Urteil vom Landgericht Duisburg - 1 O 319/07
Tenor
In Höhe eines Betrages von 559,15 DM ist die Hauptsache erledigt. Im übri-gen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,00 DM hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist die Erbin des am 02. Juli 1976 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Landwirtes . Der Unfall war auf das Fahrverhalten des Beklagten zu 1) zurückzuführen, der als Fahrer des Lastzuges und , der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, den Getöteten von der Fahrbahn gedrängt hatte. Der Beklagte zu 1) ist in erster Instanz wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden, das Berufungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Klägerin ist im erstinstanzlichen Strafverfahren als Nebenklägerin aufgetreten und hat sich dabei von Rechtsanwalt , Wesel, vertreten lassen. Dieser hat ihr für seine Tätigkeit 559,15 DM in Rechnung gestellt. Der Getötete war die einzige Arbeitskraft im landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin. Als Ersatzkraft hat sie nach dem Unfall Betriebshilfen eingestellt. Und zwar zunächst in der Zeit vom 03. Juli bis 15. August 1976 die Eheleute . Die dafür entstandenen Kosten hat ihr die Alterskasse der in Höhe von 1.602,50 DM erstattet. Mit Wirkung ab 01. September 1976 hat sie dann den Arbeiter eingestellt, für den sie monatlich 1.402, DM aufzubringen hat. Eine Erstattung hierfür hat sie bisher nicht erhalten. Die Beklagte zu 2) hat Schadensersatzleistungen in Höhe von 20.250,00 DM erbracht. Die letzte Zahlung in Höhe von 3.000,00 DM wurde der Klägerin am 05. Januar 1977 gutgebracht.
3Die Klägerin meint,
4sie könne von den Beklagten die Kosten für die Betriebshilfe und für die Nebenklägervergütung verlangen. Sie stützt ihre Ansicht zum einen auf die Behauptung, daß die Sozialversicherungsträger ihre Ansprüche bisher noch nicht bei der Beklagten zu 2) angemeldet hätten. Zum anderen habe sie die Beklagte zu 2) durch ihre Weigerung, eine frühzeitige Entschließung über ihre Bereitschaft, vollen Schadensersatz zu leisten, abzugeben, gerade dazu gedrängt, im Strafverfahren als Nebenklägerin aufzutreten und sich dabei anwaltlich vertreten zu lassen. Außerdem habe sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die Beklagten auch den weiteren Schaden zu ersetzen hätte, weil die Höhe der Betriebshilfekosten noch geschätzt werden müßte und diese von Monat zu Monat fällig werden, so daß sie mit einem Leistungsantrag noch nicht verfolgt werden könnten. Im übrigen beziehe sich der Feststellungsantrag nur auf sog. freie Schadensspitzen, die nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien.
5Sie hat zunächst beantragt,
61. die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
74.765,15 DM nebst 8,25 % Zinsen zu zahlen,
82. es wird festgestellt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet
9sind, der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Verkehrsunfallereig-
10nis vom 02. Juli 1976 in Hamminkeln zu ersetzen, soweit sie nicht auf
11öffentlich rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.
12Nach Eingang der Zahlungen in Höhe von 3.000,00 DM am 05. Januar 1977 hat sie die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Sie beantragt nunmehr,
131. die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
141.765,15 DM nebst 8,25 % Zinsen zu zahlen,
152. es wird festgestellt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet
16sind, der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis
17vom 02. Juli 1976 in Hamminkeln zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht
18auf öffentlich rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.
19Die Beklagten beantragen,
20die Klage abzuweisen.
21Sie machen geltend,
22die Ansprüche auf Ersatz der Betriebshilfekosten seien auf die Sozialversicherungsträger übergegangen, die ihre Ansprüche auch schon bei ihr angemeldet hätten. Im übrigen seien sie auch nicht zur Erstattung der Nebenklägervergütung verpflichtet.
23Sie hätten sich nur deshalb nicht gleich zur vollen Schadensersatzleistung bereit erklärt, weil sie dadurch nicht auf das schwebende Strafverfahren Einfluß nehmen wollten.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbezeichneten Schriftsätze verwiesen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26In Höhe von 559,15 DM ist Erledigung der Hauptsache eingetreten; im übrigen ist das Zahlungsbegehren unbegründet, der Feststellungsantrag ist unzulässig.
27I.
28Der Antrag der Klägerin auf Zahlung eines Geldbetrages ist unbegründet, soweit sie damit Erstattung der Kosten für die von ihr eingestellte Betriebshilfe begehrt. Diese Ansprüche sind nämlich gemäß § 1542 RVO auf die Sozialversicherungsträger übergegangen und können von der Klägerin nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sozialversicherungsträger bereits Zahlung erbracht haben oder nicht, und auch unabhängig davon, ob sie ihre Ansprüche bereits bei der Beklagten zu 2) angemeldet haben.
29Da die Klage insoweit von Anfang an unbegründet war, konnte auch nicht durch die einseitige Erklärung der Klägerin in Höhe eines Teilbetrages von 2.440,85 DM Erledigung der Hauptsache eintreten. Der Zahlungsantrag ist jedoch in Höhe von 559,15 DM erledigt, denn die Klägerin konnte gemäß § 823 BGB in Verbindung mit den §§ 3, 149 VGG von den Beklagten als Gesamtschuldner Erstattung der Nebenklägervergütung verlangen. Sie hatte zwar nicht das Recht, von sich aus zu bestimmen, auf welche Forderung die spätere Zahlung vom 28. Dezember 1976 anzurechnen sei, denn § 366 Abs. 2 BGB enthält eine gesetzliche Rechtsfolge und gibt dem Gläubiger kein Bestimmungsrecht.
30Da die Klägerin jedoch keine weitere begründete Forderung geltend gemacht hat und die Beklagte zu 2) selbst die Zahlung ohne Bestimmungen erbracht hat, ist der Betrag auf die Nebenklägervergütung anzurechnen. Da der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht hat, hat er der Klägerin den dabei entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ansicht der Beklagten, ihre Schadensersatzpflicht erstrecke sich nicht auch auf die Erstattung der Nebenklägervergütung, wird von der Kammer nicht geteilt. Es sind zwar Fälle denkbar, in denen diese Kosten nicht erstattungsfähig sind, im Verhältnis der Parteien untereinander besteht jedoch ein dahingehender Anspruch. Die zahlreich gegen einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten anläßlich einer Nebenklagetätigkeit erhobenen Bedenken greifen zumindest für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht durch.
311.)
32Zum Teil wird unter Hinweis darauf, daß der Entstehung der Nebenklagekosten ein erneuter Entschluß des Geschädigten, sich am Strafverfahren als Nebenkläger zu beteiligen, zugrunde liege, der adäquat-kausale Zusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Schadenseintritt verneint. Diese Ansicht hält einer nähren Prüfung nicht stand. Nach der Adäquanztheorie ist eine als "conditio-sine-qua-non" gesetzte Bedingung nämlich nur dann nicht ursächlich, wenn sie ihrer Natur nach für die Entstehung des Schadens unerheblich ist und nur infolge einer außergewöhnlichen Verkettung der sonstigen Umstände den Schaden mit herbeigeführt hat. Die Möglichkeit des Schadenseintritts darf also nicht so entfernt sein, daß sie nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann. Gemessen daran, kann man den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem schuldhaft verursachten Unfall und den bei der Nebenklage entstehenden Anwaltskosten nicht verneinen. Da dem Geschädigten zu Recht daran gelegen ist, seinen Schaden möglichst schnell und möglichst vollständig ersetzt zu bekommen und nach der allgemeinen Lebenserfahrung für die Erstattung des Schadens der Ausgang des Strafverfahrens von nicht unerheblicher Bedeutung ist, wird durch den Entschluß des Geschädigten, als Nebenkläger aufzutreten, keine neue und so entfernte Bedingung gesetzt, die nicht mehr adäquat kausal mit dem Unfall verbunden ist. (ebenso BGH, VersRecht 57, 599).
332.)
34Ein weiteres Bedenken wird hinsichtlich der Frage eingewendet, ob der geltend gemachte Schaden noch innerhalb des Schutzbereichs der §§ 823 ff BGB liegt. Diese Frage wird vielfach unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung verneint. Die Kammer ist jedoch der Ansicht, daß der Schutzzweck der §§ 823 ff BGB auch die Nebenklägervergütung als Unfallschaden – jedenfalls im vorliegenden Fall – umfaßt. Ausgangspunkt für die ablehnende Haltung in Rechtsprechung und Literatur ist die Entscheidung des BGH vom 17. Mai 1957 (VersRecht 1957, 599), in der jedoch ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag. Dort ging es um die Frage, ob der Unfallgeschädigte, gegen den auch ein Strafverfahren eingeleitet worden war und der dann freigesprochen worden ist, vom verurteilten Schädiger seine Verteidigerkosten ersetzt verlangen kann. Einen solchen Anspruch hat der Bundesgerichtshof mit der Begründung abgelehnt, es gehöre zum allgemeinen Risiko eines jeden Staatsbürgers, in ein Strafverfahren verwickelt zu werden. Der dabei entstehende Schaden sei daher nicht vom Schutzzweck des § 823 BGB gedeckt. In einem späteren Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH VersRecht 60, 405) allerdings auch einen materiellen Anspruch auf Erstattung der Nebenklägerkosten verneint, ohne jedoch diese Ansicht zu begründen. Eine solche Ausweitung überzeugt aber nicht, denn man wird kaum ohne nähere Begründung die Vergleichbarkeit von Verteidigerkosten und der Nebenklagekosten bejahen können. Die Vorschrift des § 823 BGB will durch das Verbot, die Rechtsgüter anderer zu verletzten, und durch die Pflicht zur Wiedergutmachung gegen alle Gefahren schützen, die sich bei ihrer Verletzung ergeben. Dem Schädiger werden die Folgen der Verletzung der geschützten Rechtsgüter zugerechnet. In diesem Rahmen sind die Interessen des Geschädigten durch § 823 BGB geschützt. Davon ausgehend ist anzuerkennen, daß der zunächst angeklagte, dann aber freigesprochene Unfallbeteiligte seine Verteidigerkosten nicht ersetzt verlangen kann. Es ist eben nicht eine unmittelbare Folge der Verletzungshandlung, daß gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Anders ist aber die Lage des Nebenklägers zu beurteilen, wenn er sich durch das Verhalten des Schädigers oder dessen Versicherung dazu gedrängt sieht, als Nebenkläger aufzutreten. So war es aber im Verhältnis der Parteien zueinander. Die Klägerin hatte die Beklagte zu 2) mehrfach aufgefordert zu erklärten, ob sie die Haftung dem Grunde nach in voller Höhe anerkenne. Die Beklagte zu 2) hat jedoch zu keinem Zeitpunkt dargelegt, aus welchen Gründen Einwendungen zum Haftungsgrund bestanden. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1976 teilte sie dann der Klägerin mit, daß sie auf jeden Fall vor ihrer Entscheidung den Ausgang des Strafverfahrens abwarten wolle. Aufgrund dieses Verhaltens der Beklagten zu 2) sah sich die Klägerin verständlicherweise dazu gedrängt, ihre Rechte als Nebenklägerin wahrzunehmen. Dazu hatte sie sich zwar nicht von Gesetztes wegen anwaltlich vertreten lassen müssen, andererseits wird man ihr aber nicht verwehren können, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu betrauen, denn als Rechtsunkundige hätte sie Gefahr laufen können, ihre Schadensersatzansprüche zumindest teilweise zu verlieren. Wie wichtig es für die Klägerin war, als Nebenklägerin aufzutreten und sich anwaltlich vertreten zu lassen, zeigt auch die Tatsache, daß ihr Prozessbevollmächtigter wesentlichen Einfluß auf den Ausgang des Verfahrens genommen hat, indem er die Aufnahme einer wichtigen Zeugenaussage im Protokoll erwirkte. Wenn sich aber der Geschädigte aufgrund des Verhaltens des Schädigers geradezu dazu gedrängt sieht, seine Rechte auf Wiedergutmachung auch in der Rolle des Nebenklägers zu verfolgen, so sind die dabei entstehenden Kosten noch vom Schutzzweck des § 823 BGB gedeckt. Der Einwand der Beklagten zu 2), sie habe nur deshalb die Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht beschieden, weil sie nicht in das Strafverfahren habe eingreifen wollen, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Zudem ist schwerlich einzusehen, inwiefern sie durch ein Anerkenntnis der Schadensersatzforderung der Klägerin Einfluß auf das Strafverfahren hätte nehmen können.
353.)
36Weitere Einwände gegen die Erstattungsfähigkeit der Nebenklagekosten werden damit begründet, die strafprozessuale Kostenentscheidung müsse abschließende Bedeutung für das Verhältnis zwischen Nebenkläger und Angeklagten haben; in der Kostenregelung des Strafprozesses komme der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, daß der Prozeßerfolg über die Kostenlast zwischen den Parteien entscheiden solle (BGHZ 24, 263). Diese Grundsätze sind insofern einleuchtend, als sie den Fall betreffen, daß der Schädiger im Strafverfahren freigesprochen worden ist. Tatsächlich erscheint es wenig sachgerecht, wenn der Angeklagte zunächst im Strafverfahren mit der Folge freigesprochen wird, auch die Kosten des Nebenklägers nicht tragen zu müssen, er dann aber im zivilrechtlichen Verfahren doch zur Zahlung verurteilt wird. Bei näherer Prüfung kann hierin jedoch ein rechtlich zu beachtender Widerspruch nicht gesehen werden.
37Die genannten Bedenken bestehen nämlich schon dann nicht, wenn der Angeklagte verurteilt worden ist. Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch für diesen Fall, allerdings wiederum ohne Angabe von Gründen, die für den Freispruch geltenden Grundsätze angewandt (BGH VersRecht 58, 417). Bei genauerer Betrachtung überzeugt diese Entscheidung jedoch nicht. Mit seiner These von der "stabilisierenden" Bedeutung der Kostenentscheidung wollte der Bundesgerichtshof begründen, daß eine rechtskräftige Kostenentscheidung Bestand haben muß. Dieser Grundsatz wird jedoch nicht beeinträchtigt, wenn man die Durchsetzbarkeit der Erstattung von Nebenklagekosten im Zivilprozeß bejaht.
38Die strafprozessuale Entscheidung wird nämlich durch die zivilrechtliche nicht berührt. Beide ergehen auf verschiedenen Ebenen und für beide sind ganz unterschiedliche Tatsachen und Umstände maßgebend. Strafprozeß und Zivilprozeß sind zwei unterschiedliche Prozeßarten und ohne unmittelbaren Einfluß aufeinander. So kann der Schädiger durchaus freigesprochen werden vom Vorwurf einer fahrlässigen Tötung, während er im Zivilprozeß zum Schadesersatz verurteilt werden kann. Ebenso kann auch der strafprozessuale Kostentitel des Nebenklägers keinen Einfluß auf den Umfang der Schadensersatzpflicht haben. Auch wenn beide Entscheidungen im Ergebnis geradezu zuwiderlaufen, so wird dadurch keineswegs der Bestand oder die Rechtmäßigkeit des einen oder anderen Titels berührt. Beide Entscheidungen haben ihre Berechtigung darin, daß grundsätzlich für die Beurteilung der Rechtslage in Straf- und Zivilverfahren unterschiedliche Maßstäbe anzulegen sind.
394.)
40Schließlich konnte die Erledigung der Hauptsache nur eintreten, wenn die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer auch verpflichtet war, die Nebenklagekosten zu ersetzen. Das ist der Fall. Ihre Verpflichtung dazu ergibt sich aus den §§ 149 VVG, 10 Abs. 1 AKB und 3 Abs. 1 AHB, denn der zivilrechtliche Anspruch auf Erstattung der Nebenklagekosten gehört zu den nach § 149 VVG zu ersetzenden Schadensersatzansprüchen.
41Nach alledem ist das Zahlungsbegehren der Klägerin in der Hauptsache zu einem Teilbetrag in Höhe von 559,15 DM erledigt.
42Der darüber hinausgehende Zahlungsanspruch ist unbegründet, denn die Ansprüche auf Erstattung der Betriebshilfekosten sind gemäß § 1542 RVO auf die Sozialversicherungsträge übergegangen.
43II.
44Die Klage ist als unzulässig abzuweisen, soweit die Klägerin mit ihrem Antrag zu 2. Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt. Ihr fehlt für ihr Klagebegehren das Rechtsschutzinteresse. Ihr Feststellungsantrag bezieht sich nach ihrem eigenen Vorbringen auf Ersatzansprüche für die Betriebshilfekosten. Derartige Ansprüche stehen ihr jedoch nicht zu, da diese gemäß § 1542 RVO auf die Sozialversicherungsträge übergegangen sind. Sie hat auch nicht dargelegt, daß nach Zahlung durch die öffentlich rechtlichen Versicherungsträger noch Spitzenbeträge übrigbleiben, die sie belasten und von keiner anderer Seite erstattet werden. Allein die entfernte und gedachte Möglichkeit, daß sie irgendwelche Spitzenbeträge belasten könnten, gibt ihr noch nicht das Rechtsschutzinteresse für ihren Feststellungsantrag.
45III.
46Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91 a, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 710 Satz 1 ZPO.
47Der Streitwert wird festgesetzt für den Antrag zu 1) auf 4.765,15 DM und für den Antrag zu 2) auf 40.000,00 DM.
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