Urteil vom Landgericht Duisburg - 3 O 538/84
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.763,13 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. November 1984 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.400,-- DM vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin, eine überparteiliche politische Organisation mit Sitz in N, beabsichtigte in der Zeit vom 6. April bis zum 12. April 1984 in sieben verschiedenen Städten Vortragsveranstaltungen durchzuführen, auf denen der britische Historiker
3sprechen sollte bzw. sprach. Die erste Veranstaltung dieser Reihe fand am 6. April 1984 in Bonn statt. Die zweite Veranstaltung sollte am 7. April 1984, 14.00 Uhr, im Auditorium der in stattfinden. Am 31. Januar 1984 schloß die Klägerin mit der Beklagten zunächst telefonisch einen Mietvertrag für das Auditorium in der in . Die Beklagte übersandte der Klägerin einen schriftlichen Mietvertrag unter dem Datum des 15. März 1984 mit der Angabe eines Mietzinses von insgesamt 615,28 DM. Mit Schreiben vom 20. März 1984 sandte die Klägerin der Beklagten eine unterschriebene Ausfertigung des Mietvertrages mit einem Verrechnungsscheck über 615,28 DM zurück. Gemäß den Bedingungen in dem Mietvertrag auf Abschluß einer Versicherung zur Abdeckung eventueller Schäden an der Halle und Ansprüche von Personen schloß die Klägerin mit der AG am 26. März 1984 eine Haftpflichtversicherung ab und übersandte der Beklagten eine Kopie des Versicherungsscheins.
4In dem Mietbedingungen für die GmbH ist unter der Ziffer IV folgende Regelung enthalten:
5"Die Vermieterin ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
6a)
7durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt oder zu befürchten ist,
8b)
9die verlangte Vorauszahlung nicht bis zu dem im Mietvertrag vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt bei der Vermieterin eingegangen ist oder der verlangte vorherige Abschluß einer Versicherung bzw. die Zahlung einer Sicherheitsleistung nicht termingerecht erfolgte...”
10Am 6. April 1984 um 15.50 Uhr ging bei der Klägerin ein Fernschreiben der Beklagten mit folgendem Wortlaut ein:
11"Wegen angekündigter ernstzunehmender Demonstrationen der und der Gefahr von Zerstörungen und Beschädigungen wird die für den 7. April 1984 vorgesehene Veranstaltung abgesagt.”
12Die Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin die Kündigung des Mietvertrages und die Klägerin war gezwungen, von der Veranstaltung in Abstand zu nehmen. Aufgrund der kurzfristigen Kündigung vom 6. April 1984 war es der Klägerin nicht mehr möglich, die Überlassung des Versammlungsraumes durch Stellung eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen.
13Für alle sieben Veranstaltungen der Veranstaltungsreihe wandte die Klägerin 202.084,48 DM auf, wovon sie 1/7 (28.869,21 DM) als Schaden gegenüber der Beklagten geltend macht. Desweiteren hat die Klägerin für die Veranstaltung in Honorare und Vergütungen von 1.740,- DM sowie Übernachtungs-, Verzehr- und Fahrtkosten von 703,72 DM gezahlt. Durch entgangenen Gewinn aus Druckschriftenverkauf ist ihr ein Schaden von 721,17 DM und aus entgangenen Spendeneinnahme ein solcher von 729,03 DM entstanden. Insgesamt beziffert die Klägerin ihren Schaden auf 32.763,13 DM.
14Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte nicht zu einem Rücktritt von dem Mietvertrag berechtigt gewesen sei und daher zum Ersatz der durch diesen Vertragsbruch entstandenen Kosten verpflichtet sei.
15Die Klägerin beantragt,
16die Beklagte zu verurteilen, an sie 32.763,13 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie ist der Ansicht, aufgrund der Ziffer IV der Mietbedingungen zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt gewesen zu sein, weil die Demokraten kurz vor der Veranstaltung protestiert habe und es unvorstellbar sei, daß in einer städtischen Einrichtung , die den Namen der verstorbenen Oberbürgermeisterin trage, eine Veranstaltung stattfinde, die für die Rechtfertigung und Verharmlosung von Verbrechen und Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft dienen solle. Mit Rücksicht darauf habe die Stadt sie, die Beklagte, angewiesen, von dem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Schadensersatzansprüche seien wegen der Ausübung des Rücktrittsrechts vertraglich ausgeschlossen. Im übrigen reiche es nicht aus, daß die Klägerin ihre gesamten Aufwendungen kurzer Hand quotiere und in pauschaler Form geltend mache.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gemäß § 325 Absatz 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten zu.
22Für eine Anwendung des § 325 BGB ist einmal erforderlich, daß zwischen der Klägerin und der Beklagten ein gegenseitiger Vertrag vorliegt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Mietvertrag geschlossen wurde. Weiterhin ist erforderlich, daß die der Beklagten obliegende Leistung aus diesem Vertrag unmöglich geworden ist. Da die Beklagte der Klägerin für den 7. April 1984 nicht, wie vertraglich vereinbart war, das Auditorium der Halle in für ihre Vortragsveranstaltung zur Verfügung stellte, ist die Leistungspflicht aus der vertraglichen Vereinbarung für die Beklagte unmöglich geworden. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag handelte es sich um ein absolutes Fixgeschäft, d. h. die Beklagte konnte die ihr obliegende Leistung nur in der vertraglich vereinbarten Zeit, d. h. am 7. April 1984 von 13.00 bis 17.00 Uhr erbringen. Mit dem Verstreichen dieser Zeit ist es der Beklagten nicht mehr möglich, die von ihr geschuldete Leistung zu erbringen; insbesondere kann die Leitung nicht etwa dadurch nachgeholt werden, daß der Klägerin die Stadthalle zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt wird.
23Für die Anwendung des § 325 BGB ist ferner erforderlich, daß die Beklagte die Unmöglichkeit zu "vertreten” hat. Grundsätzlich ist Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§§ 276 Absatz 1 Satz 1 BGB). Wer - wie die Beklagte - Vertragsbruch begeht, handelt vorsätzlich.
24Die Anwendung des § 325 BGB ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte wirksam von dem Vertrag mit der Klägerin zurückgetreten ist. Der Beklagten stand kein Recht zum Rücktritt von dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag zu. Ein Rücktrittsgrund für die Beklagte kann sich insbesondere nicht aus der Ziffer IV. 1 a der Mietbedingungen ergeben. Diese Regelung der Mietbedingungen kann dann keine Anwendung finden, wenn die Gefahr einer Schädigung des Ansehens der Stadt bzw. der Beklagten aus Umständen herrührt, die bereits bei Vertragsschluß offen zutage lagen. Wer in Kenntnis eines Risikos eine Leistung verspricht, kann sich von der vertraglichen Bindung nicht dadurch lösen, daß er sich wegen desselben Risikos den Rücktritt vorbehält. Der Beklagten war bei Vertragsschluß bekannt, daß es bei der Klägerin um einen Verein mit einer rechtsradikalen Ausrichtung handelt. Die Beklagte rechnete bei der Veranstaltung der Klägerin sogar mit gewalttätigen Störungen und sich dabei ergebenden erheblichen Schäden, denn sie verlangte von der Klägerin den Nachweis einer Schadensversicherung in Höhe von 2.000.000,-- DM. Dieser Nachweis ist nicht etwa in den Mietbedingungen vorgesehen, sondern es handelt sich dabei um einen im konkreten Fall getroffene vertragliche Vereinbarung. Es ist bei dieser Sachlage geradezu widersprüchlich, wenn die Beklagte die Rücktrittsklausel auch für solche Beeinträchtigungen des Ansehens der Stadt oder der Beklagten gedacht hat, die von vornherein als offenkundig möglich erscheinen mußten. Die Beklagte kann nicht vernünftigerweise einerseits ein Beeinträchtigungsrisiko durch Abschluß des Mietvertrages übernehmen und andererseits im selben Atemzug eben dieses Risiko als Rücktrittsrecht ausgestalten. Hätte die Beklagte das Risiko nicht eingehen wollen, so hätten sie es gar nicht zum Vertragsschluß kommen lassen dürfen. Die Umstände, auf die die Beklagte ihr Rücktrittsrecht stützt, waren ihr aber bereits vor Vertragsschluß bekannt.
25Die Rücktrittsklausel in den Mietbedingungen der Klägerin verstößt auch gegen § 9 Absatz 2 Satz 2 AGBG, falls sie auch eine von Anfang an offenkundig mögliche Ansehensbeeinträchtigung umfassen soll. Es muß noch einmal hervorgehoben werden, daß hier allein die Frage zu beurteilen ist, ob sich die Beklagte auch für den Fall ein Rücktrittsrecht vorbehalten kann, daß der Rücktrittsgrund schon bei Vertragsschluß offen zutage liegt. Wer in Kenntnis eines Risikos einen Vertrag abschließt, kann sich nicht wegen eben dieses Risikos ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Dadurch würde die vertragliche Bindung praktisch dem Belieben einer Partei unterstellt. Die Interessenlage entspricht der in § 9 Absatz 2 Nr. 2 AGBG geregelten. Wenn es dort heißt, daß es eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, so liegt dem die Erwägung zugrunde, daß die eine Hand des AGBG-Verwenders nicht in Gestalt einer vertraglichen Zusage etwas gewähren darf, was dem Kunden mit der anderen Hand sofort wieder genommen wird. Wer in Kenntnis eines Risikos eine Leistung verspricht, kann sich von der vertraglichen Bindung nicht dadurch lösen, daß er sich wegen desselben Risikos den Rücktritt vorbehält (vgl. Grunsky 63 bis 70 der Akte).
26Die Klägerin hat den ihr aufgrund der Nichterfüllung des Mietvertrages entstandenen Schaden ausreichend dargelegt. Sie hat im einzelnen vorgetragen, welche Kosten ihr für diese Veranstaltung in entstanden sind. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie als Schaden 1/7 der im einzelnen dargelegten Kosten geltend macht. Hierbei handelt es sich auch nicht etwa um eine abstrakte Schadensberechnung, da sie den ihr entstandenen Schaden nachvollziehbar darlegt. Eine andere Art der Schadensberechnung ist auch nicht möglich, da die Klägerin im einzelnen nicht vortragen kann, welchen Personenkreis die Veranstaltung in angesprochen hätte.
27Die Zinsforderung ist gemäß der §§ 284, 286, 288 I BGB begründet.
28Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten als dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§ 91 ZPO).
29Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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