Urteil vom Landgericht Dortmund - 12 O 182/18

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass das an ihn verkaufte Fahrzeug Q mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen ist.Die Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 Euro, die aufgrund der Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstanden sind, freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtkosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 73 % und die Beklagte zu 2) 27 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat die Beklagte zu 2) selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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