Beschluss vom Landgericht Dortmund - 35 Qs 24/17

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwaltes C im Schriftsatz vom 07.09.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 31.08.2017, Az. 9 Ls 72/17, aufgehoben.

Die dem Rechtsanwalt C aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen für Dolmetscherkosten aus der Rechnung des Dolmetschers S vom 08.06.2017 werden auf 220,39 € festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

Der Beschwerdewert beträgt 220,39 €.


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