Beschluss vom Landgericht Duisburg - 4 T 371/82

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin gegen den Beschluss

des Amtsgerichts Wesel vom 18.11.1982 wird als unbegründet zurück-

gewiesen.

Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen Beurteilung des

Sachverhalts keinen Anlaß.

Die Kosten der Beschwerde hat die Drittschuldnerin zu tragen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.201,00 DM.


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