Urteil vom Landgericht Duisburg - 11 O 437/84
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.911,07 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. April 1984 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 54 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 46 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für die Klägerin gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 5.400,00 DM und für die Beklagten gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 1.200,00 DM.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin, die sich gewerblich mit der Abfallentsorgung befasst, nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadenersatz in Anspruch, der sich 25. Januar 1984 auf der Bundesautobahn A 2 in Duisburg in Fahrtrichtung Essen in Höhe einer Autobahneinfahrt ereignet hat.
3Der Zeuge befuhr mit einem Entsorgungsfahrzeug der Klägerin den rechten Fahrstreifen der dreispurigen Autobahn. Vor ihm auf den gleichen Fahrstreifen fuhr die Zweitbeklagte mit dem PKW des Erstbeklagten, der bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert ist.
4Der LKW der Klägerin geriet ins Schleudern, drehte sich und kippte um, wobei er Totalschaden erlitt. Die Klägerin macht für diesen Schaden die Beklagten verantwortlich.
5Sie behauptet zum Unfallhergang:
6Die Zweitbeklagte habe den PKW bis zum Stillstand abgebremst, um einen anderen LKW die Auffahrt auf die Autobahn zu ermöglichen. eine Notwendigkeit dazu habe nicht bestanden, denn dieser LKW habe am Ende der Beschleunigungsspur angehalten, bevor die Zweitbeklagte bis zum Stillstand abgebremst habe.
7Der Zeuge , der mit ca. 70 km/h in einem Abstand von 100 Metern hinter der Zweitbeklagten gefahren sei, sei von deren unvorhersehbarem Verhalten überrascht worden und habe das Fahrzeug der Klägerin voll abbremsen müssen, um nicht aufzufahren. Infolge Fahrbahnnässe sei der LKW der Klägerin dabei ins Schleudern geraten.
8Die Klägerin macht folgenden Schaden geltend:
9Abschleppkosten 866,25 DM
10Sachverständigengebühren 912,00 DM
11und 379,13 DM
12Fahrzeugschaden 15.800,00 DM
13Mehraufwand für Überstunden 1.239,88 DM
14Nachdem die Kaskoversicherung der Klägerin auf den Fahrzeugschaden 13.800,00 DM gezahlt hat, sowie die Abschleppkosten erstattet hat, hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, des gleichen wegen eines ursprünglich verlangten Verdienstausfalles.
15Zu dem Mehraufwand für Überstunden behauptet die Klägerin:
16Um nach dem Ausfall des verunfallten Fahrzeuges ihre Aufträge ausführen zu können, hätten ihre Fahrer insgesamt 35,75 Überstunden leisten müssen, wofür ihnen 1.239,88 DM vergütet worden seien.
17Die Klägerin beantragt,
18die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilten, an sie 4.531,01 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 10. April 1984 zu zahlen.
19Die Beklagten beantragen,
20die Klage abzuweisen.
21Sie behaupten, die Zweitbeklagte habe ihre Geschwindigkeit lediglich verlangsamt, um einem LKW die Auffahrt zu ermöglichen. Sie habe nicht zum Stillstand abgebremst.
22Der Zeuge habe den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten und das Umstürzen des LKW durch eine fehlerhafte, abrupte Lenkbewegung nach links verursacht. Dabei sei der mittlere Fahrstreifen frei gewesen, so dass er gefahrlos habe Überholen können.
23Unfallbedingte Überstunden seien bei der Klägerin nicht angefallen. Die auf dem ausgefallenen Fahrzeug eingesetzten Fahrer hätten die zusätzlichen Touren auf den anderen LKW’s fahren können.
24Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 20.02.1985 (Bl. 73 – 79 d. A.) und 08.08.1985 (Bl. 92 – 95 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Nürnberg (Rechtshilfegericht) vom 19.04.1985 (Bl. 85 – 87 d. A.) Bezug genommen.
25Die Bußgeldakten 946/4/829/7 Stadt Duisburg waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird auf Bezug genommen.
26Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringen wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die Klage ist teilweise begründet.
29Dem Grunde nach sind die Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG verpflichtet, der Klägerin die Hälfte ihres Unfallschadens zu ersetzen.
30Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Zweitbeklagte den Unfall verschuldet hat, weil sie ihr Fahrzeug ohne hinreichenden Grund bis zum Stillstand abgebremst hat. Die Zeugen und haben übereinstimmend ausgesagt, die Zweitbeklagte habe auf der Autobahn angehalten, obwohl der vom Zeugen
31gesteuerte Lastzug sich auf der Beschleunigungsspur befunden habe.
32Beide Zeugen sind allerdings als Unfallbeteiligte nicht unvoreingenommen, aber es gibt bezüglich des Zeugen dennoch keinen Grund, seinen Angaben zu misstrauen. Die Beklagten behaupten in diesen Rechtsstreit selbst nicht, der Zeuge
33habe die Zweitbeklagte gefährdet. Aus der Sicht des Zeugen ist es auch belanglos, ob die Zweitbeklagte angehalten oder lediglich ihre Fahrt stark verlangsamt hat.
34Unstreitig wollte die Zweitbeklagte dem Zeugen die Auffahrt ermöglichen. Soweit der Zeuge im Bußgeldverfahren einmal angegeben hat, der Zeuge
35habe die Zweitbeklagte gefährdet, hat er das bei seiner Vernehmung vor der Kammer richtig gestellt. Hier hat er ausgesagt, er habe nicht gesehen, dass der LKW des Zeugen in die Fahrbahn hineingetreten sei. Er habe das lediglich deshalb angenommen, weil er sich anders das plötzliche starke Abbremsen der Zweitbeklagten nicht habe erklären können. Mit dieser Aussage hat der Zeuge nun im Kern die Darstellung der Zeugen und bestätigt.
36Das beschriebene Verhalten der Zweitbeklagten stellt sich rechtlich als schwerer Verstoß gegen die §§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 18 Abs. 7 StVO dar.
37Die verbreitete Übung, auffahrenden Fahrzeugen das Auffahren zu erleichtern, ist nicht zu beanstanden. Dabei darf auch die Fahrtgeschwindigkeit verringert werden. Das geht aber nur unter der Voraussetzung, dass der nachfolgende Verkehr nicht gefährdet wird. Ein plötzliches Bremsen bis zum Stillstand ist – außer im Fall der hier nicht gegebenen Notlage – auf der Autobahn schlechthin verboten.
38Die Beweisaufnahme hat aber auch ergeben, dass der Zeuge den Unfall mitverschuldet hat. Bereits der erste Anschein spricht dafür, dass der von ihm gesteuerte LKW infolge eines Fahrfehlers außer Kontrolle geraten ist.
39Nach den eigenen Angaben des Zeugen betrug der Abstand zum Fahrzeug der Beklagten immerhin noch 20 bis 30 Meter, als er nach links ausweichen konnte. Bei einem sachgerecht ausgeführten Lenkmanöver nach links hätte dabei nichts passieren können, weil ein abruptes Herumreißen des Lenkrades nicht erforderlich war. Das Gericht glaubt dem Zeugen nicht, dass die Fahrbahn eisglatt war. Keiner der anderen Zeugen hat das bestätigt. Auch die polizeiliche Unfallaufnahme enthält keine derartige Feststellung. Wenn auch auffällt, dass die unfallaufnehmenden Polizeibeamten die vorgesehenen Angaben über den Straßenzustand im Fallaufnahmeprotokoll überhaupt unterlassen haben, so ist doch davon auszugehen, dass sie eine bei diesem Unfallgeschehen geradezu ins Auge springende Besonderheit wie Eisglätte auf der Fahrbahn bei der Unfallaufnahme berücksichtigt hätten.
40Hinzu kommt noch, dass der Zeuge schon früher auf den mittleren Fahrstreifen hätte ausweichen können, wie das der unbeteiligte Zeuge , dem das Gericht folgt, bekundet hat.
41Bei der Abwägung der beiderseitigen Unfallverursachung gemäß § 17 StVG fällt vor allem ins Gewicht, dass die vom LKW der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr beträchtlich höher war, als die vom PKW der Beklagten ausgehende. Die mit der Größe und dem Gewicht des klägerischen LKW verbundenen Gefahren haben sich hier besonders ausgewirkt, weil das Fahrzeug wegen dieser Merkmale bei dem Schleudervorgang umgekippt ist, was allein den Schaden herbeigeführt hat.
42Deshalb hält das Gericht eine gleichmäßige Schadensverteilung für angemessen, obwohl ein plötzlich auf der Autobahn anhaltendes Fahrzeug zu den schwerwiegendensten Gefahrenquellen zu rechnen ist.
43Der Höhe nach ist das Klagebegehren nicht zu beanstanden. Der Fahrzeugschaden, die Abschleppkosten und die Sachverständigengebühren sind nicht in Streit.
44Es ist bewiesen, dass die Klägerin unfallbedingte Mehraufwendungen für Überstundenvergütung in Höhe von 1.239,88 DM hatte. Der Zeuge hat einleuchtend und glaubhaft erklärt, dass die Klägerin den Ausfall des Unfallfahrzeuges nur durch den Einsatz der Überstunden ausgleichen konnte. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin den Ausfall des Fahrzeuges des Zeugen nicht dadurch ausgleichen konnte, dass sie diesen Zeugen auf anderen Wagen einsetzte. Die anderen Wagen standen während der regelmäßigen Arbeitszeit nicht frei zur Verfügung.
45Bei der Abrechnung des Schadens ist zu beachten, dass der Klägerin gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG gegenüber ihrer Kaskoversicherung ein Quotenvorrecht zusteht. Zu dem von der Kaskoversicherung erfassten Schadensbereich gehören der Fahrzeugschaden, die Abschleppkosten und die Sachverständigengebühren. In diesem Umfang beträgt der Gesamtschaden:
46Fahrzeugschaden: 15.800,00 DM
47Abschleppkosten 866,25 DM
48Sachverständigengebühren: 912,00 DM
49" 379,13 DM
5017.957,38 DM
51Darauf hat der Kaskoversicherer
52gezahlt: 13.800,00 DM
53866,25 DM
5414.666,25 DM
55Restschaden: 3.291,13 DM
56Die Beklagten haben 50 % von 17.957,38 = 8.978,69 DM zu regulieren. Der Klägerin stehen wegen ihres Quotenvorrechts 3.291,13 DM zu und nur wegen des verbleibenden Restes von 8.978,69 – 3.291,13 = 5.687,56 DM ist die Forderung auf den Kaskoversicherer übergegangen.
57Von den Mehraufwendungen für Überstunden kann die Klägerin die Hälfte von 1.239,88 DM, also 619,94 DM ersetzt verlangen.
58Ihr stehen insgesamt zu 3.291,13 DM
59+ 619,94 DM
603.911,07 DM.
61Die geforderten Verzugszinsen kann die Klägerin nur in der gesetzlichen Höhe beanspruchen. Die bestrittene Inanspruchnahme von Bankkredit hat sie nicht belegt.
62Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 267 Abs. 3, 709 ZPO.
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