Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 74/24
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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Die Klage wird abgewiesen.
2Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4Tatbestand
5Mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund (Az. 279 L 106/22) vom 13.01.2023 wurde die Klägerin zur Zwangsverwalterin eines Grundstücks in Stadt 01 Stadtteil 01 (Straße 01) bestellt (vgl. Anlage K1, Bl. 22 ff.).
6Der Beklagte ist (Mit-)Gesellschafter der Schuldnereigentümerin (Firma 01).
7Jedenfalls bis Dezember 2021 befand sich das streitgegenständliche Objekt unter Zwangsverwaltung bei Rechtsanwalt Name 01. Am 19.06.2019 – während der Zeit der Zwangsverwaltung – schloss Rechtsanwalt Name 01 in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter über das vorbenannte Grundstück einen Gewerbemietvertrag mit „Firma 02“. Als Eigentümer des Grundstücks waren aufgeführt „Name 02, Name 03, Name 04, Name 05# als Gesellschaft bürgerl. Rechts“. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Mietvertrag vom 19.06.2019 (Anlage zum Schriftsatz vom 03.09.2024, Bl. 163 ff. d. A.).
8Nach Aufhebung der vorstehenden Zwangsverwaltung konnte die Mieterin nicht die korrekte Bankverbindung der Vermieterin ermitteln. In der Folge hinterlegte sie daher die Miete in Höhe von insgesamt 22.060,52 € – die unstreitig einen Zeitraum betrifft, in welchem das streitgegenständliche Grundstück nicht unter Zwangsverwaltung stand – unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme. Wegen der einzelnen Zahlungen wird Bezug genommen auf die Auflistung auf Seite 2 unten und Seite 3 oben im Schriftsatz der Klägerin vom 19.03.2024 (Bl. 19 f. d. A.). Im Hinterlegungsantrag vom 06.04.2022, dem der Mietvertrag vom 19.06.2019 beilag, heißt es dazu unter Ziff. 3 „Nach dem Abschluss der Zwangsverwaltung (…) der Vermieter sind uns dessen Kontonummern, trotz aller Bemühungen nicht bekannt. Um eine mögliche Kündigung der angemieteten Immobilie zu vermeiden, bitten wir um die Hinterlegung der ausstehenden Miete. Der Mietvertrag ist beigefügt (…)“. Als Empfangsberechtigte sind unter Ziff. 4 der Beklage sowie Name 02 angegeben. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Hinterlegungsantrag vom 06.04.2022 (Anlage K2, Bl. 25 f. d. A.).
9Mit Schreiben vom 19.05.2023 beantragte der Beklagte bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Dortmund die Auszahlung der „hinterlegten Miete“. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das vorbenannte Schreiben, Bl. 177 d. A.
10Am 31.05.2023 ordnete das Amtsgericht Dortmund die Herausgabe an und verfügte die Auszahlung in Höhe von 22.060,52 € an den Beklagten.
11Mit Schreiben vom 19.09.2023 forderte die Klägerin die GbR erfolglos zur Zahlung des Betrages in Höhe von 22.060,52 € bis zum 15.10.2023 auf. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Aufforderungsschreiben (Anlage K 13, Bl. 37 f. d. A.).
12Die Klägerin meint, der streitgegenständliche Betrag sei von der Beschlagnahmewirkung erfasst. Eine Erfüllung sei durch Hinterlegung nicht erfolgt, da der Betrag nicht zugunsten der GbR hinterlegt worden sei.
13Sie beantragt,
14den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 22.060,52 zzgl. Zinsen in Höhe von 5-% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2023 zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er vertritt die Ansicht, dass die streitgegenständlichen Mieten nicht von der Beschlagnahme umfasst seien, da bereits mit Hinterlegung Erfüllung eingetreten sei.
18Im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20I.
21Die Klage ist unbegründet.
221.
23Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 22.060,52 €, da die streitgegenständliche Miete nicht von der Beschlagnahme umfasst ist. Die Haftung der streitgegenständlichen Miete war bereits vor der Beschlagnahme zugunsten der Vermieterin erloschen.
24a)
25Die Beschlagnahmewirkung bezieht sich nur auf die Mietforderung, nicht aber auf bereits wirksam an den Schuldner gezahlte Miete. Die Forderung ist hier durch die jeweiligen Hinterlegungen, die sämtlich vor der (erneuten) Anordnung der Zwangsverwaltung unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme erfolgten, erloschen (vgl. Böttcher/Keller, 7. Aufl. 2022, ZVG § 148 Rn. 6, beck-online). Die Mietforderungen sind jeweils im Zeitpunkt des Bewirkens der Hinterlegung und nicht etwa erst im Zeitpunkt der Auszahlung des hinterlegten Betrags an den wahren Gläubiger erloschen (vgl. BeckOK BGB/Dennhardt, 71. Ed. 1.8.2024, BGB § 378 Rn. 5, beck-online).
26b)
27Der Eintritt der schuldbefreienden Wirkung ist davon abhängig, dass sich der (wahre) Gläubiger zumindest auch unter den vom Schuldner im Hinterlegungsantrag benannten Prätendenten befindet (vgl. BeckOK BGB/Dennhardt, 71. Ed. 1.8.2024, BGB § 378 Rn. 4, beck-online). Dies ist hier der Fall, was sich durch Auslegung des Hinterlegungsantrages ergibt. Gläubigerin des Anspruchs auf die Mietzahlungen war die Vermieterin, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern Name 01, Name 02, Name 03 und Name 04.
28aa)
29Ausgehend vom Wortlaut wurden die jeweiligen Beträge zugunsten von Herrn Name 03 und Frau Name 02 hinterlegt.
30bb)
31Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist indes unzweifelhaft erkennbar, dass die Mieter die Beträge als jeweilige Miete zugunsten ihrer Vermieterin hinterlegt haben. So heißt es ausdrücklich im Hinterlegungsantrag, dass „um die Hinterlegung der ausstehenden Miete“ gebeten wird, „[u]m eine mögliche Kündigung der angemieteten Immobilie zu vermeiden“. Zudem wird auf den anliegenden Mietvertrag Bezug genommen, der die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieterin ausweist. Dementsprechend – auch wenn es auf den Zeitpunkt der Auszahlung für die Erfüllungswirkung nicht ankommt – hat der Beklagte gegenüber der Hinterlegungsstelle mit Schreiben vom 19.05.2023 (Bl. 177 d. A.) die Auszahlung der „hinterlegten Miete“ begehrt.
32Schließlich ging die Klägerin auch selbst offenbar davon aus, dass der Beklagte den Betrag für die Vermieterin vereinnahmt hat, da sie ihr Zahlungsaufforderungsschreiben an die GbR adressiert hatte.
332.
34Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.
35II.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 BGB.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
38Der Streitwert wird auf 22.060,52 EUR festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 79 L 106/22 1x (nicht zugeordnet)
- 10 Am 31.05 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 91 Vertretbare Sachen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x