüber Herrn Name 02 in Stadt 01.

2.Die Beklagten zu 2. und 3. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 745,50 € (in Worten: siebenhundertfünfundvierzig 40/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.08.2016 zu zahlen.

3.Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Auslagen des Klägers werden den Beklagten zu 2. und 3. jeweils zu einem Drittel auferlegt, im Übrigen hat der Kläger sie selbst zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Auslagen tragen die Beklagten zu 2. und 3. jeweils selbst. Die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 1. hat der Kläger zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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