Urteil vom Landgericht Duisburg - 7 S 360/78
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Oktober 1978 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dinslaken wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu 1) und dessen Haftpflichtversicherung, der Beklagten zu 2), vollen Schadensersatz (restliche 20 %) aus einem Verkehrsunfall vom 26. Mai 1978, bei welchem der Beklagte zu 1) die Vorfahrt verletzt hat.
3Wegen des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz und der dort von ihnen gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (§ 543 ZPO).
4Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. Oktober 1978 abgewiesen.
5Der Kläger verfolgt mit der von ihm rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens seinen Klageantrag weiter.
6Die Beklagten bitten um
7Zurückweisung der Berufung.
8Auch sie wiederholen und ergänzen ihren früheren Vortrag.
9Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
10Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
11Der Kläger hat keinen Anspruch auf vollen Ersatz seines Schadens, weil ihn ein Mitverschulden am Unfall trifft, das zu einer Eigenhaftung in Höhe von 20 % führt.
12Der Beklagte zu 1) hat zwar die Vorfahrt verletzt. ihn trifft das überwiegende Verschulden an dem Unfall. Der Vertrauensschutz für den Vorfahrtsberechtigten gilt jedoch nicht ausnahmslos. Der Vorfahrtsberechtigte darf sich dann nicht auf die Beachtung seiner Vorfahrt verlassen, wenn konkrete Umstände Anlass zu der Befürchtung geben, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Vorfahrt verletzen. Solche Umstände können nicht nur in dem erkannten oder erkennbaren Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, sondern auch in den örtlichen Verhältnissen einer Einmündung liegen (OLG Celle, Urteil vom 30. Januar 1975 DAR 1975, S. 273 mit weiteren Nachweisen). Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses auch von der Kammer vertretenen Rechtssatzes sind vorliegend schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers gegeben, der aus einer Stichstraße des Schmalen Weges, die lediglich die Zufahrt zu den Häusern Nr. 31 bis 35 bildet, in die dem Durchgangsverkehr dienende Hauptfahrbahn des Schmalen Weges einbiegen wollte. Diese sogenannte T-Einmündung war – wie der Kläger selbst ausführt – unübersichtlich, d. h. auch für den herannahenden Beklagten zu 1) nicht voll einsehbar. Umso weniger konnte dem Kläger sich auf die Beachtung seines Vorfahrtsrechts durch den Beklagten zu 1) verlassen. Bei seiner eigenen Ortskenntnis als Bewohner des Schmalen Weges hätte er mit der Verkennung der Situation durch den wartepflichtigen Beklagten zu 1) rechnen müssen und können. Die in sich widersprüchliche Unfalldarstellung des Klägers lässt auch nicht den Schluss zu, dass er mit der erforderlichen Vorsicht in den Einmündungsbereich eingefahren ist. Denn es gibt weder einen Anhalt dafür, dass der Beklagte zu 1) sich mit überhöhter Geschwindigkeit dem Kreuzungsbereich näherte, noch für die Behauptung des Klägers, er habe abgebremst und sich in den Kreuzungsbereich hineingetastet. Der Behauptung der Beklagten, er sei ohne anzuhalten in den Einmündungsbereich eingefahren, ist er nicht ausdrücklich entgegengetreten, und er hat auch keinen entsprechenden Beweis angetreten, wie es ihm gemäß § 7 Abs. 2 StVG oblegen hätte. Unter diesen Umständen ist die Abwägung des Amtsrichters durchaus berechtigt.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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