Urteil vom Landgericht Duisburg - 2 S 122/80
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 22. Februar 1980 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Berufung ist zulässig und musste Erfolg haben.
3Dem Amtsgericht ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils dahin beizupflichten, dass auch der vom Kläger in Höhe von 815,60 DM geltend gemachte Rabattverlust wegen Rückstufung in der Kasko-Versicherung zu den Schäden gehört, für die die Beklagten dem Grunde nach aus dem Verkehrsunfall vom 22. Oktober 1978 uneingeschränkt haften. Zuzustimmen ist dem Amtsgericht auch darin, dass der Schadensersatzanspruch des Klägers dann durch § 254 BGB eingeschränkt wird, wenn bei der Entstehung oder der Entwicklung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Ob dies der Fall ist, hängt aber entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht davon ab, ob durch die Inanspruchnahme der Vollkasko-Versicherung durch den Geschädigten ein Nachteil für den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer entstehen. Denn der Schadensumfang richtet sich ausschließlich danach, inwieweit Rechtsgüter des Geschädigten beeinträchtigt sind. Auf den Ausgleich zwischen den Versicherern (d.h. der Kasko-Versicherung des Klägers und der Beklagten zu 2) als der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) kommt es dagegen in diesem Zusammenhang nicht an.
4Da der Kläger sich den mit dem Rabatt-Verlust verbundenen Vermögensnachteil au Grund eigener Entschließung zugefügt hat, war zu prüfen, ob die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung eine Verletzung der Schadensminderungspflicht darstellt (vgl. LG Gießen DAR 75, 268). Dies ist, wie das Landgericht Gießen (a.a.O.) überzeugend dargelegt hat, regelmäßig dann nicht der Fall, wenn dem Beschädigten ein weiteres Zuwarten auf die Schadensregulierung durch den Schädiger und seinen Haftpflichtversicherer unzumutbar ist. Diese Auffassung findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass im Falle einer längeren Dauer der Schadensabwicklung durch Aufnahme eines Bankkredites, Inanspruchnahme eines Mietwagens etc. in der Regel ein vergleichsweise höherer Schaden entstehen wird, als der mit der Abwicklung durch die Kasko-Versicherung verbundene Vermögensnachteil.
5Nach den unstreitigen Umständen ist dem Kläger hier ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB vorzuwerfen, so dass der hierdurch entstandene Schaden nicht ersetzt zu werden braucht. Nach den unstreitigen Umständen ist nämlich ein Fall des unzumutbaren Zuwartens auf die Schadensregulierung durch den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung nicht gegeben. Der Kläger hat den ihm entstandenen Schaden zunächst über seine Kasko-Versicherung abgewickelt und sich erst mit Schreiben vom 24. Oktober 1979 – also ein Jahr nach dem Unfall – an die Beklagte zu 2) als die zur Regulierung des Schadens in Betracht kommende Haftpflichtversicherung des Schädigers gewandt.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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