Urteil vom Landgericht Duisburg - 6 O 351/80

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.404,16 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Juli 1980 abzüglich am 19. Juni 1980 gezahlter 4.159,76 DM zu zahlen.

Die Erstbeklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 500,-- DM Schmerzensgeld zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 8/9, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/9.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 800,-- DM (Kläger) und 400,-- DM (Beklagte) abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d :

Der Kläger erlitt am als Fahrer eines Motorrades einen Verkehrsunfall. Die Parteien streiten nicht über die Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen.

Der Kläger zog sich bei dem Unfall eine Ellenbogengelenkluxation zu. Er wurde vom 11. bis 14. Mai 1980 stationär behandelt und war bis zum 27. Mai 1980 arbeitsunfähig. Die ein Jahr vor dem Unfallereignis angeschaffte Lederhose des Klägers wurde an der Gesäßnaht und am Knie beim Unfall beschädigt.

Der Kläger hat mit Anwaltsschreiben vom 28. Mai 1980, das am 30. Mai 1980 bei der Drittbeklagten einging, seinen Schaden spezifiziert (u.a. fordert er 200,-- DM Zeitwert für die beschädigte Lederhose) und eine Zahlungsfrist zum 9. Juni 1980 gesetzt.

Am 19. Juni 1980 ging die Klageschrift bei Gericht und ein Geldbetrag von 4.159,76 DM beim Kläger ein.

Beide Parteien haben in Höhe von 4.159,76 DM den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.554,16 DM abzüglich am 19. Juni 1980 gezahlter 4.159,76 DM nebst 10,5 % Zin-sen seit dem 10. Juni 1980 zu zahlen,

die Beklagte zu 1) ferner zu verurteilen, an den Kläger ein angemesse-nes – der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes - Schmerzensgeld zu zahlen.

Die Beklagten erkennen in Höhe von 194,40 DM über den gezahlten Betrag hinaus die Klageforderung unter Protest gegen die Kostenlast an und beantragen im übri-gen,

die Klage abzuweisen.

Sie halten die Klageerhebung für verfrüht, einen Anspruch auf Schmerzensgeld für nicht ausreichend substantiiert dargelegt und die Schadenersatzforderung wegen der beschädigten Lederhose für übersetzt.

Wegen des Parteivortrags im einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist im wesentlichen begründet. Über die gezahlten 4.159,76 DM hinaus stehen dem Kläger weitere 194,40 DM Schadenersatz gegen die Beklagten auf Grund deren Anerkenntnisses zu, § 307 Abs. 1 ZPO.

Schmerzensgeld kann der Kläger von der Erstbeklagten in Höhe von 500,-- DM for-dern, §§ 823, 847 Abs. 1 BGB.

Der Kläger erlitt bei dem Unfall, den die Erstbeklagte allein verursacht und verschul-det hat, nicht unerhebliche Verletzungen am Ellenbogen. Er mußte einige Tage stationär behandelt werden, trug den Arm in Gips und war 2 ½ Wochen arbeitsunfä-hig. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,-- DM angemessen.

Der Kläger kann jedoch nicht den verlangten Zeitwert von 200,--. DM für die beschädigte Lederhose verlangen, sondern nur 50,-- DM Wertminderung. Die Hose ist nur gering beschädigt worden und reparierbar. Das Gericht schätzt den Minderwert auf 50,-- DM (§ 287 ZPO). Wegen der weitergehenden Forderung war die Klage abzuweisen.

Zinsen kann der Kläger nur in Höhe von 4 % seit Klagezustellung (8. Juli 1980) ver-langen, §§ 288, 286, 284 BGB. Er hat weder zu der von ihm begehrten Zinshöhe (10,5 %) etwas vorgetragen, noch die Voraussetzungen einer früheren Mahnung der Beklagten dargelegt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 93, 100, 709 ZPO. Den Kläger trifft insoweit die Pflicht zur überwiegenden Kostentragung. Er hat zu früh Klage erhoben und den Beklagten nicht ausreichend Zeit gegeben, die Ansprüche zu prüfen (vgl. auch § 11 Abs. 1, Abs. 2 VVG). Wie diesem Gesetz zu entnehmen ist, hat der Anspruchsteller eine angemessene Frist zur Schadensprüfung einzuräumen. In einem Falle wie dem vorliegenden, in dem mehrere Schadenspositionen überprüft werden müssen, ist die vom Kläger gewährte Frist unangemessen kurz und unwirksam gewesen. Die Beklagten haben keinen Anlaß zur Klageerhebung gegeben (§ 93 ZPO). In Höhe der von ihnen gezahlten und von ihnen anerkannten Beträge trifft den Kläger die Kostentragungspflicht, im übrigen trifft sie die Beklagten, so daß sich die im Urteilstenor festgelegten Quoten ergeben.

Streitwert für den Schmerzensgeldantrag: 500,-- DM.


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