Urteil vom Landgericht Duisburg - 9 O 26/82
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der zu erklären, daß er in die Übertragung der dort gespeicherten Daten der Firma in auf den Kläger oder einen von ihm zu bestimmenden Steuerberater einwilligt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.800 DM,
welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der
Bundesrepublik Deutschland oder West-Berlin ansässigen Großbank erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma in , deren Steuerberater der inzwischen verstorbene Steuerbevollmächtigte aus gewesen ist. Die Stammdaten der Gemeinschuldnerin sind bei der , welcher der Steuerbevollmächtigte angeschlossen war, gespeichert.
3Mit seiner Klage macht der Kläger nunmehr einen Anspruch auf Einwilligung in die Übertragung der Daten gegen den Beklagten geltend.
4Zwar ist zwischen den Parteien streitig, ob der Beklagte die Praxis des verstorbenen Steuerbevollmächtigten fortgeführt hat bzw. von der zuständigen Berufskammer zum Abwickler der Praxis bestellt worden ist. Unstreitig ist jedoch, daß die -Nummer des verstorbenen Steuerbevollmächtigten von dem Beklagten fortgeführt werden.
5Der Kläger vertritt die Auffassung, daß der Beklagte verpflichtet sei, in die Übertragung der -Daten auf ihn einzuwilligen, nachdem feststehe, daß diese -Nummern auf ihn übertragen worden seien.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der zu erklären, daß er in die
8Übertragung der dort gespeicherten Daten der Fa. in auf den Kläger
9oder einen von ihm zu bestimmenden Steuerberater einwilligt.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er vertritt die Auffassung, nicht passiv legitimiert zu sein. Soweit er die -Nummern des Erblassers fortführe, besitze er hiermit lediglich eine formell rechtliche Position nach aussen hin, die es ihm ermögliche, die erlangte Erklärung gegenüber der abzugeben. Sachlich berechtigt seien indes die Erben des verstorbenen Steuerberaters als dessen Rechtsnachfolger. Diese würden indessen die Zustimmung wegen noch ausstehender Honoraransprüche des Erblassers gegen die Gemeinschuldnerin nicht erteilen. Dies führe dazu, daß der Kläger die Erben auf Abgabe einer entsprechenden Zustimmungserklärung verklagten müsse.
13Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15
16
Die Klage ist gerechtfertigt.
17Der Anspruch des Klägers folgt aus § 117 KO.
18Diese Vorschrift ist Anspruchsnorm für den Konkursverwalter, nach Eröffnung des Konkursverfahrens das gesamte zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Gemeinschuldners in Besitz und Verwaltung zu nehmen und begründet daher einen Herausgabeanspruch des Konkursverwalters gegen besitzende Dritte (vgl. Böhle-Stamschröder/Kilger 13. Aufl., § 117 Anm. 2).
19Eine solche Position des besitzenden Dritten hat der Beklagte in Bezug auf die
20-Nummern, unter welchen die Stammdaten der Gemeinschuldnerin gespeichert sind, weil er sie unstreitig nach dem Tode des früheren Steuerbevollmächtigten der Gemeinschuldnerin übernommen hat.
21Diese unter den entsprechenden -Nummern gespeicherten Stammdaten gehören auch zum konkursbefangenen Vermögen der Gemeinschuldnerin, denn ihr Stand nach der Kündigung des Mandatsverhältnisses durch ihren damaligen Steuerberater ein Anspruch auf Herausgabe gem. §§ 675, 667 BGB zu, weil dieser alles herausgeben mußte, was er zur Ausführung seines Auftrages erhalten bzw. aus seiner Geschäftsbesorgung erlangt hatte. Hierzu gehörten indes auch die in einem Großcomputer gespeicherten Daten der Gemeinschuldnerin.
22Der Einwand des Beklagten, dieser früher gegen den Steuerberater gerichtete Anspruch sei nunmehr nach dessen Tod gegenüber seinen Erben geltend zu machen, geht fehl, weil diese unstreitig die Verfügungsgewalt über die streitigen Daten nicht besitzen, nachdem der Beklagte selbst einräumt, daß die -Nummern auf ihn übertragen worden sind. Dies bringt ihn in die Stellung des besitzenden Dritten, demgegenüber gem. § 117 KO der Anspruch auf Herausgabe - hier auf Abgabe einer Einwilligungserklärung gegenüber der - begründet ist.
23Diesem Anspruch des Klägers steht auch ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten nicht entgegen. Ein solches Recht scheitert zum einen schon daran, daß dem Beklagten Honorarforderungen gegenüber der Gemeinschuldnerin nicht zustehen und zum anderen daran, daß solche Forderungen nach herrschender Meinung ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Herausgabeanspruch des Konkursverwalters nicht begründen. (vgl. Mentzel-Kühn-Uhlenbruck, 9. Aufl., § 117 Rdnr. 8).
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.