Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 154/17
Tenor
Die Klage und die Drittwiderklage werden abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 12 %. Der Beklagte trägt die Gerichtskosten zu 88 % sowie die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist eine im April 2015 gegründete, in Luxemburg registrierte Fondsgesellschaft. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter der T GmbH (Insolvenzschuldnerin), die im September 2014 durch Ausgliederung aus der T2 GmbH & Co. KG (Alt-Emittentin), nunmehr T3 SE (Emittentin) gegründet wurde. Die Drittwiderbeklagte ist gemeinsame Vertreterin i. S. d. § 19 Abs. 3 SchVG im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin.
3Erstmals im Jahr 2012 gab die Alt-Emittentin Inhaberschuldverschreibungen (im Folgenden: Anleihen) im Gesamtvolumen von 25.600.000,00 € aus unter der Wertpapierkennnummer (WKN): ##### bzw. der ISIN: ###########2 (sog. Tranche I).
4Gem. § 1 Ziff. 2 der Anleihebedingungen waren die Teilschuldverschreibungen einschließlich Zinsansprüchen für die gesamte Laufzeit in einer Globalurkunde verbrieft, die bei der D AG in Frankfurt (Main) hinterlegt wurde; die Auslieferung effektiver Stücke oder Zinsscheine war ausgeschlossen.
5§ 2 Ziffer 2 der Anleihebedingungen lautete:
6„Die Emittentin wird die Teilschuldverschreibungen am 27. Juni 2017 zu 100 % des Nennbetrags von EUR 1.000,- je Teilschuldverschreibung zurückzahlen. (…)“
7Am 27.06.2013 erfolgte eine Erweiterung der Anleihen im Nennwert von 5.000.000,00 € (Tranche II) sowie im März und August 2015 zwei Erweiterungen im Nennwert von insgesamt 14.400.000,00 € (Tranchen III und IV), wobei jeweils dieselbe Kennnummer verwendet wurde wie bei den ersten beiden Tranchen, sodass eine Unterscheidung und Zuordnung der einzelnen Anleihen zum Zeitpunkt ihrer Emission nicht möglich ist.
8Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 01.09.2014 – also vor Emission der Tranchen III und IV – wurde die Insolvenzschuldnerin durch Ausgliederung gegründet und ein Teil des Vermögens der Alt-Emittentin auf die Insolvenzschuldnerin übertragen. Dies wurde am 11.09.2014 im Handelsregister bekannt gemacht.
9Im August 2015 wurde die Emittentin durch Anwachsung Rechtsnachfolgerin der Alt-Emittentin.
10Am 01.06.2016 wurde zunächst das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Zudem wurde die Drittwiderbeklagte Rechtsanwaltsgesellschaft mit Beschluss vom 05.08.2016 zur gemeinsamen Vertreterin der Gläubiger nach § 19 Abs. 3 SchVG bestellt.
11Am 23.08 2016 und am 26.08.2016 erwarb die Klägerin Anleihen der Emittentin mit einem Nennbetrag von mindestens 410.000,00 €.
12Am 01.07.2016 wurde auch über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 16.08.2016 (Anlage B 1, Bl. 93) meldete die Drittwiderbeklagte beim Beklagten im Namen aller Gläubiger der Emittentin Ansprüche aus § 133 UmwG in Höhe von insgesamt 30.600.000,00 € an. Auch die Klägerin meldete am 09.09.2016 (Anlage MSV 4, Bl. 38 d. A.) beim Beklagten Ansprüche aus § 133 UmwG wegen der streitgegenständlichen Anleihen an.
13Der Beklagte widersprach sowohl der Anmeldung durch die Klägerin als auch derjenigen durch die Drittwiderbeklagte in voller Höhe.
14Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Feststellung eines erstrangigen Teilbetrags der Forderung aus § 133 UmwG zur Insolvenztabelle.
15Die Klägerin behauptet, die von ihr erworbenen Anleihen gehörten zur Tranche I und II, die vor der Gründung der Insolvenzschuldnerin emittiert wurden. Sie meint, ihr stünden Ansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin aus § 133 UmwG aber auch zu, ohne dass sie den Nachweis erbringen müsse, dass die Anleihen vor der Ausgliederung der Insolvenzschuldnerin nebst Vermögensübertragung emittiert wurden. Dies ergebe sich aus § 793 BGB.
16Die Klägerin ist weiter der Ansicht, durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 19 Abs. 3 SchVG im Insolvenzverfahren gegen die Emittentin sei sie an der Geltendmachung ihrer Ansprüche aus § 133 UmwG gegen die Insolvenzschuldnerin nicht gehindert. Die Befugnisse des gemeinsamen Vertreters seien nämlich sachlich beschränkt auf die Vertretung „im Insolvenzverfahren“. Es handele sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift.
17Die Klägerin beantragt,
18die unter laufender Tabellen-Nummer ##4 der Insolvenztabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der T GmbH, Amtsgericht Dortmund, Az. 253 IN 45/16, angemeldete Forderung der Klägerin in Höhe eines erstrangigen Teilbetrags von € 410.000,00 im Rang des § 38 InsO festzustellen
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Der Beklagte meint, der Klägerin stünden keine Ansprüche aus § 133 UmwG gegen die Insolvenzschuldnerin zu, weil ein solcher Anspruch nur zugunsten von Gläubigern greife, die die Anleihen unmittelbar von der Emittentin erworben haben. Wer die Anleihen später – ggf. auch nach der Umwandlung – erwerbe, sei nicht schutzwürdig.
22Im Übrigen müsse die Klägerin darlegen und beweisen, dass die von ihr erworbenen Anleihen überhaupt vor der Gründung der Insolvenzschuldnerin emittiert worden seien. § 793 BGB greife insoweit nicht. Die Insolvenzschuldnerin sei nämlich nicht die Ausstellerin der Anleihen.
23Auf Grundlage der gleichen Erwägungen zur Beweislastverteilung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 06.11.2017 Drittwiderklage erhoben gegen die gemeinsame Vertreterin der Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin. Er beantragt insoweit,
24festzustellen, dass der Widerbeklagten als gemeinsamer Vertreterin der Anleihengläubiger aus der Anleihe 6,75 % - Anleihe ####/2007 Inhaberschuldverschreibung der T3 SE, vormals T2 GmbH & Co KG, I (WKN: #####, ISIN: ###########2) kein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, sofern sie nicht nachweist, dass der konkrete Anspruch aus einer Schuldverschreibung resultiert, die vor dem 11.09.2014 emittiert wurde.
25Die Drittwiderbeklagte beantragt,
26die Drittwiderklage abzuweisen.
27Die Drittwiderbeklagte meint, sie sei gem. § 19 Abs. 3 SchVG auch zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Insolvenzschuldnerin gem. § 133 UmwG befugt. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck des § 19 Abs. 3 SchVG. Dieser diene nämlich zur Sicherung einer effektiven und gleichmäßigen Anspruchsdurchsetzung. Diese sei nur gewährleistet, wenn der gemeinsame Vertreter auch wisse, ob die Gläubiger ggf. bereits über § 133 UmwG (teilweise) befriedigt worden seien.
28Ferner ist sie der Ansicht, es komme für einen Anspruch aus § 133 UmwG nicht darauf an, wann die Anleihen erworben worden seien. Vielmehr bestehe die Haftung für alle von der Emittentin ausgegebenen Anleihen und sei nur der Höhe nach auf denjenigen Betrag begrenzt, der bei der Neugründung der Insolvenzschuldnerin an Anleihen bereits emittiert worden war.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2018 verwiesen
30Entscheidungsgründe:
31Sowohl die Klage als auch die Drittwiderklage sind zulässig, aber unbegründet.
32I.
33Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
341.
35Die Klage ist zulässig.
36a. Nachdem der Beklagte die von der Klägerin angemeldete Forderung bestritten hat, darf diese gem. § 179 InsO Feststellungsklage erheben. Für diese Klage ist das Landgericht Dortmund gem. § 180 Abs. 1 S. 2 InsO i. V. m. §§ 171, 23 GVG ausschließlich zuständig.
37b. Die Klägerin ist auch zur Geltendmachung der Ansprüche aus § 133 UmwG gegen die Insolvenzschuldnerin befugt. Dem steht nicht entgegen, dass die Drittwiderbeklagte im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin zum gemeinsamen Vertreter i. S. d. § 19 Abs. 3 SchVG bestellt worden ist.
38Nach Rechtsprechung des BGH (v. 22.03.2018, IX ZR 99/17 Rn. 21) sind zwar nach Bestellung eines gemeinsamen Vertreters gem. § 19 Abs. 3 SchVG die Gläubiger selbst nicht mehr prozessfähig. Die Ansprüche der Gläubiger im Insolvenzverfahren sind gerichtlich und außergerichtlich vielmehr vom gemeinsamen Vertreter im Namen der Gläubiger geltend zu machen. Dies hindert die Klägerin hier indes nicht, ihre Ansprüche aus § 133 UmwG selbständig geltend zu machen. Denn die Befugnisse der Drittwiderbeklagten aus § 19 Abs. 3 SchVG betreffen diese Ansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin nicht. Sie ist nämlich nicht im Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen der Insolvenzschuldnerin als gemeinsamer Vertreter i. S. d. § 19 Abs. 3 SchVG bestellt worden, sondern ausschließlich im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin. Auf dieses Insolvenzverfahren sind ihre Befugnisse aus § 19 Abs. 3 SchVG begrenzt.
39Denn es handelt sich um zwei getrennte und voneinander völlig unabhängige Insolvenzverfahren, von denen nur eines – nämlich das gegen die Emittentin – den Vorschriften des SchVG, insbesondere des § 19 SchVG unterfällt. § 19 SchVG gilt nämlich für das Insolvenzverfahren über „das Vermögen des Schuldners“. „Schuldner“ i. S. d. SchVG ist nur der Schuldner der Inhaberschuldverschreibungen (vgl. § 3 SchVG), hier also die Emittentin.
40Darüber hinaus bestehen Ansprüche aus § 133 UmwG grundsätzlich unabhängig von einer etwaigen Insolvenz des übertragenden Rechtsträgers. Sie sollen freilich insbesondere verhindern, dass das Insolvenzrisiko durch Spaltung und Vermögensübertragung nachträglich erhöht wird. Die Insolvenz ist aber nicht Voraussetzung eines Anspruchs aus § 133 UmwG. Dementsprechend handelt es sich nicht um Rechte der Gläubiger „im Insolvenzverfahren“, die gem. § 19 Abs. 3 SchVG zum Aufgabenbereich des gemeinsamen Vertreters gehören.
41Schließlich gebietet auch die von der Drittwiderbeklagten angeführte effektive und gleichmäßige Rechtsdurchsetzung nicht eine Geltendmachung von Ansprüchen aus § 133 UmwG durch den gemeinsamen Vertreter in einem Insolvenzverfahren gegen den Emittenten der Schuldverschreibungen. Denn nach Sinn und Zweck dient § 19 SchVG dazu, die Rechte der Gläubiger gegenüber dem Schuldner – also dem Emittenten – gleichmäßig geltend zu machen, nicht auch die Rechte gegenüber anderen Rechtsträgern. Dem Gesetzgeber ging es vorwiegend darum, eine Vielzahl gleichartiger Ansprüche zu bündeln, um so die Durchführung des Insolvenzverfahrens insgesamt zu beschleunigen und zu erleichtern (vgl. BT-Drs. 16/12814, S. 25).
42Soweit die Drittwiderbeklagte einwendet, sie könne anderenfalls nicht beurteilen, ob Gläubiger ggf. über § 133 UmwG bereits befriedigt wurden und daher im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin nicht mehr zu berücksichtigen sind, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn hierbei geht es um den Einwand der Erfüllung, der zunächst nicht vom gemeinsamen Vertreter, sondern von der Emittentin bzw. dem Insolvenzverwalter geltend zu machen ist.
432.
44Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Insolvenzschuldnerin nicht zusteht.
45Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Insolvenzschuldnerin ergibt sich insbesondere nicht aus § 133 Abs. 1, 3 UmwG.
46Demnach haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner für solche Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind. Vorliegend steht der Klägerin zwar unstreitig ein Zahlungsanspruch aus den von ihr erworbenen Anleihen gegen die Emittentin zu. Die Klägerin konnte jedoch nicht nachweisen, dass dieser Anspruch bereits vor dem Wirksamwerden der Spaltung, d. h. vor Gründung der Insolvenzschuldnerin i. S. d. § 133 UmwG, begründet wurde. Dies ist zur Begründung eines Anspruchs aus § 133 UmwG jedoch erforderlich. Begründet ist der Anspruch gegen den übertragenden Rechtsträger, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand abgeschlossen ist.
47a.
48Die Anspruchsgrundlage des § 133 Abs. 1, 3 UmwG setzt voraus, dass die Verbindlichkeit des übertragenden Rechtsträgers gegenüber dem Gläubiger vor Wirksamwerden der Spaltung begründet worden ist. Hierbei handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung, die den Anspruch aus § 133 UmwG nicht nur der Höhe nach, sondern sachlich auf bestimmte Forderungen gegen den übertragenden Rechtsträger begrenzt. Das ergibt sich aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 133 UmwG.
49aa. § 133 Abs. 1 UmwG beschränkt die Haftung ausdrücklich auf Verbindlichkeiten, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind. Darin ist entgegen der Ansicht der Drittwiderbeklagten nicht nur eine betragsmäßige Beschränkung entsprechend der zu diesem Zeitpunkt überhaupt bestehenden Verbindlichkeiten zu sehen. In einem solchen Fall wäre nämlich zu erwarten, dass sich dies im Gesetzestext wiederfindet.
50bb. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift spricht dafür, dass nur solche Verbindlichkeiten erfasst werden sollen, die bei Wirksamwerden der Spaltung bereits bestanden. Denn die Gläubiger sollen (wirtschaftlich) so gestellt werden, als wenn die Spaltung nicht eingetreten wäre. Ein solches Schutzbedürfnis ist aber nur für Gläubiger gegeben, deren Forderungen ursprünglich von dem übertragenden Rechtsträger vor der Spaltung begründet wurden. Sie sollen durch die Spaltung nicht schlechter gestellt werden (Lutter/Schwab, UmwG, § 133 Rn. 11). Gläubiger von Forderungen gegen den übertragenden Rechtsträger, die erst nach er Spaltung begründet worden sind, kennen aber die ihnen tatsächlich zur Verfügung stehende (geringere) Haftungsmasse und sind dementsprechend insoweit nicht schutzwürdig. Zur Befriedigung dieser Forderungen stand nämlich von Beginn an nur die geringere Vermögensmasse zur Verfügung (vgl. Lutter/Schwab, UmwG, § 133 Rn. 83).
51b.
52Der Gesetzgeber hat keine ausdrückliche Regelung dazu getroffen hat, wann eine Verbindlichkeit i. S. d. § 133 UmwG „begründet“ sein soll. Jedenfalls aber ist erforderlich, dass die von der Klägerin erworbenen Anleihen bereits vor Wirksamwerden der Spaltung emittiert wurden. Es genügt nicht, dass die Globalurkunde bereits existierte.
53Nach allgemeinen Grundsätzen ist Voraussetzung für eine „Begründung“ der Verbindlichkeit mindestens, dass Gläubiger und Schuldner und der Inhalt der entsprechenden Verbindlichkeit feststehen. Entsprechend der Anforderungen im Rahmen des § 38 InsO, der ebenfalls davon spricht, der Vermögensanspruch müsse „zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet(en)“ sein, muss also auch für § 133 UmwG jedenfalls der anspruchsbegründende Tatbestand vor Wirksamwerden der Spaltung abgeschlossen sein (vgl. BGH 22.9.11 – IX ZB 121/11, NZI 2011, 953 m. w. N.; Uhlenbruck, InsO, § 38 Rn. 26). Das heißt, die Anleihen müssen zumindest vor der Spaltung ausgegebenen worden sein.
54c.
55Die Klägerin muss darlegen und ggf. beweisen, dass die Forderung bei Wirksamwerden der Spaltung bereits begründet war. Denn es handelt sich um eine anspruchsbegründende Tatsache. Für eine abweichende Beweislastverteilung besteht kein Raum.
56aa. Die Klägerin kann sich nicht auf die Beweislastumkehr des § 793 BGB berufen. Gem. § 793 BGB wird vermutet, dass derjenige, der Inhaber einer Urkunde über eine Inhaberschuldverschreibung ist, auch Inhaber des aus der Urkunde ersichtlichen Anspruchs ist. Diese Vorschrift gilt unzweifelhaft für die hier streitgegenständlichen Anleihen. Sie greift jedoch für die hier streitige Tatsache nicht ein.
57Denn die Vermutung aus § 793 BGB entspricht derjenigen aus § 1006 BGB (Palandt, 76. Aufl. 2017, § 793 Rn. 10). Sie betrifft demnach nur die Berechtigung hinsichtlich des in der Urkunde verbrieften Rechts. Hier geht es jedoch nicht darum, ob die Klägerin Inhaberin der von ihr geltend gemachten Forderungen ist, sondern darum, wann diese Forderungen begründet worden sind. Hierzu trifft § 793 BGB keine Aussage.
58bb. Eine abweichende Beweislastverteilung ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen über die Beweisvereitelung.
59Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn eine Partei durch ihr prozessuales oder vorprozessuales Verhalten schuldhaft die Beweisführung durch den Gegner erschwert. Der Schuldvorwurf muss sich dabei sowohl auf die Vorenthaltung des Beweismittels als auch auf die Vernichtung des Beweiswertes beziehen (MüKoZPO, § 286, Rn. 80 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Zwar mag man ein im Rahmen der Beweisvereitelung vorwerfbares Verhalten hier darin erkennen können, dass alle Anleihen unter derselben Kennnummer ausgegeben wurden, sodass eine sichere Unterscheidung nicht mehr möglich ist. Dieses Vorgehen kann hier jedoch der Insolvenzschuldnerin nicht angelastet werden. Denn nicht sie, sondern die Emittentin hat die Anleihen der Tranchen III und IV ausgegeben. Die Insolvenzschuldnerin muss auch nicht für das Fehlverhalten der Emittentin einstehen. Denn es handelt sich um unterschiedliche Rechtsträger, sodass die Insolvenzschuldnerin auf die Ausgabe der Anleihen keinerlei Einfluss hatte. Jedenfalls aber hat die Klägerin zum subjektiven Element der Beweisvereitelung nicht vorgetragen.
60II.
61Die Drittwiderklage ist ebenfalls zulässig aber unbegründet.
621.
63Mit der Drittwiderklage begehrt der Beklagte Feststellung, dass die Drittwiderbeklagte Ansprüche aus § 133 UmwG für die Anleihen-Gläubiger der Emittentin nur zur Insolvenztabelle anmelden kann, wenn sie nachweist, dass die zugrunde liegenden Ansprüche vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet wurden. Hingegen umfasst der Klageantrag der Drittwiderklage nicht auch die Feststellung, dass nur die Drittwiderbeklagte (und nicht auch die Klägerin) zur Geltendmachung dieser Ansprüche berechtigt ist. Denn hierüber besteht zwischen dem Beklagte und der Drittwiderbeklagten Einigkeit.
642.
65Die Drittwiderklage ist zulässig.
66a. Der Beklagte durfte hier im Wege der Drittwiderklage die Drittwiderbeklagte in den Rechtsstreit einbeziehen.
67Bei der Widerklage handelt es sich nach der gesetzlichen Regelung des § 33 ZPO zunächst um ein prozessuales Mittel, das in einem anhängigen Rechtsstreit den Beteiligten gegenüber anderen Parteien desselben Rechtsstreits zusteht. Eine – wie hier – ausschließlich gegen einen bisher nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten gerichtete Widerklage (sog. isolierte Drittwiderklage) ist nur in Ausnahmefällen möglich. Sie ist zuzulassen, wenn ein enger rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang mit der ursprünglichen Klage besteht und keine schützenswerten Belange Dritter entgegenstehen (BGH, NJW 1991, 2838).
68Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Klage und die Widerklage betreffen denselben Lebenssachverhalt und dieselben rechtlichen Fragestellungen. Der Einbeziehung der Drittwiderbeklagten stehen auch keine schützenswerten Belange entgegen. Vielmehr liegt es auch im Interesse der Drittwiderbeklagten, deren Anmeldung von Ansprüchen nach § 133 UmwG der Beklagte ebenfalls bereits widersprochen hat, die hier zu entscheidenden Rechtsfragen zu klären.
69b. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund ergibt sich aus § 33 ZPO, der auf Fälle der Drittwiderklage analog anzuwenden ist (BGH, Beschl. v. 30.09.2010, Xa ARZ 191/10, NJW 2011, 460).
703.
71Die Drittwiderklage ist jedoch unbegründet. Denn die Drittwiderbeklagte ist zur Geltendmachung der Ansprüche der Gläubiger der Emittentin aus § 133 UmwG gegenüber der Insolvenzschuldnerin nicht befugt. Ihre Befugnisse aus § 19 Abs. 3 SchVG sind auf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin beschränkt (s. oben). Auf die Frage der Beweislast im Rahmen des § 133 UmwG kommt es insoweit nicht an.
72III.
73Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
74Der Streitwert wird auf 1.700.500,00 EUR festgesetzt (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG). Hiervon entfallen 200.500,00 € auf die Klage und 1.500.000,00 € auf die Drittwiderklage.
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