Schlussurteil vom Landgericht Duisburg - 6 O 127/84
Tenor
Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.026,35 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Juli 1983 zu zahlen abzüglich am 20. März 1984 gezahlter 370,09 DM.
Die Beklagten zu 1.) und 3.) werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4 % Zinsen von 2.500 DM für die Zeit vom 19. Juli 1983 bis zum 20. März 1984 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 7/10 dem Kläger, zu 3/10 den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 900 DM (Kläger) bzw. 1.200 DM (Beklagte) abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Als Sicherheiten sind Bankbürgschaften zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ereignet hat und an dem der Kläger mit seinem Krad und der Erstbeklagte mit dem von dem Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten beteiligt waren. Der Kläger befuhr die in Richtung der Erstbeklagte kam ihm auf der entgegen und wollte nach links in die einbiegen. Hierbei kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahr¬zeuge.
Der Kläger behauptet, der Erstbeklagte habe sein Fahrzeug zunächst abgestoppt, sei aber dann plötzlich doch nach links eingebogen. Er, der Kläger, habe sein Krad noch abgebremst, habe aber den Unfall nicht mehr vermeiden können, da er schon viel zu dicht an das Fahrzeug des Erstbeklagten herangekommen gewesen sei. Der Kläger beziffert den ihm durch den Unfall entstandenen materiellen Schaden auf insgesamt 8.285,13 DM. Hierauf hat der Drittbeklagte vor Klageerhebung unstreitig 5.000 DM gezahlt. Der Kläger hat mit der Klage zunächst den danach verbliebenen Betrag von 7.285,13 DM geltend gemacht, auf den die Drittbeklagte sodann nach Rechtshängigkeit weitere 370,07 DM geleistet hat. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung des Klägers wird auf die Schadensaufstellung in der Klage-schrift (Blatt 3 und 4 der Akten) Bezug genommen.
Der Kläger hat mit der Klage außerdem ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 DM geltend gemacht, auf welches die Drittbeklagte nach Rechtshängigkeit 2.500 DM gezahlt hat. Der Kläger trägt zur Begründung seines Schmerzensgeldanspruchs vor, er habe infolge des Unfalls einen Strecksehnenabriß des fünften Fingers links, eine knöcherne Absprengung der rechten Kniescheibe, eine Defektwunde am rechten Unterschenkel sowie mehrere Platz- und Schürfwunden erlitten. Er habe sich wegen der Unfallverletzungen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 17. Juli 1982 in stationärer Krankenhausbehandlung und sodann in der Zeit vom 19. Juli bis zum 28. Juli 1982 in ambulanter Behandlung befunden. Auch nach Abschluß der ambulanten Behand¬lung habe er noch bis etwa Juli/August 1983 erhebliche Schmerzen im rechten Knie verspürt, die ihn insbesondere bei seiner beruflichen Tätigkeit als Kfz-Mechaniker sehr behindert hätten. Auch die Strecksehnendurchtrennung des fünften Fingers habe noch monatelange Beschwerden verursacht.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.285,13 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Juli 1983 zu zah-len abzüglich am 20. März 1984 gezahlter 370,09 DM;
2. die Beklagten zu 1.) und 3.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Juli 1983 zu zahlen abzüglich am 20. März 1984 gezahlter 2.500 DM.
Die Beklagten erkennen den Klageantrag zu 1.) in Höhe von weiteren 656,26 DM an und beantragen im übrigen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, den Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden am Zu-standekommen des Unfalls, da er viel zu schnell, nämlich zwischen 80 und 100 km/h gefahren sei. Die Beklagten halten im übrigen den geltend gemachten Nut-zungsausfall in Höhe von 250 DM für nicht gerechtfertigt. Bezüglich des Schmer-zensgeldes sind die Beklagten der Auffassung, daß das von ihnen gezahlte Schmer¬zensgeld in Höhe von 2.500 DM ausreichend und angemessen ist.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze mit den überreichten Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat gemäß Beschluß vom 27. Juni 1984 Beweiserhebung über den Her¬gang des Unfalls angeordnet. Der Beweisbeschluß ist nicht ausgeführt worden, nachdem die Beklagten weitere 656,26 DM anerkannt haben.
Die Strafakten 86 Js 1002/82 der StA Duisburg waren zur Information Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Soweit die Beklagten den Klageanspruch anerkannt haben, waren sie gemäß § 307 ZPO entsprechend dem Anerkenntnis zur Zahlung von weiteren 656,26 DM zu ver-urteilen. Darüber hinaus stehen dem Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten nicht zu.
Die Beklagten sind zwar dem Kläger gemäß den §§ 7, 18 StVG, § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 230 StGB und den §§ 1, 9 Abs. 3 Satz 1 StVO, § 847 BGB, § 3 Pflichtversicherungsgesetz zum Schadensersatz verpflichtet. Der Unfall war für die Beklagten nicht unabwendbar, weil der Erstbeklagte sich beim Linksabbiegen offensichtlich hinsichtlich der Geschwindigkeit des entgegenkommenden Klägers verschätzt und damit die nötige Sorgfalt außer acht gelassen hat, was ihm als Ver-schulden anzulasten ist. Der Unfall war aber schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers auch für ihn selbst nicht unabwendbar. Zwar hat der Kläger behauptet, er habe die zulässige innerörtliche Geschwindigkeit von 50 Stundenkilometern nicht überschritten. Es fehlt jedoch jeder substantiierte Vortrag des Klägers dazu, wo – das heißt in welcher Entfernung von der späteren Unfallstelle – er sich befand, als sich der Beklagte zu 1.) zum Linksabbiegen anschickte. Wenn der Kläger, wie er vorgetragen hat, die Blockierspur von 29,5 Metern, die in der in der Strafakte befind-lichen Skizze Blatt 4 eingezeichnet ist, als nicht richtig betrachtet, so hätte er näher darlegen müssen, wie groß nach seiner Auffassung die Entfernung von der späteren Unfallstelle war, als der Erstbeklagte sich zum Linksabbiegen anschickte. Das Gericht hat hierauf in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 1984 aus¬drücklich hingewiesen, gleichwohl konnte der Kläger hierzu nichts näheres vortragen. Damit hat der Kläger nicht dargetan, daß der Unfall für ihn unabwendbar war. Die somit vorzunehmende Abwägung gemäß § 17 StVG führt somit bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts zu einer Haftungsverteilung von einem Viertel zu Lasten des Klägers und von drei Vierteln zu Lasten der Beklagten; hierbei ist die höhere Betriebsgefahr des PKWs gegenüber dem von dem Kläger gefahrenen Motorrads sowie der Umstand berücksichtigt, daß den Erstbeklagten wegen seines unacht¬samen Abbiegens trotz entgegenkommenden Gegenverkehrs an dem Unfall ein Verschulden trifft. Da der Kläger unter Berücksichtigung des von den Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnisses bereits drei Viertel seines unfallbedingten mate¬riellen Schadens zugesprochen bekommen hat, stehen ihm weitere Ansprüche auf Ersatz seines materiellen Schadens nicht zu. Der Kläger hat seinen unfallbe¬dingten Gesamtschaden mit 8.285,13 DM angegeben. Der in diesem Betrag enthal¬tene Teil¬betrag von 250 DM für Nutzungsausfall ist jedoch keine unfallbedingte Schadenspo¬sition. Der Kläger befand sich wegen der unfallbedingten Verletzungen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 17. Juli 1982 in stationärer Krankenhausbehandlung, er hätte das Krad in dieser Zeit also ohnehin nicht nutzen können (BGH, ständige Recht¬sprechung, Palandt, Anm. 2 b) bb) vor § 249 BGB). Etwas anderes könnte nur gel¬ten, wenn der Kläger so schwer verletzt gewesen wäre, daß er während sei¬ner Krankheit Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung nicht hätte in die Wege leiten kön¬nen; dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu. Der unfallbedingte Gesamtschaden des Klägers beläuft sich demnach lediglich auf 8.035,13 DM. Der dem Kläger hier¬von zustehende Ersatzanspruch in Höhe von drei Vierteln beläuft sich auf 6.026,35 DM. Hierauf hat der Kläger vorprozessual 5.000 DM und nach Rechtshängigkeit, am 20. März 1984, 370,09 DM, insgesamt also 5.370,09 DM erhalten. Es verbleibt damit ein restlicher Anspruch des Klägers auf Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von 656,26 DM, den die Beklagten anerkannt haben. Über den Betrag des Teilaner¬kenntnisurteils hinaus stehen dem Kläger Ansprüche somit nicht mehr zu.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld über die nach Rechtshängigkeit erhaltenen 2.500 DM hinaus. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Art und Schwere der Verletzungen und der Behand-lungsdauer sowie weiter unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die dem Schmerzensgeld innewohnende Genugtuungsfunktion bereits dadurch abgegolten ist, daß der Erstbeklagte durch rechtskräftigen Strafbefehl wegen fahrlässiger Kör-per¬verletzung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 DM belegt wor¬den ist, ist das von der Drittbeklagten geleistete Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 DM als ausreichend und angemessen anzusehen.
Die Zinsansprüche rechtfertigen sich in der zugesprochenen Höhe gemäß den §§ 284 Abs. 1, Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 a, 92, 708 Ziffer 1 und 11, 711 ZPO.
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(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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