Beschluss vom Landgericht Dortmund - 8 O 34/22 Kart.

Tenor

Die Kammer ersucht das Bundeskartellamt gemäß § 90 Abs. 5 S. 1 GWB um die Abgabe einer Stellungnahme zu folgenden Fragen:

1.

Welches Verständnis hat das Bundeskartellamt dem in den im Zeitraum vom 13.01.2020 bis 09.04.2020 ergangenen Bußgeldbescheiden zum Aktenzeichen 01 sowie in dem korrespondierenden Fallbericht vom 21.10.2020 verwendeten Begriff des „Pflanzenschutzmittels“, insbesondere im Hinblick auf die inhaltliche Reichweite des Begriffs, zu Grunde gelegt?

2.

Lag den Beschlüssen des Bundeskartellamtes in Fusionskontrollverfahren, zuletzt Beschluss vom Datum 01 zum Aktenzeichen 02, in denen der Begriff verwendet wurde, ein identisches Begriffsverständnis zugrunde oder wurde in den in Ziffer 1. genannten Entscheidungen eine abweichende Definition zugrunde gelegt?

3.

Welche Produkte bzw. Produktkategorien waren Gegenstand der Sanktionierung? Sind von dem den Bußgeldentscheidungen zugrundeliegenden Begriff des „Pflanzenschutzmittels“ auch Zusatzprodukte, Netzmittel, Desinfektionsmittel, Wachstumsregler und Rodentizide umfasst?

Das Bundeskartellamt wird höflich ersucht, dem Gericht die erbetene Stellungnahme bis zum 31.10.2025 zukommen zu lassen.


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