Beschluss vom Landgericht Dortmund - 8 O 34/22 Kart.
Tenor
Die Kammer ersucht das Bundeskartellamt gemäß § 90 Abs. 5 S. 1 GWB um die Abgabe einer Stellungnahme zu folgenden Fragen:
1.
Welches Verständnis hat das Bundeskartellamt dem in den im Zeitraum vom 13.01.2020 bis 09.04.2020 ergangenen Bußgeldbescheiden zum Aktenzeichen 01 sowie in dem korrespondierenden Fallbericht vom 21.10.2020 verwendeten Begriff des „Pflanzenschutzmittels“, insbesondere im Hinblick auf die inhaltliche Reichweite des Begriffs, zu Grunde gelegt?
2.
Lag den Beschlüssen des Bundeskartellamtes in Fusionskontrollverfahren, zuletzt Beschluss vom Datum 01 zum Aktenzeichen 02, in denen der Begriff verwendet wurde, ein identisches Begriffsverständnis zugrunde oder wurde in den in Ziffer 1. genannten Entscheidungen eine abweichende Definition zugrunde gelegt?
3.
Welche Produkte bzw. Produktkategorien waren Gegenstand der Sanktionierung? Sind von dem den Bußgeldentscheidungen zugrundeliegenden Begriff des „Pflanzenschutzmittels“ auch Zusatzprodukte, Netzmittel, Desinfektionsmittel, Wachstumsregler und Rodentizide umfasst?
Das Bundeskartellamt wird höflich ersucht, dem Gericht die erbetene Stellungnahme bis zum 31.10.2025 zukommen zu lassen.
1
Die Kammer ersucht das Bundeskartellamt gemäß § 90 Abs. 5 S. 1 GWB um die Abgabe einer Stellungnahme zu folgenden Fragen:
21.
3Welches Verständnis hat das Bundeskartellamt dem in den im Zeitraum vom 13.01.2020 bis 09.04.2020 ergangenen Bußgeldbescheiden zum Aktenzeichen 01 sowie in dem korrespondierenden Fallbericht vom 21.10.2020 verwendeten Begriff des „Pflanzenschutzmittels“, insbesondere im Hinblick auf die inhaltliche Reichweite des Begriffs, zu Grunde gelegt?
42.
5Lag den Beschlüssen des Bundeskartellamtes in Fusionskontrollverfahren, zuletzt Beschluss vom Datum 01 zum Aktenzeichen 02, in denen der Begriff verwendet wurde, ein identisches Begriffsverständnis zugrunde oder wurde in den in Ziffer 1. genannten Entscheidungen eine abweichende Definition zugrunde gelegt?
63.
7Welche Produkte bzw. Produktkategorien waren Gegenstand der Sanktionierung? Sind von dem den Bußgeldentscheidungen zugrundeliegenden Begriff des „Pflanzenschutzmittels“ auch Zusatzprodukte, Netzmittel, Desinfektionsmittel, Wachstumsregler und Rodentizide umfasst?
8Das Bundeskartellamt wird höflich ersucht, dem Gericht die erbetene Stellungnahme bis zum 31.10.2025 zukommen zu lassen.
9Gründe:
10I.
11Nach § 90 Abs. 5 GWB kann das BKartA auf Antrag eines Gerichts, das über einen Schadensersatzanspruch nach § 33a Abs. 1 S. 1 GWB zu entscheiden hat, eine Stellungnahme zur Höhe des Schadens abgeben, der durch den Verstoß entstanden ist.
12Anlass des entsprechenden Antrages der Kammer hier ist der Umstand, dass zwischen den Parteien des vorliegend zu entscheidenden Kartellschadensersatzverfahrens Streit darüber besteht, auf welche konkreten Produkte bzw. Produktkategorien sich die Bußgeldentscheidungen des BKartA im Zeitraum 13.01.2020 bis 09.04.2020 zum Aktenzeichen 01 betreffend das sog. Pflanzenschutzmittelkartell beziehen, sofern dort der Begriff der „Pflanzenschutzmittel“ benutzt wird.
13§ 90 Abs. 5 GWB ermächtigt das Gericht, dem BKartA Fragen zur Bemessung des Schadens zu stellen. Das Gericht ist dabei nicht darauf beschränkt, das BKartA pauschal zur Höhe des Schadens zu befragen. Anerkannt ist vielmehr, dass etwa auch isolierte Fragen zur Schadensbemessung wie beispielsweise die Höhe einer in Ansatz zu bringenden Schadensabwälzung (Bunte/Bornkamm/Tolkmitt Rn. 12) oder die Bestimmung einer geeigneten Methodenwahl zur Ermittlung eines Schadens zulässig sind. Wäre dies anders, würde die Norm ansonsten in Fällen leerlaufen, in denen das BKartA aufgrund des behördlichen Verfahrens keine Erkenntnisse hinsichtlich der Schadenshöhe hat (Bunte/Bornkamm/Tolkmitt § 90 GWB Rn. 13 und zum Ganzen BeckOK KartellR/Rombach/Vogt-Beheim, 17. Ed. 1.7.2025, GWB § 90 Rn. 12 ff.).
14Muss sich die Frage demnach nicht pauschal auf die Bezifferung des Schadens an sich beziehen, so muss ein Gericht notwendiger Weise auch berechtigt sein, einzelne Parameter auf dem Weg zur Bestimmung bzw. Schätzung des Schadens zu erfragen.
15Vor diesem Hintergrund muss ein Gericht naturgemäß auch berechtigt sein, dem BKartA Fragen zu den Anknüpfungstatsachen der Schadensberechnung zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht nur mit dem BGH der einzelne Erwerbsvorgang schon deshalb Eckpfeiler einer Schätzung der Schadenshöhe ist, weil die aus einzelnen Beschaffungsvorgängen abgeleiteten Schäden materiell-rechtlich jeweils selbständige Ansprüche darstellen (vgl. hierzu BGH KZR 4/19, BeckRS 2020, 33556 Rn. 70 – Schienenkartell V sowie BeckOK KartellR/Hempel, 17. Ed. 1.7.2025, GWB § 33a Rn. 63), sondern auch als maßgebliche Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung des Schadens relevant sind und somit notwendig integraler Bestandteil jeder Schadensfeststellung der Höhe nach sein müssen.
16Denn es liegt auf der Hand, dass die Schadensberechnung maßgeblich durch den Umfang der unmittelbar von der Kartellabsprache erfassten Produktgruppen bestimmt wird, zumal hiervon ausgehend auch – sofern eine entsprechende Schadenstheorie (beispielsweise ein Preisschirmschaden für benachbarte, verwandte Produktgruppen oder Substitute) unterbreitet ist – Schäden für andere Produktgruppen geschätzt werden können, sollten auch solche streitgegenständlich sein. Diese werden aber naheliegender Weise einer gesonderten Schätzung unter Berücksichtigung zusätzlicher Aspekte bedürfen im Vergleich zu Produktgruppen, die unmittelbar Gegenstand einer Preisvereinbarung waren. Damit wirkt sich die erfragte Produktgruppe unmittelbar auf die Schätzung der Schadenshöhe aus.
17II.
18Sind aber all diese Aspekte unmittelbar für die durch § 287 ZPO determinierte Schadensschätzung der Höhe nach entscheidend, kommt hier § 90 Abs. 5 GWB auch unmittelbar und nicht etwa nur analog zum Tragen.
19III.
20Dem kann seitens der Beklagten bzw. der auf Beklagtenseite beigetretenen Nebenintervenientinnen nicht entgegengehalten werden, die Einholung der Stellungnahme würde einen Verstoß gegen § 33b GWB oder gar die verfassungsrechtlich verankerte Unschuldsvermutung darstellen. Abgesehen davon, dass § 33b GWB ohnehin keine Bindungswirkung für die Schadensfeststellung oder – sofern man das Merkmal überhaupt für relevant hält – die Kartellbetroffenheit hat (vgl. zu beiden Aspekten BeckOK KartellR/Hempel, 17. Ed. 1.7.2025, GWB § 33a Rn. 56 und Rn. 71 sowie Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun/Kersting § 33b GWB Rn. 26) und der Vorwurf daher ohnehin schon ins Leere geht, ist auch festzuhalten, dass es bei der Anfrage allein um das damalige Verständnis des Amtes geht, welches der bereits ergangenen Bußgeldentscheidung zugrunde gelegt worden ist. Somit kommt schon nicht im Ansatz ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung in Betracht.
21Aus gleichem Grunde ist auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG nicht betroffen, weil es gerade nicht um eine nachträgliche Begriffsbestimmung geht, sondern allein um die Frage, wie die damalige Begriffsbestimmung, welche der Entscheidung zugrunde lag und somit ohne weiteres rechtsmittelfähig war, ausgesehen hat.
22Da ferner diese Option im Gesetz vorgegeben ist, bleibt auch unerfindlich, wieso die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 89c GWB vorrangig sein sollte, jedenfalls in Fällen wie hier, wo es um Aspekte geht, die erkennbar keinem besonderen Geheimnisschutz unterliegen können, sodass fehlende Rechtsschutzmöglichkeiten die Anfrage erkennbar nicht hindern können. Denn das hier erfragte Begriffsverständnis des BKartA kann unter keinem wie auch immer gearteten Rechtsverständnis als schützenswertes Geheimnis eines Kartellanten angesehen werden.
23Dass durch eine Anfrage das Kartellamt belastet werde, wie durch eine der Nebenintervenientinnen ausgeführt wird, ist bedauerlich, liegt aber angesichts der mit § 90 Abs. 5 GWB geschaffenen Möglichkeit in der Natur der Sache.
24Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass nicht etwa wie in Fällen, in denen das BKartA unmittelbar um Angaben zur Schadenshöhe angegangen würde, das Amt noch umfangreichere Arbeiten zur Schadensermittlung durchführen müsste, was aber zweifellos ebenfalls von § 90 Abs. 5 GWB gedeckt wäre. Vielmehr geht es hier um eine Auskunft, welche das Amt erkennbar unschwer und aus Sicht der Kammer ohne größere Recherchen geben kann.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.